Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2014, RV/7501737/2014

Parkometerstrafe - fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., A, B, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , betreffend Parkometerabgabe, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

An den Beschwerdeführer (Bf.) erging am eine Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, mit folgendem Inhalt:

"Angelastete Verwaltungsübertretung

Sie haben am um 21:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Johannes-von-Gott-Pl. geg. 1 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen C folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

[…]

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 65,00 €, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden."

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf. am mittels E-Mail Einspruch:

Mit Bezug auf das Telefongespräch heute am , 10.30 Uhr, wolle er die traurige Mitteilung machen, dass er diese Strafverfügung mit obiger Geschäftszahl, die eine Geldstrafe in der Höhe von 65,00 € beinhalte, zum einen nicht bezahlen werde, da diese bereits mit der Organstrafverfügung Identifikationsnummer D und der Dienstnummer E bezahlt worden sei, zum anderen sei er der Meinung, dass die Strafe zu hoch sei.

Des weiteren sei er der Meinung, Frau F möge sich ihr Gehalt, das ebenfalls seiner Meinung nach zu hoch sei, von anderen holen oder das EDV-System verbessern, anstatt die Steuergelder für Unsinn beim Fenster hinaus zu schmeißen.

Anbei übermittle er den Kontoauszug sowie die Organstrafverfügung mit dem dazu gehörigen Tan Code seiner Bank. Sollte dies nicht ausreichen, könne er diese auch gerne im Original und persönlich beibringen! Auch freue es ihn, dass er 29,00 € sparen könne.

Auch freue es ihn, dass in der Strafverfügung der Satz stehe "Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein)", obwohl es dem System der Magistratsabteilung nicht möglich sei, eine bereits nach den Angaben der Magistratsabteilung getätigte Überweisung zuzuordnen.

Diese E-Mail sei auch sein Einspruch zu dieser Geschäftszahl, da die Organstrafe bereits bezahlt worden sei.

Auch ersuche er, ihm diesbezüglich Informationen zukommen zu lassen, betreffend den weiteren Stand der Strafverfügung.

Als Anlage war dieser E-Mail ua. ein Kontoauszug der G-Bank, Filiale H, vom beigeschlossen, der eine am getätigte Überweisung per Internet an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, do. IBAN I, über einen Betrag von 36,00 € enthält.

Am erging ein E-Mail einer Organwalterin der Magistratsabteilung 67 an die Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32 (BA 32), mit der in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache um Zahlungsüberprüfung ersucht wurde.

Mit Antwortmail vom teilte ein Organwalter der Magistratsabteilung 6, BA 32, der Magistratsabteilung 67 mit, dass die gegenständliche Überweisung ohne korrekten Verwendungszweck mit Valuta 11. April zugebucht worden sei.

Am erging ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, an den Bf. mit folgendem Wortlaut:

"Straferkenntnis

Sie haben am um 21:36 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 02, Johannes-von-Gott-Platz gegenüber 1 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen C folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 65,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der verspätet eingezahlte Betrag von 36,00 € (Organstrafbetrag) wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 39,00 €.

[…]

Begründung

Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde am von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur dort angeführten Zeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.

Im Einspruch wendeten Sie ein, die Organstrafverfügung bereits bezahlt zu haben und übermittelten den betreffenden Kontoauszug, auf dem ersichtlich ist, dass die Online-Überweisung ohne Identifikationsnummer durchgeführt wurde.

Dazu wird festgestellt:

Die Unterlassung der Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1991 als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. In diesem Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Erst durch die dem Einspruch vom beigefügten Daten der Online-Überweisung konnte der Betrag von unserer Buchhaltungsabteilung (Magistratsabteilung 6/Buchhaltungs­abteilung 32) gesucht und nachfolgend am dem gegenständlichen Verfahren zugeordnet werden – es lag demnach keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende fristgerechte Zahlung vor.

Auf die Motive der nicht zeitgerechten Entrichtung des Strafbetrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.

Die Übertretung selbst blieb unbestritten, sohin diese als erwiesen anzusehen war.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen – die Verschuldensfrage der Aktenlage nach zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung hat die Behörde folgendes erwogen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, dh. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kommt.

Bei der Strafbemessung war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

[…]"

Gegen das Straferkenntnis erhob der Bf. am mittels E-Mail Beschwerde:

Wie telefonisch heute, den , besprochen, übermittle er im Anhang das Journal seiner Überweisung vom , so wie er diese Transaktion durchgeführt habe. Auch übermittle er den Beleg von Herrn J, wie dieser von der X-Bank verbucht worden sei.

Dem E-Mail war beigeschlossen ein "Journal Auftragsdaten" der G-Bank, wonach der Bf. als Auftraggeber am per Internet von seinem Konto einen Betrag von 36,00 € an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, do. IBAN I, überwiesen hat; im Feld "Zahlungsreferenz" ist die richtige Identifikationsnummer Y eingetragen.

Weiters war beigeschlossen ein Beleg der X-Bank betreffend das Konto des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, IBAN I, auf dem der vom Bf. überwiesene Betrag von 36,00 € als Gutschrift mit Datum ausgewiesen ist. In der Belegzeile "Verwendungszweck" ist keine weitere Angabe vorhanden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lautet:

"Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen."

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen C am um 21.36 Uhr in Wien 2, Johannes-von-Gott-Platz gegenüber 1, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dieser Sachverhalt wird vom Bf. auch nicht bestritten. Allerdings wendet er ein, den mit Organstrafverfügung ursprünglich festgesetzten Strafbetrag von 36,00 € fristgerecht auf das im Beleg angegebene X-Bank-Konto des Magistrats überwiesen zu haben; weiters wird von ihm eingewendet, die mit Strafverfügung vom festgesetzte Geldstrafe von 65,00 € sei zu hoch.

Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes folgendes festzuhalten:

Gemäß § 50 Abs. 6 letzter Satz VStG gilt als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. durch Vorlage eines Kontoauszuges, vor allem aber durch das im Zuge der Beschwerde vorgelegte "Journal Auftragsdaten" (beide von der G-Bank) zweifelsfrei nachgewiesen, fristgerecht am per Internet-Überweisung einen Betrag von 36,00 € auf das im Beleg angegebene X-Bank-Konto des Magistrats, do. IBAN I, überwiesen und im Feld "Zahlungsreferenz" die vollständige und richtige Identifikationsnummer Y eingetragen zu haben (weshalb sich die Argumentation der belangten Behörde im Straferkenntnis vom , dass die Online-Überweisung ohne Identifikationsnummer durchgeführt worden sei, als nicht richtig erweist).

Dass auf dem Bezug habenden X-Bank-Konto des Magistrats die gegenständliche Überweisung zwar mit Valuta , sohin grundsätzlich fristgerecht, jedoch offenbar ohne korrekten Verwendungszweck, gutgeschrieben wurde, ist ein Fehler, der nicht zu Lasten des Bf. gehen kann, der von seiner Sphäre aus betrachtet alles getan hat, um den geschuldeten Strafbetrag fristgerecht und unter Angabe des richtigen Verwendungszweckes (der vollständigen und richtigen Identifikationsnummer) zu überweisen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf Grund der seitens des Bf. korrekt erfolgten Einzahlung des mit Organstrafverfügung ursprünglich festgesetzten Strafbetrages von 36,00 € das Straferkenntnis vom nicht hätte ergehen dürfen, weshalb es aufzuheben (daher braucht auf die weitere Argumentation des Bf. in der Beschwerde, die im weiteren Verwaltungsstrafverfahren festgesetzte Geldstrafe von 65,00 € sei zu hoch, nicht mehr eingegangen zu werden) und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501737.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at