Unglaubwürdigkeit des überwiegenden Pendelns bei Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung vom rund 55 km entfernt gelegenen Haus, wenn in einer Entfernung von 4 km zum Arbeitsplatz eine Wohnung zur Verfügung steht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, St.Nr. 000/0000, Straße , PLZ Wohnort, gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 des Finanzamtes FA vom zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
In der bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 machte der Beschwerdeführer (Bf) neben anderen, nicht in Streit stehenden Aufwendungen, ein jährliches Pendlerpauschale von 3.672 Euro (entspricht dem großen Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von über 60 km) geltend.
Neben Pensionsbezügen erhielt der Bf in diesem Jahr von der Fa. C GmbH & Co KG Bruttobezüge von 3.963,75 Euro.
Als Wohnadresse gab er Straße , PLZ Wohnort, an.
Der Einkommensteuerbescheid 2011 erging am ohne Berücksichtigung des beantragten Pendlerpauschales. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Melderegister in Wohnort2 ein Zweitwohnsitz bestehe, weshalb das Pendlerpauschale nach Wohnort nicht habe gewährt werden können.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wandte der Bf ein, dass sein ständiger Wohnsitz seit Oktober 2010 in Wohnort sei. Der in der Begründung angeführte Zweitwohnsitz sei durch einen Fehler der Gemeinde D entstanden und korrigiert worden.
Der Bf nannte die Tage, an denen er im Jahr 2011 gearbeitet hatte. Dies waren im Jänner drei Tage, im Februar, März und April je 13 Tage, im Mai 17 Tage, im Juni 15 Tage, im Juli 12 Tage, im August 14 Tage, im September und Oktober je 12 Tage, im November 13 Tage und im Dezember 12 Tage.
Einer Meldebestätigung der Gemeinde D zufolge ist der Bf seit mit seinem Hauptwohnsitz in Wohnort (Ortsgemeinde D) gemeldet.
Das Finanzamt erhob im Zuge eines Telefonates mit dem Bf, dass der Wohnsitz in Straße2 , PLZ2 Wohnort2/E, den die Gattin des Bf in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 als derzeitige Wohnanschrift angeführt hatte, nach wie vor aufrecht war. Die Gattin des Bf suchte im streitgegenständlichen Jahr von dort aus ihren Arbeitsplatz auf und betreute dort seit ihrer Pensionierung die Enkel (Aktenvermerk vom ).
Der Bf gab an, sich laufend in Wohnort aufzuhalten und seiner Nebentätigkeit von dort aus nachzugehen, weil beim Haus ständig Renovierungsarbeiten anfallen würden und jemand im Haus sein müsse. Im strittigen Zeitraum sei er bei der Fa. C GmbH & Co KG mit handwerklichen Tätigkeiten beschäftigt gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Für die Beurteilung der Wegstrecke für ein Pendlerpauschale sei die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz heranzuziehen. Der Bf sei zwar seit mit Hauptwohnsitz in Wohnort gemeldet, aber seine Gattin wohne nach wie vor in Straße2 , PLZ2 Wohnort2. Von dort sei sie ständig zu ihrem Arbeitsplatz gefahren, weshalb anzunehmen sei, dass sich auch der Bf überwiegend dort aufgehalten habe, wenn eine Arbeitsverrichtung bei der Fa. C erfolgt sei. Ein Pendlerpauschale habe daher nicht gewährt werden können.
Im Vorlageantrag brachte der Bf vor, dass das Finanzamt die Abweisung damit begründet habe, dass seine Gattin noch am zweiten Wohnsitz in E (Ortsgemeinde Wohnort2) gewohnt habe und er ebenfalls von dieser Wohnadresse zu seinem Arbeitsplatz zur Fa. C gefahren sei. Dazu sei einzuwenden, dass er und seine Gattin in Wohnort ein Haus gebaut hätten und dort seit Oktober 2010 wohnten und auch gemeldet seien. Der zweite Wohnsitz in E sei noch für seine Gattin gewesen, die einen Arbeitsplatz mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von zehn Wochenstunden gehabt habe. Seine Arbeitszeit bei der Fa. C sei jedoch unregelmäßig gewesen. Er habe dort eine Fliesenentsorgungstätigkeit verrichtet. Er komme daher nur zur Arbeitsstelle, wenn der Dienstgeber ihn anrufe. Im Durchschnitt sei das elfmal pro Monat gewesen. Die Arbeitszeit sei dann fünf Stunden täglich, von 9:00 Uhr bis etwa 14:00 Uhr, gewesen. Dann sei er wieder nach Wohnort gefahren. Da kein öffentliches Verkehrsmittel benützbar bzw. zumutbar gewesen sei, habe er mit dem Auto fahren müssen. Ihm stehe daher das große Pendlerpauschale von 2.354 Euro (für elf Monate) zu.
Den im Akt befindlichen Monatsarbeitsblättern zufolge war der Bf an den einzelnen Tagen dagegen überwiegend nicht mehr als zwei bis drei Stunden tätig; von wenigen Ausnahmen abgesehen war Arbeitsbeginn um 9:00 Uhr.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf mitgeteilt, dass für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Maßgeblich sei daher, welche Strecke er im Kalenderjahr 2011 in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen (Monaten) überwiegend zurückgelegt habe.
Darüber hinaus wurde der Bf ersucht, zu nachstehenden Punkten Stellung zu nehmen:
"1) Sie brachten vor, in Wohnort ein Haus gebaut zu haben und dort seit Oktober 2010 zu wohnen. Ist der Wohnsitz in Straße2 , PLZ2 Wohnort2, aktuell noch vorhanden?
Falls nein - wann wurde dieser aufgelöst?
Falls ja - aus welchen Gründen wurde dieser beibehalten?
2) Verfügten Sie und Ihre Gattin im Kalenderjahr 2011 jeweils über ein eigenes Kfz?
3) Laut Ihren Angaben suchten Sie die Fa. C auf, wenn Sie angerufen wurden.
Befand sich Ihre Arbeitsstätte (im Jahr 2011) in Arbeitsstätte ?
Hatten Sie nach einem Anruf innerhalb einer bestimmten Zeit an Ihrem Arbeitsplatz zu sein?
Waren Ihre Arbeitszeiten fix vorgegeben oder frei einteilbar?
Inwieweit konnten Sie die Arbeit in freier Zeiteinteilung erledigen?
Wurde Ihnen für die Erledigung Ihrer Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben? Wenn ja, welcher?
Legen Sie die entsprechenden Vereinbarungen mit der Fa. C vor.
4) Fuhren Sie ausnahmslos von Wohnort oder teilweise auch von der Wohnung in E zur Fa. C? Falls Sie die Fahrten auch von E aus angetreten haben - wie häufig war E der Ausgangspunkt?
5) Laut Routenplaner https://maps.google.at beträgt die Fahrtstrecke von Wohnort nach Arbeitsstätte , 55,4 km (Fahrzeit 53 Minuten), von Ihrer Wohnung in E dagegen nur 4,1 km (Fahrzeit 7 Minuten).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei ungewöhnlichen Verhältnissen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder bei Behauptungen, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13).
Es ist daher an Hand geeigneter Unterlagen (zB durch eventuell geführte eigene Aufzeichnungen, Werkstattrechnungen oder Prüfbefunde, aus denen die Kilometerstände ersichtlich sind) nachzuweisen, dass Sie die Fahrten von Wohnort und nicht von E aus angetreten haben.
Wie viele Kilometer legen sie durchschnittlich pro Jahr mit Ihrem Pkw zurück?
Unternahmen Sie im Kalenderjahr 2011 längere Fahrten (z.B. Urlaub) mit Ihrem Pkw?
Allenfalls könnte auch durch diverse Abrechnungen (Strom, Wasser, Heizung, uä) der Nachweis erbracht werden, dass Sie sich überwiegend in Wohnort aufgehalten haben (z.B. durch Ihre Abwesenheit geringerer Wasserverbrauch in der Wohnung im Jahr 2011 im Vergleich zu den Vorjahren).
6) Füllen Sie bitte das beiliegende Formular L 34 (Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab ) aus und legen Sie es Ihrem Antwortschreiben bei."
Der Bf äußerte sich dazu wie folgt:
1) Außer dem Hauptwohnsitz in Wohnort sei kein weiterer Wohnsitz vorhanden.
2) Die Gattin habe ein eigenes Kfz.
3) Die Arbeitsstätte sei in Arbeitsstätte . Der Arbeitseinsatz sei nach Bedarf und Menge des zu entsorgenden Materials eingeteilt worden.
4) Im Oktober 2010 sei mit dem Hausbau begonnen und daher jede freie Minute zur Vollendung des Hauses in Wohnort verwendet worden.
5) Auch im Winter gebe es Arbeiten am Haus. Er habe außerdem eine Holzscheiterheizung, die wegen Frostgefahr zu bedienen sei.
6) Der damals besessene Pkw sei im Oktober 2012 verkauft worden, weshalb keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Er fahre etwa 17.000 Kilometer jährlich. 2011 sei er Häuslbauer gewesen, weshalb zeitlich und finanziell kein Urlaub möglich gewesen sei. Während des Bauens habe er notdürftig im Haus seiner Schwester nebenan gewohnt.
7) Das Formular L 34 liege ausgefüllt bei.
8) Wegen der verschiedenen Arbeitszeiten bestehe keine Möglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.
Im ausgefüllten Formular L 34 erklärte der Bf, zwischen seiner Wohnung in Straße , PLZ Wohnort/D, und seiner Arbeitsstätte in Arbeitsstätte , gefahren zu sein. Zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende sei an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt. Die kürzeste Strecke (Autokilometer) zwischen seiner der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte betrage 60 km.
Erwägungen
Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.
Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Nach dem wirksam werdende Erledigungen des Unabhängigen Finanzsenates gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Bf in den Lohnzahlungszeiträumen des Jahres 2011 den Weg zu seiner Arbeitsstätte überwiegend vom weiter entfernten Wohnsitz (von seinem Haus in Wohnort) oder von der näher gelegenen Wohnung in E aus angetreten hat. Im ersten Fall beträgt die Entfernung laut dem Routenplaner https://maps.google.com rund 55 Straßenkilometer, im zweiten Fall rund 4 Straßenkilometer.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der für den Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 111/2010) sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
Lit. a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
Lit. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich die im Gesetz angeführten Pauschbeträge berücksichtigt.
Lit. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b die im Gesetz angeführten Pauschbeträge berücksichtigt (bei einer einfachen Fahrtstrecke von 40 bis 60 km 2.568 Euro jährlich).
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP, 75) sollen dem Werbungskostenbegriff entsprechend bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze nur Wegstrecken in Frage kommen, die zwischen Arbeitsstätte und nächstgelegener Wohnung liegen.
Dem gegenüber stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Formulierung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 ("Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt") auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Dass es bei der Abgrenzung des "kleinen" Pauschales vom "großen" (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) nach der Anordnung des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln auf ein Element der Notwendigkeit des Aufwands ankomme, rechtfertige keine Verweisung des Steuerpflichtigen auf ihm zur Verfügung stehende alternative Wohnmöglichkeiten, von denen er überwiegend nicht Gebrauch gemacht habe ().
Bei mehreren Wohnsitzen ist daher jener maßgeblich, von dem im Lohnzahlungszeitraum überwiegend der Weg zur Arbeitsstätte angetreten wird. Da auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, ist es unerheblich, ob der Abgabepflichtige an diesem "Wohnsitz" auch gemeldet ist.
Nach § 77 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führte, gestützt auf die oa gesetzliche Bestimmung, aus, dass bei einer durchgehenden Beschäftigung auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat sei ().
Auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung können für den vollen Kalendermonat 20 Arbeitstage angenommen werden.
Im Hinblick auf die Gewährung des Pendlerpauschales ist daher in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vor BGBl. I Nr. 53/2013 auch bei Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung maßgeblich, ob der Arbeitnehmer überwiegend (das ist an mindestens elf Tagen) im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren ist.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anträge zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (Ritz, BAO5, § 138 Tz 5 sowie die dort angeführte Judikatur).
Bei ungewöhnlichen Verhältnissen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder bei Behauptungen, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, aaO, § 115 Tz 13).
Können Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden, trifft die Beweislast diejenige Seite, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabepflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder die gesetzliche Vermutung widerlegen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3 (1996), 238).
Nach dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, aaO, § 167 Tz 8, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).
Anwendung der dargestellten Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt
Fest steht, dass der Bf laut Zentralem Melderegister bis in PLZ2 Wohnort2/E, Straße2 , gemeldet gewesen ist. Obwohl er laut eigenen Angaben erst im Oktober 2010 mit dem Hausbau begann, war er bereits ab mit seinem Hauptwohnsitz in PLZ Wohnort/D, Straße , gemeldet.
Im Zuge eines am mit einem Mitarbeiter des Finanzamtes geführten Telefonates gab der Bf an, dass die Wohnung in E nach wie vor von seiner Gattin benützt werde.
Auf Anfrage der Richterin teilte der Bf zwar mit, außer seinem Hauptwohnsitz in D keinen weiteren Wohnsitz zu haben, doch nahm er dazu, ob bzw. wann die Wohnung aufgegeben worden sei oder ob diese beibehalten worden sei und aus welchen Gründen, keine Stellung.
Laut einer Abfrage des Zentralen Melderegisters vom ist die Gattin des Bf mit ihrem Hauptwohnsitz nach wie vor in Egemeldet.
Nach den aufliegenden Arbeitszeitblättern arbeitete der Bf in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen überwiegend zwei bis drei Stunden pro Tag, wobei Arbeitsbeginn ab April 2011 ausschließlich 9:00 Uhr war. Arbeitsende war daher stets (von einer einzigen Ausnahme mit einer vierstündigen Arbeitszeit abgesehen) zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Pendlerpauschales ist ua., dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird. Dieses Überwiegen lag im Jänner 2011 nicht vor, sodass der Bf sein Berufungsbegehren im Vorlageantrag einschränkte und das "große" Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke zwischen 40 bis 60 km und für elf Monate beantragte (und nicht mehr für eine Fahrtstrecke von mehr als 60 km und für zwölf Monate).
Gegenständlich erbrachte der Bf aber trotz entsprechender Aufforderung keinen Nachweis für seine Behauptung, die Fahrten zur Arbeitsstätte nicht von der nur rund 4 km entfernt gelegenen Wohnung, sondern von seinem (laut Routenplaner https://maps.google.at 55 km, laut Angaben des Bf 60 km entfernten) Haus angetreten zu haben.
Gegen dieses Vorbringen spricht nicht nur das Verhältnis der täglichen Arbeitszeit von zwei bis drei Stunden zur täglichen Wegzeit (Fahrzeit für eine einfache Fahrtstrecke laut https://maps.google.at: 53 Minuten, laut www.herold.at: 51 Minuten), sondern auch das Verhältnis des Verdienstes zu den Fahrtkosten. Es widerspräche jeder ökonomischen Vernunft, würde der Bf seinen Verdienst durch unverhältnismäßig hohe Fahrtkosten zu einem nicht unerheblichen Teil schmälern.
Der Bf nahm weiters keine Stellung dazu, wie seine Zeiteinteilung erfolgte, ob er sich diese weitgehend frei einteilen konnte oder an bestimmte Zeiten gebunden war oder wie lange im Vorhinein er darüber informiert wurde, dass seine Arbeitskraft benötigt werden würde, sodass er hätte disponieren und seine Zeit sinnvoll einteilen können (zB keine Fahrt nach Wohnort, sondern Verbleib in der Wohnung in E, falls der Bf wusste, dass er am nächsten Tag wiederum seine Arbeitsstätte aufsuchen würde). Insbesondere ging der Bf auch nicht auf die Frage ein, ob bzw. wie häufig er auch von E aus seine Arbeitsstätte aufsuche.
Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, jede freie Minute zur Vollendung des Hauses verwendet zu haben, und auch im Winter gebe es Arbeiten am Haus und sei die Holzscheiterheizung wegen Frostgefahr zu bedienen, kam der Bf seiner Nachweispflicht nicht nach. Es genügt nicht, die für das Vorliegen von Werbungskosten maßgeblichen Umstände bloß zu behaupten, sondern der Wahrheitsgehalt eines Vorbringens ist durch geeignete Beweismittel zu belegen.
Da der Bf in der Regel jede Woche an drei bis fünf aufeinander folgenden Tagen arbeitete, ist nicht glaubwürdig, dass er während dieser Zeit die Fahrten zur Arbeit stets vom weit entfernten Haus und nicht von der nahe gelegenen Wohnung aus angetreten hat. Wenig überzeugend ist auch, dass das Haus die tägliche Anwesenheit des Bf erfordert hätte und eine mehrtägige Abwesenheit während der Woche nicht tolerierbar gewesen wäre; dies umso weniger, als laut eigenen Angaben seine Schwester in unmittelbarer Nachbarschaft wohnt und nicht einsichtig ist, weshalb nicht diese bei Bedarf einfache Arbeiten oder Überwachungstätigkeiten hätte übernehmen können.
Zum Vorbringen des Bf, er fahre rund 17.000 Kilometer jährlich, ist anzumerken, dass er alleine mit den Fahrten Wohnort – Arbeitsstätte – Wohnort (149 Tage x 120 km) auf eine jährliche Kilometerleistung von 17.880 kommen würde und selbst bei Vorhandensein von zwei Pkws wenig wahrscheinlich wäre, dass für sämtliche Privatfahrten ausschließlich das Kfz der Gattin verwendet worden wäre.
Das von der Richterin verfasste Schreiben mit dem Ersuchen um Stellungnahme wurde mit Rsb-Brief an die Adresse Straße , PLZ Wohnort, zugestellt und vom Bf am (Freitag) übernommen. Dass der Bf zu diesem Zeitpunkt im Haus anwesend gewesen ist, vermag das Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht zu stützen (abgesehen davon, dass von den Verhältnissen des Jahres 2014 nicht automatisch ein Rückschluss auf die Verhältnisse des Streitzeitraums zulässig ist), weil nicht in Abrede gestellt wird, dass der Bf die Wochenenden in seinem Haus verbracht hat und jeweils nach dem letzten Arbeitstag einer Woche zu seinem Haus gefahren ist und die erste Fahrt der neuen Arbeitswoche von seinem Haus aus angetreten hat.
Dass der Bf die Nachmittage für den Hausbau genützt hätte und deshalb nach Arbeitsende nicht in die Wohnung nach E, sondern in sein Haus nach Wohnort gefahren wäre, wäre geeignet, das Vorbringen des Bf zu stützen.
Dagegen spricht aber, dass die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung neben einem bereits bestehenden Pensionsanspruch in der Regel auf die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens ausgerichtet ist. Da der Bf zwar zwischen zwölf und 17 Tage im Monat, aber jeweils nur zwei bis drei Stunden arbeitete, hätte das oftmalige Pendeln zwischen seinem Haus und seiner Arbeitsstätte sein Nebeneinkommen erheblich reduziert.
Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Arbeitnehmer einen in Relation zur Arbeitszeit und zum Verdienst überproportional hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand in Kauf nimmt, wenn ihm die Möglichkeit offen steht, den Weg zur Arbeit auch von einer nur wenige Kilometer entfernten Wohnung aus anzutreten.
Ein Sachverhalt ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der angegebene Sachverhalt von allen anderen denkbar möglichen der wahrscheinlichste ist ().
Diese Glaubhaftmachung ist dem Bf nicht gelungen. Insbesondere ist nicht glaubwürdig, dass er nicht zumindest fallweise die Fahrten zur Arbeitsstätte von der Wohnung aus angetreten hätte.
Mangels eines entsprechenden Nachweises war daher davon auszugehen, dass der Bf in den Lohnzahlungszeiträumen des Jahres 2011 nicht überwiegend, sondern weniger oft die Strecke Wohnort – Arbeitsstätte – Wohnort zurückgelegt hat, weshalb das beantragte "große" Pendlerpauschale nicht zuerkannt werden konnte.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage strittig, sondern war der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100787.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at