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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2014, RV/5100862/2012

Mediatorenausbildung einer Lehrerin (VS) - keine Werbungskosten (Mischinhalt).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom ).

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Lehrerin Volksschule) beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 unter anderem die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:
 < Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717): 267,24 Euro
 < Arbeitsmittel (KZ 719): 870,03 Euro
 < Fachliteratur (KZ 720): 70,29 Euro
 < Fortbildung - Mediation (KZ 722): 3.500,52 Euro
GESAMTSUMME: 4.708,08 Euro

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die beantragten Aufwendungen aufzugliedern und belegmäßig nachzuweisen.

Mit Eingabe vom wurden hierzu folgende Unterlagen übermittelt:

 < Werbungskosten:
 - - Internet (60%): 143,28 Euro
 - - Notebook (60%; ½ Afa): 99,90 Euro
 - - Arbeitsmittel (lt. Rechnungen): 626,85 Euro
SUMME Arbeitsmittel: 870,03 Euro

SUMME Fachliteratur: 70,29 Euro

 - - Fortbildung Mediation – Schulmediation: Modul 1 (400,00); Modul 2 (1.350,00); Tageskosten 5 Tage (132,00); Reisekosten – Seminar (128,52); Reisekosten – Peergroup (105,00).
SUMME Fortbildung: 2.115,52 Euro

 - Honorarnote MIT : Mediation/Masterlehrgang OÖ 2010/2011:
1. Modul (Entscheidungsmodul): 400,00 Euro
 - Honorarnote MIT : Ausbildung Mediation/Masterlehrgang:
1. Semester: 1.350,00 Euro
 - 3 Rechnungen Seminarhotel: 58,10 Euro; 40,90 Euro;33,00 Euro (Anmerkung Richter: tw. mit Verpflegung).
 - Rechnungen: Thalia, Libro; Pagro Diskont
 - Rechnung Notebook : 999,00 Euro

 < Schreiben der Schulleitung der Beschwerdeführerin vom :
"Frau Beschwerdeführerin machte von Juni 2010 bis Dezember 2011 eine Zusatzausbildung für Mediation.
Diese Ausbildung ist für den Lehrberuf von großer Bedeutung, da es in Schulen ein hohes Potential an Konflikten bzw. Konfliktbereitschaft unter Schülern gibt. Mediation ist eine pädagogische Chance, Konfliktverhalten von Kindern und Jugendlichen positiv zu verändern. Durch diese Ausbildung werden Kenntnisse im Umgang mit Konfliktsituationen verbessert.
Aufgaben der Mediation:
 - Mediation zwischen zwei oder mehreren Personen (z.B. Eltern-/-teilen, Schulaufsicht, PädagogInnen, SchülerInnen)
 - Mediation zwischen SchülerInnen im aktuellen Anlass oder als ständiges Angebot einer Schule
 - Unterstützung bei Konfliktlösungen in Gruppen
Frau
Beschwerdeführerin finanziert diese Ausbildung aus eigenen Mitteln."

Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Werbungskosten wurden im Ausmaß von 636,54 Euro berücksichtigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass bei Bildungsmaßnahmen (Ausbildung Mediation), die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich sei.
Aufwendungen oder Ausgaben (Bücher und CD´s), die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst seien, würden grundsätzlich keine Werbungskosten darstellen (Aufteilungsverbot). Eine Aufspaltung in einen beruflichen und privaten Teil sei auch im Schätzungswege nicht zulässig.
Beim Internet sei ein beruflicher Anteil von 40% anerkannt worden.
Bei den geltend gemachten Arbeitsmitteln seien ein Privatanteil von 40% ausgeschieden worden.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 eingereicht.
Darin wurde die Berücksichtigung von Aus-/Fortbildungskosten Mediation/Schulmediation beantragt.
Die Ausbildung werde an der Pädagogischen Akademie angeboten. Schüler würden von Lehrern zu Streitschlichtern ausgebildet - Voraussetzung für Lehrer sei Ausbildung (weitere Unterlagen würden nachgereicht werden).

Mit Eingabe vom wurde oben genannte Berufung wie folgt konkretisiert:
Die Berufung richte sich gegen den Spruch des Bescheides und somit gegen die Nichtanerkennung der Ausgaben für den Kurs Mediation und die Nichtanerkennung der Fachliteratur, CLV  Beiträge und Höhe des Internet Privatanteiles.
Vorerst werde auf RV/1839-W/11 vom verwiesen.
In der gegenständlichen Entscheidung würde der Unabhängige Finanzsenat Wien bestätigen, dass eine Zusatzausbildung zur Mediatorin beruflich veranlasst sei:
Zitat aus der Entscheidung:
„Gehört die Vermittlung von (Wissen betreffend) Konfliktfällen (sei es zwischen Schülern und/oder Lehrern und/oder Eltern) damit aber zu den dienstlichen Aufgaben des Bw., kann nicht gesagt werden, dass die strittigen Aufwendungen im ausgeübten Beruf als Lehrer nicht von Nutzen sein können. Die Bildungsmaßnahme kann zwar zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sein, sie ist aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen und weist somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf auf.
Ein privater „Zusatznutzen“ von Bildungsmaßnahmen hindert die Absetzbarkeit der damit verbundenen Kosten jedenfalls dann nicht, wenn die berufliche Erforderlichkeit zu bejahen ist und es an berufsspezifischen Bildungsangeboten fehlt.
Dass im Rahmen der Mediatorenausbildung u.a. auch die Bereiche Wirtschaft, Familie und Umwelt, von denen der Bw. in seinem Beruf nicht unmittelbar betroffen sein mag, behandelt wurden, kann dann nicht schaden.“

In einer weiteren Entscheidung werden die Werbungskosten ebenfalls zum Abzug zugelassen:
UFSW, GZ RV/1784-W/05 vom :
Gehört die Vermittlung von Konfliktfällen (sei es zwischen Schülern und/oder Lehrern und/oder Eltern) aber zu den dienstlichen Aufgaben des Bw., kann nicht gesagt werden, dass die strittigen Aufwendungen im ausgeübten Beruf als Lehrer nicht von Nutzen sein können. Die Bildungsmaßnahme kann zwar zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sein, sie ist aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen und weist somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf auf.

Ein privater "Zusatznutzen" von Bildungsmaßnahmen hindert die Absetzbarkeit der damit verbundenen Kosten jedenfalls dann nicht, wenn die berufliche Erforderlichkeit zu bejahen ist und es an berufsspezifischen Bildungsangeboten fehlt.“

Damit hätte der Unabhängige Finanzsenat bereits in 2 Fällen ähnlicher Natur zugunsten des Werbungskostenabzuges entschieden.

Weiters gestehen die Lohnsteuerrichtlinien in Randzahl 358 einem Angestellten des Vereines für Sachwalterschaft den Werbungskostenabzug für eine Mediationsausbildung zu:
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Berufsfortbildung eines Sachwalters (Rz 358) (2001):
Der Abgabepflichtige ist Jurist und beim NÖ Verein für Sachwalterschaft angestellt. Ab Herbst 1999 absolviert er beim Verein für Psychosoziale und Psychotherapeutische Aus-, Fort- und Weiterbildung in seiner Freizeit das "Curriculum" < .. Mediation.
Teilnahmevoraussetzungen sind u.a. eine abgeschlossene psychosoziale Ausbildung, Wirtschaftsausbildung, juristische Ausbildung oder medizinisch-psychologische Ausbildung. Die Bildungsmaßnahme dauert drei Semester. Dabei werden Fähigkeiten vermittelt, um in Familie, Gruppe oder Team mediatorisch tätig sein zu können. Die Kosten für das Jahr 2000 beliefen sich auf insgesamt ca. 90.000 S (zur Gänze vom Antragsteller zu tragen). Am Ende des Curriculums wird ein Zertifikat über die Absolvierung ausgestellt.
Die Geltendmachung als < .. Werbungskosten > hat der Steuerpflichtige damit begründet, dass er als Sachwalter und Jurist mit Menschen in Konfliktsituationen zu tun hat und daher die Fähigkeit der Vermittlung wesentlich für eine erfolgreiche Berufsausübung sei.
Stellen die Ausgaben für das Curriculum < .. Mediation Werbungskosten > dar?
 < Mediation ist die freiwillige Konfliktregelung mit Unterstützung eines nicht entscheidungsbefugten, neutralen, allparteilichen, unbeteiligten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten mit dem Ziel, eine von den Konfliktparteien eigenverantwortlich erarbeitete Vereinbarung zu erreichen, die den Interessen und Bedürfnissen der Beteiligten bestmöglich entspricht.
Im Hinblick auf die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen als Jurist beim Verein für Sachwalterschaft kann der angeführte Kurs als Fortbildungsmaßnahme angesehen werden. Die diesbezüglichen Kosten sind abzugsfähig.“

Sollte die Berufung nicht durch positive Berufungsvorentscheidung erledigt werden, werde im Falle einer Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat beantragt:
Es wird beantragt, dass die Entscheidung durch den gesamten Senat erfolgt (§ 282 BAO).
Es wird beantragt, dass eine mündliche Verhandlung erfolgt.
Es wird beantragt, dass aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Wahrung des Steuergeheimnisses die Öffentlichkeit gemäß § 285 Abs. 3 BAO von der Verhandlung ausgeschlossen wird.

ANTRÄGE:
Aus diesem Grund wird beantragt, die Fortbildungskosten für Mediation in Höhe von insgesamt 2.115,53 Euro als Werbungskosten anzuerkennen.
Weiters wird beantragt, die Fachliteratur als Werbungskosten anzuerkennen, da es keine private Mitveranlassung gebe und beide Bücher mit der Mediationsausbildung zu tun hätten.
Weiters wird beantragt, den Privatanteil Internet mit 40% der Kosten von 238,80 Euro wie es die Lohnsteuerrichtlinien vorsehen würden, festzusetzen.
Weiters wird beantragt, die Beiträge an den CLV (Christlicher Lehrerverein) in Höhe von 70,08 Euro als Werbungskosten anzuerkennen.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurden der Beschwerdeführerin weitere Fragen gestellt:
Gem. § 16 EStG 1988 würden Fortbildungskosten dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene ().
Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Anhand der Lehrinhalte der Fortbildung/Kurse sei zu prüfen, ob abzugsfähige Werbungskosten vorliegen würden.

„ - Bitte legen Sie das Kursprogramm der Aus-/Fortbildung vor.
 - Was waren die Lehrgangsinhalte und welche Zielgruppe war angesprochen bzw. aus welchen (Berufs)Gruppen kamen die Teilnehmer?
 - In der Berufung schreiben Sie, dass Sie die Ausbildung Mediation/Schulmediation machen. Ist die Schulmediation eine eigene/spezielle Ausbildung oder kann man sich im Rahmen der Mediationsausbildung auf die Schulmediation spezialisieren?
 - Wie wird das im Seminar Erlernte in einem wesentlichen Umfang tatsächlich beruflich verwertet - bitte Glaubhaftmachung?
 - Wann werden Sie die Aus-/Fortbildung abschließen und wie (Bachelor, ...) schließen Sie ab?
 - Wird Ihnen die Aus-/Fortbildung nach Abschluss durch den Arbeitgeber auch finanziell abgegolten? Wenn ja, in welcher Form (Gehaltserhöhung, Stundenerhöhung, …)?
 - Ersätze, Förderungen/Bildungskonto, ... von dritter Seite sind bekanntzugeben.“

Reisekosten:
Es sei Kilometergeld für 18 Fahrten á 17km in Höhe von 128,52 Euro beantragt worden.
Ziel und Zweck der Reisen seien bekannt zu geben.
Weiters seien Strom und Telefon "anteilsmäßig" beantragt worden. In welcher betraglichen Höhe würden diese Ausgaben beantragt?
Es werde um Bekanntgabe der Titel der beiden Bücher ersucht - Gewaltfreie …?

Mit Eingabe vom wurden hierzu folgende Informationen übermittelt Lehrgang Mediation - MIT:
Ausbildung Mediation
Curriculum mit Masterabschluss (Msc Mediation)
Vorwort:
Unser Institut führt seit 1995 auf der Basis praktischer Mediationserfahrung Mediationsausbildungen durch. Wir sind vom Bundesministerium für Justiz als Ausbildungseinrichtung zertifiziert und berechtigt Mediationslehrgänge nach dem Zivilrechtsmediationsgesetz durchzuführen. Wir sind auch als Ausbildungseinrichtung vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gem. BGBI v. (219. Verordnung) anerkannt und von der Wirtschaftskammer Österreich als Ausbildungseinrichtung qualifiziert.
Wir führen das Qualitätssiegel des EB-Forums OÖ um unseren Kursteilnehmerlnnen die Fördermöglichkeiten des Landes OÖ zu ermöglichen.
Der Leiter des Instituts Herr Mag.
W zählt zu den ersten Mediatoren Österreichs. Als Gründer des Österr. Bundesverbandes der Mediatoren hat er wesentlich zu Gestaltung der Mediation in Österreich beigetragen.
Der Lehrgang "Mediation" bietet die Möglichkeit der Erlernung der Konfliktlösungskompetenz nach dem Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG), und richtet sich aufgrund seiner Zeitstruktur (Freitag bis Sonntag) speziell an berufstätige Personen.
Eine wesentliche Qualität unserer Mediationsausbildung liegt darin, dass sämtliche Lehrtrainerinnen auch als Mediatoren arbeiten und ausschließlich Praxisfälle in die Ausbildung einbringen.
Dabei besteht die Möglichkeit den akademischen Grad "European Master of Science in Mediation and Conflict Management" (MSc) zu erwerben.“

Mediation - ein neuer Weg außergerichtlicher Konfliktlösung:
Ausgehend von den USA hat sich die Mediation- in den letzten zwei bis drei Jahrzehnten weltweit als eine anerkannte und erfolgreiche Methode außergerichtlicher Konfliktlösung etabliert.
Dabei handelt es sich um strukturiertes Verfahren, in dessen Rahmen eine neutrale dritte Person, der Mediator, zwei oder mehrere Parteien mit dem Ziel unterstützt, ihren Streit aus freiem Willen durch Verhandlung in Gesprächen beizulegen. Der Mediator hat keine Lösung vorzugeben, er ist kein Schiedsrichter und schon gar kein Richter. Seine Rolle besteht vielmehr im Wesentlichen darin, die Parteien bei der Identifikation ihrer Streitposition, der Entwicklung gemeinsamer und unterschiedlicher Interessen und der Untersuchung und Bewertung von Lösungsalternativen zu unterstützen.
Vereinfacht lässt sich die Verhandlungsmethode mit dem Prinzip "Kooperation statt Konfrontation" kennzeichnen.
An Stelle des Denkens in Positionen tritt das Verhandeln entsprechend den hinter diesen Positionen stehenden Interessen der Parteien und der kreativen Suche nach neuen, am besten gemeinsamen Lösungen.
Besonders charakteristisch ist für die Mediation, dass sie nicht allein auf Vergangenheitsbewältigung beschränkt ist, sondern auch gegenwarts- und zukunftsorientiert ist, indem es die Interessen der Parteien in umfassender Weise berücksichtigt. Dies ist nicht nur in der Familienmediation im Hinblick auf die Beziehungen von Kindern zu ihren Eltern nach deren Scheidung oder Trennung von besonderem Wert, sondern erweist sich auch in der Wirtschaftsmediation als besonders vorteilhaft, wenn etwa scheinbar gescheiterte Geschäftsbeziehungen wieder geheilt und fortgesetzt werden.
Dieser Lehrgang nimmt darüber hinaus auf die Entwicklung der eigenen Identität als Mediator/in Bezug und fördert sehr stark die eigene Persönlichkeit. Wenn Sie etwas über Konflikte der tieferen Ursachen lernen wollen und noch dazu bereit sind, sich auf sich selbst einzulassen, dann sind sie an unserem Institut genau richtig.
Um das alles lernen zu können, zu integrieren und anzuwenden ist ihr persönlicher Einsatz erforderlich, wir werden sie dabei gerne unterstützen. Da es sich bei dieser Ausbildung vorwiegend um Konfliktregelung handelt ist der Kontext der Konflikte interessant.

Je nach Konfliktkontext werden daher folgenden Formen der Mediation unterschieden:

Familienmediation: Darunter fallen vor allem die Scheidungsmediation und alle im Kontext der privaten Familienkonflikte durchgeführten Mediationen wie Obsorgeregelung, Erbschaftsangelegenheiten und Konflikte wo abstrakt die ordentlichen Gerichte zuständig sein könnten.
Nachbarschaftsmediation: Alle Konflikte in nachbarschaftlichen Beziehungen wie Streitigkeiten aus dem Miet- oder Pachtverhältnis, Grundstreitigkeiten.
Wirtschaftsmediation: Konflikte zwischen Unternehmen, in Unternehmen, zwischen Unternehmern und Kunden sind die Hauptanwendungsgebiete der Wirtschaftsmediation.
Umweltmediation: Mediation wird auch in Konfliktfällen angewandt, die konventionell im Rahmen von Verwaltungsverfahren ausgetragen werden, sei es beim Bau von Autobahnen, Flughäfen oder beim Bau von privaten Großunternehmungen wo die Rechte von Anrainern betroffen sind.

Ziele des Lehrgangs Mediation:
Die Absolventinnen und Absolventen erreichen die fachliche und persönliche Kompetenz zu Mediation in allen Konfliktebereichen, sowie die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz.

Der Lehrgang qualifiziert
zur Durchführung von Mediationen in den Konfliktfeldern von Familien, Nachbarschaft, Wirtschaft und Umwelt.
Die Absolventen sind mit diesen Kompetenzen befähigt, Mediation als freiberufliche, organisationsinterne oder nebenberuflich tätige Mediatorinnen auszuüben und nach dem Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen sich in die Liste der eingetragenen Mediatorinnen beim Bundesministerium f. Justiz einzutragen.

Module
Die Module sind darauf ausgerichtet, das Instrumentarium für Mediation zu vermitteln und zu üben. Die Entwicklung des persönlichen Mediatorenververhaltens sind die Hauptzielsetzungen. Konzepte und Hintergründe einzelner Mediationsansätze werden vermittelt, Methoden und Vorgehensweisen vorgestellt, vertieft und geübt.
Die Modulfolge nimmt auf den Ablauf eines Mediationsprozesses Bezug. Der persönliche und fachliche Entwicklungsprozess des Einzelnen und der Gruppe sind dabei eine wichtige Lernebene. Akquisition und Angebotsgestaltung, das Üben von praktischen Situationen und Fallbeispielen sind wichtige Elemente der Arbeit in den Modulen. Mediative Handlungsfelder werden trainiert und deren theoretischer Hintergrund vermittelt.
Prozesshaftes Lernen unter Einbeziehung der Gruppendynamik steht im Vordergrund. Daher orientieren sich die Lehrinhalte an der Ausbildungsverordnung und am Fortschritt der Teilnehmer. Der Modulüberblick enthält daher rudimentär die Angaben über den Lehrstoff nach dem Zivilrechtsmediationsgesetz.

Modul 1:
Aufnahmegespräch und Orientierungsseminar, Einführung in die Mediation, Konflikttheorie , allgemeine Grundlagen und Grundannahmen, prämediative Phase in der Mediation, Selbsterfahrung, Rollenspiele, Reflexion
Modul 2:
Kommunikationsgrundlagen, Grundzüge rechtlicher Bestimmungen Ethik, Leitbilder, Verfahrensablauf Haltung und Verhalten, Teil 1, Grundlagen der Fragetechniken und Kommunikation in der Mediation, Contracting der Klienten, Selbsterfahrung, Rollenspiele, Reflexion.

Die Beschwerdeführerin führte hierzu weiters aus:

2. Zielgruppen seien alle Personen, die im beruflichen Kontext mit Menschen arbeiten, insbesondere Führungskräfte, Lehrpersonal und BeraterInnen.
 - Verordnung des BMJ (Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung)

3. Die Schulmediation sei keine eigene Ausbildung. Man könne sich im Rahmen der Mediationsausbildung auf die Schulmediation spezialisieren.

4. Das im Seminar Erlernte werde durch den direkten Einsatz bei Konflikten in den Schulen angewendet, dazu sei auch eine eigene Arbeitsgruppe seitens der Schulbehörde gebildet worden. Mit dieser Ausbildung sei die Beschwerdeführerin befähigt, die im Rahmen der ARGE Schulmediation (siehe Beilage) erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen, damit sie Schülermediatoren ausbilden könne. Weiters könne sie bei Konflikten zwischen den Schülern (im Auftrag der Direktorin) und bei Konflikten zwischen Lehrern vermitteln.

5. Der Abschluss sei im Dezember 2011 erfolgt.

6. Die Beschwerdeführerin hätte für das Jahr 2010 keine Förderungen erhalten.

7. Die Aus-/Fortbildung werde durch den Arbeitgeber nicht finanziell abgegolten.
Es würden keine unmittelbaren Gehaltserhöhungen daraus resultieren, aber durch die Fortbildungsmaßnahme sei die Möglichkeit zur beruflichen Weiterentwicklung verstärkt worden. Es würden auch bessere Stellen leichter erreicht werden können (Direktorenposten, Schulinspektorenposten).

8. Auflistung Kosten: 2.115,52 €

9. Strom anteilsmäßig: 70,00 €
Telefon anteilsmäßig: 80,00 €

10. Buchtitel:
 - Gewaltfreie Kommunikation (Pflichtlektüre für Ausbildung)
 - Konflikt – Mediation und Transformation

 < Schreiben Bezirksschulrat vom :
"Der Bezirksschulrat befürwortet die Ausbildung zum Mediator von Frau Beschwerdeführerin und benötigt die erworbenen Kenntnisse für die Schulen im Bezirk."

 < Pädagogische Hochschule OÖ - Institut Fort- und Weiterbildung (ARGE Leiterin Schulmediation):
"Die Fort- und Weiterbildung unserer Lehrer ist ein wichtiger Beitrag, um für unsere Schüler einen qualitativ hochwertigen Unterricht zu gewährleisten. Jede Aus- und Weiterbildung von Lehrern sowohl über unsere Institution als auch im privaten Bereich fördern dies.
Die Aus- und Fortbildung zur Mediatorin dient der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrberufes. Insbesondere wird durch die Mediatorenausbildung die soziale Kompetenz im Bereich der Konfliktbearbeitung zwischen Lehrern und Schülern und Lehrern und Eltern verbessert.
Weiters soll den Schülern ein kompetenzorientierter Unterricht geboten werden. Durch die Mediationsausbildung erlangen die Lehrer viele personale und soziale Kompetenzen, die im Lehrplan beinhaltet sind."

Mit Ergänzungsersuchen vom wurden der Beschwerdeführerin noch weiter Fragen gestellt:
In Beantwortung des Vorhalts vom wurde bekannt gegeben, dass die Schulmediation keine eigene Ausbildung sei, man sich aber im Rahmen der Mediationsausbildung darauf spezialisieren könne.
Wie und in welcher Form? Seien eigene Module zu besuchen?
Es werde um Vorlage entsprechender Nachweise (soweit möglich) ersucht.
Weiters wurde angeführt, dass mit dieser Ausbildung die Fähigkeit erworben werde, Schülermediatoren auszubilden und das Vermitteln in Konflikten (im Auftrag der Direktion). Dazu hätte der Bezirksschulrat bestätigt, dass er die erworbenen Kenntnisse "für die Schulen im Bezirk" benötige. Was würde das genau heißen?
Seien sie bereits an Schulen als Mediatorin tätig gewesen? In welchem Umfang (wo, wie, wann) seien sie als Mediatorin tätig? Hätten sie bereits konkrete Projekte, Workshops zum Thema Konfliktlösung, Kommunikation, ... in Schulen geplant, geleitet, durchgeführt? Wenn nein, seien konkrete Projekte in naher Zukunft geplant?
Es werde um einen kurzen Überblick, wie die erworbenen Kenntnisse im Schulalltag umgesetzt würden, ersucht.

Wofür würden die doch relativ hohen Strom- und Telefonkosten anfallen?

Mit Eingabe vom wurden hierzu folgende Angaben nachgereicht:
„Im Rahmen der Mediationsausbildung wurden alle Grundkenntnisse erworben, die ein Mediator benötigt, um eine Mediation durchführen zu können.
Mit der abgeschlossenen Ausbildung und dem Erhalt des Diploms bin ich befähigt als Mediatorin in Schulen tätig zu werden. Für die Schulmediation brauche ich keine zusätzliche Ausbildung. Es sind keine eigenen Module notwendig. Natürlich besteht die Möglichkeit, auf bestimmten Gebieten die Kenntnis noch zu vertiefen.
Wie bereits von Herrn BSI bestätigt, kann ich bei Bedarf als Mediatorin bei Konflikten in den Schulen im Bezirk eingesetzt werden.
Da ich meine Ausbildung erst im Dezember 2011 abgeschlossen habe, hatte ich bis jetzt dazu noch keine Möglichkeit.
Geplant ist in Zukunft: "Projekt Friedenserziehung".
Friedenstreppe: Verfahren zur Streitschlichtung, gewaltfreie und konstruktive Konfliktbewältigung, sich wieder vertragen in 4 Schritten, Konflikte auf der Friedenstreppe lösen, Ausbildung von Schülern zu Konfliktlotsen.
Die Schüler sollen lernen bei Konflikten zwischen gleichaltrigen und jüngeren Mitschülern zu vermitteln. Die Streitenden werden angeleitet selbständig eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Gerade in der Schule sollten die Schüler einen konstruktiven und professionellen Umgang mit Konflikten lernen, um ihnen somit das nötige Rüstzeug für die Zukunft mitzugeben.
Hierin liegt großes Präventionspotential, was wiederum Staat und Gesellschaft längerfristig Geld erspart.
Bei den im Rahmen der Mediationsausbildung erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten handelt es sich um eine Vertiefung, Erweiterung und Qualitätssteigerung des pädagogischen Handwerkzeugs für den Berufsalltag im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und deren Eltern. Dies verläuft bekannterweise nicht immer spannungsfrei.
Diese Ausbildung ist jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen und weist somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf auf. Die erworbenen Kenntnisse können im ausgeübten Beruf verwendet werden.
Umsetzung der Kenntnisse im Schulalltag:
 - Beratung von Lehrerkollegen im Schulalltag
 - Vermittlung bei Schülerkonflikten in den Klassen
 - Elterngespräche: Vermittlung zwischen Eltern und Lehrer
 - Ansprechpartner bei Konfliktsituationen in der Schule
 - Interkulturelle Vermittlungen (Asylantenwohnheim: Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache)

Was bringt Schulmediation?
 - Gewaltprävention
 - Konkrete Fertigkeiten und Strategien zu gewaltfreiem Umgang miteinander
 - Verbesserung der Konfliktkultur
 - Mehr Wertschätzung im Umgang miteinander
 - Von Schüler/Innen entwickelte Kommunikations- und Konfliktlösungsstrategien
 - Durch Teilnahme gestärktes Selbstwertgefühl
 - Verbessertes Lern- und Arbeitsklima

Da Konfliktlösung, Kommunikationsfähigkeit, soziales Lernen, ... als BiIdungsziele im Lehrplan verankert sind (siehe Beilage), steht die Mediationsausbildung in engem Zusammenhang mit dem Lehrberuf und es ist somit eine berufliche Notwendigkeit gegeben.

Kosten für Strom und Telefon?
Da Elterngespräche während der Unterrichtszeit nicht möglich sind, werden diese zum Großteil am Nachmittag telefonisch getätigt.
Da ich den Computer und den Drucker für meine Vorbereitungen (einige Stunden täglich) benötige, fallen hiermit auch Stromkosten an."

 < Auszüge aus dem Lehrplan der Volksschule (BGBl. II Nr. 368/2005):
„ - Humanität, Solidarität, Toleranz, Frieden, Gerechtigkeit und Umweltbewusstsein sind tragende und handlungsleitende Wert in unserer Gesellschaft
 - Erweiterung bzw. Aufbau einer sozialen Handlungsfähigkeit
 - Erweiterung sprachlicher Fähigkeiten (Kommunikationsfähigkeit, ...)
 - Neben sachlichem Lernen findet in der Schule immer auch soziales Lernen in unterschiedlichen Formen und Situationen statt.
 - Die Volksschule soll den Kindern die Möglichkeit geben, ihre Bedürfnisse und Interessen unter Berücksichtigung anderer Personen wahrzunehmen und zu vertreten.
 - Konflikte, die sich aus dem Zusammenleben bzw. aus Interessenunterschieden ergeben, müssen frühzeitig zum Gegenstand gemeinsamer Reflexion gemacht werden; dabei wird die Schülerin bzw. der Schüler Mittel und Wege der Konfliktbewältigung kennen lernen.
 - Interkulturelles Lernen soll in diesem Zusammenhang einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis bzw. zur besseren gegenseitigen Wertschätzung … leisten.
 - Darüber hinaus muss die Lehrerin bzw. der Lehrer durch ihr bzw. sein Verhalten Vorbild in Konfliktsituationen, Partner in mitmenschlichen Beziehungen sowie Helfer und Berater bei der Auseinandersetzung mit Schwierigkeiten sein.“

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert.
Nunmehr wurden Werbungskosten in Höhe von 706,62 Euro berücksichtigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen seien. Werbungskosten eines Arbeitnehmers seien Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind.
Fortbildungskosten würden dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene.
Gem. § 20 EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden.
Bei solchen Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, würde nicht der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der beruflichen Nützlichkeit der Aufwendungen genügen. Sie seien vielmehr nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen würden.

Bei der Mediationsausbildung sei aus den vorgelegten Unterlagen aus ho. Sicht nicht ableitbar, dass in den Modulen ausschließlich berufsspezifische Inhalte vermittelt worden seien.
Vielmehr würde sich aus der Beschreibung der Ausbildungsinhalte (Module) ergeben, dass das vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und für alle daran interessierten Bevölkerungsschichten gedacht sei. Fähigkeiten in den Bereichen der Kommunikation, Konfliktbewältigung und Rhetorik seien im Umgang mit allen Menschen und in allen Lebenssituationen nützlich und gefragt. Dass das Erlernte im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin in einem wesentlichen Umfang verwertet werde, sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht nachgewiesen worden und somit würden die Aufwendungen als Werbungskosten nicht anerkannt werden können.
Sämtliche Aufwendungen, die mit der Mediationsausbildung im Zusammenhang stehen würden, wie Literatur, Fahrtkosten und Diäten seien ebenfalls nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Der Privatanteil für das Internet in Höhe von 60% werde beibehalten, da dieses durch die Ausbildung zur Mediatorin auch verstärkt genutzt und gebraucht werde.

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag übermittelt.

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin ersucht, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
 „1. Haben Sie Ihre Mediationsausbildung in der Zwischenzeit schon abgeschlossen bzw. wann werden Sie diese voraussichtlich abschließen?
Sind Sie mit dem Abschluss berechtigt in die Liste der eingetragenen Mediatoren aufgenommen zu werden bzw. welche Qualifikationen wären dazu noch erforderlich?
Bzw. sind Sie schon eingetragen?
2. Sie sind als Volksschullehrerin an der VS 
V beschäftigt; mit welcher Stundenanzahl bzw. Anrechnung auf die Lehrverpflichtung wird Ihre Aufgabe als Schulmediatorin berücksichtigt?
3. Als Mediatorin unterstützen Sie als neutrale, nicht auf inhaltlicher Ebene beteiligte Vermittlerin, die Konfliktparteien bei der Lösungsfindung. Das würde also bedeuten, dass Sie bei Konflikten etc. in Ihrer Klasse eine/n andere/en Mediator/in heranziehen müssen.
Gibt es in allen Schulen bzw. Bezirken einen Pool von ausgebildeten Mediatoren, die bei Bedarf angefordert werden können bzw. wie wird der Mediationsprozess in Gang gebracht?
4. Im Schreiben des Bezirksschulrates vom ist angeführt, dass Sie die Kenntnisse für Schulen im Bezirk benötigen würden.
In welchen Schulen bzw. wie oft wurden Sie im vergangenen Schuljahr konkret als Mediatorin tätig?
5. Wodurch unterscheidet sich Ihr Unterricht seit Sie als Mediatorin ausgebildet sind, zum Unterricht vor dieser Ausbildung?
6. Werden Mediatiorenausbildungen auch an der Pädagogischen Hochschule angeboten bzw. warum haben Sie sich für das Institut MIT GmbH entschieden?
7. Sie schreiben in der Vorhaltsbeantwortung, dass verschieden Projekte geplant wären; an welchen konkreten Projekten haben Sie im vergangenen Schuljahr mitgearbeitet?
8. Welche Aufgaben hat die ARGE Schulmediation bzw. wie oft wird bzw. wurde diese tätig?
Ist diese Arbeitsgemeinschaft im Bezirksschulrat installiert und von diesem koordiniert?“

Mit Eingabe vom wurde hierzu wie folgt geantwortet:
„1. Ich habe die Mediationsausbildung im Dezember 2011 abgeschlossen und bin berechtigt, in die Liste der eingetragenen Mediatoren aufgenommen zu werden. Ich bin jedoch nicht eingtragen.
2. Die Aufgabe als Mediatorin wird nicht in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
3. Als ausgebildete Mediatorin bin ich durchaus befähigt bei Konflikten in meiner Klasse (zwischen den Schülern) und auch zwischen anderen Konfliktpartnern, zwischen Eltern und Lehrern, zwischen Lehrern und Lehrern, zwischen Lehrern und Schülern zu einer konstruktiven Lösungsfindung beizutragen. Die Konfliktparteien sollen selbstverantwortlich, mit Unterstützung des Mediators, eine ihren Interessen entsprechende Lösung erarbeiten. Auch bei Konflikten in meiner Klasse benötige ich keinen anderen Mediator.
4. Da ich meine Ausbildung erst im Dezember abgeschlossen habe, war ich noch nicht an anderen Schulen als Mediatorin tätig.
5. Die Qualität des Unterrichts verbessert sich dahingehend, dass man auf Konflikte umgehend und angemessen reagieren kann und so manche Konflikte sich sofort und einfacher lösen lassen, bevor es zu einer Eskalation kommt. Die Schüler lernen einen konstruktiven, professionellen Umgang mit Konflikten. Sie sollen auch lernen eigenverantwortlich Probleme zu lösen.
Ziel ist es, die Konfliktkultur an Schulen zu verändern. Statt Gewinner-Verlierer-Denken soll win-win-Denken gefördert werden.
Sowohl Schul- und Klassenklima als auch Schulleistungen und soziale Kompetenzen der Kinder können erhöht werden. Die Schüler sind weniger verhaltensauffällig. Mediation ist eine Möglichkeit zu Gewaltprävention. Gewaltprävention soll verhindern, dass es insbesondere in Konfliktsituationen zu Anwendung von Gewalt kommt.
Mediation ist ein sehr gut geeignetes Mittel Gewaltbereitschaft zu vermindern. Dies ist ein langfristiger gesellschaftlicher Gewinn, der präventiv wirkt und auf vielen Ebenen Kosten sparen kann.
6. Eine Ausbildung in dieser Form wird an der Pädagogischen Hochschule nicht angeboten. Für das Institut MIT habe ich mich entschieden, weil man hier eine ausgezeichnete, umfangreiche und praktische Ausbildung erhält und man das erworbene Wissen sofort in die Praxis umsetzen kann.
7. Da ich die Ausbildung erst abgeschlossen habe, war es mir nicht möglich an irgendwelchen Projekten mitzuarbeiten. Wie ich Ihnen jedoch schon mitgeteilt habe, sind Projekte geplant.
8. Da ich nicht Mitglied der ARGE Schulmediation bin, kann ich Ihnen darüber keine Auskunft geben."

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Erledigung vorgelegt (gem. § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

Mit Datum wurde die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben übermittelt:
"In Ihrer Berufung verweisen Sie auf zwei UFS Entscheidungen:
RV/1839-W/11: Hier wurden offensichtlich konkrete Anwendungen angeführt (Workshops, ..)
RV/1784-W/05: auch hier wurde eine unmittelbare Anwendung (Zush. mit Kustodiat; extra entlohnt) angeführt.

In Ihren weiteren Eingaben haben Sie darauf hingewiesen, dass das im Seminar Erlernte direkt in den Schulen angewendet wird; eigene Arbeitsgruppe seitens der Schulbehörde.

Sie erwähnen weiters, dass Sie damit Schülermediatoren ausbilden können, dass Sie vermitteln können.

Wie oben aber bereits ausgeführt, ist nicht ein allenfalls möglicher Einsatz des Erlernten maßgeblich („… können …“), sondern der tatsächliche unmittelbare Einsatz.

Meines Wissens sollte ein Mediator die Streitparteien dazu bringen, selbst Lösungen bzw. zumindest Lösungsansätze zu finden. Ein Mediator sollte hierzu einen gewissen Abstand zu den Streitparteien haben. Wenn es also Konflikte zwischen z.B. Lehrern an Ihrer Schule und Eltern bzw. Schülern gibt, bringt ein Mediator der selbst an dieser Schule unterrichtet, nicht unbedingt die notwendige Neutralität mit sich.

Waren Sie schon unmittelbar als Mediator im Einsatz (in der eigenen Schule bzw. allenfalls an einer anderen Schule)?
Wenn ja, gibt es hierzu schriftlich Unterlagen (Auftrag durch Direktor, Schulinspektor, ...).
Ich ersuche um Vorlage diesbezüglicher Unterlagen.

Weiters haben Sie eine Arbeitsgruppe angeführt. Sind Sie Mitglied dieser Arbeitsgruppe? Meines Erachtens wäre gerade diese Arbeitsgruppe für allfällige Konfliktlösungen im Mediationsbereich zuständig.

Ich ersuche um Stellungnahme zu diesem Punkt.

Der Bezirksschulrat hat im Schreiben vom angeführt, dass die erworbenen Kenntnisse für die Schulen im Bezirk benötigt werden.
Wurden Sie schon „für die Schulen im Bezirk“ in Zusammenhang mit Mediation unmittelbar tätig?
Gibt es hierzu allenfalls Ersätze in Form von Geld, Freistellungen, o.ä.?
Ich ersuche um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen hierzu.

Lt. Ihrer Vorlage gibt es auch Schulmediation an der PH OÖ. (Leiterin Frau K). Meines Erachtens handelt es sich hierbei um Fortbildung unmittelbar abgestimmt auf Ihre Berufsgruppe. Oder ist hier nur die oben erwähnte Arbeitsgruppe gemeint?
Warum haben Sie nicht diese Veranstaltungen besucht?

In Ihrer Eingabe vom haben Sie geplante Aktivitäten angeführt (Friedenserziehung, ...).
Wurden derartige Pläne mittlerweile konkretisiert?
Wenn ja, ersuche ich um Vorlage entsprechender Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass hier die hier streitgegenständliche Bildungsmaßnahme unmittelbar zur Anwendung kommt bzw. gekommen ist.

Sind Sie in die Liste der eingetragenen Mediatoren eingetragen?
Wenn ja, ersuche ich um entsprechenden Nachweis.

Sind Sie außerhalb Ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin im Bereich Mediation tätig?

Wenn ja, ersuche ich um entsprechende Nachweise.

In Ihrer Erklärung bezeichnen Sie die Bildungsmaßnahme als „Mediation – Schulmediation“. Aus den vorgelegten Unterlagen geht allerdings nicht hervor, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Seminar speziell um „Schulmediation“ gehandelt hat.

 < Institut MIT:
Formen der Mediation: Familien-, Nachbarschafts-, Wirtschafts- und Umweltmediation.

Der Lehrgang qualifiziert zur Durchführung von Mediation in den Konfliktfeldern von Familien, Nachbarschaft, Wirtschaft und Umwelt.

Ein unmittelbares Eingehen auf spezielle Schulthemen kann hierin nicht erkannt werden.

Ich ersuche um Stellungnahme hierzu.

Fachliteratur:
Hierzu ist anzuführen, dass zwei Bücher bereits im Jahr 2009 gekauft wurden. Aufgrund des sog. „Abflussprinzips“ der Gewinnermittlung können allenfalls nur jene Ausgaben berücksichtigt werden, die im Jahr 2010 tatsächlich getätigt worden sind.
Lt. Rechnung ist dies nur das Buch „Gewaltfreie Kommunikation“ vom (24,99 €).

Ich ersuche um Übermittlung der entsprechenden Antworten und Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens."

Laut Rückschein (RSb) hat die Beschwerdeführerin dieses Schreiben am selbst entgegengenommen.

Anmerkung Richter: Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgte keine Beantwortung bzw. sonstige Reaktion der Beschwerdeführerin auf oben angeführtes Schreiben vom (mit Fristsetzung drei Wochen). Die angeführte Frist wäre also bereits am abgelaufen. Die Beschwerdeführerin kann sich also nicht als beschwert erachten, wenn zwei Monate nach Fristablauf, nunmehr anhand der vorliegenden Sachlage entschieden wird.

ENTSCHEIDUNG

Vorbemerkung (Senatszuständigkeit):

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom eingereicht. In diesem Schreiben wurde angemerkt, dass Unterlagen noch nachgereicht werden würden.

Mit Eingabe vom wurde eine "Konkretisierung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010" nachgereicht.
In diesem Schreiben wurde beantragt, dass die Entscheidung im Falle einer Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat durch den gesamten Senat durch eine mündliche Verhandlung erfolgen soll (§ 282 BAO).

Hierzu ist anzuführen, dass gem. § 282 BAO eine Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3) obliegt, außer
1. In der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder
2. Der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.

Diese frühere gesetzliche im Zusammenhang mit Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates gelten gemäß neuen Bestimmungen auch für Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes (BGBl I 2013/70):
Gem. § 272 Abs. 2 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1).

Genauso verhält es sich mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gem. § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1).

Die Beschwerdeführerin hat nicht in der Berufung, sondern erst im Ergänzungsschreiben ("Konkretisierung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010") vom eine Zuständigkeit des gesamten Senates beantragt.
Ein derartiger Antrag ist allerdings ausschließlich in der Berufung bzw. im Vorlageantrag möglich. Dem Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat kann demnach nicht gefolgt werden.

Dem Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat in einer mündlichen Verhandlung im Schreiben vom kann demnach nicht gefolgt werden.

A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin an einer Volksschule M .
Im streitgegenständlichen Jahr machte sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Bildungsmaßnahme im Bereich Mediation geltend. Diese Aufwendungen wurden als Fortbildungsmaßnahme für die Tätigkeit als Lehrerin betrachtet.
Die Beschwerdeführerin hat die gesamten diesbezüglichen Aufwendungen selbst bezahlt

Die Bildungsmaßnahme war in verschiedene Module aufgebaut (Ausbildung Mediation/Masterlehrgang).

Seitens der Schulleitung (Schreiben vom ) und seitens des Bezirksschulrates (Schreiben vom ) stand man dieser Zusatzausbildung wohlwollend gegenüber.

Ob die Beschwerdeführerin ihr erworbenes Wissen auch unmittelbar im Schulalltag angewendet hat, kann hier nicht zweifelsfrei dargestellt werden, da die Fragen diesbezüglich (Schreiben vom ) unbeantwortet geblieben sind.

Bezüglich der Inhalte der hier streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme wird auf die umfangreiche Darstellung im oben dargestellten Sachverhalt verwiesen (Ausbildung Mediation; Eingabe vom ).

Ein unmittelbarer Einsatz des erworbenen Wissens auch in anderen Schulen im Bezirk wurde nicht dargestellt - es wurde lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen.
Ebenso wurde kein hinreichender Nachweis erbracht, dass es sich hier speziell um den Bereich "Schulmediation" gehandelt haben soll. Die Inhalte des Institutes MIT haben eine derartige Darstellung nicht bestätigt.

B) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Laut § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 regelt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.

Bei Subsumierung des berufungsgegenständlichen Sachverhalts unter die anzuwendenden Normen ist primär festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht eine unmittelbare Mediatorentätigkeit ausübt bzw. konkret ausüben wird; es wurde auch nicht dargestellt, dass sie ein Honorar aus einer solchen Tätigkeit beziehen wird, weshalb § 16 Abs. 1 Z 10 zweite Alternative EStG 1988 ("... und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen") auf den berufungsgegenständlichen Fall nicht anzuwenden und in der Folge der Sachverhalt in diese Richtung nicht weiter zu erörtern ist.
Es wurde nicht dargestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Mediatorin (neben der Tätigkeit oder statt der Tätigkeit einer Lehrerin) ausüben wird.

Es ist also eine Untersuchung dahingehend vorzunehmen, ob nicht allenfalls eine Fort- bzw. Ausbildung vorliegt.

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind dann als Werbungskosten abzuziehen, wenn sie in Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Hier ist zum einen auszuführen, dass offenkundig ist, dass der Beruf der Mediatorin nicht in Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Beruf der Volksschullehrerin steht:

Es ist in der Folge zu untersuchen, ob der Mediatoren-Beruf als ein dem Beruf der Volksschullehrerin verwandter Beruf zu qualifizieren ist. Da diesbezüglich keine normative Vorgabe besteht, ist die herrschende Literatur und Judikatur zu untersuchen, wobei übereinstimmend ausgesagt wird, dass die Verkehrsauffassung bestimmt, ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist (Jakom, EStG-Kommentar 4, § 16 Tz 48; Doralt, EStG-Kommentar III, § 16 Tz 203/4). Für verwandte Tätigkeiten spricht, wenn diese Berufe üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleichgelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, was anhand des Berufsbilds bzw. des Inhalts der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen ist.
Ein Indiz für artverwandte Tätigkeiten ist die wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten: Es sind dies überblicksmäßig die Berufe FrisörIn/KosmetikerIn, DachdeckerIn/SpenglerIn, ElektrotechnikerIn/EDV-TechnikerIn. Es ist nun grundsätzlich zu untersuchen, ob die Berufe der Volksschullehrerin und Mediatorin (im weitesten Sinn) als verwandte Tätigkeiten im o.a. Sinn zu bezeichnen sind. Dass diese beiden Berufe nicht "gemeinsam am Markt angeboten" werden, ist offenkundig und braucht in der Folge nicht näher untersucht werden, jedoch ist die zweite Variante der Erforderlichkeit der verwandten Tätigkeit, nämlich die im Wesentlichen gleichgelagerten Kenntnisse und Fähigkeiten, zu betrachten. Dabei fällt auf, dass bei der Mediatoren-Tätigkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Pädagogik an sich und der spezifischen Wissensvermittlung nicht gebraucht werden, während es für den Beruf der (Volksschul-)Lehrerin sicherlich interessant ist, die im Wege der Mediatoren-Ausbildung behandelten Themen zu kennen. Dass dies jedoch nicht nur für den Lehrerberuf interessant ist, sondern für jeden, der in seinem Beruf mit Menschen in diversen (Lebens-)Situationen, mit Charakterunterschiedlichkeiten und verschiedenen Bedürfnissen u.ä. zu tun hat, ist offenkundig - es werden wohl auch BusfahrerInnen, KassiererInnen, PolizistInnen, ÄrztInnen usw. in den in der Mediatoren-Ausbildung behandelten Themen Anwendbares für ihren Beruf sehen, doch ist das Berufsbild des Mediators damit nicht dem des Lehrers, Arztes, Polizisten usw. ähnlich.

Auch wenn der Lehrberuf sicher auch dem Wandel der Zeit unterlegen ist und auch das Konfliktpotential an Schulen (auch an Volksschulen) gestiegen ist, so trifft dies aber auch auf andere Berufe zu, die Kontakte mit anderen Menschen haben.

Es ist diese Veränderung im gesamten sozialen Zusammenleben zu bemerken und kommt dies sicherlich in Berufen mit menschlichem Kontakt konzentriert hervor. Dennoch geht das in der Ausbildung zur Mediatorin gewonnene Wissen über eine Erweiterung der Sichtweisen sozialer Geschehnisse für eine Volksschullehrerin (wie für andere soziale bzw. o.a. Berufe) nicht hinaus, da der Beruf der Mediatorin an sich im Beruf der Volksschullehrerin nicht ausgeübt werden kann, zumal wesentliches Merkmal der Mediation die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien ist. Sie müssen wissen, wie der Konflikt zu lösen ist, die Mediatorin unterstützt sie auf dem Weg dorthin. Das heißt, wenn auch nur eine der Konfliktparteien nicht gewillt ist den Konflikt zu lösen, wird auch die Mediatorin kein Betätigungsfeld finden. Im Beruf der Volksschullehrerin jedoch werden Themen, die in der Mediatoren-Ausbildung behandelt werden, ebenso wie typische Verhaltensweisen erkannt und ist dies dabei hilfreich, Kinder zu Persönlichkeiten zu erziehen, die mit ihrem Konfliktpotential möglichst schonend umzugehen verstehen. Die typische Mediatoren-Tätigkeit, d.h. die Unterstützung der Konfliktparteien beim Ziel, den Konflikt zu lösen, ist jedoch keine pädagogische Tätigkeit, sondern findet ihren Ausdruck darin, dass bei konkreten Konfliktsituationen an Schulen (in denen die Parteien auch die Lösung durch Mediation anstreben) vom Landesschulrat auch ein Mediator (via Pädagogische Hochschule) beigestellt wird.
Es ist in der Folge davon auszugehen, dass die in der Mediatoren-Ausbildung gewonnenen Kenntnisse der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Volksschullehrerin nützlich sind und ihr helfen, ihre Erfahrungen konzentrierter im pädagogischen Betrieb zu verwerten, doch sind mangels der o.a. verwandten Tätigkeiten der Volksschullehrerin und der Mediatorin die berufungsgegenständlichen Kosten als Aufwendungen der Lebensführung zu qualifizieren.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Unabhängigen Finanzsenates legt in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur dann angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. ; , 2000/14/0096; , 2000/14/0084; , 92/14/0173). Als Hinweis für die berufliche Notwendigkeit wird beispielsweise angesehen, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten für die Teilnahme an dem Kurs trägt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass ein derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhalt ist auch bei Kursen im Bereich Mediation davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse allgemeiner Natur und daher auch außerhalb des Berufes anwendbar und nützlich sind.
Dies geht auch aus den oben genannten Inhalten dieses Kurses klar hervor. Es wird hier nur stichwortartig auf folgende Inhalte hingewiesen:
 - "Der Lehrgang qualifiziert zur Durchführung von Mediationen in den Konfliktfeldern von Familien, Nachbarschaft, Wirtschaft und Umwelt."
 - Die Absolventinnen und Absolventen erreichen die fachliche und persönliche Kompetenz zu Mediation in allen Konfliktebenen …"

Allein schon diese kurz dargestellten Inhalte lassen keinesfalls darauf schließen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme um Inhalte gehandelt hat, welche ganz speziell auf die beruflichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin als Lehrerin einer Volksschule abgestellt waren.

Im Erkenntnis vom , 90/14/0215 hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare zwar als abzugsfähig anerkannt, doch lagen in diesem Fall, im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt, einwandfrei Fortbildungskosten vor, da bei einem homogenen Teilnehmerkreis auf Probleme des Schulalltages abgestellte Programmpunkte absolviert wurden.

Die - im gegenständlichen Fall vorliegende - Teilnahme von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen an dem besuchten Kurs ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass das dort vermittelte Wissen von allgemeiner Art ist.
Die Beschwerdeführerin hat als Zielgruppe alle Personen angeführt, die im beruflichen Kontext mit Menschen arbeiten, insbesondere Führungskräfte, Lehrpersonal und BeraterInnen. Ein homogener Teilnehmerkreis (im weitesten Sinne Lehrer) kann hierin nicht erkannt werden.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Bildungsmaßnahme aus mehreren Gründen nicht den Voraussetzungen für eine Anerkennung als beruflich veranlasst entspricht.

Der Mediationskurs ist keine berufsspezifische Fortbildung, da er nicht nur Kenntnisse oder Fertigkeiten für den von der Beschwerdeführerin konkret ausgeübten Beruf des VS-Lehrerin vermittelt, sondern eine eigene umfassende Mediationsausbildung darstellt, deren Absolvierung zwar auch für die Ausübung des Berufes der Beschwerdeführerin von Nutzen sein kann, dafür aber keinesfalls notwendig ist. Aufgabe der Mediation ist es nämlich im Wesentlichen zwischen den Streitparteien als außenstehender Dritter zu vermitteln. Als Lehrperson stellt die Streitbeilegung zwischen Schülern oder zwischen Schülern und anderen Personen jedoch sicherlich nicht einen wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit dar. Dass in der täglichen Arbeitspraxis einer Lehrperson Kenntnisse wie sie beim gegenständlichen Kurs erworben wurden nützlich sein können, wird dadurch nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt jedoch auch für den privaten Bereich, was deutlich aus der Kursbeschreibung und der angesprochenen Zielgruppe hervorgeht (arg. "... Konfliktfeldern von Familien, Nachbarschaft, Wirtschaft und Umwelt ..").

Zweitens steht der Kurs wie bereits erwähnt einem sehr weiten Teilnehmerkreis offen. Dieser weite Teilnehmerkreis erfüllt daher auch nicht die Voraussetzungen für einen der berufsspezifischen Ausbildung einer VS-Lehrerin dienenden Kurs und unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der der oben zitierten hinsichtlich persönlichkeitsbildenden Kursen stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen ist.

Weiters ergibt sich aus dem Programm, dass das vermittelte Wissen nur im weiteren Sinn mit dem Beruf des VS-Lehrerin zu verbinden ist und die Kunst der Konfliktlösung durch Mediation auch außerhalb des Berufes der Berufungswerberin, nämlich im Zusammenleben von Menschen allgemein von Bedeutung ist, weshalb eine dementsprechende Ausbildung von allgemeinem Nutzen ist.

Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist aber nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Von einem solchen Zusammenhang kann nur ausgegangen werden, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im gegenständlichen Fall können diese zwar allgemein gesehen der Beschwerdeführerin ein möglicherweise friktionsfreieres Unterrichten ermöglichen und in Ansätzen auch im Rahmen der Wissensvermittlung an die zu unterrichtenden Schüler weitergegeben werden, jedoch kann diese Möglichkeit objektiv nicht als wesentlicher Umfang der Tätigkeit als VS-Lehrerin angesehen werden, da der wesentliche Teil dieser Tätigkeit das Unterrichten von Schülern darstellt und nicht die Mediation oder Streitbeilegung.

Der erkennende Richter hat die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom darauf hingewiesen, dass ein Mediator einen gewissen Abstand zu den Streitparteien haben sollte. Eine Mediation bei der eigene Kollegen bzw. Kolleginnen unterstützt werden sollten, stellt eine allfällige notwendige Neutralität in Frage.
Diese Darstellung bzw. Frage wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw. wurde keine Gegendarstellung zu dieser Ansicht übermittelt.

Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls erwähnt, dass es eine Arbeitsgruppe für den Bereich Mediation gibt. Es wurde aber nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich daran beteiligt ist.

Auch dem Hinweis des Richters (im Schreiben vom ), dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden kann, dass es hier einen speziellen Bereich "Mediation – Schulmediation" gegeben hat, wurde nicht widersprochen.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass speziell Schulthemen Seminarinhalt gewesen sind.

Aus der Bestätigung der Schule (Direktor bzw. BSI) geht zwar hervor, dass die Absolvierung des Kurses "für den Lehrberuf von großer Bedeutung ist; vom Bezirksschulrat befürwortet wird", jedoch ist daraus keineswegs eine berufliche Notwendigkeit abzuleiten.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass es ja offensichtlich eine eigene Einrichtung im Rahmen der Pädagogischen Hochschule gibt, welche sich gerade der Thematik Mediation widmet ("ARGE Schulmediation"). Gerade hier wird auf die speziellen Belange und Bedürfnisse der Lehrerinnen und Lehrer eingegangen.

Die Beschwerdeführerin weist auch darauf hin, dass Mediation eine Möglichkeit zur Gewaltprävention ist.
Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin an einer Volksschule. Dass bei einer derartigen Schule derartige Anwendungen zentrale Inhalte einer Lehrertätigkeit sind, kann seitens des erkennenden Richters nicht nachvollzogen werden. Auch wenn hier durchaus zugestanden wird, dass es auch bereits in Volksschulen durchaus auch erhebliches Konfliktpotential geben kann. Eine unmittelbare Notwendigkeit für eine Mediationsausbildung kann hierin allerdings noch nicht erkannt werden.

Es wird hier auch die Wichtigkeit kommunikativer bzw. konfliktlösender Fähigkeiten im Berufsleben der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Derartige Fähigkeiten stellen aber Grundvoraussetzungen für eine Vielzahl von Berufen dar und es ist wohl davon auszugehen, dass diese im Rahmen der Ausbildung für eine Lehrtätigkeit wesentlicher Bestandteil sind.

Aus allen diesen oben angeführten Gründen sind die geltend gemachten Aufwendungen dem Bereich des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen, selbst wenn das erkennende Gericht durchaus zugesteht, dass das erworbene Wissen partiell auch im beruflichen Bereich Verwendung finden kann und allenfalls auch tatsächlich findet.

Hinsichtlich der Abweichung gegenüber dem Erstbescheid () wird der Berufungsvorentscheidung () gefolgt.
 - keine Anerkennung der beantragten Literatur (Zusammenhang mit Mediation)
 - Privatanteil: keine Gegenäußerung im Vorlageantrag bzw. in folgenden Eingaben.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsvorentscheidung auch als Vorhalt gegenüber der Beschwerdeführerin gilt; es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, dort dargestellten Entscheidungen zu widersprechen.

Die Werbungskosten werden daher analog zur Berufungsvorentscheidung berücksichtigt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war (Abänderung).

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Bildungsaufwendungen mit hier ähnlichem Mischinhalt schon mehrfach entschieden (vgl. ; , 2000/14/0096; , 2000/14/0084; , 92/14/0173; , 90/14/0215: hier anerkannt, allerdings anderer Sachverhalt).
Aus dem hier vorliegenden Sachverhalt lässt sich kein Abweichen von diesen Ansichten begründen. Einer Revision ist gemäß den genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht zuzustimmen.

Beilage:
 < Berechnungsblatt Einkommensteuer 2010

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 Kapitel a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100862.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at