Subsidiär Schutzberechtigte - ein Anspruch auf eine Grundversorgung stellt keinen Ausschließungsgrund dar.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bw gegen den Bescheid des FA y vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder K1, K2, und K3 für die Zeit ab August 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin für die Zeit ab August 2011 abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen.
Die geschiedene Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder sind Staatsbürger der Russischen Föderation. Sie halten sich in Österreich auf. Mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG 2005 wurde jedoch der Beschwerdeführerin und den Kindern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Bescheid vom eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis erteilt. In der Zeit von bis war die Beschwerdefüherin als mehrfach geringfügig beschäftigte Arbeiterin, Arbeiterin bzw. als Pflichtversicherte in einem freien Dienstverhältnis erwerbstätig. Für August 2011 wurde ihr vom Land Oberösterreich auch eine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Oö. Sozialhilfegesetz gewährt.
Das Finanzamt führt in der Begründung des Bescheides an, dass subsidiär Schutzberechtigten nur unter bestimmten Voraussetzungen Familienbeihilfe gewährt werden könne.
Da die Einkünfte der Beschwerdeführerin zu gering seien und auf eine Hilfsbedürftigkeit hinweisen würden, bestehe kein Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe.
Die Beschwerdevorentscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine Grundversorgung ausgeschlossen werden könne, wenn die Einkünfte die möglichen Leistungen aus der Grundversorgung übersteigen würden. Der Verzicht oder die Nichtinsanspruchnahme der Grundversorgung ändere nichts an der Hilfsbedürftigkeit und führe nicht zum Anspruch auf Familienbeihilfe. Da die Einkünfte der Beschwerdeführerin die möglichen Leistungen aus der Grundversorgung nicht übersteigen, hätte sie Anspruch auf eine Grundversorgung und daher keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Von der Beschwerdeführerin wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass der Gesetzgeber klar und eindeutig festgelegt habe, dass das entscheidende Kriterium für den Anspruch auf Familienbeihilfe das Nichtbeziehen einer Grundversorgung sei.
Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familienangehörigen würden seit Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Beschäftigung, subsidiäre Schutzberechtigung) würden ebenfalls vorliegen.
Nach § 3 Abs. 1 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
Nach dem Gesetzestext (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967) steht dem Familienbeihilfenanspruch demnach entgegen, dass eine subsidiär schutzberechtigte Person Leistungen aus der Grundversorgung "erhält". Durch das Wort "erhalten" im Gesetzestext ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aber ausschließlich entscheidend, ob Leistungen aus der Grundversorgung tatsächlich zugeflossen sind, auf einen möglichen "Anspruch" ist nicht abzustellen (vgl. RV/0490-I/09, , ).
Tatsächlich ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder subsidiär schutzberechtigt waren. Auch erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Sie hat weiters keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Damit sind aber alle Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 erfüllt.
Dass die Leistung nach dem Oö. Sozialhilfegesetz einer Grundversorgung gleichzuhalten wäre, wird auch vom Finanzamt nicht behauptet.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967).
y, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100602.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at