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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.10.2014, RV/7102584/2011

16 ECTS-Punkte wurden - nach Unterbrechung durch eine nicht unter § 3 StudFG fallende Berufsausbildung - im vorhergehenden Studienjahr nicht erreicht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102584/2011-RS1
Wird ein unter § 3 StudFG fallendes Studium begonnen, bei dem im ersten Studienjahr 16 ECTS-Punkte nicht erreicht wurden, dieses Studium nach dem ersten Studienjahr abgebrochen und eine nicht unter § 3 fallende Berufsausbildung begonnen, steht Familienbeihife zunächst zu. Wird nach Abschluss dieser Berufsausbildung wiederum ein unter § 3 StudFG fallendes Studium begonnen, besteht nach § 2 Abs. 1 lit. b 12. Satz FLAG 1967 vorläufig kein Familienbeihilfenanspruch, da im vorhergehenden Studienjahr 16 ECTS-Punkte nicht erreicht worden sind.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ab September 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab September 2011 für seine Tochter O. , geb. 1989 .

O. begann nach der Matura im Jahr 2008 im Wintersemester 2008/09 an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Studium Wirtschaftsrecht und Sozialwissenschaften. Das Studium wurde im September 2009 nach zwei Semestern abgebrochen. Danach besuchte O. von 2009 bis Mai 2011 das International College of Tourism and Management Austria in Bad Vöslau (Diploma für the two year programme vom Mai 2011). Seit September 2011 studiert sie an der FH Wien Tourismus.

Das Finanzamt wies den Antrag des Bf. vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Absatz 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz besteht ab dem zweiten Studienjahr nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Da Ihre Tochter O. im Studienjahr 2008/09 diese Voraussetzung nicht erfüllte, besteht ab September 2011 (zweites Studienjahr) kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ein Anspruch ist erst wieder ab jenem Monat gegeben, in dem innerhalb eines Studienjahres das oben angeführte Leistungsausmaß erreicht wird."

Die Bf. brachte gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung ein und begründete diese wie folgt:

"Meine Tochter… hat nach den beiden Semestern im Studienjahr 2008/09 an der Wirtschaftsuniversität Wien an das International College of Tourism and Management Austria, Johann Strauß Straße 2, 2540 Bad Vöslau, gewechselt.

Das ITM College ist vom österreichischen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur als weiterführende Bildungsinstitution offiziell anerkannt (BMUKK-24.251/0002-III/3/2009).

Mit dem European Credit Transfer System (ECTS) wird das Arbeitspensum und der Zeitaufwand für einen bestimmten Kurs berechnet. Die Anzahl der ECTS Punkte eines bestimmten Kurses spiegelt die Unterrichtszeit und den gesamten Arbeitsaufwand (Vorbereitung, Aufgaben, Projekte, Prüfungen etc.) wieder. Der durchschnittliche Arbeitsaufwand eines Semesters beträgt 30 ECTS Punkte (siehe auch www.itm-college.eu/html/de/study/6.html).

Meine Tochter hat alle Semester positiv absolviert. Sie hat im Grade Report 2009/10 einen ausgezeichneten Erfolg erreicht, in 2010/11 einen guten Erfolg. Die Diplomprüfung hat sie mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen (…).

Meine Tochter hat sich nun bei der FH-Wien zum weiterführenden 3-jährigen Bachelor-Studiengang Tourismus beworben und hat, nach Auswahl unter einer großen Anzahl von BewerberInnen, einen Studienplatz erhalten (…)…

Antrag:

Da bei diesem Wechsel der Studienrichtung der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht erlischt und meine Tochter in den Studienjahren 2009/10 und 2010/11 die erforderlichen ECTS-Punkte erreicht hat, ersuche ich um weitere Gewährung der Familienbeihilfe."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.

Da sowohl die Wirtschaftsuniversität Wien als auch Fachhochschulen zu den in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen gehören, handelt es sich beim Studienjahr 2011/12 bereits um das zweite Studienjahr Ihrer Tochter O., da sie im Studienjahr 2008/09 an der Wirtschaftsuniversität studierte. Der obengenannte Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2008/09 ist daher erforderlich.

Da das ITM College nicht zu den im § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen gehört, ist der während der dortigen Ausbildung erreichte Studienerfolg bzw. sind die dort absolvierten ECTS-Punkte bezüglich des geforderten Studienerfolges an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung nicht von Bedeutung.

Da Ihre Tochter im Studienjahr 2008/09 den erforderlichen Studienerfolg nicht erreichte, besteht für das Fachhochschulstudium zunächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Sobald im Studienjahr 2011/12 der Studienerfolg von acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte erreicht werden, besteht ab jenem Monat wieder Anspruch auf Familienbeihilfe."

Der Bf. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verweist er auf § 3 Abs. 2 Studienförderungsgesetz sowie auf die Website der NÖ Bildungsgesellschaft m.b.H. und legte einen Auszug aus http://www.noe-bildung.at "Universitätsstudien an Privatuniversitäten" vor:

"…Im Jahr 1999 wurde es Universitäten aus anderen Ländern und privaten inländischen Institutionen ermöglicht, als Privatuniversität aufzutreten und Studienprogramme anzubieten. Mit dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz wurden die Kriterien und Verfahren geregelt, nach denen Privatuniversitäten eingerichtet werden dürfen. Die Akkreditierung ist u.a. Voraussetzung für die Verleihung akademischer Grade. Studierende von Privatuniversitäten sind Studierenden an staatlichen Österreichischen Universitäten in den Bereichen Fremdenrecht und Studienförderung gleichgestellt. Außerdem sind die Bestimmungen hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe und auf Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen auf die Studierenden an Privatuniversitäten anwendbar. Die Aufnahmekriterien der einzelnen Privatuniversitäten sind unterschiedlich und bei der jeweiligen Einrichtung selbst zu erfragen. In diesem Bereich sind auch Kooperationen von inländischen Instituten mit ausländischen (Privat-)Universitäten angeführt…"

Da das ITM College in Kooperation mit der European University gemäß § 3 Abs. 2 Studienförderungsgesetz akkreditiert sei, bei diesem Wechsel der Studienrichtung der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht erloschen und seine Tochter in den Studienjahren 2009/10 und 2010/11 die erforderlichen ECTS-Punkte erreicht habe, beantrage er die weitere Gewährung der Familienbeihilfe.

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde an das ITM College Austria Europe die Anfrage gerichtet, ob es sich hierbei um eine Einrichtung handle, die in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannt ist.

Dem Bf. wurde die Antwort mit Schreiben vom wie folgt zur Kenntnis gebracht:

"Ihre Tochter O. hat im Wintersemester 2008/2009 ein WU-Studium begonnen, ohne im ersten Studienjahr 16 ECTS-Punkte erreicht zu haben. Sie hat sodann ab September 2009 das (zweijährige) ITM-College besucht und dieses mit sehr gutem Erfolg absolviert. Sie hat schließlich ab September 2011 eine Fachhochschule besucht.

Umstrittig ist, dass es sich sowohl beim WU- als auch beim FH-Studium um Studien iSd § 3 StudFG handelt, bei denen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bestimmte Regeln betreffend Studienwechsel normiert sind.

Über Anfrage wurde mir vom ITM-College mitgeteilt, dass das International College of Tourism and Management-ITM GmbH eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ist. Das Öffentlichkeitsrecht wird stets für eine bestimmte Anzahl von Jahren verliehen.

Es erfolgt für die beiden ersten Jahre jedoch keine Bewertung der Lehrveranstaltungen mit ECTS-Punkten, sondern erst ab dem dritten Jahr. Es handelt sich daher beim ITM-College jedenfalls in den ersten beiden Jahren nicht um eine Einrichtung nach § 3 StudFG (also um keine Hochschule), weshalb dem Finanzamt mE nicht entgegen getreten werden kann, wenn es für den Zeitraum September bis Dezember 2011 die Gewährung von Familienbeihilfe verweigert hat.

Es wird Ihnen Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Darauf hingewiesen sei, dass für den Fall, dass es sich beim ITM-College entgegen den obigen Ausführungen um eine Einrichtung nach § 3 StudFG handeln würde, eine Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum ab September 2009 (zweites Studienjahr) hätte erfolgen müssen."

Das Schreiben wurde dem Bf. durch Hinterlegung am nachweislich zugestellt. Bis zum Tag der Approbation dieses Erkenntnisses hat der Bf. keine Stellungnahme abgegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen

Der für den Beschwerdefall relevante Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wurde bereits in der oben zitierten Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wiedergegeben.

Sachverhalt

Unstrittig ist, dass die Tochter des Bf. im Wintersemester 2008/2009 ein WU-Studium begonnen hat, ohne im ersten Studienjahr 16 ECTS-Punkte erreicht zu haben. Sie hat sodann ab September 2009 das (zweijährige) ITM-College besucht und dieses mit sehr gutem Erfolg absolviert. Sie hat schließlich ab September 2011 eine Fachhochschule besucht.

Es ist weiters als erwiesen anzunehmen, dass es sich beim (zweijährigen) ITM-College um keine in § 3 StudFG genannte Einrichtung gehandelt hat. Dies ergibt sich aus der unwidersprochen gebliebenen Auskunft des ITM-Colleges.

Rechtlich folgt daraus:

Die Zeit zwischen dem Besuch zweier Einrichtungen iSd § 3 StudFG durch die Tochter des Bf. wurde demzufolge durch die Berufsausbildung am nicht unter § 3 StudFG fallenden ITM-College unterbrochen. Aus diesem Grund konnte auch der Umstand, dass die Tochter im ersten Studienjahr (WU-Studium) noch nicht die erforderlichen 16 ECTS-Punkte erreicht hat, vorerst nicht zum Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe führen, da diese Rechtsfolge nur dann eintreten würde, wenn weiter ein unter § 3 StudFG fallendes Studium betrieben würde. Dies war aber während der Absolvierung des ITM-Colleges zunächst nicht der Fall.

Erst durch den Besuch einer Fachhochschule hat somit das Nichterreichen der erforderlichen ECTS-Punkte zu der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierten Wartezeit bis zur Erreichung von 16 ECTS-Punkten (im Beschwerdefall für die Monate September bis Dezember 2011) geführt.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern der Sachverhalt, ob das ITM-College unter § 3 StudFG fällt, zu klären war.

Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102584.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at