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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.10.2014, RV/4100342/2010

Haftung des Geschäftsführers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ä Ö in der Beschwerdesache J.K, vertreten durch Dr.L mbH, 9020 l, K.Str 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes l vom , betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf € 55.644,77 eingeschränkt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Bundesfinanzgericht stehen der Körperschaftsteuerakt, Steuernummer 234 , der Insolvenz- und Haftungsakt mit dem Verzeichnis der angemeldeten Forderungen, der Akt in der Konkurssache beim Landesgericht l , AZ 123 /08, die Berichte und der Verteilungsentwurf des Masseverwalters, der Firmenbuchauszug, der bekämpfte Haftungsbescheid des Finanzamtes l vom , die Beschwerde (vormals: Berufung) vom , das Fristverlängerungsansuchen vom , dass Ansuchen des steuerlichen Vertreters vom , die Berufungsvorentscheidung vom sowie der Vorlageantrag vom zur Verfügung. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Firma " J GmbH" wurde mit Gesellschaftsvertrag vom vom Beschwerdeführer und Herrn Ingenieur S errichtet. Beide Gründungsgesellschafter waren geleichzeitig Geschäftsführer und vertraten die Gesellschaft selbständig vertretungsbefugt nach außen. Ab vertrat der Beschwerderführer die Gesellschaft als alleiniger Geschäftsführer. Gegenstand des Unternehmens waren der Maschinenbau, die Bearbeitung von Metallen (Drehen, Fräsen, Bohren, etc.) und die Ausübung des Gewerbes Mechatronik. Der Umsatz wurde vorwiegend durch Aufträge anderer Betriebe erwirtschaftet. Am wurde beim Landesgericht l über das Unternehmen das Konkursverfahren, Aktenzeichen 12 , eröffnet. Die Schließung des Unternehmens wurde angeordnet.
Aus dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom ergibt sich, dass bis der Beschwerdeführer und der weitere Geschäftsführer für die Leitung des Unternehmens verantwortlich waren. Am trat der weitere Geschäftsführer seine Gesellschaftsanteile an den Beschwerdeführer ab und fungierte der Beschwerdeführer nunmehr bis zur Konkurseröffnung als alleiniger Geschäftsführer. Auslöser der Liquiditätsprobleme waren unter anderem Mietvorschreibungen in Höhe von € 165.000,00. Schließlich wurden seitens der Hausbank ohne weitere Sicherheiten und infolge des Ausscheidens des Gesellschafters  keine weiteren Kreditmittel mehr zur Verfügung gestellt. Die offenen Verbindlichkeiten bei der Hausbank betrugen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung € 547.000,00 und sind durch Eigentumsvorbehalte an den Maschinen und durch zedierte Forderungen der Primärschuldnerin besichert gewesen.

Laut Anmeldungsverzeichnis der Gläubiger vom und betrugen die angemeldeten Konkursforderungen insgesamt € 1.673.077,98, wovon € 1,256.119,61 anerkannt wurden. Die größten Gläubiger waren die Firma B GmbH  mit Forderungen (Miete, Pacht) in Höhe von € 132.642,38 (ON 41), die Firma M.T mit Forderungen in Höhe von € 100.000,00 (ON 37), das Finanzamt mit Forderungen in Höhe von € 202.000,00 (ON 45), eine Tf Firma mit Forderungen in Höhe von € 107.303,62 (ON 48), die Hausbank mit Kreditforderungen in Höhe von € 87.000,00 (ON 25). Ein Kreditorenverband machte für dreizehn Mitarbeiter Forderungen in Höhe von € 102.765,00 geltend. Die Mitarbeiter erhielten ab Oktober 2008 ihre Entgeltsansprüche (Löhne 10, 11, 12/2008, Urlaubsentgelte, Weihnachtsrenumerationen, Überstunden, etc.) nicht mehr ausbezahlt (ON 60 bis ON 72). Aus dem Anmeldungsverzeichnis ergibt sich, dass die Primärschuldnerin ab Oktober 2010 ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist und Rechnungen der Warenlieferanten und Auftragnehmer nicht mehr bezahlt wurden.
Das Landesgericht hob mit Beschluss vom den Konkurs auf. Die Masseforderungen wurden vollständig befriedigt. Auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 0,919 %.

Vor Erlassung des Haftungsbescheides wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom unter ausführlicher Darlegung der Rechtslage und tabellarischer Bekanntgabe der haftungsrelevanten Abgaben aufgefordert, die Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben bekannt zu geben. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer auf, eine Liquiditätsrechnung zu erstellen und wies darauf hin, dass in dieser Aufstellung sämtliche Gläubiger der Primärschuldnerin sowie die auf die einzelnen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein müssen.

Nachdem der Beschwerdeführer trotz gewährter Fristverlängerung dieser Aufforderung nicht entsprochen hat, zog das Finanzamt mit Bescheid gemäß § 9 BAO vom den Beschwerdeführer als Geschäftsführer wegen nicht entrichteter Lohnabgaben, Umsatzsteuervorauszahlungen, Körperschaftsteuervorauszahlungen der Jahre 2007 bis zur Konkurseröffnung () in Höhe von insgesamt € 92.976,18 zur Haftung heran. Die Abgaben wurden vollständig nach Zeitraum und Höhe tabellarisch aufgeschlüsselt dargestellt.

In der Begründung wurde ausführlich die Rechtslage dargestellt und der Beschwerdeführer ersucht, im Falle des Fehlens ausreichend liquider Mittel zum Zeitpunkt der jeweiligen gesetzlichen Fälligkeit dieser Abgaben, eine Liste sämtlicher Gläubiger mitsamt deren Forderungen zu erstellen und deren Bezahlung in der jeweiligen Höhe nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer wurde im Haftungsbescheid ausdrücklich auf die Pflicht hingewiesen, den Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der Abgabenschulden zu erbringen. Auf die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger und die qualifizierte Mitwirkungspflicht im Haftungsverfahren wurde hingewiesen.

In der Beschwerde (vormals: Berufung) vom bringt der Beschwerdeführer vor, dass vom September 2006 bis zum Herr S die kaufmännische Leitung des Unternehmens innegehabt hätte. Die Buchhaltung sei von der Firma B erledigt worden, deren Geschäftsführer und Gesellschafter Herr S sei. Der Geschäftsführer habe am einen Betrag in Höhe von € 162.000,00 an die Firma  B überwiesen, obwohl er Kenntnis vom Rückstand am Finanzamtskonto haben musste. Dieser trage die Verantwortung für die Benachteiligung des Finanzamtes. Er sei für die Produktion und den Vertrieb verantwortlich gewesen.

Mit weiterem Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom teilt der Beschwerdeführer mit, es habe im Zeitraum Oktober bis zur Konkurseröffnung keine Lohnzahlungen mehr gegeben, sodass er nicht für die Lohnabgaben Oktober 2008 bis zur Haftung herangezogen werden könne. Die Haftung für Lohnsteuer 10/2008 in Höhe von € 7.078,57 und 2008 in Höhe von € 9.776,43 sei daher nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des verbleibenden Haftungsbetrages in Höhe von € 79.736,55 habe eine Benachteiligung des Abgabengläubigers nicht stattgefunden.

Nachdem der Beschwerdeführer einen weiteren Ergänzungsvorhalt trotz gewährter Fristverlängerung unbeantwortet ließ, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag vom bringt der Beschwerdeführerin wiederholt ausführlich das Berufungsbegehren vor und beantragt die Einstellung des Verfahrens. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Unbestritten ist, dass die Abgaben, für die der Beschwerdeführer haftbar gemacht wurde, infolge Schließung des Unternehmens und Aufhebung des Konkursverfahrens nicht mehr einbringlich sind.
Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer im haftungsgegenständlichen Zeitraum als vertretungsbefugter Geschäftsführer neben dem weiteren Geschäftsführer zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, die zur Haftung für die Abgaben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung herangezogen werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Ein Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom , Zl. 95/14/0056), somit die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist die Lohnsteuer; aus § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich nämlich die Verpflichtung, die Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten und ist, soferne diese nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (vgl. Erkenntnis des Zl. 2001/15/0029).
Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Bezahlung des vollen Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. In solchen Fällen dürfen somit Löhne nicht in voller Höhe ausbezahlt werden und sind sie wie auch andere Schuldigkeiten anteilig zu kürzen; die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten ().
Für Lohnsteuer wird jedenfalls voll im Ausmaß der tatsächlich ausgezahlten Gehälter, und nicht nur anteilig im Rahmen des Möglichen, gehaftet ().
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei für die kaufmännischen Belange der Primärschuldnerin nicht zuständig gewesen und habe der weitere Geschäftsführer durch die Überweisung eines Betrages in Höhe von € 162.000,00 am an seine Firma, deren Geschäftsführer er auch sei, die Liquiditätskrise und die Benachteiligung des Finanzamtes verursacht, ist zu festzuhalten, dass im Gesellschaftsvertrag in "Paragraf 4 Geschäftsführung und Vertretung" eine derartige Aufteilung der Geschäfte vertraglich nicht geregelt worden ist. Vielmehr wurde geregelt und vereinbart, dass interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten unwirksam wären (Gesellschaftsvertrag).
Weiters wurde festgehalten, dass die Geschäftsführer die ihnen nach Gesetz zukommenden Obliegenheiten mit der Sorgfalt eines ordenlichen Geschäftsmannes zu erfüllen hätten.
Der Beschwerdeführer war mit dem weiteren Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberechtigt im Sinne des § 18 GmbHG (Unterschriftsprobenblatt, Formular Nr. 26, Körperschaftsteuerakt).
Wenn der Beschwerdeführer erkannte, dass der weitere Geschäftsführer das Finanzamt benachteilige, wäre es seine Pflicht gewesen, zumindest für die aliquote Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen ().  Der Beschwerdeführer war  als Geschäftsführer befugt, gegenüber dem Finanzamt Erklärungen abzugeben. Er kann somit für die haftungsgegenständlichen Abgaben neben dem weiteren Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden.
Im gegenständlichen Fall wäre eine Haftung für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn von der Primärschuldnerin (GesmbH) das Gleichmäßigkeitsgebot (gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der jeweiligen Abgabenschulden beachtet worden wäre.
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht auch Zahlungen mit ein, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig sind. Die Barbezahlung solcher Wareneinkäufe (z.Bsp.. "Zug um Zug" Leistungen für KfZ-Treibstoff, Strom, etc.) bei gleichzeitiger Nichtbedienung von Abgabenverbindlichkeiten stellt eine Verletzung von Gläubigerrechten dar ().
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Haftungsverfahrens die Möglichkeit eröffnet, ausführlich darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben maßgebend waren bzw. nachzuweisen, welche anderen Verbindlichkeiten im Streitzeitraum bestanden haben und allenfalls wie die Abdeckung derselben erfolgte. Der wiederholten Aufforderung den Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger beizubringen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der Abgaben wurde nicht erbracht.

Durch Bezahlung von Mieten im Juli 2008 unter gleichzeitiger völliger Außerachtlassung der Abgabenschulden (Umsatzsteuervorauszahlungen Mai, Juni, Juli 2008) wurde eine ungerechtfertigte Differenzierung unter den Gläubigern vorgenommen.
Aus dem Verzeichnis der angemeldeten Forderungen im Konkursverfahren ergibt sich zur Frage des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin, dass die Primärschuldnerin bereits seit Oktober 2008 massive Zahlungsschwierigkeiten gehabt hatte und ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist.
So wurden die Löhne und Gehälter ab dem Monat Oktober 2008 nicht mehr ausbezahlt. Warenlieferanten erhielten zum Teil ab Oktober 2008 keine Bezahlung mehr für ihre Lieferungen. Aus diesen Umständen leitet sich schlüssig ab, dass die Primärschuldnerin im Oktober 2008 endgültig zahlungsunfähig geworden ist. Aufgrund dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bereits vor der Konkurseröffnung eingetreten ist und daher solche Abgaben, deren gesetzliche Fälligkeiten im Monat Oktober 2008 und zeitlich danach liegen, keine schuldhafte Pflichtverletzung mehr vorliegt.
Die verschuldensunabhängige Haftung für die Lohnsteuer ergibt sich - wie bereits oben dargelegt - im Übrigen bereits aus § 78 Abs. 3 EStG 1988. Demnach haftet man für Lohnabgaben ausbezahlter Löhne verschuldensunabhängig.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten - keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. Erkenntnis des Zl. 98/14/0114).
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. Erkenntnis des Zl. 2001/13/0127).
Nach § 78 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, dh in jenem Zeitpunkt, in welchem er als Arbeitgeber Geldbeträge unter dem Titel Lohn bezahlt. Gemäß § 79 Abs. 1 leg.cit. ist die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag des Folgemonates abzuführen. Für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind entsprechende Bestimmungen in § 41 Abs. 3 FLAG 1967 und § 43 Abs. 1 FLAG 1967 enthalten. Gemäß § 11 Abs. 1 IESG gehen Forderungen, die die Dienstgeber nach § 1 IESG haben ohne Änderung des Rechtsgrundes auf den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds über. Die Erfüllung dieser übergegangenen Forderungen durch Zahlungen an den Fonds stellt für den Masseverwalter "Lohnzahlung" im Sinne des § 78 Abs. 1 EStG 1988 dar und besteht mit dieser Zahlung auch die Pflicht die Lohnsteuer der Arbeitnehmer einzubehalten abzuführen.
Nach Ansicht des Richters beim Bundesfinanzgericht ist die Geltendmachung der Haftung für diese Lohnabgaben betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2008 gegenüber dem Beschwerdeführer aus rechtlichen Gründen deshalb nicht mehr möglich, weil diese Zahlungen nicht durch die Primärschuldnerin geleistet wurden. Diese Zahlung der zugrundeliegenden Löhne, Gehälter, Kündigungsentschädigungen und Abfertigungen erfolgten nach Eröffnung des Konkursverfahrens, durch den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fond. Die Verpflichtung zur Abfuhr der Lohnabgaben geht bei Erstattung der Leistungen des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds auf den Masseverwalter über. Schließlich wurden die Lohnabgaben erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens fällig. Die Haftungssumme war daher um die Nachforderung der Lohnabgaben für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008  zu reduzieren.
Gleich verhält es sich mit Abgaben, deren gesetzliche Fälligkeit nach der Konkurseröffnung liegt.   Die für das Haftungsverfahren relevanten Abgaben setzten sich tabellarisch dargestellt, vorerst wie folgt zusammen:


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Abgabenart - Zeitraum
Betrag in Euro
Körperschaftsteuer 07-09/2008
437,00
Lohnsteuer Juni 2008
4.956,44
Umsatzsteuer Mai 2008
5.830,11
Umsatzsteuer Juni 2008
26.667,77
Umsatzsteuer Juli 2008
15.807,91
Lohnsteuer August 2008
3.802,64
Summe
57.501,87

Das Finanzamt hat eine Forderung in Höhe von € 202.068,55 im Konkursverfahren angemeldet. Die Konkursquote in Höhe von 0,919 entspricht dem Betrag in Höhe von € 1.857,10. Diese Konkursquote bewirkt die Tilgung der  Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/2008 in Höhe von € 437,00 und führt zu einer Anrechnung auf die Umsatzsteuervorauszahlung des Monates Mai 2006 im Ausmaß von € 1,420,90. Es verbleibt somit ein haftungsrelevanter Betrag in Höhe von€ 55.644,77.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, die sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. Erkenntnis des Zl. 89/15/0067). Die gegenständlichen Abgaben sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1969 geboren, sodass davon auszugehen ist, dass er erwerbstätig ist. Es ist daher begründet anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sein wird, zumindest einen Teil des eingetretenen Abgabenausfalles und erlittenen massiven Schadens für den Fiskus in Zukunft wieder gut zu machen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die heranziehung zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach nach zu Recht erfolgte.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100342.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at