Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2014, RV/5100561/2014

Pflichtveranlagung (unrichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Pendlerpauschale)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache BF, Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2008
Einkommen
€ 14.280,25
Einkommensteuer
  € 2.982,02
 
 
 
- anrechenbare Lohnsteuer
- € 2.855,32
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer)
€     126,70
Bisherige Einkommensteuer
€       20,20
Nachforderung
€     106,50

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Verfahrensgang/Sachverhalt

Mit Erklärung vom (Arbeitnehmerveranlagung), eingelangt am , beantragte der Beschwerdeführer das große Pendlerpauschale für 2 bis 20 KM iHv € 342,-- für das Veranlagungsjahr 2008, welches von seinem Dienstgeber (Fa. G) bei der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt worden war.

Mit Erstbescheid vom wurde ihm das Pendlerpauschale in der beantragten Höhe zuerkannt und entstand für das Jahr 2008 eine Abgabennachforderung iHv € 20,20.

Gegen diesen Erstbescheid erhob der Beschwerdeführer am , eingelangt am , Berufung (Beschwerde) und zog seinen Antrag mit der Begründung zurück, es läge kein Pflichtveranlagungstatbestand vor.

Die Recherchen der Abgabenbehörde hätten ergeben , dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen Arbeitszeiten von 07:00 bis 16:30 Uhr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Wegstrecke – von „A (Wohnort) nach „B“ bzw. nach C (Arbeitsorte) – möglich und zumutbar ist. Darüber hinaus arbeitete der Beschwerdeführer von bis in Amerika (Auslandsmontage), weshalb ein allfälliges – jedoch nach Meinung des Finanzamtes nicht zustehendes – Pendlerpauschale jedenfalls um diesen Zeitraum zu kürzen wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde daher abgewiesen und es kam zu einer Verböserung (Abgabennachforderung iHv € 126,70).Als Begründung wurde ausgeführt:

 „Da auf der überwiegenden Wegstrecke die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist und die Wegstrecke unter 20 km liegt, kann kein Pendlerpauschale berücksichtigt werden. Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels ist auch dann zumutbar, wenn man einen Teil der Wegstrecke mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Da in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 vom die Pendlerpauschale in Hohe von € 342 beantragt wurde, diese jedoch laut § 16 EStG 1988 nicht zutrifft, besteht gem. § 41 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand  auf Grund einer unrichtigen Erklärung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und eine Bescheidänderung durchzuführen“.

Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag erhoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass er das Pendlerpauschale beantrage, weil infolge der Verrichtung von Überstunden die Benützung des/der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre.  Die Bestätigung des Arbeitgebers werde noch nachgereicht.

Der Arbeitgeber (Fa. G-) bestätigte mit Schreiben v. , eingelangt bei der Abgabenbehörde am , dass es dem Bf. auf grund von ungeregelten Arbeitszeiten im Zeitraum 2008 nicht möglich gewesen wäre, ein öffentliches Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen.

Beweiswürdigung

In seinem Vorlageantrag vom , eingebracht am , behauptet der Beschwerdeführer, ein Pflichtveranlagungstatbestand läge nicht vor. Aufgrund ungeregelter Arbeitszeiten und Überstunden sei ihm im Jahr 2008 die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar gewesen sei, weshalb das Pendlerpauschale nicht zu Unrecht berücksichtigt worden sei.

Unabhängig von einer allfälligen Beweiswürdigung der Bestätigung vom (Nachtrag, eingelangt am ), ist für das Pendlerpauschale das zeitliche Überwiegen der entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum maßgeblich, weshalb vereinzelte Überstunden oder gelegentliche Unregelmäßigkeiten der Arbeitszeit unbeachtlich sind.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als ehemaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte sind, wenn

Z 1  - er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

Z 2  - im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,

Z 6 - der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist (AbgSiG 2007, BGBl I 2007/99 ab )

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (LSt), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des ArbG besteht (§ 47 Abs. 1 S 1). Werden lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 EStG vorliegen (§ 39 Abs.1 S 2). Bei Vorliegen eines Tatbestandes des Abs. 1 kommt es zu einer Pflichtveranlagung ("ist"), im Übrigen erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (Antragsveranlagung; Abs.2) (Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 41 Rz 1).

Eine Pflichtveranlagung gemäß Z 6 hat somit zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist ( AbgSiG 2007, BGBl I 2007/99 ab ).

Da die vom Beschwerdeführer am abgegebene Erklärung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, wodurch das Pendlerpauschale mit Erstbescheid vom zu Unrecht berücksichtigt wurde, liegt gem. §§ 41 Abs. 1 Z 6 iVm 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, weshalb ein Zurückziehen der Erklärung – auch bei Entstehen einer Abgabennachforderung – nicht möglich ist.

Der Vollständigkeit halber wird ergänzend angemerkt:

Wenn kein Pflichtveranlagungsgrund gegeben ist, erfolgt die Veranlagung eines Steuerpflichtigen, welcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 41 Abs. 2 EStG 1988). Ein solcher Antrag kann bis zum Ende des Berufungsverfahrens zurückgenommen werden (vgl. ).

Mit Berufung v. hat der Bf. seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 wieder zurückgenommen.

Eine Zurücknahme eines solchen Antrages kann allerdings nur dann wirksam zurückgezogen werden, wenn kein Grund für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt (vgl. ).

Wie ausgeführt liegt jedoch der Pflichtveranlagungsgrund iSd § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vor.

Zur Frage des kleinen/großen Pendlerpauschales wird abschließend ausgeführt:

Nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. a EStG 1988 in der für das Jahr 2008 gültigen Fassung sind Ausgaben von Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten. Bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 2 bis 20 Kilometer kann gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 zusätzlich ein Pauschbetrag (kleines Pendlerpauschale) als Werbungskosten abgezogen werden. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG 1988 sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Aus § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. a und b EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kraftfahrzeuges, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden (). Die Zumutbarkeit richtet sich nach dem Verhältnis der Fahrtdauer mit dem Massenbeförderungsmittel einerseits und dem Kraftfahrzeug andererseits. Unzumutbar ist die Fahrt mit dem Massenverkehrsmittel jedenfalls dann, wenn sie (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt sowie bis zum Arbeitsbeginn) mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem Kraftfahrzeug. Im Nahbereich von 25 Kilometer ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt (; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG § 16 Tz 105). Die Voraussetzungen des großen Pendlerpauschales lagen im konkreten Fall nicht vor. Zur Frage des Pendlerpauschales und des Vorliegens der Voraussetzungen wird weiters noch auf Wanke in BFGjournal 2014, 229 (abstrakte Prüfung der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale - (am Beispiel von Park& Ride) hingewiesen.

Die Abgabe war daher unverändert in Höhe der Berufungsvorentscheidung festzusetzen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtveranlagung
unrichtige Angaben im Zusammenhang mit Pendlerpauschale
keine Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung möglich
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100561.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at