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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.10.2014, RV/4100297/2012

Zurechnung nach Veräußerung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., x, vertreten durch RA RÄ, Sa. gegen die Bescheide des FA K vom , i.E. betreffend

1. den Feststellungsbescheid zum (Wert- und Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BewG),

2. den Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung)

des Grundbesitzes, KG 1, S, EZ 2, Grundstücksnummer (GrdSt.Nr.) 3 - EW-AZ 0

zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Akteninhalt:

Mit Nachfeststellungsbescheid ab wurde das auf der KG S. KG Nr. 1 , EZ 2 , GrdSt. Nr. 3 errichtete Gebäude auf fremden Grund und Boden ( T ), mit einem Einheitswert von S 1.003.000 als Betriebsgrundstück bewertet als Geschäftsgrundstück zu EW-AZ 0 für die FC (kurz F.C.a ) steuerlich erfasst.

Nach dem aktenkundigen Kaufvertrag vom bzw. (Punkt 1.5.), wurde die " FCa " am in die G. und in die neu gegründete F. (kurz:" FCn ") gespalten. Das Unternehmen wurde am im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der G. auf die Gesellschafterin Bf. übertragen und die G. (vormals " FCa ") aufgelöst und gelöscht.

Mit o.a. Kaufvertrag verkaufte die Bf. an die I das in der KG S. , EZ 2 gelegene Grundstück 3 (Gebäude/begrünt) im Ausmaß von 6.974 m2

Unter Punkt 1.6. des Kaufvertrages heißt es: Die Berichtigung der Namensbezeichnung bzw. die Einverleibung der Verkäuferin als Eigentümerin des vorbezeichneten Superädifikates ist im Zuge der Spaltungs- und Umwandlungsmaßnahmen unterblieben und bis heute nicht durchgeführt worden.

Nach Punkt 3.1. des Kaufvertrages wurde als Kaufpreis ein Betrag von € 1.600.000,00 vereinbart (Grund und Boden € 523.000,00, Superädifikat € 1.077.000,00).

Im Nachtrag zum  o.a. Kaufvertrag vom heißt es unter Punkt 2.1.: "Die Parteien erklären in Ergänzung und Abänderung des Kaufvertrages vom und , dass im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung das Gebäude T aufgrund Eigentümeridentität an Grund und Boden sowie am Gebäude keine rechtliche Selbständigkeit als Superädifikat mehr hatte, das Superädifikat daher erloschen und sohin das Gebäude T Zubehör der Liegenschaft EZ 2 , GB 1 S. bei  K ist."
Es bildet sohin die Liegenschaft EZ 2 GB 1 S. bei K samt dem darauf befindlichen Gebäude T als Zubehör das Kaufobjekt (Pkt. 2.2)".

Aktenkundig ist der Beschluss des BG K, 5 vom . Darin wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die I bewilligt.

Am erließ das Finanzamt den Feststellungsbescheid zum (Wert- und Zurechnungsfortschreibung § 21 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 BewG). Der Einheitswert für als Geschäftsgrundstück bewertete Betriebsgrundstück ( T ) wurde mit 115.600 € (erhöht: 156.000 €) festgestellt. Der Bescheid erging an die Bf. . Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Feststellung wegen der Änderung in der steuerlichen Zurechnung (Änderung der Eigentumsverhältnisse) und der Änderung im Flächenausmaß erforderlich gewesen war. Nunmehr liege eine Eigentümeridentität vor, weshalb eine Aktenzusammenlegung (EW-AZ 6 auf EW-AZ 0 ) erfolgt sei.

Gleichzeitig wurde der Grundsteuermessbetrag zum im Wege einer Fortschreibungsveranlagung mit 308,35 € festgesetzt.

Am erhob die Bw. Berufung gegen den Feststellungsbescheid und den Grundsteuermessbescheid . Im Einzelnen wird ausgeführt:
"Sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am , demnach auch zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am , war die Bf. nicht (schon lange nicht mehr) Eigentümerin des im Bescheid angesprochenen Betriebsgrundstückes. Aufgrund des Kaufvertrages vom und der daraufhin durchgeführten bücherlichen Übertragung ist die I Eigentümerin, dies mit Stichtag . Es wird auf das Grundbuch und die Herstellung der Grundbuchsordnung durch den von der Käuferin beauftragten Schriftenverfasser Öffentlichen Notar K. , V verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Umstände aus dem offenen Grundbuch. Bescheinigungsmittel: Grundbuchsauszug EZ 2 , KG  S. .
Da die Bescheiderlassung zur Feststellung und der Grundsteuermessbescheid an einen Nichteigentümer verfehlt ist, wird beantragt in Stattgebung der Berufung den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und anstelle der Bf. allenfalls die I vorzusehen."

Im undatierten Aktenvermerk des Finanzamtes heißt es: " Aufgrund der im Punkt 1.5. des Kaufvertrages vom verzeichneten Vorgänge ist die Bf. seit 1998 Eigentümerin des Grund und Bodens der KG S. EZ 2 und des darauf befindlichen Gebäudes T . Eine grundbücherliche Durchführung ist nicht erfolgt. Der Einheitswert ist dem jeweiligen Eigentümer grundsätzlich mit dem dem Erwerb folgendenden 1.1. zuzurechenen. Das Finanzamt hatte vom Erwerb keine Kenntnis, somit erfolgte die Zurechnung im Rahmen der Verjährungsbestimmungen zum Stichtag , mit Bescheid vom . Der Bescheid erging an die damalige Eigentümerin.

Das Finanzamt erließ am an die Bf. , (z.H. GW , W ), eine Wertfortschreibung zum auf 0. Das unter EW-AZ 6 erfasste unbebaute Grundstück wurde nunmehr unter EW-AZ 0 , wegen Eigentümeridentität bei Grund/Boden und Gebäude erfasst.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. Begründend wurde auf Punkt 1.5. des Kaufvertrages vom verwiesen. Nach den darin enthaltenen Vorgängen sei die Bf. seit 1998 Eigentümerin des Grund und Bodens der KG S. EZ 2 sowie des darauf befindlichen Gebäudes " T ". Eine grundbücherliche Durchführung sei nicht erfolgt. Der Einheitswert sei dem jeweiligen Eigentümer grundsätzlich mit dem dem Erwerb folgenden 1.1. zuzurechnen. Das Finanzamt hatte vom Erwerb keine Kenntis, somit erfolgte die Zurechnung im Rahmen der Verjährungsbestimmungen zum Stichtag , mit Bescheid vom . Der Bescheid sei an die damalige Eigentümerin ergangen.

Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufungen gegen den Feststellungsbescheid und den Grundsteuermessbescheid mit an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie rügte, dass auf die in der Berufung geltend gemachten Umstände in keiner Form eingegangen worden sei. Die Begründung sei in sich selbst widersprüchlich. Wenn die Behörde auf die im Kaufvertrag vom verzeichneten Vorgänge abstelle, so sei zu bemerken, dass diese Vorgänge zur Erwirkung des Eigentums der bücherlichen Hinterlegung des Eigentumsvertrages in Ansehung des Superädifikates bedurft hätte. Dies sei nicht geschehen, was im angesprochenen Kaufvertrag auch angesprochen worden sei.
Daraus ergebe sich, dass die Bauten, sohin das Betriebsgrundstück im Sinne des Feststellungsbescheides nie im Eigentum der Bw. gestanden sei. Ohne Modus (Hinterlegung) sei die Eigentumsübertragung an einem Superädifikat nicht denkbar und möglich. Mit Bescheidzustellung sei aber die Bw. schon längst nicht mehr Eigentümerin gewesen und habe dies auch nicht sein können. Zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des angefochtenen Bescheides habe die Bw. auch keinen Übereignungsanspruch gehabt. Solange das Finanzamt von Grundstücksübertragungen mangels grundbücherlicher Durchführung keine Kenntnis gehabt habe, bleibe es beim Grundeigentum des bisherigen Grundeigentümers, also des Eigentümers, der vor der Bw. als Eigentümer im Sinn der Urkundenhinterlegung eingetragen gewesen sei. Bemerkt werde dazu, dass nach Wissen der Bf. über den gesamten Zeitraum Grundsteuer entsprechend berichtigt worden sei. Sofern es aus programmlogischen Überlegungen eines Feststellungsbescheides bedürfe, könne aber wegen mittlerweile längst erfolgter Weiterveräußerung Bescheidadressat nur mehr die jetzige Eigentümerin sein.

2. Gesetzliche Grundlagen:

§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG:

Der Einheitswert wird neu festgestellt,
1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7.300 Euro, von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) ...


§ 21 Abs. 4 BewG:

Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt."

"Fortschreibungszeitpunkt" ist demnach immer der 1. 1. des Jahres, das auf das die Fortschreibung auslösende Ereignis folgt. Der Fortschreibung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen.

Nach § 24 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:

d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.

Die Zurechnungsfortschreibung hat nach § 24 BAO zu erfolgen.

Gemäß § 193 Abs. 1 BAO ist ein Wert- bzw. Zurechnungsfortschreibungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen hiefür nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen.

Nach § 191 Abs. 4 BAO gilt: Ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei der Nachfolge im Besitz.

Nach § 97 Abs. 2 BAO gilt: Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

Nach § 19 Abs. 1 erster Satz BAO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.

Nach § 21 Grundsteuergesetz (GrStG) gilt für die Fortschreibungsveranlagung:

(1) Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheit getroffenen Feststellungen.

3. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

  • Errichtung eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden auf dem Grundst. Nr. 3 , EZ 2 durch die " FCa " im Jahr 1996.

  • Nachfeststellung zum , somit bewertungsrechtliche Erfassung dieses Gebäudes auf fremden Grund und Boden für die " FCa " (EW-AZ 0 ).

  • : Spaltung der " FCa " in die G. und in die neu gegründete " FCn ".

  • : Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Bf. (= Bf.) und Auflösung und Löschung der G. (vormals " FCa ").

  • : Die Bf. (Bf.) wird mit Kaufvertrag vom (GZ. 7 ) Eigentümerin des als unbebautes Grundstück bewerteten Betriebsgrundstückes Nr. 3 , EZ 2 (Anm.: darauf befindet sich aber das "Gebäude auf fremden Grund und Boden" bzw. Superädifikat, EW-AZ 6 ).

  • Zum erfolgte die Zurechnungsfortschreibung des als "unbebautes Grundstück" bewerteten Grundstückes an die Bf. unter EW-AZ 6 ).

  • /: Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Bf. (Verkäuferin) und I  (Käuferin) hinsichtlich der Liegenschaft EZ 2 , GB 1 , GrdSt.Nr. 3 sowie des darauf befindlichen "Gebäudes auf fremden Grund und Boden"  bzw. Superädifikates.

  • Eine Berichtigung der Namensbezeichnung bzw. die Einverleibung der Verkäuferin als Eigentümerin des Superädifikates ist im Zuge der Spaltungs- und Umwandlungsmaßnahmen unterblieben.

4. Rechtliche Beurteilung:

  • Feststellungsbescheid zum (Wert- und Zurechnungsfortschreibung):

Fortschreibungen dienen der Berücksichtigung von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die seit der letzten Feststellung eingetreten sind (), oder der Fehlerberichtigung, somit auch der Korrektur unrichtiger Sachverhaltsannahmen und rechtlicher Fehlbeurteilungen (Ritz, BAO-Kommentar 5 , § 193 BAO TZ 1).

Die Vornahme einer Fortschreibung von Amts wegen unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Sie wird jedoch nicht mehr durchzuführen sein, wenn sämtliche auf ihr beruhende Abgaben und Beiträge verjährt sind. 

Am erfolgte die o.a. Spaltung und am erfolgten die o.a. Umwandlungsvorgänge. Die Bf. wurde Rechtsnachfolgerin der " FCa ". Das der " FCa " bislang zugerechnete "Gebäude (auf fremden Grund und Boden)" ging auf die Bf. als Rechtsnachfolgerin über und wäre ihr mit zuzurechnen gewesen.

Am Tag der Umwandlungsvorgänge, dem , erwarb die Bf. mit Kaufvertrag das als unbebautes Grundstück bewertete Betriebsgrundstück Nr. 3 , EZ 2 (EW-AZ 6 ).

Bescheidmäßig erfolgte lediglich die Zurechnung des als unbebaut bewerteten Grund und Bodens zum  an die Bf. in EW-AZ 6 .
Mangels Kenntnis des Finanzamtes von den Abspaltungs- bzw. Umwandlungsvorgängen im Jahre 1998, erfolgte die Erfassung des Gebäudes für die Bf. bewertungsrechtlich nicht. Dieses Manko wurde erst durch die Vorlage des Kaufvertrages im Jahre 2011 offensichtlich. Am erließ das Finanzamt den Feststellungsbescheid (Wert- und Zurechnungsfortschreibung) ab .

Abgesehen von dem Umstand, dass der Grund und Boden bereits der Bf. zugerechnet worden war, stellt sich die Frage, ob die Zurechnung des Gebäudes nach Veräußerung der gesamten Liegenschaft zulässig war oder nicht.

Diese Frage ist im Hinblick auf die Regelungen des § 21 Abs. 4 BewG und des § 193 Abs. 1 BAO eindeutig zu bejahen. Im Beschwerdefall haben sich die Eigentums (Besitz-) verhältnisse bereits ab so geändert, dass Eigentümer (Besitz)identität beim Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude durch die Bf. gegeben war. Bereits zum hätte das Gebäude der Bf. zugerechnet werden müssen, da sich im Laufe des Jahres 1998 die Eigentums(Besitz)verhältnisse durch die Gesamtrechtsnachfolge der Bf. entsprechend geändert haben. Lediglich die Bestimmungen über die Verjährung hinsichtlich der vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben begrenzen (mittelbar) die rückwirkende Feststellung des Einheitswertes. Im Beschwerdefall wurde – angesichts der in § 207 Abs. 2 BAO geregelten fünfjährigen Abgabeverjährungsfrist und der im Jahr 2012 gesetzten Handlungen durch das Finanzamt - zurecht die Zurechnungs- und Wertfortschreibung ab dem vorgenommen. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte daher rechtmäßig.

Was die - unbestrittene - Wertfortschreibung betrifft, hatte diese zu erfolgen, weil mit der Erfassung des Gebäudes die Kürzungsbestimmungen bei bebauten Grundstücken zur Anwendung gelangten (vgl. §§ 53 Abs. 2 und Abs. 7 lit. d BewG).

Der Einwand der Bf., dass sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (), demnach auch im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides (20.2.1012), längst nicht mehr Eigentümerin der Streitliegenschaft war, ist somit unbegründet. Da der angefochtene Bescheid für die Bf. bestimmt war und auch ihr bekannt gegeben (zugestellt) wurde, entfaltete er seine Wirksamkeit. 

Weiters bestreitet die Bf. die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass das "Superädifikat" nicht in ihrem Eigentum gestanden sei, denn hiefür hätte es der bücherlichen Hinterlegung des Eigentumvertrages bedurft. Ohne Modus (Hinterlegung) sei die Eigentumsübertragung an einem Superädifikat nicht denkbar. Weswegen das Grundeigentum des bisherigen Grundeigentümers aufrecht sei. 

Dieses Vorbringen ist bewertungsrechtlich nicht relevant. Zum einen trat die Bf. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechtspositionen der Rechtsvorgängerin ein. Zum anderen ist für die Zurechnung iS des § 21 Abs. 4 BewG (nur) das sog. wirtschaftliche Eigentum maßgebend. Wirtschaftlicher Eigentümer iS des § 24 BAO, ist derjenige, dem bei wirtschaftlicher Anknüpfung des Abgabentatbestandes ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Die Herrschaft gleich einem Eigentümer übt derjenige aus, der auf Dauer die tatsächliche Herrschaft auszuüben in der Lage und imstande ist, andere von der Verfügungsgewalt und Nutzung auszuschließen (). Der Erwerber eines Grundstückes ist in der Zeit zwischen der tatsächlichen Übergabe und der Eintragung im Grundbuch bereits wirtschaftlicher Eigentümer (). 

Mit der Gesamtrechtsnachfolge der Bf. im Jahr 1998 gingen auch die vorher der G. bzw. der " FCa " eigeräumten Rechte auf die Bf. über. Damit war die Bf. jedenfalls wirtschaftlich Eigentümerin des "Gebäudes". Im Übrigen zeigt sich das wirtschaftliche Eigentum auch daran, dass die Bf. das Gebäude - ohne Einverleibung im Grundbuch – an die I veräußeren konnte. Gemäß dem Erkenntnis des Zl 427/1948, steht die Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitpunkt der Nachlass noch nicht eingeantwortet und somit das Eigentumsrecht für den Erben noch nicht begründet ist, einer Zurechnungsfortschreibung auf diesem Zeitpunkt an den Erben als Eigenbesitzer (jetzt § 24 BAO) nicht entgegen. 

Die Ansicht der Bf., dass - solange das Finanzamt von Grundstücksübertragungen mangels grundbücherlicher Durchführung keine Kenntnis habe - das Grundeigentum beim Vorbesitzer der Bf. bleibe, trifft daher nicht zu. Ebenso ist der Einwand der Bf., dass wegen der erfolgten Weiterveräußerung der Liegenschaft, nur mehr die jetzige Eigentümerin Bescheidadressat sein könne, unbegründet. Die Bf. übersieht dabei, dass sich der angefochtene Bescheid auf den Stichtag bezieht. Zu diesem Zeitpunkt (bis zur Veräußerung im Jahr 2011) war die Bf. berwertungsrechtlich Eigentümerin des Grund und Bodens und des darauf befindlichen Gebäudes.   

Der Hinweis der Bf. , dass die Grundsteuer berichtigt worden sei, gemeint sind damit vermutlich edv-technische (Korrektur-)Buchungen, ist für die Beschwerde irrelevant.  

  • Grundsteuermessbescheid zum :

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenene Entscheidungen unzutreffend sind ( § 252 Sbs. 1 BAO).

Grundlage für den angefochtenen Bescheid ist der Feststellungsbescheid zum vom , mit dem der Einheitswert in der KG 1 S, EZ 2, GrdSt.Nr. 3 zufolge einer Wert- und Zurechnungsfortschreibung mit 115.600 € (erhöht: 156.000 €) festgestellt wurde. Nach der Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO kann aber der Grundsteuermessbescheid zum nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der im Feststellungabescheid zum festgestellte Einheitswert unrichtig ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig (Art. 133 Abs. 4 B-VG), da mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechrsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht uneinheitlich zu beurteilen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 97 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100297.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at