Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines geschiedenen (Ehe)Partners
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des DI.E.Y., Adresse1, vertreten durch die TREUHAND-UNION Klagenfurt, Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH & Co KG, Dr.-Franz-Palla-Gasse 21, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom wird - im Umfang der Einschränkung des Beschwerdebegehrens laut Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom - Folge gegeben.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Streitjahr bei der GmbH in Wien als Angest. im Außendienst tätig und bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der am beim Finanzamt eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärung (L1 - 2009) für das Jahr 2009 gab der Bf. ua. an, dass er seit geschieden und am in Partnerschaft - mit Frau X.Y. - unter der Wohnanschrift Adresse1 , lebend gewesen sei. Auch gab der Bf. an, dass er oder seine (Ehe) Partnerin für 2 Kinder für mindestens sieben Monte im Jahr 2009 die Familienbeihilfe bezogen habe. In Folge machte der Bf. unter bestimmten Kennzahlen verschiedene Aufwandsbeträge (KZ 455: € 1.218,00, KZ 456: € 3.345,16, KZ 458: € 200,00, KZ 451: € 36.00, KZ 723 (Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten): € 9.520,92, und KZ 730: € 3.347,63) als Freibeträge iSd §§ 16, 18 und 34 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend. Zusätzlich zu den geltend gemachten tatsächlich erwachsenen Werbungskosten beantragte der Bf. auch die Zuerkennung eines Berufsgruppenpauschales für Vertreter. In der Beilage zur Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung (L 1k - 2009) beantragte der Bf. auch die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages für seine zwei haushaltszugehörigen Kinder ( K1 und K2 Y. ) jeweils im Betrag von € 132,00 und unter dem Titel außergewöhnliche Belastung die Berücksichtigung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung, im Ausmaß von 100 % der Kostentragung für 12 Monate, seiner in Wien studierenden Tochter K1 Y. . Des Weiteren beantragte der Bf. auch die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages für seine nicht haushaltszugehörige außereheliche Tochter K3 iHv € 132,00 und gleichfalls die Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltes für sieben Monate.
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bf. zur Überprüfung der geltend gemachten Werbungskosten und Absetzbeträge auf, den Dienstvertrag (ua. mit genauen Angaben zum Tätigkeitsbereich und Reisekostenregelungen), die Kopien der beim Dienstgeber vorgelegten Reisekostenabrechnungen, den Mietvertrag für die Wohnung in Wien, einen Nachweis der Wohnungskosten am Beschäftigungsort für die Jahre 2006 - 2009, einen Nachweis über die Nutzung eines Firmenwagens und dessen Sachbezugsversteuerung, ein Fahrtenbuch, die Kopien des Notariatsaktes betreffend Unterhaltsverpflichtungen und eine Kopie des Scheidungsvergleiches vorzulegen.
In Beantwortung dieses Ermittlungsverfahrens legte der Bf. dem Finanzamt nachfolgende Beweisunterlagen (abgelegt im FA-Verwaltungsakt: Bl. 4 - Bl. 46/2009) vor:
Den Dienstvertrag vom , mit Dienstortsangabe in Wien; einen Dienstzettel mit Ausstellungsdatum ; eine vierseitige Stellenbeschreibung der Planstelle des Bf. mit Auswertungszeitraum zum Stichtag ; div. Reisekostenabrechnungen aus dem Kj. 2009; eine Betriebsvereinbarung über Reisekostenabrechnungsansprüche mit Gültigkeit ab ; einen Ausdruck des Gehaltskontos für das Jahr 2009; eine Arbeitgeberbestätigung dat. mit darüber, dass dem Bf. kein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt worden war; eine weitere Dienstgeberbestätigung dat. mit darüber, dass der Bf. eine Außendiensttätigkeit für die Zuerkennung des Vertreterpauschales iSd § 17 EStG 1988 ausübe; einen Mietvertrag über eine 48,67 m² Wohnung in Wien dat. mit ; div. Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnungsbelege für das Jahr 2009 und das Scheidungsurteil sowie den Unterhaltsvergleich des BG Klagenfurt, je vom .
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2009, wobei von der vom Bf. eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärung ua. insoweit abgewichen wurde, als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten oder ein allfälliges Vertreterpauschale in Form von Werbungskosten, ebenso die unter dem Titel Topfsonderausgaben beantragte Aufwendungen für Personenversicherungen und Darlehensrückzahlungen für Wohnraumschaffung und auch der für die nicht haushaltszugehörige außereheliche Tochter K3 geltend gemachte Kinderfreibetrag und auch der Unterhaltsabsetzbetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer zur Gänze keine Berücksichtigung fanden. Mit nachstehender Begründung wurde vom Erklärungs- bzw. Antragsbegehren des Bf. abgewichen:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 6.415,32 Euro nicht übersteigen.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 Euro ergibt.
Gemäß § 18 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige Versicherungsprämien, Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie Kirchenbeiträge nur dann als Sonderausgaben absetzen, wenn er sie für sich selbst, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner oder für seine Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 leistet. Da die Zahlungen nicht diesen begünstigten Personenkreis betreffen, waren die beantragten Aufwendungen um 4.563,12 Euro zu k ürzen.
Da die erforderlichen Voraussetzungen einer abzugsfähigen doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen (auf die Ausführungen des Scheidungsbeschlusses vom wird verwiesen), konnten diesbezüglich geltend gemachte Aufwendungen nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Die Berücksichtigung der Vertreterpauschale setzt voraus, dass ausschließlich Vertretertätigkeit ausgeübt werden muss. Vertreter sind Personen, welche im Außendienst zum Zwecke des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht zur Vertretertätigkeit. Die Tätigkeit als Angestellter (Kundenberatung bei Ordererstellung, interne/externe Kommunikation bei Serviceproblemen, Service Level Management, Schnittstelle zu den technischen Fachbereichen, etc) stellt keine Vertretertätigkeit iSd maßgeblichen Verordnung dar, die Vertreterpauschale steht nicht zu.
Der geltend gemachte Unterhaltsabsetzbetrag konnte mangels entsprechender Nachweisführung nicht zum Ansatz gebracht werden."
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf. innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist form- und fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde (vor In-Kraft-Treten des FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2033, Berufung genannt) erhoben. Namens und auftrags des Bf. brachte die steuerliche Vertretung darin im Wesentlichen folgendes Beschwerdebegehren vor:
"Die Berufung richtet sich gegen folgende Punkte:
"1. Nichtzuerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung
a. Sachverhalt
Die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung wurden mit folgender Begründung nicht anerkannt:
"Da die erforderlichen Voraussetzungen einer abzugsfähigen doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen (auf die Ausführungen des Scheidungsbeschlusses vom wird verwiesen), konnten diesbezüglich geltend gemachte Aufwendungen nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden."
b. Antrag
Es wird beantragt die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt EUR 10.763,48 anzuerkennen. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung setzen sich wie folgt zusammen:
Mehrkosten doppelte Haushaltsführung:
Miete Wohnung Wohnadresse2 : EUR 6.148,92; Gas, Strom: EUR 772,61; Betriebskostenabrechnung 2009: EUR 169,95; Familienheimfahrten: EUR 3.672,00.
Die angeführten Mietkosten betragen inklusive Betriebskosten EUR 512,41 für die Miete einer Wohnung in der Größe von 48,67 m². Der reine Mietzins pro Monat beträgt EUR 402,40. Dies entspricht einem Mietzins von EUR 8,27 pro m² und ist als absolut angemessen zu bezeichnen. Siehe dazu den beiliegenden Mietvertrag und diverse Abrechnungen und Mietvorschreibungen (Beilage I).
Für die Familienheimfahrten wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen das große Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 angesetzt.
c. Begründung
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
Familienwohnsitz
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind) oder ein allein stehender Steuerpflichtiger mit einem minderjährigen Kind im Sinne des § 106 (1) EStG 1988 einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Von unserem Mandanten wurden Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Hintergrund der Beantragung ist, dass unser Mandant in Wien bei der GmbH beschäftigt ist und seine Familie in Kärnten lebt. Seine Gattin, H.Y. , ist Professorin am Gymnasium Bez. in Klagenfurt. Die Familie wohnt am Adresse1 . Gemeinsame Kinder, die am Familienwohnsitz wohnen, sind K1 Y. , geb. Dat.1 und K2 Y. , geb. Dat.2 .
Mit wurde unser Mandant von seiner Ehegattin rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsurteil wird ausgeführt, dass unser Mandant die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage. Daraus schließt das Finanzamt offensichtlich, dass bereits für den Zeitraum bis kein gemeinsamer Familienwohnsitz bestanden hat.
Tatsache ist jedoch, dass unser Mandant den gemeinsamen Familienwohnsitz während des gesamten Jahres 2009 nie aufgegeben hat und nach wie vor (auch heute noch) am Familienwohnsitz am Adresse1 , wohnt. Richtig ist, dass es tatsächlich am zur Scheidung der Ehegatten DI.Y und H.Y. gekommen ist, aber bereits wenige Wochen später zu einer Versöhnung kam und die nunmehr geschiedenen Ehegatten seither in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Unser Mandant ist während des gesamten Jahres 2009 regelmäßig (jedes Monat mehrmals) von Wien an den Familienwohnsitz heimgekehrt.
Diese Aussagen können durch folgende Punkte bewiesen, bzw. glaubhaft gemacht werden:
Gemeinsame Ferien in Kärnten in der ersten Jännerwoche 2009 am Familienwohnsitz. Von dort wurden gemeinsame Aktivitäten wie Langlaufen, Schi- und Eislaufen unternommen.
Gemeinsame Ferien in den Kärntner Semesterferien im Februar 2009 am Familienwohnsitz.
Laufende Arztbesuche beginnend mit Februar 2009 unseres Mandanten in Klagenfurt.
Behandlung Primarius Arzt1 in der Schmerzambulanz (Bandscheibenschaden).
Überweisung für Operation an Spezialisten in Wien.
Operation am in Wien.
Krankenstand vom bis Anfang Juni 2009 am Familienwohnsitz. Es liegt eine entsprechende Meldung des Krankenstandortes bei der Wiener GKK vor.
Arztbesuche bei Dr. Arzt2. , Arzt3. in Klagenfurt sowie 10 Rehab-Therapien in TWG-Institut, Arzt4. in Klagenfurt, (Beilage II).
Vorsorgeuntersuchungen bei Ärzte .
Zahnarztbesuche bei Arzt5. .
Autoservice/Reparaturen/Reifenwechsel bei Autohaus Firma in Klagenfurt am , , und .
Unterstützung und Lernhilfe der Tochter K2 Y. in Mathematik, Besuch Elternsprechtag, Besuch diverser Sprechstunden von Professoren am BRG Fam.Wohnort.
Durchgehende Meldung am Adresse1 , als Hauptwohnsitz. (Beilage III)
Zeugenaussage H.Y.
Die auszugsweise Aufzählung der oben beschriebenen Aktivitäten zeigen eindeutig, dass unser Mandant während des gesamten Jahres 2009 am Familienwohnsitz in Ort im gemeinsamen Hausstand als Mittelpunkt der Lebensinteressen auch im Vorfeld der Scheidung gelebt hat. Auch im Zeitraum vor der Scheidung hat unser Mandant immer am Familienwohnsitz gelebt und am Familienleben teilgenommen.
Es ist daher eindeutig belegt, dass unser Mandant während des gesamten Jahres 2009 mit seiner Gattin und nunmehrigen Lebensgefährtin einen gemeinsamen Hausstand unterhalten hat, der den gemeinsamen Mittelpunkt der Lebensinteressen gebildet hat und bildet. Dies lässt sich auch dadurch nachvollziehen, als dass unser Mandant niemals aus dem gemeinsamen Familienwohnsitz ausgezogen ist.
Auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 Euro jährlich erzielt (vgl. ; ).
Da Frau H.Y. als Professorin an einem Gymnasium ein Einkommen von weit mehr als den geforderten EUR 2.200,00 pro Jahr verdient, ist keine private Veranlassung für die dauerhafte Beibehaltung des Familienwohnsitzes zu unterstellen.
2. Nichtzuerkennung von Sonderausgaben in Höhe von EUR 4.563,12
[...]
Es wird beantragt die Sonderausgaben in ungekürzter Höhe anzuerkennen, da - wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt, mein Mandant während des gesamten Jahres diese Zahlungen zuerst für seine Gattin und seine Kinder und dann für seine Lebensgefährtin (Partnerin) geleistet hat, von denen er nicht dauernd getrennt lebte und lebt.
3. Vertreterpauschale
a. Sachverhalt
ln der Einkommenssteuererklärung wurden pauschale Werbungskosten gem. der Verordnung, BGBI Nr. 32/1993, § 1 Z 9(Vertreterpauschale) beantragt.
[...]
Die obige Beschreibung zeigt, dass sämtliche Tätigkeiten, die Herr Dl Y. als Außendienstmitarb. erbringt, in das Tätigkeitsbild eines Vertreters einzuordnen sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Herr Dl Y. als Außendienstmitarb. nicht ein Handelsprodukt, sondern hoch komplexe IT-Leistungen verkauft. Solche IT-Leistungen werden nicht in einem Besuch und nicht nach Preisliste, sondern erst nach Bedürfniserhebung und sorgfältiger Angebotsauslegung beauftragt und im Regelfall auch laufend angepasst. Für diese laufende Anpassung des Auftrags ist auch ein laufender Kundenkontakt erforderlich, damit ein optimales Produkt angeboten werden kann.
Die Tätigkeit von Herrn Dl Y. entspricht daher der Tätigkeit eines Vertreters iSd Verordnung über die pauschalen Werbungskosten.
4. Unterhaltsabsetzbetrag
a. Sachverhalt
Laut Ausführungen im Einkommenssteuerbescheid 2009 konnte der Unterhaltsabsetzbetrag mangels entsprechender Nachweisführung nicht zum Ansatz gebracht werden.
Herr Dl Y. hat eine minderjährige uneheliche Tochter, K3 , geb. Dat.3 . Aufgrund einer Vereinbarung mit der Mutter von Frau Name hat Herr Dl Y. seit der Geburt der Tochter Unterhalt in Höhe von seinerzeit ATS 3.000,00 nunmehr EUR 218,00 geleistet (siehe Beilage V). Ab dem Jahr 2011 wurde eine neue Unterhaltsvereinbarung unter Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung getroffen (siehe Beilage VI).
b. Antrag
Es wird nunmehr beantragt den Unterhaltsabsetzbetrag für 7 Monate zu gewähren.
c. Begründung
"Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht dann zu, wenn der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt. Im Falle einer freien Vereinbarung der Unterhaltsverpflichtung steht der Absetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wird und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden (s. zB Jakom/Kanduth-Kristen EStG § 33 Rz 50, mit Hinweis auf die bezüglichen Ausführungen in den LStR 2002). Werden unter den Regelbedarfsätzen liegende Zahlungen geleistet, dann ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann (Doralt, EStG 6. Auflage, § 33 Tz 44, ebenfalls unter Hinweis auf die LStR 2002)." Vgl: UFSG, GZ RV/0089-G/08 vom .
Nachdem Herr Dl Y. EUR 2.616,00 im Jahr 2009 an Unterhalt bezahlt hat, hat er (gemäß den im Jahr 2009 gültigen Regelbedarfssätzen) den vollen Unterhalt für 7 Monate geleistet. Siehe dazu die folgende Berechnung:
[...]
Sollte die Berufung nicht positiv erledigt werden, ersuchen wir um Vorlage derselben bei der nächst höheren Instanz und beantragen eine mündliche Verhandlung."
In Beilage V (Bl. 88/2009) zum Berufungsschriftsatz, wird von Frau R.St. , Ort2 , dem Bf. bezüglich der Alimentationsleistung für seine außereheliche Tochter, mit Erklärung vom , Folgendes bescheinigt:
"Ich bestätige, dass Herr DI.E.Y. von März 1993 bis Februar 2011 monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von ATS 3.000 bzw. EUR 218,02 für seine Tochter K3 , geb. Dat.3 , auf das Konto 123 bei der Bank , überwiesen hat."
Mit Bericht vom wurde die oa Berufung- nunmehr Beschwerde - ohne Erlassung einer "Berufungsvorentscheidung" dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Von der bescheiderlassenden Behörde wurde darin zum Sachverhalt ausgeführt, dass die Berücksichtigung bzw. Zuerkennung von Kosten iZm doppelter Haushaltsführung und für Familienheimfahrten, des Vertreterpauschales, von Sonderausgabenbeträgen für die (Ehe)Partnerin sowie des Unterhaltsabsetzbetrages für ein außereheliches Kind strittig sei. Nach Ansicht des Finanzamtes habe der Bw. entgegen der Aktenlage (Scheidungsbeschluss vom , Bl. 41ff) behauptet, ständig mit seiner (Ex)Gattin in Gemeinschaft am Familienwohnsitz gelebt zu haben, weshalb die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllt seien und auch die Sonderausgaben für die (Ex)Gattin berücksichtigt werden müssten. Zu den behaupteten Unterhaltszahlungen für das außereheliche Kind, K3 , sei erst am eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen worden, dies lasse den Schluss zu, dass bis einschließlich 2010 keine Unterhaltsverpflichtung bestand. Nach Ansicht des Finanzamtes würden die im bisherigen Berufungsverfahren vorgelegten Beweismittel nicht für die Berücksichtigung der Kosten iZm doppelter Haushaltsführung, der Sonderausgaben und des Unterhaltsabsetzbetrages ausreichen. Auch die Zuerkennung des Vertreterpauschales komme auf Grund der Tätigkeit des Bw. - als Außendienstmitarb. einer Bank - nach Ansicht des Finanzamtes nicht in Betracht. Es werde daher für sämtliche Berufungspunkte der Antrag auf Abweisung gestellt.
Im Ergänzungsschriftsatz (E-Maileingabe) vom legte die steuerliche Vertretung dem UFS-Referenten die Sachverhaltsumstände betreffend "Kosten der doppelten Haushaltsführung und Beteiligung an den Kosten der gemeinsamen Hauptwohnsitzführung im Streitjahr 2009", wie folgt dar:
„Vor der Scheidung war unser "modus vivendi" so, dass alle Haushaltsbelastungen (WBF Rückzahlung, Betriebskosten, Strom, Heizung, Wasser, Zeitung, Versicherungen Haus, Zusatzunfallversicherung von N. , K1 und K2 etc.) von meinem Giro-Kto bei der Bankinstitut überwiesen bzw. beglichen wurden, während das Gehaltskonto von N. dazu verwendet wurde, möglichst viel anzusparen und dann auf die gemeinsamen Sparkonten abgeschöpft wurde. Dies war in einer gemeinsamen Willensbildung zwischen N. und mir so mündlich vereinbart, dadurch dass ich bis 2005 bei der Bankinstitut im RZ beschäftigt war und ich auch kürzere Abwicklungswege zur Bank hatte, war dies aus unserer Sicht nur logisch.
Nach meiner beruflichen Veränderung nach Wien behielt ich das Konto zu den gleichen Zwecken, hatte aber parallel dazu ein neues Konto (zuerst beim Bankhaus K. - nahe bei meinem Arbeitgeber Standort ), dann und bis dato bei der AG2 wegen meiner Tätigkeit bei der GmbH , Betriebsstandort und den gewährten Mitarbeiterkonditionen. Davon überwies ich immer soviel auf das Giro-Konto der Bankinstitut , um auch weiterhin alle Dauer- und Abbuchungsaufträge bedienen zu können und keinen Sollstand am Konto zu erzeugen.
Mit der Scheidungsvereinbarung wurden alle Haushaltsbelastungen auf das Giro-Konto von X.Y. übergeführt, trotzdem wurden auch weiterhin neben den festgelegten Unterhaltsleistungen für N. , K1 und K2 weiterhin gemeinsame Aufwände von mir beglichen, speziell als wir uns nach der kurzen Trennung im Oktober wieder zu einer Partnerschaft entschieden. Die finanzielle Belastung der doppelten Haushaltsführung als auch die Ausbildung der Töchter erlaubten uns keine großen Reisen, trotzdem fuhren wir beispielsweise im August 2010 für 2 Wochen nach Kroatien bzw. Montenegro, Nächtigungen in Hotels bzw. Pensionen wurden zu einem großen Teil von mir beglichen.
Ebenso wurden anstehende Hausreparaturen (Dach auf der Garage, später 2012 Dacherneuerung am Haus, neuer Ofen im Wohnzimmer), und ähnliche größere Kosten zu einem nicht unerheblichen Teil von mir getragen. Auch größere Einkäufe von Wein bei Winzer in Burgenland und Steiermark könnten von mir als Beitrag angeführt werden.“
„Bei Durchsicht der vorhandenen Unterlagen aus dem Jahr 2009 habe ich auch eine Überweisung von EUR 2.000 von meinem Gehaltskonto der AG2 auf das Giro-Konto von N. gefunden, wo auch aus dem Verwendungszweck eindeutig hervorgeht, dass diese EUR 2.000 für die Anschaffung eines neuen Notebooks (Apple MC Pro) für das Architekturstudium von K1 bzw. die Aufrüstung des vorhandenen für N. inkl. Drucker/Scanner gewidmet war.“ Daneben habe ich auch laufend Einkäufe oder Lokalbesuche finanziert.“
Mein Mandant leistet seit dem abgeschlossenen Scheidungsvergleich monatliche Unterhaltsleistungen in der Höhe von € 65,00 für Frau X.Y. und für die beiden Töchter K1 und K2 jeweils € 600,00, in Summe daher monatlich € 1.265,00. Diese Beiträge sind m.E. direkt als Beitrag zu den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung zu werten, da in einer aufrechten Ehe eine solche Zahlungsverpflichtung nicht besteht. Darüber hinaus hat unser Mandant, wie bereits ausgeführt, Kosten für anstehende größere Reparaturen und Anschaffungen finanziert, sodass sich unseres Erachtens auch bei diesem Punkt zweifelsfrei ergibt, dass unser Mandant sich an den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung in Klagenfurt beteiligt.
Bei der Beteiligung an den gemeinsamen Haushaltskosten ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin und ehemalige Gattin unseres Mandanten als Professorin an einem Gymnasium über ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen verfügt. Die gemachten Aussagen werden von Frau X.Y. gerne bestätigt."
Mit einem weiteren Ergänzungsschriftsatz (E-Maileingabe) vom legte die steuerliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht ua. auch nachstehende Bestätigung von Frau X.Y. , datiert mit , als Beweismittel zu den sachverhaltsaufklärenden Fragen betreffend des Mittelpunktes der Lebensinteressen und der gemeinsamen Haushaltsführung von DI.E.Y. für den Zeitraum der Jahre 2009 - 2013 vor:
"Ich wurde von DI.E.Y. im Sommer 2009 geschieden.
Seit diesem Zeitpunkt bis einschließlich dem Jahr 2013 lebe ich mit Herrn DI.E.Y. in einer Lebensgemeinschaft im Haus Adresse1 .
DI.E.Y. arbeitete im Zeitraum 2009 - 2013 in Wien und ist nahezu jedes Wochenende und zu allen Feiertagen nach Hause gekommen und hat am Familienleben teilgenommen, insbesondere haben wir auch die Urlaube gemeinsam verbracht, insbesondere hat sich Herr DI.E.Y. auch an den laufenden Kosten unseres gemeinsamen Lebens beteiligt.
Während der gesamten Zeit war Herr DI.E.Y. mit meinem Wissen und meinem Einverständnis am Adresse1 mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet."
Mit Schriftsatz (Beilage zur E-Mail) vom übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht nachfolgende Stellungnahme, versehen mit entsprechenden Anträgen zu den einzelnen Beschwerdestreitpunkten, unter Beachtung der vom Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergänzend dargelegten Sachvorbringen und der dazu erfolgten Beweismittelvorlage:
"1. Doppelte Haushaltsführung:
Wesentlich ist, ob der Bf. im Jahr 2009 in Adresse1 , mit seiner Gattin H.Y. einen Familienwohnsitz hatte. Dazu ist folgender Sachverhalt aktenkundig:
Der Bf. verfügt lt. Mietvertrag seit 4/06 über die Wohnung in Wohnadresse2.
Lt. AIS ist der Bf. seit von Frau H.Y. getrennt lebend. (Sowohl bei ihm selbst als auch bei Frau Y. ist das Ende der Beziehung mit diesem Datum erfasst). Die Scheidung erfolgte am und wird im Scheidungsurteil festgehalten, dass die Ehe seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und unheilbar tief zerrüttet ist.
Als Adresse des Bf. ist im Scheidungsurteil Wohnadresse2, angeführt.
In dem gleichzeitig geschlossenen Vergleich wurde der Bf. zu einer Unterhaltsleistung gegenüber seiner geschiedenen Gattin, beginnend ab verpflichtet und wurde weiters festgehalten, dass keine Unterhaltsrückstände bestünden und der Unterhalt für August 2009 bereits bezahlt sei.
Im Familienbeihilfenverfahren wurde im November 2010 die Scheidung bekannt gegeben, jedoch mit dem Vermerk „wieder im selben Haushalt."
Diese Fakten sprechen nach Ansicht des Finanzamtes dafür, dass der Bf. und Frau H.Y. jedenfalls im Streitjahr 2009 getrennt gelebt und nicht an der Adresse Adresse1 , einen gemeinsamen Hausstand unterhalten haben, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. gebildet hat und damit 2009 kein Familienwohnsitz gegeben war.
In der Bestätigung der Fr. X.Y. vom führt diese aus, sie und der Bf. hätten ab dem Zeitpunkt der Scheidung in Fam.Wohnort in Lebensgemeinschaft gelebt. Damit schließt sie zumindest die Monate zuvor selbst aus. Dass unmittelbar nach erfolgter Scheidung eine Lebensgemeinschaft begründet wird, erscheint sehr ungewöhnlich und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
2. Berücksichtigung von Sonderausgaben iSd § 18 (3) 1 EStG:
Da das Finanzamt davon ausgeht, dass der Bf. und Frau H.Y. im Streitjahr getrennt gelebt haben, ist eine Berücksichtigung von Sonderausgaben für Frau H.Y. nicht möglich.
Auch in diesem Beschwerdepunkt wird daher Abweisung beantragt.
3. Vertreterpauschale:
Für die Zuerkennung ist erforderlich, dass ausschließlich Vertretertätigkeit ausgeübt wird und von der Gesamtarbeitszeit dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht wird. Andere Tätigkeiten (im Innen- und Außendienst), deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, im Ausmaß von mehr als 15 – 20 % sind jedenfalls schädlich für den Vertreterbegriff. Aufgrund der Aktenlage ist keinesfalls als erwiesen anzunehmen, dass der Bf. zu weniger als 15 – 20 % mit anderen als reinen Vertretertätigkeiten beschäftigt war, weshalb beantragt wird, auch in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen.
Überdies wird festgehalten, dass die Zuerkennung des Vertreterpauschales eine Anerkennung von tatsächlichen Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung) ausschließt und umgekehrt.
4. Unterhaltsabsetzbetrag für das außereheliche Kind:
Im Zuge eines Auskunftsersuchens des Finanzamtes hat Frau R.St. am erklärt und nachgewiesen, dass der Bf. im Streitjahr Euro 218,02 monatlich an Unterhalt für seine Tochter K3 auf ein Sparbuch bei der Volksbank Salzburg Filiale Gnigl überwiesen hat.
In diesem Punkt kommt der Beschwerde daher Berechtigung zu und ist nach Ansicht des Finanzamtes der Unterhaltsabsetzbetrag zuzuerkennen. Jedoch nicht in vollem Ausmaß, da es dazu keine behördlich festgelegte Verpflichtung gab und dieser Betrag unter dem im Streitjahr geltenden Regelbedarfssatz liegt."
Als Replik auf die Ausführungen und Schlussfolgerungen der belangten Behörde wandte die steuerliche Vertretung mit E-Maileingabe vom Folgendes ein:
"Zu den Aussagen des Finanzamtes:
1. Lt. AIS ist der Bf. seit von H.Y. getrennt lebend.
Die Erfassung dieser Information ist für meinen Mandanten nur insofern erklärbar, als dass mein Mandant im Frühjahr 2006 sein Dienstverhältnis bei der GmbH in Wien begann. In den ersten Monaten lebte mein Mandant im Hotel, ab Sommer 2006 bezog er dann die Wohnung in der Wohnadresse2 . Offensichtlich wurde dieser Umstand im AIS erfasst. Dies bedeutet aber weder, dass zu diesem Zeitpunkt mein Mandant seine Ehe beendete, noch dass er nicht mehr am ehelichen Leben teilnahm. Für den Zeitraum 2006 – 2008 wurden von unserem Mandanten ebenfalls Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht und auch vom Finanzamt anerkannt. Die Aussage der belangten Behörde geht daher ins Leere und widerspricht dem eigenen Aktenstand des Finanzamtes.
2. Die Scheidung erfolgte am und wird im Scheidungsurteil festgehalten, dass die Ehe seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und unheilbar tief zerrüttet ist.
Die Aussage im Scheidungsurteil wurde in Absprache mit dem RA DR.M. aufgenommen um die Scheidung einfacher abwickeln zu können. Tatsache ist, dass mein Mandant seiner damaligen Gattin Ende Juni 2009 gestand, dass er eine uneheliche Tochter hat, die ungefähr gleich alt ist, wie die eheliche Tochter (Altersunterschied 4 Monate). Dieser große Vertrauensbruch führte dazu, dass Frau X.Y. die Scheidung verlangte und diese dann auch am erfolgte. Bis zu diesem Zeitpunkt herrschte ehelicher „Normalbetrieb“. Als Zeugin für diese Tatsache wird beantragt Frau X.Y. einzuvernehmen.
Es ist also festzuhalten, dass mein Mandant jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Scheidungsurteiles in aufrechter Ehe gelebt hat. Die Aussage und Annahme der belangten Behörde entspricht daher nicht dem tatsächlichen Sachverhalt.
3. Bestätigung von X.Y. .
Die Aussage der belangten Behörde, dass die Bestätigung im Umkehrschluss quasi aussage, dass Herr Y. im Zeitraum vor der Scheidung nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe, ist falsch. Die Bestätigung trifft über den Zeitraum vor der Scheidung überhaupt keine Aussage, da es sowieso klar ist, dass Herr Y. bis zum Ergehen des Scheidungsurteiles in aufrechter Ehegemeinschaft gelebt habe (siehe Aussagen zuvor). Klar geht auch aus der Bestätigung hervor, dass „ DI.E.Y. im Zeitraum 2009 – 2013 in Wien arbeitete und nahezu jedes Wochenende und zu allen Feiertagen nach Hause gekommen ist und am Familienleben teilgenommen hat.“ Diese Aussage in der Bestätigung widerspricht eindeutig und klar der Aussage der belangten Behörde.
4. Widerspruch jeglicher Lebenserfahrung.
Es wurde im Berufungsverfahren bereits eindeutig dargelegt, insbesondere auch durch die Bestätigung von Frau X.Y. , dass nach der Scheidung eine Versöhnung stattfand und die bestehende Lebensgemeinschaft ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde. Dies mag ungewöhnlich sein, doch dies hat die belangte Behörde nicht zu beurteilen. Insbesondere im Hinblick auf die besonderen Umstände des Scheidungsgrundes (siehe weiter oben), ist es durchaus nachvollziehbar, dass es zu einer Versöhnung gekommen ist, da die Verfehlung meines Mandanten an sich viele Jahre zurückliegt.
5. Berücksichtigung von Sonderausgaben.
Mein Mandant hat bis August 2009 von seinem alleinigen Konto Nr. 12345 bei der Bankinstitut sämtliche Betriebskosten für den gemeinsamen Wohnsitz am Adresse1 getragen, insbesondere Betriebskostenvorschreibungen der Vorstädtischen Kleinsiedlung, Strom, Fernwärme, Kleine Zeitung, GIS und die Haushaltsversicherung. Des Weiteren wurden von seinem Konto auch die Zusatzkrankenversicherungen für Frau X.Y. und seine Töchter abgebucht. Mein Mandat wird im Zuge der avisierten Verhandlung die diesbezüglichen Kontoauszüge vorlegen. Eine Kostentragung durch meinen Mandanten hat daher definitiv stattgefunden, die Sonderausgaben wurden zu Recht beantragt. Im Übrigen wird zum Thema Kostentragung auf die bereits eingebrachten Ergänzungen zur Beschwerde verwiesen. Auch in diesem Punkt wird Frau X.Y. als Zeugin benannt.
In Summe gehen die Aussagen der belangten Behörde ins Leere und verzögern den Ablauf des Verfahrens unnötig."
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde vom Bundesfinanzgericht die Replik des Bf. dem Finanzamt mit E-Mail vom zur Kenntnisnahme übermittelt.
In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung schränkte der Bf. sein Beschwerdebegehren niederschriftlich auf die Streitpunkte 1. Werbungskosten aus dem Titel Kosten doppelter Haushaltsführung (€ 7.091,48) und 2. Aufwendungen für Familienheimfahrten (€ 3.372,00), 3. Unterhaltsabsetzbetrag (€ 204,40) und 4. Kinderfreibetrag für seine nicht haushaltszugehörige außereheliche Tochter K3 (€ 132,00) ein.
Der Bf. gab über Befragung durch den Richter ua. zu Protokoll, dass es sich bei seinem mitbewohnten "Hauptwohnsitz" des Jahres 2009 in Adresse1 , um ein eingeschossiges Reihenhaus mit einer Gesamtwohnnutzfläche von ca. 122 m² plus Keller und Garage handle. Im Obergeschoss des Gebäudes seien drei Schlafräume mit sanitären Einrichtungen gelegen. Im Erdgeschoss befänden sich eine Küche mit einem Wohn-Essraum und ein Gäste-WC. Bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung (August 2009) sei von ihm bei Aufenthalten am gemeinsamen Familienwohnsitz das eheliche Schlafzimmer mitbenutzt worden. Nach dem Zeitpunkt der Scheidung sei von ihm das vormals eheliche Schlafzimmer weiter genutzt worden, wobei bei diesen Gegebenheiten seine geschiedene Ehegattin die Schlafmöglichkeit in einem Kinderzimmer wahrnahm. Sowohl im Zeitraum vor als auch nach der Scheidung wurde das Familienleben, also die Lebensführung im gemeinsamen Haushalt wie unter (Ehe)Partnern üblich - auch im Interesse der Tochter K2 (geb. Dat.2 ) - aufrecht erhalten und weiter geführt. Zur Glaubhaftmachung der gemeinsamen Familienwohnsitzführung in Adresse1 , wurde vom Bf. dem Bundesfinanzgericht eine Ausgaben- bzw. Kostenaufstellung über verausgabte Haushalts- und Unterhaltskostentragung, getragen durch den Bf. (div. laufende Bankabbuchungsaufträge), für das Streitjahr 2009 vorgelegt und nach Durchsicht und Besprechung mit den Verfahrensparteien als Beweismittel zum Gerichtsakt genommen. Ergänzend und unter Bezugnahme auf diese Kostenauflistung des Bf. wies der steuerliche Vertreter im Rahmen der erfolgten Erörterung wiederholt darauf hin, dass auch die Unterhaltsvergleichszahlungen an die geschiedene Ehegattin und für die beiden ehelichen Töchter, welche ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung erfolgten, gleichfalls als Kostenbeitrag des Bf. zu einer gemeinsamen Haushaltsführung zu werten seien.
Auf die Fragen der Behördenvertreterin, warum er im Scheidungsverfahren als Kläger aufgetreten sei und weshalb im Unterhaltsvergleich festgehalten sei, dass keine Unterhaltsrückstände bestehen würden, antwortete der Bf., dass diese Art der Eheauflösung auf Anraten der vertretenden Rechtsanwälte erfolgt sei, wodurch das Scheidungsverfahren rasch und unkompliziert zum einvernehmlichen Abschluss gebracht werden konnte. Auch habe er bis zum Scheidungstermin den gemeinsamen Familienunterhalt durch laufende Haushaltszahlungen mitfinanziert und getragen weshalb auch kein Unterhaltsrückstand vorgelegen wäre.
Bezüglich der Zurücknahme der Beschwerdepunkte (Vertreterpauschale, Topfsonderausgaben) durch den Bf. wird auf den Inhalt der aufgenommenen Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom verwiesen.
Über die Beschwerde hat das Gericht erwogen:
1. Kosten doppelter Haushaltsführung:
Im vorliegenden Streitpunkt geht es im Wesentlichen um die Beurteilung der Tatbestandsfrage, ob beim Bf. im Streitjahr 2009 die Voraussetzungen einer "doppelten Haushaltsführung" vorgelegen waren.
1.2 Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens, der aktenkundigen Unterlagen und den Aussagen des Bf. im Beschwerdeverfahren liegen zur Fragenbeurteilung des Vorliegens einer "doppelte Haushaltführung" nachfolgende Sachverhaltsumstände vor:
1.2.1 In der am eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärung (Bl. 2) führte der Bf. als Wohnanschrift die Adresse Adresse1 , an. Des Weiteren gab der Bf. als "in Partnerschaft lebend" bekannt und führte dazu als (Ehe)Partnerin Frau X.Y. , seine von ihm im Streitjahr 2009 geschiedene Ehegattin an.
1.2.2 In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagungserklärung (L1 K -2009, unterfertigt am : Bl. 38) machte der Bf. unter Pkt 2.1 den Kinderfreibetrag für die jeweils "haushaltszugehörigen Kinder iSd. § 106 Abs. 1 EStG 1988" K1 u. K2 Y. geltend.
1.2.3 In den Dienstgeberbestätigungen vom und (betreffend Vertreterpauschale: Bl. 19 u. 20) wird die Wohnanschrift des Bf. jeweils mit Adresse1 , angegeben.
1.2.4 Im Scheidungsurteil des BG Klagenfurt vom (Bl. 41, 42) wird als der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute Y. die Wohnanschrift " Fam.Wohnort " angeführt.
1.2.5 Im Berufungsschriftsatz vom (Bl. 55) werden von der steuerlichen Vertretung des Bf. diverse Argumente zur "Glaubhaftmachung" der andauernden Beibehaltung der (Haupt-)Wohnsitzführung des Bf. in Adresse1 , erläuternd unter Vorlage von Beweismitteln (Beilage II und III, Bl. 90ff) offen- bzw. dargelegt. Zusammenfassend wird erklärt, dass der Bf. im gesamten Kalenderjahr 2009 "niemals aus dem gemeinsamen Familienwohnsitz" ausgezogen sei und dieser Umstand auch durch die Zeugenaussage von Frau X.Y. , welche am Familienwohnsitz einer eigenen beruflichen Erwerbstätigkeit nachgeht, bestätigt werden könne.
1.2.6 Aus der Familienbeihilfen-Abfrage (AIS-DB7) des geht hervor, dass der Bf. für seine beiden ehelichen Töchter K1 und K2 im gesamten Streitzeitraum des Jahres 2009 die Familienbeihilfe (FB) im Einverständnis mit der Kindesmutter ( X.Y. ) bezogen hat. (Anmerkung: § 2a FLAG 1967 normiert den vorrangigen Anspruch auf den FB-Bezug. Nach Abs. 1 leg.cit. soll, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört, jener Elternteil vorrangig Anspruch auf den Bezug der FB haben, der den Haushalt überwiegend führt).
1.2.7 Nach der Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister vom (Bl. 80) war der Bf. vom bis laufend und ohne Unterbrechung, mit "Hauptwohnsitz" unter der Adresse Adresse1 , gemeldet.
1.2.8 Zur ergänzenden Nachweisführung der Feststellung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen im Streitjahr 2009 legte der Bf. eine schriftliche Bestätigung seiner geschiedenen Ehegattin, dat. mit , vor (siehe Anlage zur E-Mail der steuerlichen Vertretung des Bf. vom : BFG-Akt). Frau X.Y. führt in dieser Bestätigung ua. aus, dass sie im Sommer 2009 vom Bf. geschieden worden sei und seit dem Zeitpunkt der Scheidung bis einschließlich des Jahres 2013 mit dem Bf. in einer Lebensgemeinschaft in Adresse1 , gelebt habe. Auch wies Frau X.Y. darauf hin, dass der Bf. auch im Zeitraum des Jahres 2009 nahezu jedes Wochenende und zu allen Feiertagen sowie Urlauben nach Hause gekommen sei und am Familienleben - unter gemeinsamer Kostentragung - teilgenommen habe.
1.2.9 Fest steht, dass der AIS-Eintrag des Finanzamtes im elektronischen Verwaltungsakt, wonach der Bf. seit von seiner Ehegattin getrennt lebend gewesen sein solle, auf einer amtsinternen Annahme beruht, die durch keinerlei Ermittlungsverfahren gedeckt erscheint (siehe Protokollpunkt der Niederschrift über die mdl. Verhandlung) und folglich eine "Hauptwohnsitz- bzw. Haushaltsverlegung des Bf." nicht unter Beweis zu stellen vermag.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom vermochte der Bf. sowohl durch Vorlage einer Kostenaufstellung des Jahres 2009 als auch durch Darlegung von persönlichen und familiären Umständen (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurden ua. auch die Beweisunterlagen laut Beilage II, Bl. 90ff, aus denen zweifelsfrei der oftmalige Aufenthalt des Bf. am Hauptwohnsitz während des Jahres 2009 hervorgeht, besprochen.) glaubhafte Kriterien dafür aufzuzeigen, dass er im gesamten Kalenderjahr 2009 mit seiner (Ehe)Partnerin und seinen beiden ehelichen Töchtern einen gemeinsamen Familienhaushalt (Hauptwohnsitz) mit gemeinsamer Wirtschaftsführung sowie Lebens- und Erziehungsgestaltung (Tochter K2 ) bei Bewahrung des familiären Umfeldes unter der Adresse Adresse1 , der auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildete, geführt hat.
Als Umstand für die Beibehaltung des andauernden Familienwohnsitzes bzw. diesen in Fam.Wohnort nicht aufzugeben, wurde vom Bf. die nichtselbständige Erwerbsfähigkeit seiner (Ehe)Partnerin als Professorin an einem Gymnasium angeführt. Dieser Tatbestand ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
Evident ist, dass der Bf. seit April 2006 aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort in Wien einen Zweitwohnsitz führen musste und an Miet- und Betriebskosten für eine 48,67 m² Wohnung in Wohnadresse2 (Mietvertrag v. : Bl. 62), einen Betrag iHv € 7.091,48 (Kostenauflistung: Bl. 54) für das Kalenderjahr 2009 verausgabt hat. Der vom Bf. aus dem Titel doppelter Haushaltsführung als Beschwerdebegehren geltend gemachte Aufwandsbetrag (€ 7.091,48) steht der Höhe nach zwischen den Verfahrensparteien außer Streit.
1.3 Beweiswürdigung:
Das Gericht hatte im gegenständlichen Streitpunkt vorrangig zu prüfen, ob der Bf. trotz geschiedener Ehe im Streitjahr 2009 weiterhin mit seiner (Ehe)Partnerin einen dauernden gemeinsamen Haushalt in Form einer häuslichen Lebensgemeinschaft führte oder nicht.
Die Vermutung der belangten Behörde, der Bf. habe bereits vor seiner Ehescheidung im August 2009 die gemeinsame häusliche Lebensführung am Haupt- bzw. Familienwohnsitz in Fam.Wohnort aufgegeben, vermochte der Bf. insbesondere vor dem Hintergrund seiner im Jahr 2009 aufgetretenen Bandscheibenerkrankung sowie den damit einhergehenden Arztbesuchen sowie Therapien in Klagenfurt, und diese wiederum ermöglicht durch eine große Anzahl von krankheitsbedingten Aufenthaltstagen am Familienwohnsitz (siehe dazu die Beweisunterlagen laut Beilage II, Bl. 90ff), klar zu widerlegen.
Gegen die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Bf. habe im Kalenderjahr 2009, zu Folge seiner Scheidung im August des Streitjahres, auf Dauer von seiner (Ehe)Partnerin getrennt gelebt und seinen Hauptwohnsitz an den Beschäftigungsort nach Wien verlegt, sprechen des Weiteren klar die unter Pkt. 1.2.ff aufgezeigten Sachverhaltsumstände und dazu vom Bf. im Beschwerdeverfahren offengelegten familiären Lebensumstände. In Zusammenschau mit den in der mündlichen Verhandlung ergänzend gewonnenen Erkenntnissen (siehe Niederschriftsprotokoll Punkte 1.2.8 und 1.2.9) sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Bf. im Kalenderjahr 2009 das eingeschossige Reihenhaus in Fam.Wohnort in "Gemeinschaft", also unter gemeinsamer Wirtschaftsführung und gemeinsamer Lebensgestaltung des familiären Umfeldes, als Hauptwohnsitz mitbewohnt hat. Insbesondere wird dabei vom Gericht auch der von der geschiedenen Ehegattin des Bf. in der Bestätigung vom (siehe Pkt. 1.2.8) getätigten Erklärung, der Bf. sei im Zeitraum des Jahres 2009 nahezu jedes Wochenende und zu allen Feiertagen sowie Urlauben nach Hause gekommen, und er habe am Familienleben - unter gemeinsamer Kostentragung - teilgenommen, gewichtige Beweiskraft zugebilligt und auch Glauben geschenkt.
In Bezug auf Beantwortung der Frage, wo der Bf. im Kalenderjahr 2009 seinen Haupt- bzw. Familienwohnsitz innehatte und führte, folgt das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) unter Beachtung der tatsächlichen Gestaltung der privaten Wohn- und Lebensumstände den dazu übereinstimmenden Angaben des Bf. und seiner (Ehe)Partnerin. Im Ergebnis teilt folglich das Gericht die vom Bf. ins Treffen geführten Tatumstände, dass er im gesamten Streitzeitraum des Jahres 2009 seinen Haupt- bzw. Familienwohnsitz sehr wohl noch im Adresse1 , hatte und er ebendort in einer "dauernden" (Ehe)Lebenspartnerschaft lebte.
1.4 Rechtliche Erwägung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Erwachsen einem Arbeitnehmer jedoch aus dem Titel einer "doppelten Haushaltsführung" (Familien- bzw. Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort) Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und ist diesem die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, dann sind die daraus resultierenden (angemessenen) Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 steuerlich berücksichtigungsfähig.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter (geschiedener) Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Die "eheähnliche Lebenspartnerschaft" wird somit bei der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen resultierend aus einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung somit der ehelichen Gemeinschaft gleichgestellt.
Als Grund für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung spricht zB der Umstand, wenn im gemeinsamen Haushalt am "Familienwohnsitz" unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Wenn allerdings der (geschiedene) Steuerpflichtige seine 11 und 13 Jahre alten Kinder an seinem beibehaltenen Hauptwohnsitz tatsächlich und kontinuierlich betreut hat und damit seinen Obliegenheiten als Vater zur Gewährleistung eines familiären Umfeldes für die Kinder und Aufrechterhaltung eines intensiven persönlichen Kontaktes laufend nachgekommen ist, liegen gewichtige, in der privaten Lebensführung verankerte Gründe vor, die eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung des Steuerpflichtigen begründen (vgl. , siehe dazu auch Kommentarbereich: Die Verlegung des Familienwohnsitzes in Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 16 Rz 56, lit d).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen.
Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss.
Die Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben. Solche Ursachen müssen daher aus Umständen resultieren, die von erheblich objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Dabei sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen und auch ist die Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. ; ; , ; sowie die darin zitierte Vorjudikatur).
In Gesamtbetrachtung obiger Ausführungen und Feststellungen (Punkte 1.2 ff und 1.3) besteht für das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Beschwerdepunkt kein Zweifel daran, dass dem Bf. im Streitjahr 2009 die Verlegung des "Familien- bzw. Hauptwohnsitzes" ( Fam.Wohnort ) an den Ort seiner Beschäftigung (Wien), auch im Hinblick auf die am Hauptwohnsitz gemeinsam wohnhafte, berufstätige (Ehe)Partnerin, unzumutbar gewesen war. Die vom Bf. aus dem Titel beruflicher Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Ausgaben in Höhe von € 7.091,48 (= Mietzins: € 6.148,92, Gas, Strom: € 772,61; sonstige Betriebskosten: € 169,95;) sind im Rahmen der Veranlagung des Streitjahres 2009 als abzugsfähige Werbungskosten in Ansatz zu bringen.
Der Beschwerde war in diesem Punkt Folge zu geben.
2. Aufwendungen für Familienheimfahrten:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 idF BGBl. I 85/2008 beträgt das höchste Pendlerpauschale 3.672 Euro jährlich.
Die Kosten für Familienheimfahrten sind steuerlich nur dann absetzbar, wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 16 Rz 56, lit i).
Wie unter Punkt 1.4 der rechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes ausgeführt, lagen beim Bf. sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von (Mehr-)Ausgaben zufolge einer doppelten Haushaltsführung in Form von Werbungskosten für das Streitjahr 2009 sehr wohl vor.
Was die Höhe der anzuerkennenden Fahrtaufwendungen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten anlangt, so steht diesbezüglich im Sachverhalts- und Rechtsanwendungsbereich zwischen den Verfahrensparteien außer Streit, dass die dem Bf. durch die monatlichen Fahrten mit dem Privat-PKW zwischen seinem Hauptwohnsitz und der Mietwohnung am Beschäftigungsort erwachsenen Aufwendungen des Jahres 2009 lediglich im betragsmäßigen Ausmaß unter Beachtung der Betragsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 als Werbungskosten anzuerkennen seien.
Aus dem Titel Aufwendungen für Familienheimfahrten ist dem Bf. für das Streitjahr 2009 demnach ein Betrag in Höhe von € 3.372,00 als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Beschwerde war in diesem Punkt stattzugeben.
3. Unterhaltsabsetzbetrag sowie 4. Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind:
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vermochte der Bf. den tauglichen Nachweis darüber zu führen, dass er im Streitjahr 2009 für seine nicht haushaltszugehörige außereheliche Tochter K3 (geb. Dat.3) Unterhaltszahlungen in Höhe von € 2.616,00 geleistet hat.
Der Parteieneinigung im Rahmen der abgeführten Verhandlung (siehe Protokollpkt. 5 ff der diesbezüglichen Niederschrift), dass in Entsprechung der Sach- und Rechtslage dem Beschwerdebegehren des Bf. auf Zuerkennung eines Unterhaltsabsetzbetrages iSd § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 iHv. € 204,40 (= 29,20 x 7 Monate) und eines Kinderfreibetrages gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 im Betrag von € 132,00 Berechtigung zukommt, schließt sich auch das Bundesfinanzgericht an.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 ist daher auch hinsichtlich der Berücksichtigung eines zusätzlichen Kinderfreibetrages (€ 132,00) und Zuerkennung eines Unterhaltsabsetzbetrages im Betrag von € 204,40 - zu Gunsten des Bf. - abzuändern und es war somit der Beschwerde in diesen beiden Punkten Folge zu geben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 2009 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
5. Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Durch dieses Erkenntnis wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die vorliegende Entscheidung des Gerichtes beruht im Wesentlichen auf der Beantwortung von Sachverhalts- bzw. Tatfragen im Wege der freien Beweiswürdigung (Punkte: 1.2 und 1.3), wobei zur entscheidungsrelevanten Normanwendung der im Erkenntnis zitierte Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes (Punkt: 1.4) gefolgt wurde. Eine ordentliche Revision ist daher unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100418.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at