Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2014, RV/2100445/2008

Keine begünstigte Besteuerung einer Diensterfindungsvergütung, wenn die Erfindung bereits durch die ehemalige Arbeitgeberin patentiert wurde, auch dann nicht, wenn die ehemalige Arbeitgeberin 100%ige Gesellschafterin der jetzigen Arbeitgeberin ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerden der MX B GmbH, nunmehr MX B GmbH & Co KG, inC, vom und des dem Verfahren gemäß § 257 BAO beigetretenen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, GF ,  inC, gegen die Bescheide des Finanzamtes E vom betreffend die Haftung und Abfuhr für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin zahlte an ihren Geschäftsführer in den geprüften Jahren eine Diensterfindungsvergütung und unterzog diese der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988.

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) stellte der Prüfer in diesem Zusammenhang neben anderen nicht von der Beschwerde umfassten Punkten laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung fest, dass die Voraussetzungen für die Besteuerung der Diensterfindung nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 nicht erfüllt seien. Hiezu ist der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom unter Punkt 10 zu entnehmen, dass laut Lohnverrechnung die Abrechnung dieser Diensterfindungsprämien jeweils gemäß § 67 Abs. 7 EStG (ein um 15% erhöhtes zusätzliches Jahressechstel) mit dem festen Steuersatz von 6% erfolgt sei. Der Geschäftsführer habe bei mehreren Besprechungen bestätigt, dass die Entwicklung und Erfindung, die zur Patentierung geführt habe, bereits während eines Dienstverhältnisses zur ausländischen Firma MX IK GmbH & Co KG in EH erfolgt sei und er in diesem Zusammenhang bereits von dieser ausländischen Firma Diensterfindungsprämien erhalten habe. Die durch die GPLA zu prüfende österreichische Firma MX B GmbH mit dem Firmengegenstand – Handel – sei mit 0.0.00 in das Firmenbuch eingetragen worden. Der Firmengegenstand/Geschäftszweig „Handel“ sei im Sinne des § 9 ArbVG sowohl durch persönliche Wahrnehmungen (Betriebsbesichtigung am ), wie auch der Wirtschaftskammerzugehörigkeit (Fachgruppe Handel) und durch die Einsicht in Buchhaltung/Bilanz zutreffend. Des Weiteren sei mit sämtlichen Dienstnehmern laut eingesehener (schriftlicher) Dienstverträge die Anwendung des Handelskollektivvertrages vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin sei kein Produktions-/Erzeugungsbetrieb. Die laut Diensterfindung zugrunde liegende Patentierung sei vor dem derzeitigen und noch aufrechten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin erfolgt.

Der Prüfer kam zu der folgenden rechtlichen Beurteilung: Eine Erfindung des Dienstnehmers sei nur dann eine Diensterfindung, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig sei, fallen würde, und wenn entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt habe, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehören würde oder, wenn der Dienstnehmer die Anregung zu dieser Erfindung durch die Benützung der Erfahrung oder Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden sei. Auch liege nach der Rechtsprechung eine Diensterfindung nicht vor, wenn die Erfindung bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses patentiert worden sei. Die Erfindung müsse während des aufrechten Dienstverhältnisses gemacht worden sein (). Im konkreten Fall sei sowohl die Diensterfindung (mit Entwicklung) und auch die Patentierung jedoch bereits vor Beginn des gegenständlichen Dienstverhältnisses gemacht worden. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei den Diensterfindungsprämien unzweifelhaft um eine so genannte Individualvereinbarung, auf die die Bestimmung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 nicht anzuwenden sei.

In der mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom bestätigte dieser zur Auszahlung seiner jährlichen Diensterfindungsprämie, dass im Kalenderjahr 1997 eine Erfindung von ihm von der ausländischen Firma MX UK GmbH & Co KG in Ausland patentiert worden sei. In diesem Zusammenhang habe er vom Mutterkonzern (MX T LO GmbH in Ausland) die mündliche Zusicherung über die jährliche Auszahlung einer Diensterfindungsprämie in Höhe von € 14.700 bis in das Kalenderjahr 2016 erhalten. Die Höhe der Diensterfindungsprämie sei rechnerisch nicht nachvollziehbar, sie sei von ihm pauschal mit dem Mutterkonzern in Ausland ausverhandelt worden. Die Diensterfindungsprämie werde nicht von einem Konzernmitglied, sondern von der österreichischen Beschwerdeführerin, bei der er Geschäftsführer sei, getragen. Zusätzlich habe er noch eine weitere Erfindung, die von der Firma MX IK GmbH & Co KG in EH, ebenfalls in Ausland, patentiert worden sei. Für diese zweite Erfindung erhalte er keine gesonderte Entlohnung. Die Beschwerdeführerin habe bisher in der Vergangenheit an keine anderen Dienstnehmer Diensterfindungsprämien ausbezahlt. Er bestätigte, dass es bei der Firma der Beschwerdeführerin keine betrieblichen Regelungen über Diensterfindungen, bzw. Verbesserungsvorschläge geben würde. Weiters erklärte der Geschäftsführer, dass die Beschwerdeführerin ein reiner Handelsbetrieb sei, der Waren zu ca. 95% von der Firma MX IK GmbH aus Ausland einkaufen und in weiterer Folge weiter verkaufen würde. Eine Produktion/Erzeugung durch die Beschwerdeführerin bestehe nicht. Eine Produktion/Erzeugung bestehe bei der Firma MX IK GmbH in Ausland. Den Vorteil seiner patentierten Erfindung habe die gesamte Firmengruppe MX. Bisher könne ein rechnerischer Vorteil der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden, jedoch bestehe die Möglichkeit, wenn ein Mitbewerber diese Erfindung anwenden würde, dass die Beschwerdeführerin Lizenzgebühreneinnahmen hätte.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ unter Hinweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung in der Begründung die angefochtenen Bescheide, wobei die Nachversteuerung des Jahressechstelüberhanges mit dem Tarifsteuersatz von 44% (Progression 50% abzüglich bereits mit 6% berücksichtigter Versteuerung) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 erfolgt ist. Demnach wurden bezüglich dieses Streitpunktes für Dezember 2003 € 5.090,44, für Dezember 2004 € 5.482,66, für Dezember 2005 € 5.352,44 und für Dezember 2006 € 3.603,53 an Lohnsteuer nachgefordert.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wird vorweg darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet seien, da weder in den Bescheiden selbst noch in dem zitierten Bericht vom zum wichtigsten Punkt, nämlich der Anerkennung der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 7 EStG ersichtlich sei, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegen würde, es keine Darstellung der rechtlichen Beurteilung gebe, nach welcher die Behörde die Verwirklichung welcher abgabenrechtlichen Tatbestände durch den vorliegenden Sachverhalt für gegeben erachten würde, es kein Beurteilung von Vorfragen gebe und auch insgesamt keine Begründung vorliegen würde, die es ermöglichen würde, den Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seine Niederschlag finden würde, sowohl für die Partei als auch für die Höchstgerichte nachzuvollziehen.

Inhaltlich wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, das Finanzamt habe verkannt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seit 1992 den Konzern MX IK als Arbeitgeber habe. Um zu einer Nichtanerkennung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 zu kommen, müsse der Prüfer das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers, das seit 1992 bestehe, in eine Phase bei der Firma MX IK GmbH & Co KG und in eine Phase bei der Firma MX B GmbH zerlegen und die Abspaltung der MX B GmbH als Vertriebstochter der MX IK GmbH & Co KG als schädlich für diese Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 7 ansehen. Der Prüfer verkenne dabei, dass der § 67 Abs. 7 vom Begriff „Arbeitgeber“ sprechen würde und dabei nicht Bezug nehmen würde auf den Begriff „Dienstgeber“, wie er im § 35 ASVG definiert sei, sondern im § 47 EStG den Begriff des Arbeitgebers aus steuerrechtlicher Sicht umschreiben würde. Das Steuerrecht würde nicht verlangen, dass etwa dieselben Dienstgebernummern bei der GKK für die Begünstigung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 erforderlich seien, sondern würde den Arbeitgeber ganz einfach definieren:

Nach § 47 Abs. 1 EStG sei Arbeitgeber, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlen würde. Derselbe Absatz beziehe auch ausländische Arbeitgeber ein, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügen würden und weiters sei Arbeitgeber, wer Pflichten aus einem früheren Dienstverhältnis übernehmen und auszahlen würde. Der Arbeitgeberbegriff des Steuerrechts sei daher ein sehr pragmatischer, nämlich, der ist Arbeitgeber, der auszahlen würde, denn er werde nur dann auszahlen, wenn er aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (Umgründung) oder sonstigen Verpflichtungsübernahme durch Vorteilszuwendung dazu gezwungen werde. Eine andere Definition als den pragmatischen Begriff des § 47 EStG 1988 komme nicht zum Tragen da das Arbeitsrecht gar keine eigene Definition für diesen Begriff „Arbeitgeber“ vorsehen würde. Die Vorstellungen des GKK Prüfers zum Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG samt den dazugehörigen Dienstgebernummern hätten im Bereich des Steuerrechts keine Bedeutung.

Somit seien auch die Vorhaltungen des Prüfers zur Frage der vorliegenden Gewerbescheine der Teilbetriebe des Konzernes MX IK nicht maßgeblich. Arbeitgeber sei der Konzern MX IK. Die vom § 67 Abs. 7 geforderten Voraussetzungen seien somit erfüllt:

Erfindungen des Dienstnehmers seien dann Diensterfindungen, wenn diese
-ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fallen würden
-für ein Dauerdienstverhältnis gemacht werden würden und wenn
entweder die Tätigkeit, die zu dieser Erfindung geführt habe, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehören würde, oder
 wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit im Unternehmen erhalten habe oder
- das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen und Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden sei.

All diese Voraussetzungen seien ansonsten vom Prüfer auch nicht beanstandet worden, er spreche in seiner Niederschrift zutreffend von einer Diensterfindung. Sein Gegenargument, nämlich das Vorliegen von zwei Dienstverhältnissen bei zwei Arbeitgebern, würde keine Deckung im steuerrechtlichen Arbeitgeberbegriff finden.

Wie man dem beiliegenden Firmenbuchauszug entnehmen könne, sei die Beschwerdeführerin als Vertriebsteil aus der MX GmbH & Co KG (100% Gesellschafter) hervorgegangen und mit ihr als wesentlicher Arbeitnehmer der Geschäftsführer. Wirtschaftlich betrachtet habe sich daher der Arbeitgeber für den Geschäftsführer nicht verändert, es sei immer die MX IK als Konzern geblieben und die bloße Änderung der Dienstnehmerzugehörigkeit zu einer Dienstgebernummer könne daran wirtschaftlich nichts ändern. Denn logisch entsprechend habe sich an der Verpflichtung des Arbeitgebers MX zur Zahlung der Diensterfindungsprämie nichts geändert.

Auch bei teleologischer Interpretation der Begünstigung des § 67 Abs. 7 EStG könne man zu keinem anderen Ergebnis kommen, denn wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass sich die Begünstigung an den engeren Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG knüpfen würde, hätte er zum einen nicht selbst einen Arbeitgeberbegriff im § 47 EStG 1988 geschaffen und zum anderen könnte es ja dem unzweifelhaften Zweck der Förderung von Forschung und Entwicklung in Österreich entgegen stehen, wenn man den Arbeitgeberbegriff nicht wirtschaftlich definieren würde, sondern an ASVG-Bestimmungen, Dienstgebernummern oder schikanösen Formalerfordernissen knüpfen würde.

Auch im Rahmen der zuvor stattgefunden Lohnsteuerprüfung durch einen Lohnsteuerprüfer des Finanzamtes sei der Sachverhalt aus steuerrechtlicher Sicht geprüft und für in Ordnung befunden worden, da der damalige Lohnsteuerprüfer als Steuerrechtler richtigerweise keinen sozialversicherungsrechtlichen Aspekt in die rechtliche Würdigung diese schon lange bekannten Sachverhaltes einfließen habe lassen.

Dem GKK-Prüfer sei bei der Sachverhaltsfeststellung auch entgangen, dass, wenn nach wirtschaftlicher Betrachtung es zu einem Wechsel des Arbeitgebers gekommen wäre, zum einen der neue Arbeitgeber niemals Diensterfindungsprämien auszahlen würde, wenn er nicht auch einen Nutzen aus der Diensterfindung gehabt hätte. Des Weiteren widerspreche es den logischen Denkgesetzen, dass der Geschäftsführer als Erfinder ohne weitere Abfertigung seiner Ansprüche an Diensterfindungsprämien seinen Arbeitgeber verlassen würde. Sowohl der Arbeitgeber MX IK als auch der Arbeitnehmer GF hätten niemals beabsichtigt, es zu einem Arbeitgeberwechsel kommen zu lassen. Da der Geschäftsführer als Dienstnehmer für die Lohnsteuernachforderungen wirtschaftlich in Anspruch genommen werde, trete er gemäß § 257 BAO den gegenständlichen Beschwerden bei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Begründungsmängel in den angefochtenen Bescheiden können nach Literatur und Judikatur im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. Ritz, BAO Kommentar, Rz 16 zu § 93). Einem Beschwerdeführer steht im Rechtsmittelverfahren jede Möglichkeit offen, die nachvollziehbaren und kontrollierbaren Gründe des angefochtenen Bescheides für einen effizienten Rechtsschutz zu erfahren. Daneben wäre der Beschwerdeführerin gemäß § 245 Abs. 2 BAO die Möglichkeit offen gestanden, einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung zu stellen, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Anspruch genommen hat. Aus der detaillierten Beschwerdebegründung ist erkennbar, dass die Gründe für die Nachforderung der gegenständlichen Abgaben in den angefochtenen Bescheiden hinreichend bekannt sind. Von rechtswidrigen Bescheiden kann daher nicht ausgegangen werden.

Gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß „eines um 15% erhöhten Sechstels“ der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

Unstrittig ist der Umstand, dass der Geschäftsführer eine Diensterfindung gemacht hat. Dies jedoch nicht im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Beschwerdeführerin, sondern nach dem Akteninhalt bereits bei seiner ehemaligen ausländischen Arbeitgeberin. Es ist daher zu klären, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des Geschäftsführers im strittigen Zeitraum eine von ihr ausbezahlte Prämie für eine Diensterfindung, die bereits bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zum Patent angemeldet wurde, nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 begünstigt besteuert auszahlen kann.

Im Beschwerdeschreiben wird insbesondere darauf verwiesen, dass die im Jahr 1999 gegründete Beschwerdeführerin  als Vertriebsteil aus der MX GmbH & Co KG hervorgegangen sei und mit ihr als wesentlicher Arbeitnehmer der Geschäftsführer GF . Laut Firmenbuch war ab der Gründung im Jahr 1999 die MX DI GmbH & Co. KG 100%ige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin und mit Eintragung im Firmenbuch vom 0.0.2005 die MX T LO GmbH. Mit Gesellschaftsvertrag vom 0.0.2008 ist die Kommanditgesellschaft MX B GmbH & Co KG durch Umwandlung aus der Beschwerdeführerin hervorgegangen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist seitdem die MX B SGmbH und Kommanditistin die MX T LO GmbH.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deckt sich der Begriff des Dienstgebers im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes mit dem des Arbeitgebers im Sinne des Einkommensteuergesetzes ( Zl. 2271/58; vom , Zl. 85/14/0145, mit weiteren Judikaturhinweisen). Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Dienstgeberbegriff des ASVG wird, nachdem gegenständlich die Höhe der Lohnsteuer für die vergüteten Diensterfindungsvergütungen in Streit steht, klargestellt, dass der steuerrechtliche Arbeitgeberbegriff nach § 47 EStG 1988 von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Gemäß § 47 Abs. 1, 3. Satz, EStG 1988 ist Arbeitgeber, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Das in § 47 Abs. 1 umschriebene Tatbild des "Auszahlens" ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes so zu verstehen, dass als Arbeitgeber diejenige natürliche oder juristische Person (Personengesellschaft) anzusehen ist, die den Lohnaufwand trägt ( Zl. 1963/56; vom , Zl. 1617/60; vom , Zl. 84/14/0147; vom , Zl. 87/13/0231, , 92/14/0148), die also die "Last der Auszahlung trägt" (so auch: Zl. 2271/58; vom , Zl. 85/14/0145), bei der der Lohnaufwand somit "eine endgültige Betriebsausgabe" bildet (nochmals: Zl. 2271/58). Die rein manipulative Tätigkeit des Auszahlens ist dabei nicht von Bedeutung ( Zl. 1963/56; vom , Zl. 2271/58; vom , Zl. 1617/60; vom , Zl. 649/76; vom , Zl. 84/14/0147; vom , Zl. 85/14/0145; vom , Zl. 87/13/0231).

Nach den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom wird die an ihn ausbezahlte Diensterfindungsprämie nicht von einem Konzernmitglied, sondern von der österreichischen Beschwerdeführerin getragen. Damit kommt den Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe den Konzern MX IK und nicht die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber, keine Bedeutung zu, da der Lohnaufwand für den Geschäftsführer einzig und allein von der als juristische Person und damit als selbständige Rechtspersönlichkeit auftretenden Beschwerdeführerin getragen wurde. Nach der oben zitierten Judikatur kommt ausschließlich der Beschwerdeführerin und nicht ihrer Gesellschafterin die Arbeitgeberfunktion für den Geschäftsführer zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesellschafterin der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beteiligungsverhältnisse in der Lage war, über die an den Geschäftsführer zu bezahlende Erfindungsvergütung zu bestimmen. Dass Arbeitgeberin nicht die Gesellschafterin sondern die Beschwerdeführerin ist, ergibt sich überdies aus dem Dienstvertrag vom , in dem die Beschwerdeführerin und nicht die Gesellschafterin als Arbeitgeberin genannt wurde.

Wenngleich nicht angezweifelt wird, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin auf die seinerzeit festgelegte Diensterfindungsvergütung einen Rechtsanspruch hat, liegen die Voraussetzungen für die begünstigte steuerliche Behandlung bei der Beschwerdeführerin als nachfolgende Arbeitgeberin nicht vor. Unter Hinweis auf die weiteren Ausführungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung hat das Finanzamt daher zu Recht die begünstigte Versteuerung der Erfindungsvergütung an den Geschäftsführer verweigert.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist einerseits unstrittig, dass die Erfindung beim vormaligen Arbeitgeber, also bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin patentiert wurde, was nach der Judikatur einer steuerbegünstigten Auszahlung der Vergütung entgegensteht (vgl. ) und andererseits kann die alleinige Gesellschafterin bzw. Kommanditistin der Beschwerdeführerin nach der dargestellten Judikatur nicht als Arbeitgeberin des Geschäftsführers angesehen werden.

Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gemäß § 257 BAO den Beschwerden beigetreten, da er als Dienstnehmer für die Lohnsteuernachforderungen wirtschaftlich in Anspruch genommen werde. Das gegenständliche Erkenntnis wird daher auch dem Geschäftsführer an die Adresse seiner Arbeitgeberin zugestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 85/14/0145
VwGH, 92/14/0148
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100445.2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at