Fälligkeit der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bei einer Sukzessivbeschwerde (vor dem 1.1.2014)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn RECHTSANWALT, ADR gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr***, StNr*** betreffend
1. Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG und
2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG
zu Recht erkannt:
1. Der Gebührenbescheid wird insofern abgeändert, als der Spruch zu lauten hat:
Die Gebühr wird gemäß § 24 Abs. 3 VwGG iVm § 203 BAO festgesetzt mit € 220,00.
Bereits entrichtet wurde ein Betrag von € 220,00.
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von € 0,00.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Gebührenerhöhung wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Verfahren vor dem Finanzamt
1.1 Amtlicher Befund
Mit Amtlichem Befund vom teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für die abgetretene Verfassungsgerichtshofbeschwerde (B****) der 1. XX, vertreten durch RECHTSANWALT und 2. RECHTSANWALT gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv****, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am , Zl. 2012/**/****, keine Gebühr entrichtet worden sei.
Dem Befund angeschlossen waren Kopien des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom über die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof samt der an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde vom gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv**** sowie eines Aufforderungsschreibens des Verwaltungsgerichtshofes vom betreffend Gebührenentrichtung.
1.2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung
In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber Herrn RECHTSANWALT (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.) 1. einen Gebührenbescheid und 2. einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für die oben angeführte Schrift
1. eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 220,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 110,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Im Spruch des Gebührenbescheides stellte das Finanzamt überdies fest, dass bereits € 0,00 entrichtet wurde und sich auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages eine Nachforderung in Höhe von € 220,00 ergibt und dass die Gebühr bereits fällig war.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
1.3. Berufungen
In der gegen den Gebührenbescheid erhobenen Berufung wandte der Bf. ein, dass es unrichtig sei, dass € 0,00 entrichtet wurden. Er habe am die Gebühr von € 220,00 auf das PSK Konto 5504109 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern überwiesen (siehe beiliegenden Zahlungsbeleg). Der Betrag sei am von seinem Konto abgebucht worden. Der Bescheid sei daher insofern unrichtig, weshalb eine ersatzlose Behebung beantragt werde.
In der Berufung gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung führte der Bf. aus, dass es auch nicht zutreffe, dass die Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden wären (siehe obiges). Mit Schreiben vom des Verwaltungsgerichtshofes sei er aufgefordert worden, die Gebühr von € 220,00 binnen 2 Wochen zu bezahlen, was er getan habe (dem sei eine Beschwerde an den VfGH vorausgegangen mit einem Eventualantrag an den VwGH).
Er habe also zuvor noch nicht wissen können, ob eine weitere Gebühr (neben der Gebühr an den VfGH von € 220,00) auch an den VwGH zu begleichen ist.
Dem VwGH habe er durch Vorlage des Überweisungsbeleges nachgewiesen, dass die Gebühr beglichen worden sei, weiters mitgeteilt, dass die Gebühr am von seinem Konto abgebucht worden sei.
Es sei von einer vorschriftsmäßigen Gebührenentrichtung auszugehen, sodass weder die Festsetzung der Gebühr mit € 220,00 noch die Erhöhung mit € 110,00 gerechtfertigt sei. Demgemäß beantrage er die ersatzlose Behebung des Bescheides.
Schließlich werde noch auf § 31 Abs 3 GGG verwiesen, wonach eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Mehrbetrages nicht entsteht, wenn "… der Betrag innerhalb von 10 Tagen … dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird".
Der Betrag von € 220,00 müsste am 26. oder einem der Folgetage beim Finanzamt eingelangt sei, also weit innerhalb der genannten 10 Tage.
Bei dieser Gelegenheit erlaube er sich auch noch folgende Anregung:
Es wäre viel sinnvoller, wenn derartige Gerichtsgebühren direkt an den VfGH oder VwGH überwiesen werden, dann entfiele die seltsame und aufwändige Verpflichtung, Originale vorzulegen, die dann auf Antrag wieder retourniert werden usw. Es wäre hier ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand einzusparen. Er ersuche, dies an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
Der Berufung als Beilage angeschlossen war eine Kopie des Überweisungsauftrages zugunsten des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel über € 220,00 mit der Angabe des Verwendungszweckes "VwGH-Beschwerde Zl. 2012/**/****" vom .
1.4. Ermittlungen des Finanzamtes
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Verwaltungsgerichtshof um Stellungnahme, ob die Entrichtung der Gebühr tatsächlich (fristgerecht) nachgewiesen worden sei.
In Beantwortung dieser Anfrage teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt am mit, dass der Zahlungsbeleg erst am (wie aus der angeschlossenen Kopie ersichtlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei. Als der Befund am aufgenommen wurde, sei noch kein Zahlungsbeleg vorgelegen.
1.5. Vermerk über Umbuchung
Am vermerkte ein Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin des Finanzamtes am Berufungsschriftsatz, dass eine Umbuchung des Betrages von € 220,00 auf das Steuerkonto mit der StNr*** durchgeführt worden ist.
1.6. Berufungsvorentscheidung
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober wies das Finanzamt die Berufungen mit folgender Begründung als unbegründet ab:
"Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
Gem. § 24 Abs. 3 VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von "einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Da die Entrichtung der Gebühr erst nach Ablauf der vom VwGH gesetzten Frist erfolgte, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.
Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.
Der entrichtete Betrag wird auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet."
1.6. Vorlageantrag
Im Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bf. ergänzend vor, dass dem Gesetz (§ 24 Abs. 3 Z. 5 VwGG… "im Fall der Z 1 lit b dem VwGH der Beleg dem VwGH gesondert vorzulegen ist") eine Frist nicht zu entnehmen sei. Im Gesetz sei lediglich festgelegt, dass der Beleg dem VwGH gesondert vorzulegen ist. Auch wenn der VwGH möglicherweise eine Frist für die Vorlage von zwei Wochen gesetzt habe, finde ein derartiges Vorgehen (Setzung der Frist) keine Deckung im Gesetz.
Der VwGH habe am wie folgt geschrieben:
"werden Sie aufgefordert, die Gebühr von € 220,00 binnen zwei Wochen durch Bareinzahlung oder Überweisung auf das Konto des Finanzamt für Gebühren … zu entrichten "
Der VwGH habe als eine Frist von zwei Wochen für die Bareinzahlung oder Überweisung gesetzt.
Im selben Satz heißt es weiter
"und dem VwGH … den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln."
Hier werde nicht eine Frist gesetzt, dies decke sich also mit dem Gesetzestext.
Den Originalbeleg habe er dem VwGH bereits übermittelt, diesen aber noch nicht zurückerhalten. Sobald er ihn zurückerhalte, werde er ihn gerne dem Finanzamt (in Kopie, erforderlichenfalls auch im Original) übermitteln.
Da weder dem Gesetz eine Frist für die Vorlage des Beleges zu entnehmen sei, noch dem Schreiben des VwGH (zumindest im Zweifel eine solche Frist dem Schreiben nicht zu entnehmen sei), sei entgegen der Ansicht des Finanzamtes sehr wohl von einer vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr auszugehen.
Deshalb werde der Antrag wiederholt, der Berufung Folge zu geben.
2. Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat und vor dem Bundesfinanzgericht
2.1. Vorlage der Berufungen an den UFS
Mit Vorlagebricht vom legte das Finanzamt die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und umschrieb die Streitpunkte mit
"Entstehen der Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird in diesem Zeitpunkt auch fällig.
Liegt im gegenständlichen Fall eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr vor"
2.2. Übergang der Zuständigkeit auf das BFG
Am waren die gegenständlichen Berufungen beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und sind die Rechtssachen als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
2.3. Beweisaufnahme durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den vom Finanzamt vorgelegten Bemessungsakt ErfNr*** samt den darin enthaltenen Unterlagen.
II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Der Bf. erhob im eigenen Namen und in Vertretung der XX gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv**** eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit einem Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom zur Zahl B****-3 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Am langte die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein und wurde dort unter der Zahl 2012/**/**** protokolliert.
Mit Schreiben vom forderte der Verwaltungsgerichtshof den Bf. auf, die Gebühr von € 220,00 binnen zwei Wochen durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel KontoNr. … zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.
Am überwies der Bf. den Betrag von € 220,00 auf das Konto des Finanzamtes.
Mit einem am zur Post gegebenem Schreiben übermittelte der Bf. das Original des Überweisungsbeleges dem Verwaltungsgerichtshof und teilte dazu mit, dass er den Überweisungsauftrag unwiderruflich erteilt habe.
III. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Bemessungsakt des Finanzamtes enthaltenen Unterlagen sowie auf das damit im Einklang stehende Vorbringen des Bf.
IV. Rechtslage und Erwägungen
1. Bescheid betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG:
§ 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lautet in der zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. I 51/2012 (kurz aF) auszugsweise wie Folgt:
"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.
3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.
§ 203 BAO lautet:
"§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."
§ 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) lautet:
"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 111/2011 sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
Die in § 34 Abs. 1 GebG vorgesehene Verordnung über die Befundaufnahme wurde bislang nicht erlassen.
Im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH fällt nach § 24 Abs. 3 VwGG aF zusätzlich zur Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG aF an. Im Falle einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach § 24 Abs 3 VwGG aF im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) und wird in diesem Zeitpunkt fällig. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, ist die Gebührenschuld also bereits am Tag des Einlangens des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden, womit sie nicht rechtzeitig entrichtet worden ist. Die Regelung des § 24 Abs 3 VwGG aF nimmt also nicht darauf Bedacht, dass der Gebührenschuldner bei einer Sukzessivbeschwerde vom Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld keine Kenntnis erlangen kann (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP6 GebG, Rz 155 unter Hinweis auf und ).
Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr auch bereits fällig.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Es ist daher im vorliegenden Fall mit der erst am vorgenommenen Überweisung des Gebührenbetrages keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr erfolgt.
Bemerkt wird, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des in § 24 Abs. 3 Z. 5 VwGG bezeichneten Beleges nicht bewirkt, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde (vgl. ).
Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG aF gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. 501/77 ua.). Im Bereich der Einhebung - Verrechnung der Abgaben - wurde vom Finanzamt eine Anrechnung des von der Bw. am überwiesenen Betrages von € 220,00 vorgenommen und trifft den Bf. für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG aF somit keine weitere Zahllast.
Die Gebührenfestsetzung erfolgte daher zu Recht und ist der Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich hinsichtlich der Feststellung des entrichteten Betrages mit € 220,00 und des Nachforderungsbetrages mit € 0,00 abzuändern.
2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957:
Nach § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG aF gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14. Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.
Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).
Die Beschwerde betreffend Gebührenerhöhung war daher als unbegründet abzuweisen.
V. Zur Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ).
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102806.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at