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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2014, RV/7102311/2013

Haftung, Gleichbehandlung, Übernahme von Altschulden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache A.C., (Bf.) vertreten durch Neuböck Heinz Wirtschaftstreuhand GmbH, Bauernmarkt  24, 1010 Wien über die Beschwerde vom  gegen den Haftungsbescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom  zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Haftung auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
05/05
1.144,01
Lohnsteuer
06/05
43,90
Dienstgeberbeitrag
06/05
185,35
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/05
16,48
Körperschaftsteuer
07-09/05
437,00
Umsatzsteuer
06/05
1.199,77
Umsatzsteuer
07/05
1.103,38
Umsatzsteuer
08/05
9.469,35
Körperschaftsteuer
10-12/05
439,00
Kammerumlage
07-09/05
35,15

In Summe 14.073,39 Euro.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf. wurde mit Haftungsbescheid vom gemäß §§ 9, 80 Bundesabgabenordnung (BAO) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma K.GmbH zur Haftung herangezogen. Die Haftung wurde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
05/05
1.144,01
Lohnsteuer
06/05
43,90
Dienstgeberbeitrag
06/05
185,35
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/05
16,48
Körperschaftsteuer
07-09/05
437,00
Umsatzsteuer
06/05
1.199,77
Umsatzsteuer
07/05
1.103,38
Umsatzsteuer
08/05
9.469,35
Körperschaftsteuer
10-12/05
439,00
Kammerumlage
07-09/05
35,15
Säumniszuschlag 1
2005
189,40
Körperschaftsteuer
01-03/06
437,00
Säumniszuschlag 2
2005
94,70
Körperschaftsteuer
04-06/06
437,00
Säumniszuschlag 3
2005
94,70
Körperschaftsteuer
07-09/06
437,00
Körperschaftsteuer
10-12/06
439,00
Körperschaftsteuer
01-03/07
437,00
Körperschaftsteuer
04-06/07
437,00
Körperschaftsteuer
07-09/07
437,00
Körperschaftsteuer
10-12/07
439,00

In Summe 17.952,19,- Euro.

Nach Zitieren der maßgeblichen Rechtslage führt die Abgabenbehörde zur Begründung aus, die Bf. sei im Zeitraum vom bis zur Löschung im Firmenbuch eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. GmbH  und somit mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut gewesen.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer zitiert die Abgabenbehörde die maßgeblichen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes bezüglich der Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen.

Die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten berechtige zur Haftungsinanspruchnahme, welche eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraussetze. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Es werde auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach der Vertreter darzutun habe, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werde, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei.

Die Abgabenbehörde führt weiter aus, dass der Geschäftsführer auch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft hafte, wenn die Mittel die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. 

Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für Abfuhrabgaben, insbesondere für Lohnsteuer. Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 habe der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Eine solche Ausnahme bestehe auch für die Kapitalertragsteuer.

Hinsichtlich der Erstreckung der persönlichen Haftung auf Nebenansprüche verweist die Abgabenbehörde auf § 7 Abs. 2 BAO.

Dagegen richtet sich die vorliegende nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde geltende Berufung vom , mit welcher beantragt wird den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Zur Frage der fristgerechten Einbringung der Berufung hat nach Erlassung eines Zurückweisungsbescheides des Finanzamtes nach Fristverlängerungen bereits ein Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat stattgefunden. Nach stattgebendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu 2011/16/0012 vom wurde im zweiten Rechtsgang der Zurückweisungsbescheid mit Berufungsentscheidung zu RV/0801-W/13 vom aufgehoben.

Die Bf. bringt in der Berufung gegen ihre Haftungsinanspruchnahme vor, dass auf Grund der formelhaften Begründung des Haftungbescheides, bisher vom Finanzamt keine ausreichenden haftungsbegründenden Vorwürfe gegen sie erhoben worden seien. Es handle sich gegenständlich um Abgaben, die aufgrund der zuletzt entstandenen schlechten Geschäftslage nicht mehr bezahlt haben werden können, daher komme jedenfalls eine Haftung für Körperschaftsteuern und Säumniszuschläge für die Jahre 2006 und 2007 nicht in Betracht, da zu diesem Zeitpunkt keinerlei Geschäftsbetrieb mehr bestanden habe und zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei andere Verbindlichkeiten mehr bezahlt werden haben können. Sohin liege auch keine schuldhafte Pflichtverletzung der Bf. vor. Hinsichtlich der davor liegenden Zeiträume würden erforderlichenfalls noch Liquiditätsrechnungen monatlich aufgestellt werden, wofür jedoch noch umfangreiche Arbeiten erforderlich seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Berufung als unbegründet ab und ergänzte die Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides dahingehend, dass die Bf. keine nachvollziehbare Darstellung einer Gläubigergleichbehandlung beigebracht habe, sodass die Abgabenbehörde auch nicht verhalten gewesen sei, allenfalls weitere Präzisierungen und Beweis von der Bf. abzufordern.

Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es Aufgabe der Geschäftsführung sei, darzutun, weshalb nicht dafür Sorge getragen werden habe können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Habe die Geschäftsführerin ihre Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei.

Nicht die Abgabenbehörde habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen,  sondern die zur Haftung herangezogene Geschäftsführerin das Fehlen ausreichender Mittel. Einen Nachweis darüber habe die Bf. bis zum Tag der Entscheidung über die Berufungsvorentscheidung nicht erbracht.

Auf diesen Umstand sei die Bf. bereits im Haftungsbescheid ausdrücklich hingewiesen worden, wobei ein Nachweis bis dato nicht erbracht worden sei.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages aus Urlaubsgründen bis 15. September zu verlängern und den auf dem Abgabenkonto befindlichen Rückstand zu stunden.

Die zuständige Abgabenbehörde wies mit Bescheid vom den Antrag ab und begründete dies mit der bereits langen Verfahrensdauer und dem Umstand, dass ein Vorlageantrag keine Begründung benötige.

Die Bf. beantragte, mit Schreiben vom die Berufung vom zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und verwies auf ihr bisheriges Vorbringen. Zum Beweis für das gesamte Vorbringen wurde die Einvernahme eines informierten Vertreters der Steuerberatungskanzlei, die Einvernahme des Gatten der Bf. sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und das Berufungsbegehren der ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheides wiederholt.

Am , für den die mündliche Verhandlung vor dem BFG anberaumt war, wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wegen Terminkollision zurückgezogen und bekannt gegeben, dass die Vollmacht zurück gelegt werde und um Zustellung des Erkenntnisses direkt an die Bf. ersucht. Die in Haftung gezogenen Abgaben für 2006 und 2007 seien wegen der Insolvenzlage nicht bezahlbar gewesen. Auch sonst habe die Bf. keine liquiden Mittel zur Verfügung gehabt, wobei es derzeit nicht möglich sei, weitere diesbezügliche Aufstellungen und Nachweise vorzulegen. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130  Abs. 1 B -VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden ( 69/13/0025), die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ().

Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung vor, somit ist zunächst festzustellen, dass die Außenstände bei der Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht werden können.

Mit Beschluss des Handelsgericht Wien vom , GZ wurde der Konkursantrag über das Vermögen der Primärschuldnerin mangels Vermögens abgewiesen. Infolge rechtskräftiger Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens wurde die Firma mit Eintrag vom amtswegig gemäß § 40 FBG gelöscht.

Die Bf. war seit bis zur Löschung am  handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH und daher grundsätzlich verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften im Zeitraum ihrer Geschäftsführung Sorge zu tragen.

Ein Zugriff auf Geldmittel der Gesellschaft ist nicht mehr möglich, die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bf. ist gegeben. Die Außenstände können bei der Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht werden und sämtliche im Haftungsbescheid angeführte Abgaben fallen in den Zeitraum der handelsrechtlichen Geschäftsführung der Bf.

Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist generell auszuführen:

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. , , 95/15/0137). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB. der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (). Dem Vertreter obliegt es entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken – zu treffen.

Zu den Abgaben, für die die Bf. zur Haftung herangezogen wurde und ihrer diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzung wegen deren Nichtentrichtung werden folgende Feststellungen getroffen:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
U
5/2005
1.144,01
U
6/2005
1.199,77
U
7/2005
1.103,38
U
8/2005
9.469,35

Diese Umsatzsteuervorauszahlungen wurden bei Fälligkeit lediglich gemeldet, jedoch nicht entrichtet.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen stellt demanch eine schuldhafte Pflichtverletzung dar.

Körperschaftsteuer:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
Köst
7-9/2005
437,00
Köst
10-12/2005
439,00
Köst
1-3/2006
437,00
Köst
4-6/2006
437,00
Köst
7-9/2006
437,00
Köst
10-12/2006
439,00
Köst
1-3/2007
437,00
Köst
4-6/2007
437,00
Köst
7-9/2007
437.00
Köst
10-12/2007
439,00

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden ebenfalls bei Fälligkeit nicht entrichtet und damit gegen § 24 Abs. 4 Z 1 KStG verstoßen.

Die Kammerumlage 7-9/2005 in Höhe von € 35,15 war am fällig und wurde ebenfalls nicht bei Fälligkeit entrichtet.

Die lohnabhängigen Abgaben für 6/2005, Lohnsteuer in Höhe von € 43,90, Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 185,35 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 16,48 wurden bei Fälligkeit am  ebenfalls nicht entrichtet.

Nach § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Die Nichtentrichtung der lohnabhängigen Abgaben bei deren Fälligkeit stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar (weitere Ausführungen dazu siehe unten).

Die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze abzuführen. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er nach § 78 Abs. 3 EStG die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Betrag zu entrichten.

Die Lohnsteuer wäre somit zur Gänze abzuführen gewesen.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge).

Der Säumniszuschlag 1 (A) 2005 in der Höhe von € 189,40 betrifft die nicht bei Fälligkeit entrichtete Umsatzsteuer für August 2005 und wäre am zu entrichten gewesen.

Der Säumniszuschlag 2 (B) 2005 in der Höhe von € 94,70 und der Säumniszuschlag 3 (C) ebenfalls in der Höhe von € 94,70 betreffen auch die weitergehende Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für August 2005 und wären am bzw. zu entrichten gewesen.

Aus dem Abgabenkonto ergibt sich, dass sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 keine Umsätze mehr erzielt wurden. Die letzte Umsatzsteuervoranmeldung wurde für 9/2005 eingereicht und weist eine Gutschrift in der Höhe von € 401,14 aus.

Nach dem Firmenbuchauszug wurde am ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen, daher wird dem Beschwerdevorbringen insoweit gefolgt, dass ab diesem Zeitpunkt keine verteilbaren Mittel mehr vorgelegen sind und die Haftungsinanspruchnahme für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Abgabenschuldigkeiten (Köst Vorauszahlungen und Nebengebühren) aufgehoben.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters gehört insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben entrichtet werden. Ein Vertreter hat allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, Abgabenschulden am Fälligkeitstag oder ausstehende Abgabenschuldigkeiten bei deren Übernahme als neuer Geschäftsführer zu begleichen.

Für sämtliche offenen Abgabenschuldigkeit (mit Ausnahme der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2005 und den lohnabhängigen Abgaben für Juni 2005) wäre die Bf. verpflichtet gewesen, für den Fall, dass die vorhandenen Mittel nicht zur Begleichung aller offener Verbindlichkeiten ausreichten einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger bei jeweiliger Fälligkeit der Abgaben zu erbringen, wozu sie im abgabenbehördlichen Verfahren bereits aufgefordert worden ist.

Die Bf. ist 4 Tage nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2005 und der lohnabhängigen Abgaben für Juni 2005 Geschäftsführerin geworden. Ihr Mann hat als vorheriger Geschäftsführer und Alleingesellschafter fungiert. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, sich bei Übernahme der Geschäftsführung ein Bild über die ausstehenden Verbindlichkeiten bei der Abgabenbehörde zu verschaffen und aus übernommenen Geldmitteln oder neu erzielten Umsätzen für deren umgehende Entrichtung zu sorgen.

Zur Gleichbehandlung aller Gläubiger hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe) überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt er dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht. Verfügt der Vertretene über - wenn auch nicht ausreichende - Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen.

Im Haftungsbescheid vom wurde die Bf. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihre Aufgabe ist, darzulegen, weshalb nicht dafür Sorge getragen werden konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet. Die in der Berufung erhobene pauschale Behauptung der Bf., dass die Abgaben aufgrund der schlechten Geschäftslage nicht mehr bezahlt werden konnten, genügt nicht als Nachweis. Es wäre an der Bf. gelegen, eine Gleichbehandlung aller Gläubiger stichtagsbezogen zu den Fälligkeiten der aushaftenden Abgaben bzw. hinsichtlich der vor ihrer Übernahme der Geschäftsführung fällig gewordenen Abgaben für den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung nachzuweisen.

Die Bf. kündigte zwar in ihrer Berufung vom entsprechende Nachweise zur Stützung ihrer Verantwortung an, jedoch wurden die in Aussicht gestellten monatlichen Liquiditätsrechnungen bis zum heutigen Tag (nach Akteninhalt) nicht eingebracht. Ein Zeitraum von mehr als 4 Jahren erscheint als ausreichend um entsprechende Nachweise zu erbringen. Um weitere Feststellungen treffen zu können wären von der Bf. schlüssig dargebrachte Entlastungsbehauptungen sowie diese tragende Beweise notwendig gewesen. Zu welchem konkreten Punkt der Steuerberater und der Gatte der Bf. weitere zweckdienliche Auskünfte hätten erteilen können, erschließt sich aus dem global Beweisantrag nicht, daher konnte von ihrer Einvernahme abgesehen werden.

Es wird daher auf der Akten- und Kontolage basierend davon ausgegangen, dass bis zum Antrag auf Konkurseröffnung noch ein Geschäftsbetrieb bestanden hat und die Bf. es somit unterlassen hat, Geldmittel der Gesellschaft gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen und damit eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat.

Hinsichtlich der Kausalität ist ständige Rechtsprechung, dass bei schuldhafter Verletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben spricht ( ).

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (). Die Bf. fungierte als alleinige Geschäftsführerin, daher liegt die einzige verbleibende Möglichkeit noch zu einer Begleichung der Außenstände zu kommen in ihrer Haftungsinanspruchnahme.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102311.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAB-52024