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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.05.2014, RV/5100417/2012

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die R in der Beschwerdesache Bf, Adr , vertreten durch die Geschäftsführerin GF , gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom , betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Zuständigkeit:
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren geht auf das Bundesfinanzgericht über (vgl. Artikel 151 Abs. 51 Ziffer 8 B-VG iVm § 1 Bundesfinanzgerichtgesetz). Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind Berufungen und Devolutionsanträge, die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig waren, vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VB zu erledigen.

Die gegenständliche Beschwerde vom richtet sich gegen den Bescheid vom , mit dem der Ablauf der Aussetzung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 verfügt worden war. Es wurde vorgebracht, dass in der am eingereichten Umsatzsteuererklärung eine Vorsteuer in Höhe von 112.736,49 € angesetzt worden war, deren Ansatz mit Bescheid vom abgelehnt worden wäre. Es existiere jedoch kein Festsetzungsbescheid, der eine Nachforderung aufweisen würde. Es mangle daher an einer entscheidenden Voraussetzung für die Verfügung der Aussetzung der Einhebung. Sämtliche Anträge auf Aussetzung der Einhebung hätten als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Die jeweilige bescheidmäßige Stattgabe sei unzulässig (rechtwidrig) erfolgt. Da die aussetzungsgegenständliche Vorsteuer am Abgabenkonto weder gutgeschrieben noch angelastet worden wäre, sei sie nie Gegenstand einer Berufung gewesen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 20102 begründete die Abgabenbehörde damit, dass die Aussetzung der Einhebung in dieser Höhe nicht erfolgen hätte dürfen, da die beantragte Vorsteuer auf dem Abgabenkonto nicht verbucht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte jedoch ein Abgabenrückstand in Höhe von mehr als 300.000,00 € bestanden, sodass eben andere im Rückstand enthaltene Abgaben ausgesetzt worden seien. Diese Abgaben seien durch die Aussetzung aus der laufenden Gebarung ausgeschieden und mit dem angefochtenen Ablaufbescheid wieder zurückgeführt worden.

Im Vorlageantrag vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht erfolgen hätte dürfen. Die Abgabenbehörde wäre offensichtlich davon ausgegangen, dass die beantragte Vorsteuer auf dem Abgabenkonto bereits verbucht worden sei und habe sie in der Folge zu Unrecht ausgesetzt. Damit stehe die Mangelhaftigkeit/Rechtswidrigkeit des einschlägigen Aussetzungsbescheides fest. Es sei richtig, dass im relevanten Zeitpunkt ein Abgabenrückstand von mehr als 300.000,-- € bestanden habe, inwieweit dann andere im Rückstand enthaltene Abgaben ausgesetzt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Ansicht der Abgabenbehörde, die Nichtverbuchung der streitverfangenen Abgabe im Zeitpunkt der Aussetzung auf dem Abgabenkonto sei nicht entscheidungserheblich, weil sie durch den Ablaufbescheid wieder in die laufende Gebarung zurückgeführt worden sei, sei rechtsfehlerhaft, da sie unstrittig noch nie auf dem Abgabenkonto verbucht worden sei und daher auch nicht wieder zurückgeführt werden konnte. Mit Bescheid vom habe die Abgabenbehörde die Berufung vom gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt, obwohl die Berufung nicht zurückgenommen worden wäre. Gleichzeitig sei der Ablauf der Aussetzung verfügt worden. Dies lege den Verdacht behördlicher Willkür nahe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien die bescheidmäßigen Aussetzungen der Einhebung aufzuheben, daraus folge zwingend, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der bescheidgegenständlichen Abgaben in Folge Einhebungsverjährung nicht bestehe.

Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Im Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin neuerlich dar, dass die streitbefangene Abgabe nie festgesetzt worden sei. Die sei auch in der BVE eingeräumt worden: „ ... die beantragte Vorsteuer auf dem Abgabenkonto noch nicht verbucht war ... “. § 238 BAO könne keine Anwendung finden. Er beziehe sich auf das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen und würde es verbieten, eine fällige Abgabe nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren einzuheben. Die Fälligkeit sei daher das Tatbestandsmerkmal, das den Lauf der Einhebungsverjährung auslöse. Dieses Tatbestandsmerkmal fehle im gegenständlichen Fall.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer Juni 2002 verbucht.
Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer Juni 2002 in Höhe von 112.736,49 € verbucht.
In Folge Gegenstandsloserklärung der Berufung (zur Begründung wurde ausgeführt, über das Berufungsbegehren werde im Jahresbescheid abgesprochen) wurde mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Umsatzsteuer Juni 2006 in Höhe von 112.736,49 € verbucht.
Am wurde der Umsatzsteuerbescheid 2002 verbucht.
Am wurde die Aussetzung der Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 112.736,49 € verbucht.
Am wurde betreffend Umsatzsteuer 2002 eine Berufungsvorentscheidung erlassen und gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 112.736,49 € verfügt.
In Folge eines Vorlageantrages betreffend Umsatzsteuer 2002 wurde die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 112.736,49 € mit Bescheid vom verfügt.
Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung am betreffend Umsatzsteuer 2002 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2002 verfügt.

Rechtsgrundlagen:
§ 212 a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(…)
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabenpflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(…)

§ 238 BAO lautet auszugsweise:
(1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
(…)
(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange
a) (…)
b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder
(…)

Erwägungen:
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Juni 2002 bzw. mit der Umsatzsteuer 2002 diverse Rechtsmittel in Verbindung mit Aussetzungsanträgen eingebracht wurden, die Aussetzung der Einhebung verfügt wurde und in der Folge der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde.
Beschwerdegegenständlich ist der Bescheid vom , mit dem der Ablauf der Umsatzsteuer 2002 verfügt wurde, weil über die materiellrechtliche Berufung betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden worden war. Die Aussetzung der Einhebung war mit Bescheid vom verfügt worden.

Die Aussetzung der Einhebung ist antragsgebunden. Es erfolgt keine amtswegige Verfügung der Aussetzung. Ein diesbezüglicher Antrag wurde unbestritten bei der Abgabenbehörde eingebracht. In der gegenständlichen Berufung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sämtliche Anträge auf Aussetzung der Einhebung als unzulässig zurückgewiesen hätten werden müssen. Diese Aussage beinhaltet die Tatsache, dass entsprechende Anträge gestellt worden sind.

Durch die Stattgabe eines Aussetzungsantrages hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Aussetzung bis zum Vorliegen eines Beendigungstatbestandes erlangt.

Eine allfällige Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages ist in einem Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbescheid geltend zu machen (). Im gegenständlichen Verfahren betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung kann die Richtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages nicht mehr bekämpft werden. Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufes der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO verpflichtet ().  Es ist gegenständlich nicht strittig, dass die Voraussetzungen des § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO vorliegen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass die aussetzungsgegenständliche Umsatz- bzw. Vorsteuer nie vorgeschrieben worden sei, die Verfügung der Aussetzung der Einhebung sei daher rechtswidrig erfolgt, folglich könne sie nicht die Hemmung der Einhebungsverjährung bewirken. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2009/15/0112, ausgesprochen, dass die Einhebungsverjährung gemäß § 238 Abs. 3 lit b BAO gehemmt ist, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Die Wirkung der Hemmung besteht für die Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung und der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung. Es ist unbestritten, dass die Abgabenbehörde mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung verfügt hat. Es steht auch nicht in Streit, dass die Abgabenbehörde mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt hat. Bescheide betreffend Verfügung der Aussetzung der Einhebung gehören selbst unter der Annahme, dass sie rechtswidrig sind, dem Rechtsbestand an und entfalten Rechtswirkungen. Zu den Rechtswirkungen dieser Bescheide gehört die Tatbestandswirkung in Bezug auf § 238 Abs. 3 lit b BAO. Wenn die Abgabenbehörde von der Hemmung der Verjährung ausgeht, kann darin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden (vgl.  ).

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich meint, eine nicht existierende Abgabenforderung könne nicht eingefordert werden, übersieht sie, dass ein solcher Ausspruch im Bescheid gar nicht enthalten war (vgl. ). Mit der Ablaufverfügung endet zwar der Zahlungsaufschub hinsichtlich einer bestimmten Abgabe, doch stellt die Ablaufverfügung keine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar. Sollte sich dagegen aus der gebarungsmäßigen Abbildung der gewährten Aussetzung eine unrichtige Belastung des Abgabenkontos der Beschwerdeführerin ergeben, so wäre die Richtigkeit der tatsächlichen Verrechnung im Abrechnungsverfahren gemäß § 216 BAO zu klären.

Aus den dargelegten Gründen gelangte das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass die beschwerdegegenständliche Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2002 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgte. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100417.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at