Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 03.06.2014, RV/5300020/2012

Unzuständigkeit des für die Finanzstrafbehörde eingeschrittenen Spruchsenates

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden V1, den Richter R1 und die fachkundigen Laienrichter LR1 und LR2, in der Finanzstrafsache gegen Besch., geb. am 19XX , whft. in WS, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Amtsbeauftragten des Zollamtes ZA Amtsdirektor AB vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Zollamt ZA als Organ des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 12, in der Sitzung am , in Anwesenheit der Schriftführerin SF, folgendes Erkenntnis gefällt:

I) Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates II beim Zollamt ZA als Finanzstrafbehörde  wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Zollamt ZA als Organ des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Zusammensetzung laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung (laufende Nr. 135 des Strafaktes zur genannten StrNr.), vom (= Datum der mündlichen Verkündung) wurde das mit Verständigung der bezeichneten Finanzstrafbehörde vom gegen Besch. wegen des Verdachtes, er habe als verantwortlicher Zollsachbearbeiter bei der Firma Sped. in S1 , fahrlässig, unter Verletzung der in Art. 199 Abs. 1, 1. Gedankenstrich der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) normierten (zollrechtlichen Anzeige-,) Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Eingangsabgaben iHv. (insgesamt) 19.413,42 € [Antidumpingzoll (AD-Zoll) A 30: 16.177,85 €; Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): 3.235,57 €] dadurch bewirkt, dass er am im direkten Vertretungsverhältnis (zu der in der Zollanmeldung genannten Anmelderin) anlässlich der (beantragten) Überführung von 558 Stück (Stk.) Luftkompressoren mit einem Eigengewicht von 46.747,81 (richtig: 26.747,81) Kilogramm (kg) zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beim Zollamt ZA unter der CRN 34, Empfänger: Firma WE in S2, die Warennummer (WNr.) 841414808090 (Zoll = 2,2 %; EUSt = 20 %) erklärt, obwohl es sich tatsächlich bei (den) abfertigungsgegenständlichen Waren laut Technischer Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA), Untersuchungsbefunde 428/2011und 430/2011, um (Waren der bzw.) die WNr. 8414802299 (Zoll = 2,2 %; AD-Zoll A 30 = 77,6 %; EUSt = 20 %) gehandelt habe, und dadurch (im Hinblick auf den, anlässlich der erstmaligen buchmäßigen Erfassung der auf die genannten Waren entfallenden Eingangsabgaben nicht festgesetzten, Abgabenbetrag von insgesamt 19.413,42 €, davon AD-Zoll A 30: 16.177,85 € und EUSt: 3.235,57 €) das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach §§ 36 Abs. 2 iVm 35 Abs. 2 FinStrG begangen, gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren (Nr. 99 ff des Strafaktes), im Grunde des § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gemäß § 257 Abs. 1 s lit. a FinStrG als Beschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. § 150 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I 2013/14 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) aufzufassende (form-und fristgerechte) Berufung des Amtsbeauftragten vom , in der begehrt wurde, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom (mit einem Schuldspruch im Sinne der og. Einleitungsverständigung) abzuschließen und gegen den Beschuldigten eine tat- und eine schuldangemessene Geldstrafe auszusprechen.

Eine inhaltliche Wiedergabe bzw. eine Darstellung des Beschwerdevorbringens kann mangels weiterer Relevanz für die vom Bundesfinanzgericht für den Anlassfall getroffene Entscheidung unterbleiben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Unstrittig im gegenständlichen Beschwerdefall ist, dass der Beschuldigte am als verantwortlicher Zollsachbearbeiter (bei) der im Zollverfahren zur genannten CRN als direkter Vertreter (des Anmelders) iSd. Art. 5 Abs. 2 erster Gedankenstrich Zollkodex (ZK) auftretenden Firma Sped. für die unter der Position 1 der Anmeldung angeführten (abfertigungsgegenständlichen) Waren, nämlich 558 Stk. Luftkompressoren, Eigengewicht: 26.747,81 kg, in Feld 33 (der Anmeldung) die WNr. 841414808090 erklärt hat, und für die Waren bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhrvorganges gemäß Art. 217 bis 221 ZK, den Anmeldungsangaben zur tarifarischen Beschaffenheit folgend, entsprechende Eingangsabgaben iHv. insgesamt 5.081,01 €, davon 458,65 € (2,2 % von 20.847,74 €) an Zoll und 4.622,36 € (20 % von 23.111,82 €) an EUSt, berechnet bzw. buchmäßig erfasst, dem genannten Empfänger als Zollschuldner mitgeteilt und – von diesem – auch in weiterer Folge ordnungsgemäß entrichtet wurden.

Nach der im bezeichneten Finanzstrafverfahren vertretenen Ansicht des Zollamtes habe es sich jedoch bei den genannten Waren tatsächlich um oszillierende Verdrängerkompressoren der WNr. 8414802299 (Zollsatz 2,2 %; AD-Zollsatz 77,6 %; EUSt-Satz 20 %) gehandelt und seien durch die fahrlässige, als Verletzung der zollrechtlichen (Anzeige-,) Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu qualifizierende Fehltarifierung des Beschuldigten tatsächlich festzusetzende bzw. zu erhebende Eingangsabgaben von insgesamt 19.413,42 € (AD-Zoll A 30: 16.177,85 €; EUSt: 3.235,57 €) unerhoben geblieben bzw. dieser Abgabenbetrag – unter Verletzung einer zollrechtlichen (Anzeige-,) Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht – schuldhaft verkürzt worden.

Gemäß § 160 Abs. 1 idF BGBl I 2014/13 (Abgabenänderungsgesetz 2014) ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung u. a. dann abzusehen, wenn der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist.

Aus einer, vom Bundesfinanzgericht am zur FN 56 (Sped., S1 ) des Landesgerichtes LG einholten Firmenbuchabfrage vom (= Datum des Einlangens der Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht) geht hervor, dass der Beschuldigte, der aus Anlass der am zur genannten StrNr. durchgeführten mündlichen Verhandlung (vgl. §§ 125 ff FinStrG) dem genannten Spruchsenat gegenüber zwar angegeben hatte, seit 2010 bei der genannten Spedition die Tätigkeit eines Geschäftsführers auszuüben, bereits seit in der bezeichneten Firma die Funktion eines – alleinvertretungsbefugten – handelsrechtlichen Geschäftsführers innehat(te).

Nach der Bestimmung des § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG idF vor dem BGBl I 2013/14 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012; FinStrG aF) war zur Durchführung des gegen den genannten Beschuldigten am wegen des ihm zur Last gelegten Finanzvergehens Finanzstrafverfahrens das eingeschrittene Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz Zollamt zuständig.

Gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG aF war, da bei dem in der Einleitungsverständigung bezeichneten Finanzvergehen der strafbestimmende Wertbetrag (§ 36 Abs. 3 FinStrG) den Betrag von 15.000,00 € überstieg, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem beim bezeichneten Zollamt eingerichteten Spruchsenat (§ 65) als (Kollegial-)Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten.

Nach § 68 Abs. 1 und 2 FinStrG aF waren – in der vom Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß Abs. 6 zu bestimmenden und gemäß § 69 FinStrG aF zu veröffentlichenden Geschäftsverteilung – vor Ablauf jedes Jahres für die Dauer des Folgejahres unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfes die Anzahl der Spruchsenate, deren Vorsitzende und die übrigen Mitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese im Falle der Verhinderung des zunächst berufenen Senatsmitgliedes einzutreten haben, zu bestimmen, wobei jedes Mitglied auch mehreren Senaten angehören konnte. Dabei war (mindestens) ein Senat, dessen Laienbeisitzer (vgl. § 66 Abs. 2 FinStrG aF) von gesetzlichen Berufsvertretungen selbständiger Berufe entsendet wurden, bzw. (mindestens) ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet wurden, vorzusehen (Grundsatz der festen Geschäftsverteilung).

Gemäß § 68 Abs. 3 FinStrG idF der vor der durch das BGBl I 2012/112 (Abgabenänderungsgesetz 2012) erfolgten, für den Anlassfall (noch) nicht anwendbaren Abänderung, waren die Geschäfte (der gemäß Abs. 2 bestimmten Spruchsenate) so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat bzw., bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten, einem nach Abs. 2 lit. b zusammengesetzten Senat zukam. Wurde gegen ein Mitglied eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person [Hinweis auf § 36 Abs. 3 Z. 1, gemeint § 36 Abs. 2 Z 1, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG): In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist], d. i. jedenfalls der gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG; § 18) vertretungsbefugte Geschäftsführer einer GesmbH, wegen eines im Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens verhandelt, oblag die Führung des Verfahrens iSd. § 58 Abs. 2 FinStrG (Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses) einem nach § 68 Abs. 2 lit. a FinStrG aF zusammengesetzten Senat (vgl. dazu z. B. Tannert, FinStrG35, Band 1, § 68 Abs. 3 Anm. 6).

Nach der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden, gemäß dem vorzitierten § 68 FinStrG aF ordnungsgemäß erlassenen – festen – Geschäftsverteilung 2012 der Spruchsenate I und II beim Zollamt ZA oblag dem in der aus dem genannten Strafakt ersichtlichen, sich aus der Geschäftsverteilung 2012 und den Erfordernissen des Anlassfalles ergebenden Zusammensetzung eingeschrittenen „Senat II“ bzw. Spruchsenat II, welcher das vom Amtsbeauftragten in Beschwerde gezogene Erkenntnis erlassen hat, als Organ des genannten Zollamtes die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten, wohingegen dies bei selbständig berufstätigen Beschuldigten dem „Senat I“ bzw. Spruchsenat I (als Organ des benannten Zollamtes), in der sich aus der Geschäftsverteilung 2012 ergebenden Zusammensetzung, zukam.

Nach ständiger Judikatur liegt in jenen Fällen, in denen eine unzuständige bzw. eine nicht gehörig zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat, eine Verletzung des gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG prinzipiell auf die gesamte staatliche Vollziehung angelegten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor (vgl. z. B. -W/06 bzw. FSRV/0135-W/06).

Aus der dargestellten Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass die in Beschwerde gezogene Entscheidung – nach Durchführung einer ebenfalls vor diesem Organ abgehaltenen mündlichen Verhandlung – von einer für den Anlassfall unzuständigen Kollegialbehörde, getroffen wurde (vgl. z. B. ). Da damit aber das Erkenntnis vom das o. a. Recht iSd. Art 83 Abs. 2 B-VG verletzt und somit das gegen den Beschuldigten durchgeführte Finanzstrafverfahren einen, auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr sanierbaren Mangel aufweist (vgl. z. B. ), war ohne ein (weiteres) Eingehen auf das Beschwerdevorbringen des Amtsbeauftragten, der angefochtene Bescheid in Anwendung des § 160 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I 2014/13 (Abgabenänderungsgesetz 2014) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschuldigten steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Dem Beschuldigten und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten, steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichthof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unzuständigkeit einer Kollegialbehörde
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5300020.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at