Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2014, RV/4100126/2011

Abrechnungsbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. P in der Beschwerdesache H.P, vertreten durch M, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, I., A.-Str. 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes O.L vom 21. Feber 2011 betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom die Erlassung eines Abrechnungsbescheides. Die Beschwerdeführerin erklärte darin begründend, dass sie in den Voranmeldungszeiträumen 9,10,11,12/2008 und 2,3,4,6,7,8,9,11,12/2009 und 1/2010 im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Vermieterin Vorsteuerüberschüsse in Höhe von insgesamt € 613.893,57 aus getätigten Investitionen geltend gemacht habe. Diese frist- und termingerecht eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen wären vom Finanzamt nicht verbucht worden.
Dadurch werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf unionsrechtskonformen Vorsteuerabzug vorsätzlich geschädigt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH habe der Unternehmer Anspruch auf sofortigen Vorsteuerabzug (Beiser, Steuern, Rz 545 mit zahlreichen Nachweisen) und einen Anspruch auf effektiven Rechtschutz. Die willkürliche Nichtverbuchung von Vorsteuerüberschüssen schädige die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Vorsteuerabzug. Um unverzügliche Verbuchung der genannten Umsatzsteuervoranmeldungen wurde ersucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass für die Jahre 2008 und 2009 die Umsatzsteuerjahresveranlagungen bereits durchgeführt worden wären und in gleichgelagerten Fällen betreffend Vermietung durch eine Privatstiftung an die Stifter Vorsteuern nicht gewährt werden würden. Selbstbemessungsabgaben wären grundsätzlich zu verbuchen. Aufgrund der bestehenden Sachlage könne jedoch eine Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen nur solange erfolgen, als noch kein den betreffenden Voranmeldungszeitraum umfassender Veranlagungsbescheid ergangen ist.
Die Erlassung eines Abrechnungsbescheides sei im gegenständlichen Sachverhalt nicht vorgesehen. Schließlich sei eine Säumnis mittels Devolutionsantrages im Sinne des § 311 BAO geltend zu machen.

Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin nochmals das Vorbringen im schriftlichen Antrag vom aus.  

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO  ist mit Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. 
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 1. und 2. Satz lauten:
Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, dann hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.

Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Im Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Abgabenestsetzung zu prüfen (). Ein Verfahren  gemäß § 216 BAO dient somit dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde bezüglich des Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen durch Erfüllung bestimmter Tilgungstatbestände zu klären.

Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass die antragsgegenständlichen fristgerecht eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen durch das Finanzamt nicht verbucht worden sind. Schließlich hat das Finanzamt die Umsatzsteuern betreffend die Jahre 2007 bis 2009 und Jänner 2010 bescheidmäßig festgesetzt. Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuern der Jahre 2007, 2008 und mit Bescheiden vom die Umsatzsteuern des Jahres 2009 und die Umsatzsteuer für den Voranmeldungzeitraum Jänner 2010 in Höhe von Null ("0") fest. Die bescheidmäßige Verbuchung erfolgte am und am .

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2007 und 2008 Berufungen eingebracht. Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Berufungsentscheidung vom die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Wie bereits ausgeführt, sind Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Abgabenfestsetzung nicht im Wege eines Abrechnungsverfahrens gemäß § 216 BAO zu klären.

Im gegenständlichen Sachverhalt wirft die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde Säumigkeit vor, weil diese die eingereichten Umsatzsteuer -voranmeldungen, welche Überschüsse in beträchtlicher Höhe ausweisen, am Abgabenkonto nicht verbucht hat. Diese Säumigkeit wäre im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch mittels Devolutioansantrag gemäß § 311 BAO geltend zu machen gewesen. Die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen sind nämlich infolge deren Nichtverbuchung noch nicht kontowirksam geworden.

Abschließend ist auf die Festsetzung der Umsatzsteuern der Jahre 2007, 2008, 2009 und dem Voranmeldungszeitraum Jänner 2010 zu verweisen, welche zeitgleich mit der Bescheiderlassung am Abgabenkonto, entsprechend den Bescheidinhalten verbucht wurden.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abrechnungsbescheid
Umsatzsteuervoranmeldungen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100126.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at