Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.06.2014, RV/5101461/2011

Alleinerzieherabsetzbetrag bei gemeinsamer Wohnadresse, aber bestrittener Lebensgemeinschaft?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, Adresse , gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 des Finanzamtes A vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

In der am bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ua. die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages und den Kinderfreibetrag für drei Kinder: CC, geb. X, EC, geb. Y und CB, geb. Z.

Die erklärungsgemäße Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom .

Mit Schreiben vom teilte die Abgabenbehörde der Bf mit, Ermittlungen hätten ergeben, dass sie seit mit BB im gemeinsamen Haushalt lebe. Es sei daher beabsichtigt, den Alleinerzieherabsetzbetrag zu streichen.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom teilte die Bf dazu mit, dass ihr geschiedener Mann, BB, mit seinem Sohn D im Oktober bei ihr in Adresse1 , eingezogen sei. Ab sei von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Im Februar 2010 sei es jedoch zwischen ihr und ihrem Ex-Mann zum Zerwürfnis gekommen und sei die Auflösung der Lebensgemeinschaft vereinbart worden. Ab diesem Zeitpunkt sei nur noch eine Wohngemeinschaft vorgelegen, wobei sich diese auf eine anteilsmäßige Beteiligung an den Wohnungskosten reduziert habe. Eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft habe nicht mehr bestanden. Ab sofort sei eine strikte Gütertrennung praktiziert worden. Bis zu ihrem Auszug habe es keinerlei partnerschaftliche Aktivitäten mehr gegeben.

Ab dem Zeitpunkt des Zerwürfnisses habe sie den Kindesvater von sämtlichen Obsorgeangelegenheiten bezüglich der gemeinsamen Tochter C entbunden. Der leibliche Vater habe laut Gerichtsbeschluss des BG T vom Jänner 2004 keinerlei Sorgerecht.

Nach § 106 Abs. 3 EStG 1988 gelte eine Person als Partner, wenn diese in Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller lebe. Um in Österreich rechtlich als Lebensgemeinschaft mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten anerkannt zu werden, müsse eine Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft vorliegen. Dies seien die Grundelemente einer Lebensgemeinschaft bzw. Partnerschaft.

Im gegenständlichen Fall sei es nur noch ein gegenseitiges Dulden der Anwesenheit des jeweils anderen an derselben Adresse gewesen. Diese Zeit sei psychisch schwierig gewesen und habe an der Gesundheit der Bf gezehrt. Die Grundelemente einer Partnerschaft seien in keinster Weise mehr gegeben gewesen und hätten sich auf den Zeitraum Oktober 2009 bis Mitte Februar 2010 beschränkt.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2010 vom gemäß § 299 BAO auf.

Der mit gleichem Datum erlassene Einkommensteuerbescheid 2010 erging ohne Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.

Nach Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 33 Abs. 4 Z 2 und 106 Abs. 3 EStG 1988 führte das Finanzamt begründend aus, dass mit dem Tatbestandsmerkmal einer "eheähnlichen Gemeinschaft" auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft abgestellt werde, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehörten. Es könnten aber auch, wie in einer Ehe, in der die Ehegatten nach § 91 ABGB die eheliche Gemeinschaft mit Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollten, die Merkmale unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. könne eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Gemeinschaft abträglich wäre. Nach der Rechtsprechung komme der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zu.

Im Fall der Bf sei dies dadurch erkennbar, dass die Kosten der gemeinsamen Wohnung anteilsmäßig getragen worden seien. Durch das Zusammenleben ergäben sich auch gewisse Synergieeffekte und dadurch eine Gesamtersparnis, die letztlich allen Beteiligten zu Gute komme.

Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sei dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolge, wie es unter Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, zB Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit Kindern. Der Wegfall der Geschlechtsgemeinschaft schließe eine Lebensgemeinschaft, die auch nach einer Ehescheidung noch vorliegen könne, nicht aus. Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft könnten die polizeiliche Meldung am selben Wohnort, eine gemeinschaftliche Zustelladresse oder die gemeinsame Bestreitung der Wohnungskosten sein. Auch bei getrennter Kassenführung oder Gütertrennung könne eine Lebensgemeinschaft vorliegen.

Bei Beurteilung des Vorliegens der einer Ehe gleichenden persönlichen Beziehung handle es sich um den höchstpersönlichen Lebensbereich von Menschen. Auf die innere Einstellung zweier zusammen lebender Menschen könne die Abgabenbehörde daher nur auf Grund äußerer Umstände schließen. Ob die einer (idealtypischen) Ehe gleichen Gemeinsamkeiten gegeben seien, könne nicht alleine von den Angaben der Partner abhängen, weil diese es sonst in der Hand hätten, durch bloßes Verneinen des Vorhandenseins bestimmter innerer Einstellungen abgabenrechtliche Rechtsfolgen willkürlich herbeizuführen.

Die Bf sei von bis mit BB und ihren Kindern mit Hauptwohnsitz in Adresse1 , gemeldet gewesen. Tatsache sei auch, dass die Wohnungskosten gemeinsam getragen worden seien. Das äußere Erscheinungsbild und das Zusammenlebens in einem Haushalt für die Dauer von mehr als einem Jahr würden für eine Partnerschaft im Sinne der Rechtsprechung sprechen.

Für das Kalenderjahr 2010 bestehe daher kein Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 fristgerecht erhobenen Berufung wandte die Bf im Wesentlichen ein, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft im Kalenderjahr 2010 nicht mehr als zwei Monate, Jänner bis Februar, bestanden habe. Im Jänner und Februar 2010 habe das gemeinsame Kind in dieser bis dahin geführten eheähnlichen Gemeinschaft gelebt.

Das Ende der Geschlechtsgemeinschaft ab Ende Februar 2010 sei bereits in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens mitgeteilt worden und bedürfe keiner weiteren Erklärung.

Das Ende der Wirtschaftsgemeinschaft ab Ende Februar 2010 sei ebenfalls bereits in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens mitgeteilt worden. Eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des EStG sei der Zusammenschluss selbständiger, gleichwertiger und gleichberechtigt handelnder Personen zum Zweck einer gemeinsamen Haushaltsführung. Sie habe verpflichtenden Charakter. Man schließe sich zusammen, um Anschaffungen oder Einkäufe gemeinsam zu finanzieren. Von einem derartig verpflichtenden Charakter sei nichts vorhanden gewesen. Die Haushalte seien – in jeder Hinsicht – strikt getrennt gewesen.

Eine Wohngemeinschaft könne aus einem Mehrpersonenhaushalt oder aus mehreren Einzelhaushalten bestehen, wobei die einzelnen Haushalte wiederum jeweils ein Mehrpersonenhaushalt sein könnten. Eine Studenten-Wohngemeinschaft bestehe zum Beispiel aus einer Wohnung mit mindestens zwei getrennten, individuell geführten Haushalten, wobei die gemeinsame Nutzung diverser Räume (WC, Bad, Küche, usw.) unvermeidbar sei. Obwohl sich hier die getrennten und individuell geführten Haushalte die Wohnungskosten – dazu zählten die Miete und sämtliche Nebenkosten - teilten, könne und werde auch in der gängigen Rechtsprechung nicht von einer Partnerschaft im Sinne des EStG gesprochen. Die Tatsache, dass in der Wohnung mit zwei strikt wirtschaftlich getrennten Haushalten das gemeinsame Kind wohne (das alleinige Sorgerecht sei der Bf zugesprochen worden), berechtige nicht zur Annahme, dass automatisch eine vorerst bestandene und von der Bf unbestrittene eheähnliche Lebensgemeinschaft weiterhin vorliege.

Dass, wie in der Bescheidbegründung angeführt, die polizeiliche Meldung an derselben Adresse ein Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei, werde als reine Vermutung in den Raum gestellt. Die bloße polizeiliche Meldung rechtfertige nicht die Annahme, dass eine Lebensgemeinschaft auch tatsächlich vorliege. Wäre dies so, wäre jede Studenten-WG oder sonstige WG, die eine reine Zweck-WG darstelle, eine Lebensgemeinschaft im Sinne des EStG. Die gemeinsame Bestreitung der Wohnungskosten sei jedoch das Wesen einer Wohngemeinschaft und nicht einer Lebensgemeinschaft. Die Lebensgemeinschaft sei eine spezielle Form der Beziehung, welche sich an gemeinsamen Zielen und Aufgaben orientiere. Es sei eine enge und verbindliche Beziehung zwischen zwei Personen. Die Partner seien gleichberechtigt und gleichwertig.

Mit der weiteren Feststellung, dass alleine die Verneinung des Vorhandenseins bestimmter innerer Einstellungen abgabenrechtliche Rechtsfolgen willkürlich herbeiführen könne, werde von vornherein pauschaliert, dass jeder Bürger willkürlich rechtswidrige abgabenrechtliche Vorteile für sich herbeizuführen versuche. Dem sei jedoch nicht so.

Der Begründung, dass die polizeiliche Meldung für den Zeitraum von bis ausreiche, um eine Lebensgemeinschaft im Sinne des EStG festzustellen, sei zu entgegnen, dass die Bf am den Mietvertrag für die Wohnung in Adresse , unterschrieben habe. Die polizeiliche Meldung an der bisherigen Adresse über diesen Zeitraum hinaus habe lediglich den Zweck gehabt, das anhängige Unterhaltsverfahren bis zum Abschluss beim BG T zu halten.

Um zu einer Wohnung zu gelangen, bedürfe es einer längerfristigen Anmeldung in der zukünftigen Wohnsitzgemeinde. Die Lebenserfahrung zeige, dass von der Bedarfsfeststellung bis zur Zuweisung einige Monate, im Regelfall sogar einige Jahre, vergehen. Dieser positiven Zuweisung seien mehrere Wohnungsabsagen voraus gegangen. Der Umstand der dringenden Wohnungssuche belege, dass die von der Abgabebehörde festgestellte Lebensgemeinschaft nicht mehr existiert habe.

Aus den angeführten Gründen ergebe sich lediglich eine geringfügige, wenn nicht sogar vernachlässigbare Änderung der Steuerdaten des Erstbescheides. Der Alleinerzieherabsetzbetrag sei somit nicht für zwölf Monate, sondern lediglich für zehn Monate anzurechnen.

Die Bf habe versucht, rein sachlich zu begründen, warum in ihrem Fall keine Lebensgemeinschaft im Sinne des EStG vorliege. Da eine Partnerschaft aber eine menschliche Beziehung mit all ihren Abweichungen zwischen zwei handelnden und voneinander unterschiedlichen Personen darstelle, seien nicht nur Sachargumente für die Feststellung einer Lebensgemeinschaft anzuwenden, sondern auch die Individualität der betroffenen Personen ausschlaggebend und zu berücksichtigen. Eine Lebensgemeinschaft sei nur dann eine (Lebens)Gemeinschaft, wenn die Solidarität zum Partner auch in schlechten Zeiten vorhanden sei. Solidarität sei die Gesinnung einer (Lebens)Gemeinschaft mit starker innerer Verbundenheit und einem starken Gefühl der Zusammengehörigkeit. Diese Solidarität setze aber auch ein solidarisches Verhalten voraus. Diese Solidarität sei nicht mehr gegeben gewesen.

Es liege mit Sicherheit nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass jede gescheiterte Beziehung voraussetze, dass der jeweils andere Partner mit dem Ende einer Partnerschaft mit Kind und Kegel auf die Straße gesetzt werde. Es müsse ein Zeitraum für die Neuausrichtung eingeräumt werden. Keine Partnerschaft sei vergleichbar. Seien Kinder vorhanden, sei ein wesentlich längerer Zeitraum für die Neuausrichtung einzuräumen als ohne Kinder. Neben dem seelischen Schmerz der Trennung kämen auch noch die Wohnungssuche und vieles mehr hinzu. Das alles benötige Zeit.

Im Fall der Bf fehlten sämtliche Merkmale, welche eine Partnerschaft im eigentlichen Sinne darstellten. Es sei eine tiefe Abneigung dem anderen gegenüber vorgelegen, und die vorhandenen Hürden seien unüberwindbar gewesen. Eine Partnerschaft sei jedoch eine sehr enge und verbindliche Beziehung zwischen zwei Personen. Diese Personen hätten gemeinsame Ziele, Vorstellungen und Aufgaben. Man solidarisiere sich, sei füreinander da, unterstütze den Partner, wo immer es gehe, gebe ihm Sicherheit, Selbstachtung und das Gefühl, nicht alleine zu sein. Sämtliche Merkmale einer nach außen hin vorhandenen Lebensgemeinschaft, sowohl sachlicher als auch menschlicher Natur, seien in ihrem speziellen Fall nicht mehr vorhanden gewesen. Die Bf ersuche um Berücksichtigung der Verschiedenheit von Paarbindungen. Der Gesetzgeber könne nur einen Rahmen vorgeben, wie eine Lebensgemeinschaft in groben Zügen aussehen solle, weil dieser Lebensbereich zu verschieden sei, um eine genaue Regelung vorgeben zu können. Jede Lebensgemeinschaft sei separat als solche zu prüfen, und es seien sachliche und menschliche Gegebenheiten zu bewerten. Erst die Mischung dieser Gegebenheiten lasse den objektiven Schluss zu, ob nun tatsächlich eine derartige Gemeinschaft vorliege oder nicht. Eine Verallgemeinerung der Lebensgemeinschaft sei nicht zulässig, da die Menschen zu verschieden seien.

Offenbar stehe bei der nunmehr getroffenen Ablehnung des Alleinerzieherabsetzbetrages das finanzielle Interesse der Behörde im Vordergrund. Dieses verständliche Interesse der Behörde scheine jedoch der objektiven Beurteilung untergeordnet zu sein. In der Begründung würden zu viele Möglichkeiten, Eventualitäten, Annahmen und Mutmaßungen angeführt, jedoch keine konkreten Vorhalte vorgebracht, welche den Angaben der Bf in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens widersprechen würden. Die Behörde stütze die Ablehnung des Alleinerzieherabsetzbetrages einzig und alleine auf die vorhandenen Meldedaten. Die Behörde gehe offenbar vorerst einmal davon aus, dass der Antragsteller die Unwahrheit sage, um in den Genuss eines steuerrechtlichen Vorteils zu gelangen. Die Behörde entscheide, und die Bf müsse die Richtigkeit ihrer Angaben beweisen. Es gelte jedoch das Umkehrverfahren, die Behörde müsse die von ihr angeführten Angaben glaubhaft widerlegen. Da diese Angaben jedoch der Wahrheit entsprechen würden, sei eine Widerlegung schlichtweg unmöglich.

Abschließend dürfe festgehalten werden, dass das Fehlen der Geschlechtsgemeinschaft zwar nicht zwingend, aber dennoch ein sehr bedeutsamer Indikator für das Nichtvorhandensein einer Lebensgemeinschaft sein könne. Mit dem Fehlen dieser Gemeinschaft sei zu einem sehr hohen Prozentsatz das Ende der Partnerschaft im Sinne des EStG die Folge.

Die Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft seien untrennbar miteinander verbunden, wenn es darum gehe, eine Partnerschaft im Sinne des EStG zu begründen. Man bewohne die Wohnung gemeinsam und nicht nebeneinander, wie das in einer WG der Fall sei. Das Gemeinsame stehe im Vordergrund. Man wirtschafte und haushalte gemeinsam und nicht nebeneinander. Dabei spiele eine eventuell getrennte Kassenführung keine Rolle. Die Gemeinschaft sei ein freiwilliger Zusammenschluss, um etwas gemeinsam und nicht nebeneinander oder gegeneinander zu tun oder zu leisten.

Die Bf sei bereit, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass die angeführten Punkte der Wahrheit entsprechen würden. Es werde daher beantragt, den Alleinerzieherabsetzbetrag für den Zeitraum März bis Dezember 2010 anzurechnen.

Mit Schreiben vom  wurde die Bf unter Hinweis darauf, dass ein Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auch die polizeiliche Meldung am selben Wohnort sein könne, diese Vermutung aber widerlegbar sei und es diesfalls bei der Bf liege, eine atypische Gestaltung nicht nur zu behaupten, sondern nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, aufgefordert, die nachstehenden Fragen zu beantworten:

Sie führten in Ihrer Stellungnahme vom bzw. in Ihrer Berufung vom Umstände an (zB dass es nach dem Zerwürfnis mit Ihrem Ex-Gatten zu einer strikten Gütertrennung und einer strikten Trennung der Haushalte, zu einer Auflösung nicht nur der Geschlechts-, sondern auch der Wirtschaftsgemeinschaft gekommen sei), die einer näheren Erläuterung bzw. eines Eingehens auf Ihre individuelle Lebenssituation bedürfen.

1) Welche konkreten Änderungen ergaben sich nach dem Februar 2010 durch die angeführte strikte Gütertrennung, Trennung der Haushalte und Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft?

Bedeutet das zB, dass separat eingekauft und die Mahlzeiten getrennt zubereitet und eingenommen wurden? Auf welche Weise wurde eine derartige Trennung – unter der Voraussetzung, dass die gemeinsam benützte Wohnung nur über eine Küche und einen Kühlschrank verfügte – praktisch vollzogen?

2) Wie groß war die Wohnung in Adresse1 ?

Wie viele Zimmer umfasste diese Wohnung?

Wohnten in dieser Wohnung vier Personen (Sie, Ihr Ex-Mann, die gemeinsame Tochter C und D, der Sohn Ihres Ex-Gatten) oder noch weitere Personen?

Wurden nach dem Februar 2010 bestimmte Räume von Ihnen und Ihrem Ex-Gatten getrennt benutzt? Falls ja, welche Räumlichkeiten wurden getrennt und welche weiterhin gemeinsam genützt?

3) Wie hoch war der gesamte Wohnungsaufwand (Miete und Betriebskosten)?

Wer bezahlte Miete, Betriebskosten, Rundfunkgebühren, Lebensmittel (auch für das Kind/die Kinder), allenfalls notwendige Anschaffungen (zB Möbel, Schulartikel und Kleidung für das Kind/die Kinder, Unterhaltungselektronik, udgl.)?

4) Beschreiben Sie bitte, wie sich das Zusammenleben nach dem Februar 2010 gestaltete:

Wie wurden Einkäufe, Kochen, Waschen der Wäsche, Reinigung der Wohnung, eventuell anfallende (Klein)Reparaturen erledigt bzw. aufgeteilt?

Wer versorgte das Kind/die Kinder mit Nahrung, Kleidung, udgl.?

Wie wurde generell der Haushalt organisiert?

Wie wurden die Wochenenden verbracht?

Erfolgte für übernommene Arbeiten eines Partners bzw. Mitbewohners ein (finanzieller) Ausgleich durch den anderen?

5) Welche Zeit verbrachte die gemeinsame Tochter mit Ihnen bzw. Ihrem Ex-Gatten?

6) Wer kam überwiegend für die laufenden Ausgaben für Ihre Tochter auf (Nahrung, Schulmaterialien, ärztliche Betreuung, Bekleidung udgl.)?

Wer kümmerte sich überwiegend um die schulischen bzw. persönlichen Angelegenheiten Ihrer Tochter (zB morgendliche und abendliche Körperpflege)?

7) Sie führten in der Berufung an, dass Sie den Mietvertrag für die Wohnung in Adresse , zwar am unterschrieben hätten, die Abmeldung in Adresse1 , aber wegen eines anhängigen Unterhaltsverfahrens beim BG T erst später (laut Zentralem Melderegister am ) erfolgt sei. Für die Zuteilung einer Wohnung bedürfe es einer längerfristigen Anmeldung. Weiters seien der Zuweisung der Wohnung mehrere Absagen vorausgegangen.

Sowohl der Beginn der Wohnungssuche als auch die Absagen vor tatsächlicher Zuteilung der nunmehrigen Wohnung sind an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

8) Sofern Sie die Wohnung in Adresse , tatsächlich bereits vor dem bewohnt haben, wäre auch dieser Umstand durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren (zB Nachsendeauftrag, Meldung in der Schule Ihrer Tochter, uä.).

Der Bf nahm mit Schreiben vom dazu im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Das Wohnen mit dem gemeinsamen Kind in der gemeinsamen Wohnung möge zwar ein Indiz sein, ein Beweis sei dies jedoch nicht. Vermutungen oder Indizien ohne Beweiskraft seien nichtig.

Die sehr großzügig angelegte Wohnung habe 170 m² reine Wohnfläche gehabt und sei zwar "gemeinsam", aber nicht "gemeinschaftlich" bewohnt worden. Es seien zwei strikt getrennte Haushalte geführt worden.

Von einer alleinigen Obsorgeberechtigten könne nicht verlangt werden, dass sie das gemeinsame Kind jemand anderem (Großeltern oder dergleichen) anvertraue, nur um einer "Einzelfallentscheidung" zu entsprechen. Im Bereich der Lebensführung würden auch seitens der Höchstgerichte nur Einzelfallentscheidungen getroffen, da eine Grundsatzentscheidung nicht möglich sei. Derartige Entscheidungen blieben Individualentscheidungen und seien von Fall zu Fall zu prüfen; sie könnten nur eine grobe Richtschnur sein.

Auch die polizeiliche Meldung an derselben Adresse sei nichts anderes als ein Indiz und bedürfe zur Verwertung als Beweismittel einer entsprechenden Ermittlung.

Hätte die Erstbehörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte durch die Befragung von Freunden, Nachbarn oder der eigenen Kinder rasch geklärt werden können, dass die von der Bf angeführten Gründe den Tatsachen entsprechen würden. Offenbar sei die Erstbehörde aber an einer klaren Entscheidungsfindung nicht interessiert gewesen.

Die Wohnung habe über ausreichend Platz verfügt, um sich aus dem Weg zu gehen. Es seien drei Kinderzimmer, ein Schlafzimmer, ein großes Esszimmer, ein überdimensioniertes Wohnzimmer, eine geräumige Küche, Bad, WC und Flur vorhanden gewesen. Das Wohnzimmer und ein Kinderzimmer (das der gemeinsamen Tochter) hätten über einen Balkon verfügt. Sämtliche Zimmer seien über den Flur erreichbar gewesen. Sämtliche Räume, ausgenommen die Küche, das Esszimmer, Bad und WC hätten über ein eigenes Fernsehgerät verfügt. Weiter habe es noch etwa 100 m² Kellerfläche zur Eigennutzung und eine Gemeinschaftswaschküche gegeben. Die verfügbare Kellerfläche habe sich in drei Räume aufgeteilt, wobei ein Raum als weiterer Aufenthaltsraum hätte genützt werden können. Die Hälfte des Gartens und eine Doppelgarage seien ebenfalls zur Verfügung gestanden.

Die Bf habe hauptsächlich im Wohnzimmer, ihre Kinder (E und C) hätten im Ostbereich gewohnt. Dem Ex-Gatten seien das ehemals gemeinsame Schlaf- und Esszimmer zur Verfügung gestanden. Seine Kinder (D und G) hätten sich das größte Kinderzimmer (etwa 35 m²) geteilt. Da – mit Ausnahme der gemeinsamen Tochter – bereits alle Kinder gearbeitet hätten, sei eine Beaufsichtigung nicht mehr notwendig gewesen.

Ihr Ex-Gatte habe frühmorgens das Haus verlassen und sei im Regelfall erst am Folgetag, gegen 7:30 Uhr, zurückgekehrt, da er in den meisten Fällen einen Nachtdienst angehängt habe, um nicht zu Hause sein zu müssen. Wenn er in die Wohnung gekommen sei, seien weder ihre Tochter noch ihr Sohn E anwesend gewesen. Seine Söhne hätten in Linz gearbeitet und ebenfalls in den Morgenstunden die Wohnung verlassen. Die Bf und ihr Sohn arbeiteten im Landeskrankenhaus in H, die Tochter habe das Gymnasium in H besucht. Ihr Sohn und ihre Tochter seien im Regelfall bis 13:30 Uhr oder 14:00 Uhr in der Arbeit bzw. Schule gewesen und gemeinschaftlich mit dem Postbus nach Hause gefahren. Ihr Sohn habe eine Kochlehre absolviert, weshalb die Essenszubereitung für ihn und die Tochter während ihrer Abwesenheit kein Thema gewesen sei. Die Lebensmittel habe ausschließlich sie gekauft und auch bezahlt. Die Küche habe über zwei getrennte Kühlschränke (ein Einbaukühlschrank und ein größerer Kühlschrank im Vorratsraum) verfügt. Im Keller hätten sich noch eine Kühltruhe, ein Gefrierschrank und ein weiterer Kühlschrank befunden. Die Küche hätten sie und ihr Ex-Mann nie gleichzeitig benützt.

Bezüglich des Wohnungsaufwandes habe Einigkeit darüber geherrscht, dass sie als Mieterin für die Mietkosten in Höhe von 450 Euro aufkomme, während ihr Ex-Gatte sämtliche Nebenkosten (Strom, Gas, Gemeindeabgaben) in Höhe von ca. 400 Euro beglichen habe. Neben diesen Kosten sei auch Unterhalt, damals 250 Euro, nunmehr 450 Euro, für die gemeinsame Tochter geleistet worden. Mit den Nebenkosten und der Unterhaltszahlung sei für ihren Ex-Gatten die finanzielle Seite erledigt gewesen. Die Kosten für Lebensmittel, Kleidung, Waschmittel, Schulartikel udgl. habe jeder Haushalt für sich tragen müssen. Für die Wäsche (getrennte Waschmittel) sei im Waschraum im Keller die ehemals gemeinsam angeschaffte Waschmaschine zur Verfügung gestanden. Den verursachten Schmutz in Bad, WC und Küche habe der jeweilige Verursacher beseitigen müssen.

Die Bf habe das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter gehabt, weshalb dem Kindesvater lediglich das Mindestmaß, alle zwei Wochen ein Wochenende, zugestanden worden sei. Wie er diese Wochenenden verbracht habe, sei ihr gleichgültig gewesen. Da die gemeinsame Tochter sehr vaterbezogen gewesen sei, habe sie ihr während ihrer Abwesenheit den Umgang mit ihrem Vater nicht verbieten können, da dies dem Kindeswohl widersprochen hätte. Für Schule, Gesundheit, Bekleidung, persönliche Angelegenheiten, Körperpflege udgl. sei alleine sie zuständig gewesen. Während ihrer Abwesenheit habe sie aber keinen Einfluss darauf gehabt, wenn der Kindesvater seiner Tochter hin und wieder etwas gekauft habe. Da er sehr viele Überstunden geleistet habe, sei es ohnedies immer eine Qual gewesen, ihn dazu anzuhalten, sich gewisse Wochenenden für seine Tochter frei zu halten. Während dieser Zeiten habe sie viel Zeit bei ihren Freundinnen verbracht, die den damaligen Ist-Zustand (Ende der Lebensgemeinschaft) im Zuge eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde zeugenschaftlich hätten bestätigen können.

Mit diesen Freundinnen habe sie die Wohnungssuche besprochen und diese um psychologische Unterstützung gebeten. Sie habe auch Wohnungsbesichtigungen aus eigenem durch persönliche Anfragen bei diversen Genossenschaften und Privatpersonen – Internet oder Zeitungsanzeige – durchgeführt. Sie habe mehrere Wohnungen besichtigt und bei Nichtgefallen (zu teuer, zu klein, usw.) abgelehnt. Diesbezügliche Schreiben könne sie nach mehrjähriger Verfahrensdauer naturgemäß nicht mehr beibringen, da derartige Schreiben nach dem Verlust ihrer Wertigkeit (Nichtannahme der Wohnung wegen diverser Ablehnungsgründe) von ihr im Altpapier entsorgt würden. Da diese Wohnungssuche zu keinem Ergebnis geführt habe, habe sie sich schließlich bei der Stadtgemeinde H als wohnungssuchend angemeldet. Nachdem sie von der Stadtgemeinde H sogleich die Zusicherung der nunmehr bezogenen Wohnung erhalten habe (diese sei seit längerem leer gestanden und wegen der hohen Miete nicht vermittelbar gewesen), habe sie am bei ihrem Arbeitgeber um einen Bezugsvorschuss angesucht, um den horrenden Baukostenzuschuss von 5.970,72 Euro bezahlen zu können. Dieser Vorschuss sei ihr am gewährt worden. Sie könne auch die Versicherungspolizze für die Haushaltsversicherung vom beilegen. Die neue Küche sei im Dezember geliefert und montiert worden. Die Beibringung der Originalrechnung, die bereits entsorgt worden sei, sei nicht möglich. Sie habe von der Fa. J aber eine Kopie dieser Küchenrechnung erhalten. Dem Abschluss des Kaufvertrages sei naturgemäß ein Vorlauf, Ausmessen der Räumlichkeit, vorausgegangen. Einer Behörde müsse doch bewusst sein, dass eine Mutter bestrebt sei, ein laufendes Unterhaltsverfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen, indem sie ein fast abgeschlossenes Verfahren kurz vorher durch den formellen Akt des Umzugs verzögere, obwohl die erhöhte Unterhaltsleistung dringend für die neue Wohnung benötigt werde. Der Antrag auf Neufestsetzung sei im November 2010 beim BG T eingebracht worden. Eine zu früh gestellte Neufestsetzung hätte nur unnötigen Stress und möglicherweise Gemeinheiten ihres Ex-Gatten (wie eine Aussetzung der Vereinbarung über die Wohnungskosten) verursacht und ihr und ihren Kindern mehr geschadet als geholfen.

Die Bf legte ihrem Schreiben eine Kopie der ersten Seite eines ab abgeschlossenen Haushaltsversicherungsvertrages bei, in welchem sie als Versicherungsnehmerin unter ihrer nunmehrigen Wohnanschrift aufscheint.

Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom wurde von der Bf am unterschrieben.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag der Bf auf Gewährung eines Bezugsvorschusses vom bewilligt.

Einen "Fragebogen für Wohnungswerber" hatte die Bf am beim Gemeindeamt H eingereicht. Sie erklärte in diesem Fragebogen, bei keinem anderen gemeinnützigen Bauträger und keiner anderen Gemeinde vorgemerkt zu sein. Als berücksichtigungswürdigen Dringlichkeitsgrund führte die Bf die Trennung vom Lebensgefährten an.

Den Kaufvertrag für eine Küche schloss die Bf am mit der Fa. J . Als Liefertermin scheint "ca. 5 Wochen" auf.

Mit weiterem Schreiben vom wurde die Bf abermals darauf hingewiesen, dass ihr Vorbringen nachzuweisen und nicht bloß zu behaupten sei und dass zu nachstehenden Fragen die angesprochenen Unterlagen vorzulegen seien:

1) Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass Sie nach dem vorgebrachten "Zerwürfnis" mit ihrem Ex-Gatten (Anfang, Mitte, Ende Februar 2010?), wonach laut Ihren Angaben das Zusammenleben unerträglich gewesen sei, dennoch erst im September 2010 (aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass Sie ab bei der Gemeinde H wohnungssuchend gemeldet waren) begonnen hätten, eine andere Wohnung zu suchen.

Ihr Berufungseinwand, dass es bei der Wohnungssuche von der Bedarfsfeststellung bis zur Zuweisung einiger Monate, im Regelfall sogar einiger Jahre bedürfe, der positiven Zuweisung mehrere Absagen vorausgegangen seien und der Umstand der dringenden Wohnungssuche belege, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr existiert habe, ist zu entgegnen, dass diese dringende Wohnungssuche vor dem durch nichts belegt ist.

In Ihrem Schreiben vom führten Sie an, bei diversen Genossenschaften und Privatpersonen persönliche Anfragen durchgeführt zu haben.

Die Namen und Anschriften der kontaktierten Genossenschaften sowie die Adressen der besichtigten Wohnungen mögen bekannt gegeben werden. Geben Sie auch bekannt, ab wann Sie mit der Wohnungssuche begonnen haben und nennen Sie die Genossenschaft/Gemeinde/private Wohnungsadresse, bei der Sie erstmalig wegen einer Wohnung vorstellig geworden sind.

2) Nicht ausreichend ist weiters der allgemein gehaltene Hinweis darauf, Freunde, Nachbarn oder die eigenen Kinder hätten die von Ihnen angeführten Tatsachen rasch klären bzw. ihre Freundinnen hätten das Ende Ihrer Lebensgemeinschaft zeugenschaftlich bestätigen können.

Sie werden in diesem Zusammenhang ersucht, sämtliche Personen, die als Zeugen einvernommen werden sollen, mit Namen und Adresse zu nennen und die Punkte, die durch den jeweiligen Zeugen geklärt werden sollen, anzugeben.

3) War Ihr Ex-Gatte trotz des gemeinsamen Wohnens verpflichtet, für die gemeinsame Tochter weiterhin Unterhalt zu leisten? Falls ja, wäre diese Verpflichtung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Die Bf gab dazu mit Schreiben vom an, dass sie die geforderten Unterlagen nur teilweise vorlegen könne. Die geforderten Nachweise für die Wohnungssuche seien nicht mehr möglich. Als Zeugen könne sie ihren Sohn EC, der bei ihr wohne, anführen. Dieser sei jedoch derzeit in K beschäftigt (Saison) und werde frühestens im April oder Mai 2014 wieder in H erreichbar sein. Die in Betracht gezogenen Freundinnen seien aus verschiedenen Gründen nicht bereit, auszusagen (Behördenphobie). Aus diesem Grund werde auf eine weitere Auflistung von Zeugen verzichtet. Die Unterhaltsverpflichtung sei nie aufgegeben worden; eine Kopie des Scheidungsvergleichs des BG T vom liege bei.

Mit Schreiben vom wurde die Bf unter Hinweis darauf, dass ihr Sohn, EC, "frühestens April oder Mai 2014" für eine Zeugenaussage geladen werden könne, ersucht, das genaue Datum bekannt zu geben, ab wann er für eine Zeugenaussage zur Verfügung stehen werde.

Mit Eingabe vom teilte die Bf mit, dass ihr Sohn auf Rückfrage mitgeteilt habe, dass er sogleich nach Saisonende direkt von K nach I fahre, da seine Freundin dort bereits in Arbeit stehe.

Mit Schreiben vom wurde die Bf daran erinnert, dass sie dem Ersuchen, bekannt zu geben, wann genau ihr Sohn für eine Zeugenbefragung zur Verfügung stehen werde, nicht beantwortet habe. Sollte sie diesem Ersuchen nicht nachkommen, werde davon auszugehen sein, dass die Namhaftmachung ihres Sohnes als Zeuge in der Absicht der Verfahrensverschleppung erfolgt sei, und werde ihrem Antrag nicht nachgekommen werden.

Die Bf gab innerhalb der ihr gesetzten Frist dazu keine Stellungnahme ab.

Erwägungen

Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.

Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Nach dem wirksam werdende Erledigungen des Unabhängigen Finanzsenates gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 2010 gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 135/2009) steht einem Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinerziehende sind demnach Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist ein jährlicher Absetzbetrag. Je nachdem, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen oder nicht, steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zur Gänze zu oder zur Gänze nicht zu (Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2014, § 33 Rz 26).

Für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages muss daher ein Kind im steuerlichen Sinn vorhanden und die Sechsmonats-Frist erfüllt sein. Als Kind im Sinne des EStG gilt in diesem Zusammenhang ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) zusteht. Als negatives Anspruchskriterium ist normiert, dass der Alleinerzieher nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben darf (Jakom/Kanduth-Kristen, aaO, § 33 Rz 35).

Partner ist jemand, mit dem der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft (bis : eheähnlichen Gemeinschaft) lebt (§ 106 Abs. 3 EStG 1988).

Eine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt.

Mit dem Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft bzw. der Lebensgemeinschaft wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Die gewisse Dauerhaftigkeit einer Lebensgemeinschaft dient zur Abgrenzung von flüchtigen Beziehungen, wobei eine rund halbjährige Gemeinschaft auf gewisse Dauer angelegt ist, zumal auch Ehen bald wieder geschieden werden können. Typisch für eine Partnerschaft ist, dass der Wille der Partner auf ein gemeinschaftliches Zusammenleben gerichtet ist, solange nicht Umstände eintreten, die diesem entgegen stehen [Wanke/ Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 106 Anm 19a (Stand , rdb.at), mit Hinweis auf UFS Wien , RV/3712-W/10].

Nicht nur, dass am Beginn einer Lebensgemeinschaft ungewiss ist, wie lange diese andauern wird, lassen sich der - außen nicht erkennbare - Wille und die innere Einstellung der Partner im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Lebensgemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, zB Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind.

Unbeachtlich ist etwa das Benutzen getrennter Schlafzimmer, weil dies auch bei aufrechter Ehe nicht unüblich ist; der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus.

Ein Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft kann die polizeiliche Meldung am selben Wohnort sein (Jakom/Kanduth-Kristen, aaO, § 106 Rz 4).

Diese Vermutungen sind widerlegbar; es liegt in diesem Fall beim Steuerpflichtigen, eine atypische Gestaltung nicht nur zu behaupten, sondern nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Bei einer Wohngemeinschaft zweier miteinander nicht in gerader Linie verwandter oder verschwisterter Personen wird eine andere als eine eheähnliche Gemeinschaft weniger wahrscheinlich sein, wobei es dem Steuerpflichtigen obliegt, die im Einzelfall größere Wahrscheinlichkeit einer atypischen Gestaltung – etwa das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft - nachzuweisen [Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 106 Anm. 20 (Stand , rdb.at)].

Der Bf ist jedoch zuzustimmen, dass gemeinsames Wohnen allein selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft begründet ().

Der Alleinerzieherabsetzbetrag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die alleinstehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als bei einer in einer Partnerschaft lebenden Person.

Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht die Unterhaltsbelastung durch das Kind (diese wird durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten), sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern ausgesetzt sind [Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz 35 ()].

Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben.

Eine Wirtschaftsgemeinschaft wird von einer zwischenmenschlichen Komponente (Zusammengehörigkeitsgefühl) und einer wirtschaftlichen Komponente geprägt (, besprochen von Christoph Brenn, EvBl 2012/118).

Zur "Wirtschaftsgemeinschaft" ist dort angeführt:

"Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben. Sie ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, genügt andererseits aber allein auch noch nicht. Wenn ein Abstellen allein auf materiellen Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar."

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anträge zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.

Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (Ritz, BAO5, § 138 Tz 5 sowie die dort angeführte Judikatur).

Bei ungewöhnlichen Verhältnissen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder bei Behauptungen, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, aaO, § 115 Tz 13).

Können Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden, trifft die Beweislast diejenige Seite, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabepflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder die gesetzliche Vermutung widerlegen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3 (1996), 238).

Nach dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, aaO, § 167 Tz 8, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Bundesfinanzgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Bf war von bis an der Adresse Adresse1 , gemeldet. Nach der Ehescheidung von ihrem Ex-Gatten wurde ihr mit Gerichtsbeschluss vom das alleinige Sorgerecht für die Tochter C, geboren am Z, zugesprochen. Ein Sohn der Bf, EC, lebte ebenfalls mit ihr im gemeinsamen Haushalt.

Im Oktober 2009 (laut Zentralem Melderegister am ) zog der Ex-Gatte der Bf, BB, gemeinsam mit seinen Söhnen D und G, in diese Wohnung ein, sodass ab diesem Zeitpunkt sechs Personen in dieser Wohnung ihren Wohnsitz hatten.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens legte die Bf einen am beim Gemeindeamt H eingereichten "Fragebogen für Wohnungswerber" vor, in welchem sie als berücksichtigungswürdige Dringlichkeitsgründe die Trennung vom Lebensgefährten anführte. Weiter erklärte sie, bei keinem anderen gemeinnützigen Bauträger und keiner anderen Gemeinde vorgemerkt zu sein.

Laut ihren Angaben wurde der Mietvertrag für die neue Wohnung am unterzeichnet. Das ist insofern glaubwürdig, als die Bf im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine Zusatzvereinbarung zu diesem Mietvertrag vorlegte, die sie am unterzeichnet hatte. Dem gegenüber nimmt diese Zusatzvereinbarung Bezug auf den Mietvertrag vom .

Ebenfalls vorgelegt wurde der Kaufvertrag für eine Küche vom , in dem als Liefertermin "ca. 5 Wochen" angeführt ist.

Die Wohnfläche der gemeinsamen Wohnung betrug laut Angaben der Bf 170 m2. Sie bestand aus drei Kinderzimmern, einem Schlafzimmer, einem Esszimmer, einem Wohnzimmer, einer Küche, Bad, WC, Flur sowie Räumlichkeiten im Keller.

Während die Bf für die Mietkosten in Höhe von 450 Euro aufkam, trug ihr Ex-Gatte sämtliche Nebenkosten in etwa gleicher Höhe.

Der Ex-Gatte der Bf bestätigte diese Angaben in dem von ihm ebenfalls wegen Aberkennung des Alleinerzieherbetrages angestrengten Beschwerdeverfahren (RV/ 1) und legte die entsprechenden Kontoauszüge vor, die seine Übernahme der Gemeindeabgaben, von Strom und Gas sowie der Rundfunkgebühren dokumentierten.

Was das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft betrifft, wurde diese einvernehmlich spätestens mit Ende Februar 2010 für beendet erklärt.

Diesbezügliche Feststellungen entziehen sich naturgemäß jeglicher Überprüfung, die jedoch gegenständlich als entbehrlich erachtet wird, weil für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, wie oa, das eine oder andere Merkmal einer Lebensgemeinschaft auch fehlen kann.

Das Bestehen einer im streitgegenständlichen Jahr mehr als sechs Monate andauernden Wohngemeinschaft blieb unbestritten.

Streit besteht jedoch darüber, ob die Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Jahr mehr oder weniger als sechs Monate angedauert hat.

Im Hinblick auf die materielle Seite einer Wirtschaftsgemeinschaft liegt eine solche im Allgemeinen schon dann vor, wenn der Partner zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete) beiträgt, mag die übrigen Aufwendungen auch jeder der beiden Lebensgefährten selbst getragen haben ().

Im vorliegenden Fall kam die Bf unbestritten für die Mietkosten der gemeinsamen Wohnung, der Ex-Gatte dagegen für die Betriebskosten auf.

Durch das gemeinsame Wohnen und die Übernahme der Betriebskosten durch den Ex-Gatten trug dieser zumindest zum Teil zum gemeinsamen Wirtschaften bei und war die Bf bis zur Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes dadurch geringer belastet als eine alleinstehende Person.

Diese der Bf zu Gute kommende Ersparnis brachte sie selbst in ihrer Eingabe vom dadurch zum Ausdruck, dass sie den Antrag auf Festsetzung von erhöhten Unterhaltsleistungen erst im November eingebracht habe, weil ein zu früh gestellter Antrag nur unnötigen Stress mit dem Ex-Gatten und möglicherweise die Aussetzung der Vereinbarung über die Wohnungskosten gebracht und ihr und ihren Kindern mehr geschadet als geholfen hätte.

Der Nachweis, dass die – für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls erforderliche – seelische Gemeinschaft im Kalenderjahr 2010 nicht mehr als sechs Monate bestanden hätte, sondern diese im Laufe des Februar beendet worden wäre, ist der Bf nicht gelungen.

Die diesbezügliche Behauptung mit den daraus entstandenen Konsequenzen (Benützung getrennter Zimmer, getrenntes Kochen und Einkaufen, getrennte Freizeitgestaltung, nur noch Dulden des anderen) bereits im Februar 2010 stellt weder eine Beweisführung noch eine ausreichende Glaubhaftmachung dar, weil ein bestimmter, steuerlich relevanter Sachverhalt nicht bloß zu behaupten, sondern der Wahrheitsgehalt des Vorbringens durch geeignete Beweismittel darzulegen ist.

Es entspricht der Lebenserfahrung und ist glaubhaft, dass einer Trennung in der Regel eine gewisse Vorlaufzeit vorausgeht.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch zwischen der behaupteten Aufhebung der Lebensgemeinschaft ab Februar 2010 und der dokumentierten Wohnungssuche im September 2010 ein ungewöhnlich langer Zeitraum, in welchem keine – über bloße Behauptungen hinaus gehende – Schritte zur Auflösung der Lebensgemeinschaft belegt sind.

Sowohl die Beschwerden als auch die Beantwortungen der Ergänzungsersuchen der Bf und ihres Ex-Gatten weisen eine Vielzahl völlig identer Textpassagen auf, was eine gemeinsame Absprache zwecks einheitlichen Vorgehens gegenüber der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht nahe legt.

Die Beweislast hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der ein atypisches Geschehen behauptet (Ritz, aaO, § 22 Tz 13).

Das bedeutet, dass es - entgegen der Meinung der Bf - ihre Aufgabe gewesen wäre, nicht nur zu behaupten, sondern nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass trotz des Wohnens mit ihrem Ex-Gatten und dem gemeinsamen Kind in einer gemeinsamen Wohnung mehr als sechs Monate im Kalenderjahr 2010 keine Lebensgemeinschaft bestanden hat.

Die Bf monierte zwar in ihrer Eingabe vom , dass, wäre ein "ordentliches Ermittlungsverfahren" durchgeführt worden, durch Befragung von Freunden, Nachbarn oder der eigenen Kinder rasch zu klären gewesen wäre, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen würden; der Aufforderung, Zeugen konkret zu benennen, kam die Bf jedoch nicht nach.

Auch das Argument, persönliche Anfragen bei diversen Genossenschaften und Privatpersonen durchgeführt und mehrere Wohnungen besichtigt zu haben, erwies sich letztlich als nicht stichhältig.

Obwohl die Bf laut Zentralem Melderegister seit November 1999 in der Wohnung, aus der sie im Dezember 2010 ausgezogen ist, gemeldet gewesen ist und der Wohnungswechsel daher als außergewöhnliches und einschneidendes, in Erinnerung bleibendes Ereignis anzusehen ist, konnte sie keinen einzigen potenziellen Vermieter, keine einzige Adresse einer besichtigten Wohnung und keinen einzigen Zeugen namhaft machen, der ihre Angaben, mehrere Wohnungen besichtigt und bei diversen Genossenschaften und Privatpersonen vorgesprochen zu haben, bestätigen hätte können. Gerade wegen der überschaubaren Anzahl von Wohnungsgenossenschaften in und um H hätten der Bf, hätten ihre Behauptungen den Tatsachen entsprochen, zumindest die kontaktierten Wohnungsgenossenschaften oder wenigstens die Adresse der ersten besichtigten Wohnung in Erinnerung bleiben müssen.

In einem erst jüngst ergangenen Erkenntnis () wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag trotz noch bestehender Ehe zuerkannt, weil die Antragstellerin in jenem Verfahren trotz der erst am erfolgten Ehescheidung durch die nachweisliche Anmeldung für eine neue Wohnung am , die aber erst im Juli 2008 bezugsfertig wurde, nachzuweisen vermochte, trotz Benützung derselben Wohnung schon (mehr als sechs Monate im Kalenderjahr 2007) "dauernd getrennt" gelebt zu haben.

Gerade dieser Nachweis ist der Bf aber nicht gelungen; vielmehr hielten ihre allgemeinen Behauptungen einer näheren Überprüfung nicht Stand.

Den Nachweis, dass die Bf im Kalenderjahr 2010 mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit ihrem Partner gelebt hätte, konnte sie nicht erbringen.

Der Wille der ehemaligen Partner, auf Dauer getrennt zu leben, wurde nach außen hin und für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar erst durch die Meldung der Bf vom als wohnungssuchend dokumentiert. Sämtliche Ausführungen zur Auflösung der Lebensgemeinschaft im Februar 2010 sind dagegen auf der reinen Behauptungsebene geblieben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage strittig, sondern die Sachverhaltsfrage, ob im Kalenderjahr eine Lebensgemeinschaft mehr oder weniger als sechs Monate bestand, im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101461.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at