Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2014, RV/5100906/2012

Anmeldebescheinigung reicht bei EU-Bürgern für den FB-Anspruch aus - eine Überprüfung bez. ausreichender Existenzmittel ist dann nicht notwendig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bw gegen den Bescheid des FA y vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Kinder K1, K2, und K3, für die Zeit vom Jänner 2011 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt 3.330,10 Euro zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegegben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt 3.330,10 Euro (FB: 2.278,90 Euro; KAB: 1.051,20 Euro) unter Hinweis aus § 3 Abs 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert.
EU/EWR-Bürger, die nach Österreich eingereist seien und sich länger als drei Monate hier aufhalten würden, hielten sich dann nach § 9 NAG rechtmäßig in Österreich auf, wenn sie über ausreichende Existenzmittel (ev. durch Ausübung einer un/selbständigen Beschäftigung) und über eine Krankenversicherung für sich und ihre Familienangehörigen verfügen würden.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin belegen könne, dass ihre Familie über aureichend Existenzmittel im Zeitraum Jänner 2011 bis Juni 2011 verfügt habe. Dies könne sie anhand von Kontoauszügen nachweisen. Die Eingänge auf das Konto würden zum einen aus Geld stammen, das sie an Verwandte geliehen hätte, zum anderen aus Ersparnissen, die die Familie in den letzten Jahren getätigt hätte.

Auf Anfrage des Finanzamtes teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom mit, dass ihr das Geld für die Einzahlung von 30.000.- Euro auf das Sparbuch von ihrem Schwager (Name wird angeführt) aus Italien zur Abdeckung seines zwischenzeitigen Geldengpasses überwiesen worden sei. Einen Betrag von 23.000.- Euro habe sie auf ein Sparbuch eingezahlt. Von diesem Konto seien laufend Beträge zur Kontoabdeckung rücküberwiesen worden. Vom Dezember 2010 bis März 2011 hätten ihr ihre Geschwister und "Schwägern" laufend finanziell mit Bargeld ausgeholfen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin und die Kinder sind rumänische Staatsangehörige und leben in Österreich. 
Die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder verfügen im Beschwerdezeitraum über Anmeldebescheinigungen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Die Beschwerdeführerin erklärt bezüglich der Frage des Finanzamtes nach ausreichenden Existenzmitteln, dass sie vom Schwager 30.000.- Euro überwiesen bekomme hätte und weiters hätten ihr Verwandte laufend mit Bargeld ausgeholfen.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gem. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 normiert weiters, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.

§ 8 NAG regelt die verschiedenen Aufenthaltstitel, § 9 NAG in Zusammenhang mit § 53 NAG die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger. Eine solche ist gem.
§ 53 leg.cit. auszustellen, wenn die Voraussetzungen gem. der §§ 51 NAG oder 52 NAG vorliegen.

Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

(Z 1) in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

(Z 2) für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

(Z 3) als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

§ 9 NAG

(1) Zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
2. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.

(2) Zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
2. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.

(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

Gem. § 9 Abs. 1 Z 1 NAG wird zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts für EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben, über Antrag eine Anmeldebescheinigung (§ 53 NAG) ausgestellt.

Bei Vorliegen einer Anmeldebescheinigung reicht diese Tatsache für die Gewährung der Familienbeihilfe aus, ohne dass von der für deren Gewährung zuständigen Behörde überprüft werden müsste, ob die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügten im Beschwerdezeitraum über Anmeldebescheinigungen.
Somit lagen im Beschwerdezeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vor (vgl. Zl. RV/2710-W/11).

Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing (§ 3 FLAG 1967).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100906.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at