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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.06.2014, RV/5100540/2013

1) Besuch einer "Produktionsschule" stellt keine Berufsausbildung dar 2) Keine Aussetzung der Einhebung bei wenig erfolgversprechender Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R

in der Beschwerdesache BF ,

1) gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind K, betreffend den Zeitraum März 2012 bis Februar 2013 in Höhe von insgesamt 2.380,60 €, und

2) gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieses Rückforderungsbetrages abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin bezog für ihren am geborenen Sohn, der sich seit 2010 in einer Ausbildung als Lehrling befand, Familienbeihilfe.

Mit Eingabe vom teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, dass ihr Sohn die Lehre "im Dezember 2012" vorzeitig abgebrochen habe. Als Wohnadresse gab die Beschwerdeführerin an: Adress1 .

Das Finanzamt forderte daraufhin mit Vorhalt vom von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Arbeitsstelle über den Abbruch der Lehrzeit. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu diesem Vorhalt ist nicht aktenkundig.

Einem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nur bis als Arbeiterlehrling gemeldet war.

Das Finanzamt forderte daraufhin von der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom für den Zeitraum März 2012 bis Februar 2013 zu Unrecht bezogene Beiträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 2.380,60 € zurück. Der Bescheid weist als Anschrift der Beschwerdeführerin aus: "Adresse2" (alte Anschrift vor Einführung von Straßenbezeichnungen in S im Jahr 2012). In der Begründung des Bescheides wurde auf die Bestimmungen des § 26 FLAG iVm § 33 EStG sowie § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG hingewiesen. Demnach begründen unter anderem die Zeiten einer Berufsausbildung oder Berufsfortbildung des Kindes einen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ein Rücklangen dieses Bescheides bzw. eine Unzustellbarkeit desselben ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen. Ungeachtet dessen erfolgte aufgrund der Adressänderung am eine neuerliche Zustellung des Rückforderungsbescheides an die aktuelle Anschrift. Die Zustellung erfolgte laut Rückschein am durch Hinterlegung beim Zustellpostamt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der die Aufhebung des Bescheides beantragt wird. Darin führte die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Berufsförderungsinstitutes (BFI) Wels aus, dass ihr Sohn in der Zeit vom bis die Maßnahme "Produktionsschule Wels" besucht habe. Um in diese Produktionsschule eintreten zu können, habe man leider immer lange Wartezeit "um den Beruf weiter zu lernen". Während ihr Sohn beim AMS (Arbeitsmarktservice) gemeldet gewesen sei, habe er sich um eine Lehrstelle bemüht und viele Bewerbungsgespräche absolviert, leider ohne Erfolg. Vom AMS sei ihr aber versichert worden, dass ihr weiterhin in dieser Zeit der Arbeitslosigkeit ihres Sohnes die Familienbeihilfe zustehe, und sie habe sich auf die Aussage dieser Behörde verlassen.

Gleichzeitig mit der Berufung wurde die Aussetzung der Einhebung des rückgeforderten Betrages in Höhe von 2.380,60 € beantragt.

In einem Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage einer Anwesenheitsbestätigung betreffend die "Produktionsschule Wels", weiters um Bekanntgabe, welchen Abschluss diese Maßnahme bilde, ob sie für eine eventuelle weitere Berufsausbildung angerechnet werde, oder ob diese Maßnahme Teil einer Berufsausbildung sei.

In einer Stellungnahme vom verwies die Beschwerdeführerin auf einen in Ablichtung angeschlossenen E-Mailverkehr mit dem BFI sowie darauf, dass ihr Sohn in der Produktionsschule in der Gastronomie (Küche BFI) seine Fähigkeiten unterstützend ausüben und erlernen habe dürfen – für die Suche einer Lehrstelle.

In der angeschlossenen E-Mail des BFI an die Beschwerdeführerin vom führte das BFI aus, dass die Produktionsschule eine Stabilisierungsmaßnahme sei, die den Jugendlichen dabei unterstützen soll, im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt unterzukommen; sie sei "kein Teil einer Berufsausbildung". Der Sohn der Beschwerdeführerin sei an "möglichen 64 Arbeitstagen anwesend" gewesen. Der E-Mail war als pdf-Dokument eine (neuerliche) Kursbesuchsbestätigung für den Zeitraum bis angeschlossen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO ab, da die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass sie die Familienbeihilfe "nicht rechtswidrig bezogen" habe, sondern nur den Aussagen des AMS gefolgt sei. Nach Abbruch der Lehre sei ihr Sohn als Lehrstellen suchend beim AMS gemeldet gewesen. Auf Nachfrage habe sie die Auskunft erhalten, dass sie in diesem Fall keinen "Abbruch" der Familienbeihilfe machen brauche, da ihr Sohn Lehrstellen suchend und für die Produktionsschule (Weiterführung des Lehrberufes bzw. weiterer Einstieg in eine weitere Lehrstelle) vorgemerkt sei. Die Suche einer neuen Lehrstelle sei besonders schwierig und ihr Sohn sehr bemüht gewesen. Er habe die Kosten (Fahrtkosten, Kosten für Bewerbungsschreiben usw.) mit der Familienbeihilfe bestritten. Im August sei er endlich in die "Produktionsschule für die Weiterbildung des Lehrberufes bzw. um die Erleichterung eines Wiedereinstieges in eine neue Lehrstelle" aufgenommen worden. Auch in dieser Zeit seien keine Kosten um Mühen gescheut worden, weiter an Bewerbungen zu arbeiten und Vorstellungsgespräche zu führen. Ihr Sohn habe in dieser Zeit mit der Familienbeihilfe seine Selbsterhaltungskosten gedeckt, das Geld sei nicht missbräuchlich verwendet worden. Sie verstehe daher nicht, warum die Berufung wenig erfolgversprechend sein soll. Die Rückzahlung würde sie in finanzielle Schwierigkeiten bringen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1) Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG bestand zwar ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisteten, beim Arbeitsmarkservice (AMS) als Arbeitssuchende vorgemerkt waren und weder einen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hatten noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS erhielten. Diese Bestimmung wurde allerdings durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ab aufgehoben und war daher für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (März 2012 bis Februar 2013) nicht mehr anwendbar.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.

Das Vorliegen einer Berufsfortbildung in einer Fachschule wurde weder behauptet noch festgestellt, es ist daher nur zu prüfen, ob im Rückforderungszeitraum eine Berufsausbildung vorlag. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35 mit Judikaturnachweisen).

Die Maßnahme "Produktionsschule Wels" wurde vom BFI OÖ durchgeführt. Das BFI selbst hat in seiner E-Mail vom an die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese "Stabilisierungsmaßnahme" für Jugendliche kein Teil einer Berufsausbildung ist. Dies deckt sich auch mit der näheren Beschreibung dieser Maßnahme auf der Homepage des BFI. Demzufolge richtet sich diese Maßnahme an Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren, die Schwierigkeiten haben, einen Job zu finden. Das BFI bietet in Werkstätten Arbeitsmöglichkeiten für 6 Monate. Sofern der Jugendliche nach 6 Monaten noch keinen Job gefunden hat, kann die Teilnahme an der Produktionsschule verlängert werden. Der Jugendliche erhält einen Beitrag durch das regionale AMS zur Deckung des Lebensunterhaltes. In Wels sind 7 Werkstätten eingerichtet, in denen Jugendliche individuelle Ideen umsetzen und Fertigkeiten für ihren zukünftigen Lehrberuf erwerben können. Alle Werkstätten der Produktionsschule Wels werden wie eigene "Produktionsfirmen" geführt, die Produkte herstellen und Dienstleistungen anbieten. Durch die Aufteilung in "Produktionsfirmen" wird den Jugendlichen die Eigenständigkeit der Werkstätten besonders in Bezug auf die wirtschaftliche Führung näher gebracht. Die von den Jugendlichen hergestellten Waren und Dienstleistungen sind nicht für die Schublade gedacht, sondern erfüllen immer einen reellen Bedarf (Kundenwunsch, "eigener Wunsch"). Neben dem Werkstättenbetrieb haben die Jugendlichen die Möglichkeit erste Berufserfahrungen durch Praktika in verschiedenen Firmen zu sammeln. Einzelcoaching und Nachhilfeunterricht (Deutsch als Fremdsprache) sind ebenfalls wichtige Bestandteile der Ausbildung. Engagierte Fachtrainer und Pädagogen unterstützen die Teilnehmer in ihren Aktivitäten.

Bei dieser Sachlage kann von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG keine Rede sein. Der Beschwerdeführerin stand damit im Rückforderungszeitraum kein Beihilfenanspruch zu.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG sind zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 Abs. 1 FLAG auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Aus § 26 Abs. 1 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf ). Für eine Berücksichtigung der in der Berufung angeführten subjektiven Momente (Vertrauen auf die Auskunft des AMS, fehlendes eigenes Verschulden, Verwendung der Familienbeihilfe zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Kindes) ist daher im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG kein Raum.

Insgesamt gesehen erfolgte daher die Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 FLAG sowie der Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 Abs. 1 FLAG zu Recht.

2) Aussetzung der Einhebung

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist gemäß § 212a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO). Da im vorliegenden Fall bereits das die "Produktionsschule Wels" betreibende BFI selbst in seiner E-Mail vom an die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese "Stabilisierungsmaßnahme" für Jugendliche kein Teil einer Berufsausbildung ist, und – wie oben näher erläutert – die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten subjektiven Momente an der in § 26 FLAG normierten objektiven Erstattungspflicht nichts zu ändern vermögen, hat das Finanzamt die Beschwerde (damals Berufung) zu Recht als wenig erfolgversprechend gewertet. Die Abweisung des Aussetzungsantrages erfolge damit zu Recht.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Rückzahlung würde sie in finanzielle Schwierigkeiten bringen, wird informativ darauf hingewiesen, dass auf Ansuchen des Abgabepflichtigen eine ratenweise Abstattung des Rückstandes möglich ist, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird (§ 212 BAO). Ein derartiges Zahlungserleichterungsansuchen wäre entsprechend zu begründen und beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

3) Revisionsbegründung

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukam bzw. die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100540.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at