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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2014, RV/5100832/2014

Rückzahlung von Einnahmen im Folgejahr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache Mag. Bf Andreas, Straße, Ort gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 (St.Nr. 123) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer erzielte im streitgegenständlichen Jahr 2012 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit im Bundesdienst.

Dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 wurden folgende Bemessungsgrundlagen zu Grunde gelegt:


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 Bezugsauszahlende Stelle
 Bezugszeitraum
 steuerpflichtige Bezüge (245)
Bundesdienst
  • bis
€ 6.980,85
Bundesdienst
  • bis
€ 34.609,20
Bundesdienst
01.09.   bis
€ 17.868,84
abzüglich € 132,00 für Werbungskosten
€ 59.326,86

Der Erstbescheid Einkommensteuer für 2012 vom erging ohne Abweichung von der eingereichten Erklärung, mit den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln. Als Nachforderung ergab sich ein Betrag von € 3.074,00.

Am wurde bei der Abgabenbehörde eine Berufung gemäß § 243 BAO gegen diesen Bescheid eingebracht. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er vom neben seiner Tätigkeit als Bundesbeamter DG1 als Vertragslehrer Dienst an der DG2 OÖ verrichtet habe. Obwohl das Dienstverhältnis an der DG2 OÖ am geendet habe, seien die Bezüge weiterhin ausbezahlt worden. Erst durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesministerium Min. sei eine Einstellung der Bezüge erreicht worden (Schreiben des Bundesministerium Min. vom ). Der Übergenuss von € 3.883,49 sei am dem Bundesministerium Min. überwiesen worden (Übernahmebestätigung der Sparda-Bank L). Dem Bescheid wäre jedoch der Bezugszeitraum zugrunde gelegt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass nach § 16 Abs. 2 EStG 1988 auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens, noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde, zu den Werbungskosten zähle. Erfolge die Erstattung (Rückzahlung) im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses, so habe der Arbeitgeber die rückerstatteten Beträge bei der Abrechnung des laufenden Arbeitslohnes zu berücksichtigen und in voller Höhe in den Lohnzettel unter sonstige steuerfreie Bezüge (KZ 243) aufzunehmen. Erfolge die Rückzahlung (Erstattung) nach Beendigung des Dienstverhältnisses  an einen früheren Arbeitgeber, so könne die Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt erfolgen. In allen Fällen sei eine Berücksichtigung als Werbungskosten immer nur im Zeitpunkt der Rückzahlung möglich.

Da die Beträge 2013 rückgezahlt worden seien, wären 2012 keinerlei Rückzahlungen zu berücksichtigen. Im Lohnzettel 2013 seien die Bezüge bereits richtig unter Sonstige steuerfreie Bezüge ausgewiesen worden.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nach seiner Ansicht nach schwer vorstellbar sei, dass steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 6.980,85 zu einer Abgabenschuld in der Höhe von Euro 3.074,00 führen würden, zumal die Bezüge der Monate 9-12/2012 rückgezahlt worden seien.

Die Berufung wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorgelegt.

Hingewiesen wird darauf, dass die am offenen Berufungen gemäß § 323 Abs. 37 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu erledigen sind. Demnach war über die gegenständliche Berufung als Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht abzusprechen.

Beweiswürdigung:

Der getroffene Sachverhalt gründet sich auf die von der Abgabenbehörde aufgenommenen Beweise und den Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Sachverhalt ist unstrittig, weshalb auf keinen, vom Vorbringen des Beschwerdeführers, abweichender Sachverhalt abgestellt wird.

Rechtslage:

Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 19 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988).

Gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zählt zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen, noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Gemäß § 67 Z 7 EStG 1988 ist die Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 bei der Ermittlung des Lohnsteuertarifs im Monat der Rückzahlung zu berücksichtigen.

Erfolgt die Rückzahlung jedoch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, so kann die Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung im Jahr der Rückzahlung erfolgen.

Erwägungen:

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, das Dienstverhältnis an der DG2 Oberösterreich habe am geendet, würde auch nicht mehr aufgenommen werden und der erhaltene Übergenuss in Höhe von € 3.883,49 sei am rückgezahlt worden, weshalb es für 2013 und die Folgejahre keine zu entrichtende Einkommensteuer geben werde, und das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung hiezu feststellt, dass die Beträge 2013 rückgezahlt wurden und somit für 2012 keinerlei Rückzahlungen zu berücksichtigen waren, da im Lohnzettel 2013 die Bezüge bereits richtig unter Sonstige steuerfreie Bezüge ausgewiesen wurden, ist die Ansicht des Finanzamtes zutreffend.

Es sei dazu gesagt, dass auch zu Unrecht erhaltene Bezüge nichts am Zufluss der Einnahmen ändern.

Änderungen in den Folgejahren, insbesondere die Rückzahlung können den einmal erfolgten Zufluss nicht rückgängig machen. (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, RZ 11 zu § 19)

Die Versteuerung der Bezüge hat demnach im Jahr 2012 zu erfolgen.

Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, dass ja ab kein Dienstverhältnis mehr bestanden habe und dennoch Bezüge trotz mehrmaliger Urgenz seinerseits ausgezahlt worden seien. Zugeflossen ist eine Einnahme aber dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. ). Dass die Einnahmen an den Beschwerdeführer übergegangen sind, ist aus den vorgelegten Monatsabrechnungen erkennbar. Diesbezüglich erfolgte auch kein abweichendes Vorbringen des Beschwerdeführers

Hinsichtlich des Unverständnisses des Beschwerdeführers bezüglich der schwer vorstellbaren Höhe der Abgabenschuld, zumal insbesondere die erhaltenen Bezüge für die Monate 9-12/2012 dem Bundesministerium Min. rückgezahlt wurden ist auszuführen, dass zwar nach § 16 Abs. 2 EStG 1988 im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge die Geltendmachung als Werbungskosten in Betracht kommt, jedoch solche Werbungskosten aber nur bei der Veranlagung des Kalenderjahres in Betracht kommen, in dem die Rückzahlung der Einnahmen erfolgt (vgl. ).

Die Steuerberechnung erfolgte durch die Abgabenbehörde korrekt laut Tarif gemäß  § 33 EStG 1988 und auf Grundlage der übermittelten Lohnzettel.

Der Beschwerdeführer hat die Rückzahlung, wie er auch selbst klarstellt, erst im Jahre 2013 getätigt. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung Folge zu leisten.

Die Rückzahlung wird bei der Veranlagung 2013 zu berücksichtigen sein.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die zu lösende Rechtsfrage aufgrund des dargelegten Sachverhaltes unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche (oben zitierte) Rechtsprechung geklärt ist.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

L, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100832.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at