Abgabenhehlerei hinsichtlich geschmuggelter Zigaretten mit geborgtem Tatfahrzeug
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Finanzstrafsenat Linz 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden V1, den Richter R1 und die fachkundigen Laienrichter LR1 und LR2, in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in B wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats II beim Zollamt ZA als Organ des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 12, in der Sitzung am , im Beisein der Schriftführerin SF, folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Der bezeichneten Beschwerde des Beschuldigten wird insofern stattgegeben, als die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung vom hinsichtlich des Ausspruches von Geld- und Ersatzfreiheits-strafe, von Wertersatz- und Ersatzfreiheits-strafe, und von Verfahrenskosten, dahingehend abgeändert wird, dass diese Punkte wie folgt zu lauten haben:
A) Gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG wird gegen den Beschwerdeführer (Bf.) eine Geldstrafe von
3.200,00 €
(in Worten: dreitausendzweihundert Euro)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
sechs Tagen
verhängt.
B) Gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 lit. c Z 3, 19 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, 5, 6 iVm § 37 Abs. 2 FinStrG wird für das verfallsbedrohte Fahrzeug FZ, Fahrgestellnummer (FgStNr.) FG, amtliches Kennzeichen (amtl. Kz.): Kz, mit einem gemeinen Wert von 6.500,00 €, über den Bf. eine anteilige Wertersatzstrafe iHv.
1.040,00 €
(in Worten: eintausendvierzig Euro)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei Tagen
verhängt.
C) Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wird auf einen vom Bf. zu tragenden Kostenersatz iHv.
320,00 €
(in Worten: dreihundertzwanzig Euro)
sowie auf den Ersatz der Kosten des Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesonderten Bescheid festzusetzen sind (§ 185 Abs. 1 lit. d FinStrG), erkannt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Zollamt ZA als Finanzstrafbehörde (erster Instanz) vom , StrNr. 12, wurde der Bf. für schuldig erkannt, am in P, vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich insgesamt 560 Stangen (112.000 Stück) ausländischer unverzollter Zigaretten der Marken „L & M Red Label“ (559 Stangen bzw. 111.800 Stück) und „Pall Mall Blue“ (1 Stange bzw. 200 Stück) im Zollwert von insgesamt 6.708,00 €, darauf entfallende Eingangsabgaben insgesamt 19.689,40 €; davon 3.870,72 € an Zoll; 11.417,11 € an Tabaksteuer und 4.401,57 € an Einfuhrumsatzsteuer; hinsichtlich welcher durch namentlich unbekannte Personen anlässlich deren Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden war, durch Übernahme an sich gebracht, und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv. 5.000,00 € bzw., gemäß § 20 FinStrG, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, verhängt. Weiters wurde gemäß § 17 FinStrG auf den Verfall der o. a., am mittels Beschlagnahmeanordnung des bezeichneten Zollamtes beschlagnahmten Zigaretten, sowie, gemäß § 19 FinStrG, hinsichtlich des ebenfalls verfallsbedrohten Tatfahrzeuges, des, im Eigentum eines nicht an der Tat des Bf. beteiligten Dritten stehenden PKW der Marke PKW FgStNr.: FG, amtl. Kz.: Kz, auf eine (anteilige) Wertersatzstrafe von 4.200,00 € bzw., für den Fall deren Uneinbringlichkeit, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen erkannt. Darüber hinaus wurde dem Beschuldigten gemäß § 185 FinStrG der Ersatz der mit 363,00 € bestimmten Verfahrenskosten sowie der Ersatz der (betragsmäßig nicht bestimmten) Kosten des Strafvollzuges auferlegt.
Begründend ging der erkennende Senat im Wesentlichen davon aus, dass es nach den Ergebnissen des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens als feststehend anzusehend sei, dass der Bf. die verfahrensgegenständlichen, anlässlich einer am in 4053 Haid durchgeführten (polizeilichen) Lenker- und Fahrzeugkontrolle in dem vorgenannten, vom Bf. gelenkten Fahrzeug vorgefundenen, aus der Ukraine stammenden Schmuggel-Zigaretten in Polen mit dem Vorsatz angekauft habe, sie anschließend in Deutschland (München) gewinnbringend weiterzuverkaufen. Es sei ebenfalls als gegeben anzunehmen, dass sich der Bf. für Zwecke der Tatbegehung von einem polnischen Bekannten das genannte Transportfahrzeug ausgeborgt, darin die angekauften Schmuggelzigaretten verstaut und, über die Slowakei und Österreich, die Fahrt nach Deutschland/München angetreten habe. Durch diese, insbesondere durch ein entsprechendes, unmittelbar nach der Tatbetretung abgelegtes Geständnis, untermauerte Vorgangsweise des Bf. sei ein schuldmäßiges Verhalten iSd. § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG hinreichend erwiesen. Eine, dem Beschuldigten im Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG vom zur Last gelegte gewerbsmäßige Tatbegehung iSd. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, wurde, angesichts dessen, dass offenbar der Bf. nur einmal einen derartigen Ankauf von Schmuggelzigaretten durchgeführt habe und er zudem finanzstrafrechtlich unbescholten sei, vom erkennenden Senat hingegen als nicht erwiesen angesehen.
Ausgehend von einer sich aus dem ermittelten strafbestimmenden Wertbetrag (Summe der Eingangsabgaben) von 19.689,40 € bzw. einer sich aus § 37 Abs. 2 FinStrG ergebenden Obergrenze für die auszusprechende Geldstrafe von 39.378,80 €, den konkret im Anlassfall festgestellten Schuld- und Tatumständen, insbesondere den Milderungsgründen eines Geständnisses und der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, sowie den zu konstatierenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Beruf: selbständiger Landwirt; verheiratet; Sorgepflichten für drei Kinder; Monatseinkommen ca. 550,00 €), seien die genannten Strafen zu verhängen gewesen. Der auferlegte Kostenersatz gründe sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (gemäß § 257 Abs. 1 s lit. a FinStrG idF BGBl I 2013/33 nunmehr als Beschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG aufzufassende (form- und fristgerechte) Berufung des Beschuldigten vom , in der um „das Aufgeben der Geldstrafen und Ersetzen der in einer anderen Form der Strafen (z. B. Freiheitsstrafe mit Bewährungsfrist)“ begehrt wurde.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das angefochtene Erkenntnis nicht alle Tatsachen entsprechend mitberücksichtige. So zahle der Bf. zurzeit seine aus der an ihn erfolgten Eingangsabgabenvorschreibung resultierende Verschuldung von 19.797,04 € [Anmerkung: der vom Bf. bezifferte Betrag setzt sich aus der Geltendmachung der gemäß den zollrechtlichen Bestimmungen entstandenen Eingangsabgabenschuld von 19.689,40 € und darüber hinaus, entsprechend seinem Zahlungsverhalten, gemäß § 172 Abs. 1 iVm § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) anfallenden Nebengebühren bzw. Stundungszinsen iHv. 107,64 € zusammen] gegenüber dem Zollamt ZA durch monatliche Ratenzahlungen von 200,00 € ab. Dies allein stelle bereits eine nachhaltige und schwere finanzielle Belastung bzw. eine entsprechende Strafe für den Bf. dar, die sich schon jetzt stark auf das gemeinsame Familienbudget auswirke. Das erzielte Monatseinkommen in Höhe von 500,00 bis 600,00 € aus dem trotz eigener Köperbehinderung (Bewegung nur mit Krücken) unter familiärer Mithilfe am landwirtschaftlichen Grund der Schwiegereltern betriebenen Gartenbau sei zudem stark witterungsabhängig (Flut, Dürre, Hagel) und stelle die einzige Existenzgrundlage für den Bf. und seine Familie dar. Er – so der Bf. – verfüge außer einem gebrauchten PKW (Volvo, Baujahr 1999) über keinerlei nennenswertes Vermögen und habe aufgrund der genannten persönlichen Umstände auch kaum Chancen auf eine bessere Arbeit.
Er sei daher nicht in der Lage, die (ihm zusätzlich) auferlegten Strafen (Geldstrafe; Wertersatz) zu bezahlen bzw. werde eine allfällige Abzahlung dieser Beträge jedenfalls zu Lasten der laufenden Rückzahlungen aus der Eingangsabgabenschuld gehen.
Einzig und allein die begehrte Umwandlung der Strafen – beispielsweise die Umwandlung der Geldstrafen in (eine) Freiheitstrafe(n) mit Bewährung – böte dem Bf. die Möglichkeit der (Fortsetzung der) laufenden Abgabenzahlungen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG idF BGBl I 2014/13 (Abgabenänderungsgesetz 2014) kann das (zur Erledigung von gegen Erkenntnisse der Finanzstrafbehörde erhobenen Beschwerden iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG zuständige) Bundesfinanzgericht (vgl. § 62 FinStrG) von der Durchführung einer (ansonsten) gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG obligatorischen mündlichen Verhandlung absehen, wenn (in der erhobenen Beschwerde) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat.
Derartige Anträge der im genannten Finanzstrafverfahren beteiligten Parteien liegen im Anlassfall nicht vor.
Die vorliegende Beschwerde des Beschuldigten – seitens des bestellten Amtsbeauftragten (vgl. §§ 124 Abs. 2, 151 Abs. 1 lit. b und 159 FinStrG) wurde keine Beschwerde gegen das genannte Spruchsenatserkenntnis erhoben – richtet sich, indem darin nur der Strafausspruch vom bekämpft wird (vgl. Formulierung in der Beschwerde), lediglich gegen den im angefochtenen Erkenntnis (=Bescheid) gegen den Bf. in Form einer (unbedingten) Geldstrafe, einer Verfalls- und einer Wertersatzstrafe, sowie entsprechender Ersatzfreiheitsstrafen, getroffenen Strafausspruch.
Damit steht infolge der laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung für den ebenfalls erfolgten Schuldausspruch (wegen der Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG) eingetretenen Teilrechtskraft (vgl. z. B. – ÖStZB 1987, 206), für das gemäß §§ 160 Abs. 2 und 161 Abs. 1 FinStrG zu einer Entscheidung berufene Bundesfinanzgericht (bindend) fest, dass der Bf., indem er am unter den im Straferkenntnis vom dargestellten Tatumständen die zuvor – von Dritten – im Wege des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in das Zollgebiet (der Gemeinschaft) verbrachten, verfahrensgegenständlichen Zigaretten, darauf entfallende Eingangsabgaben insgesamt 19.689,40 €, mit der Absicht, diese anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen, vorsätzlich angekauft bzw. an sich gebracht hat, das im Schuldspruch der Finanzstrafbehörde genannte Finanzvergehen der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen bzw. zu verantworten hat.
Vorweg ist zu der die Sache des Beschwerdeverfahrens iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG bestimmenden gemäß den angeführten Bestimmungen für die genannte Tat auszusprechenden Bestrafung des Bf. festzuhalten, dass weder für den mit der Beschwerde begehrten Ausspruch einer (primären) Freiheitstrafe unter gleichzeitiger Bestimmung einer (angemessenen) Probezeit (Bewährung), nach der Art des § 43 Strafgesetzbuch (StGB), noch für einen bedingten Ausspruch einer Geldstrafe, nach der Art des § 43a StGB, jeweils iVm § 26 FinStrG, im Rahmen eines gemäß § 53 FinStrG in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit abzuführenden Finanzstrafverfahrens, die gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG im Hinblick auf die Bestrafung zur Anwendung gelangende Rechtslage Raum bietet.
Gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG ist das dem Bf. rechtskräftig zur Last gelegte Finanzvergehen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an den auf die (verhehlten) Waren entfallenden Eingangsabgaben zu ahnden. Daneben ist allenfalls, nach Maßgabe des § 15 FinStrG, d. h. wenn es in einem in die (nicht antragsgebundene) Zuständigkeit eines Spruchsenates gemäß § 58 Abs. 2 lit. a fallenden Finanzstrafverfahren (Abs. 2) der (zusätzlichen) Verhängung einer Freiheitsstrafe bedürfte, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten oder um der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken, auf eine zusätzliche, jedenfalls aber unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten (vgl. § 15 Abs. 3 FinStrG) bzw., nach Maßgabe des § 17, auf die (weitere) Strafe des Verfalls zu erkennen, wobei jedoch bei einem erstmaligem Ausspruch einer derartigen (zusätzlichen) Maßnahme im Beschwerdeverfahren die Bestimmung des § 161 Abs. 3 erster Satz FinStrG entsprechend zu beachten wäre.
Der nach dem FinStrG vorgesehene gesetzliche Rahmen für die gegen den Bf. hier mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 FinStrG wegen des genannten Finanzvergehens zwingend auszusprechenden, gemäß § 23 FinStrG nach der Täterschuld (vgl. etwa § 8 FinStrG) Geldstrafe liegt daher zwischen 20,00 € (Mindestgeldstrafe gemäß § 16 FinStrG) und 39.378,80 € (19.689,40 X 2).
Gemäß dem sich an die (allgemeinen und besonderen) Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB anlehnenden bzw. teilweise ausdrücklich darauf verweisenden 23 FinStrG bildet die (primäre) Grundlage für jede Strafausmessung nach dem FinStrG die erwiesene Schuld des Täters, d. h. der sich im Unrecht der konkreten Tat äußernde Handlungs-, Erfolgs- bzw. Gesinnungsunwert des beim Täter festgestellten bzw. ihm zur Last gelegten Verhaltens. Dabei werden einerseits die sich im Wesentlichen aus dem strafbestimmenden Wertbetrag erschließende objektive Bedeutung der Tat und andererseits das sich aus den Begehungsumständen ergebende (subjektive) Verschulden des Täters von entscheidender Bedeutung sein.
Geht man davon aus, dass sowohl die Mindestgeldstrafe, als auch die Höchststrafe nur bei einem ungewöhnlichen, weil entweder besonders gravierenden oder gerade noch tatbildmäßigen, aber geringfügigem, und damit atypischen Schuldverhalten zur Anwendung gelangen wird, ergäbe sich umgekehrt bei deliktstypischen, d. h. sich nicht besonders vom jeweils geschilderten Tatbild abhebenden, Schuldumständen in durchschnittlicher Betrachtungsweise ein Mittelwert von etwa der Hälfte der sich aus dem strafbestimmenden Wertbetrag bzw. einem entsprechenden Vielfachen (Strafdrohung) ergebenden Strafobergrenze als Ausgangswert für den, freilich auch noch nach den (ergänzenden) Kriterien der Abs. 3 und 4 des § 23 FinStrG zu bestimmenden Geldstrafe.
Neben den bei der Strafausmessung somit gemäß dem Wortlaut des § 23 FinStrG angemessen zu berücksichtigenden Erschwerungs- und Milderungsgründen iSd. §§ 32 bis 35 StGB (§ 23 Abs. 2), den, für die Bemessung der Geldstrafe, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (§ 23 Abs. 3), sowie den nach § 23 Abs. 4 (Grundsatz der „Zehntelregelung“ für wertbetragsabhängige Geldstrafen als „Mindestgeldstrafe im Regelfall“) anzustellenden Überlegungen, sind, im Rahmen der gebotenen Ermessensabwägung, bei der gebotenen Sanktionsfindung zusätzlich auch die Aspekte eines künftigen finanzstrafrechtlichen Wohlverhalten des Täters (Spezialprävention) bzw. einer (möglichen) Öffentlichkeits- bzw. Signalwirkung einer schuld- und tatadäquaten Sanktionierung von Finanzvergehen (Generalprävention) entsprechend zu berücksichtigen.
Darauf, dass unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3 FinStrG, auch bei finanziell angespannter, die (sofortige) Entrichtung der Geldstrafe nicht bzw. nur schwer ermöglichender Situation des Täters (vgl. z. B. ) und unabhängig von den individuellen abgabenrechtlichen Auswirkungen des strafrechtlich relevanten Verhaltens, eine den genannten Kriterien entsprechende Geldstrafe festzusetzen ist, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Gemäß § 17 Abs. 2 FinStrG unterliegen daneben jene Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde (lit. a), hier somit die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses vom genannten Zigaretten, und, gemäß lit. c Z. 3, die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel, wenn das konkrete Finanzvergehen ohne sie nicht hätte begangen werden können, hier somit der vom Bf. ausgeliehene, zur Tatbegehung angesichts der festgestellten Menge zweifellos unentbehrliche PKW, der (zusätzlichen) Strafdrohung des Verfalls.
Dabei gilt allerdings, dass dann, wenn andere Personen (als der Täter) ihr Eigentum an den vorstehend genannten Sachen, außer Monopolgegenständen, nachweisen, auf Verfall nur dann zu erkennen ist, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, dass sie zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, dass mit diesen Gegenständen das Finanzvergehen begangen wurde, oder beim Erwerb der Gegenstände die deren Verfall begründenden Umstände kannten oder aus auffallender Sorglosigkeit nicht kannten (§ 17 Abs. 3 FinStrG).
§ 19 Abs. 1 lit. a FinStrG zufolge ist, wenn auf Verfall deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird, statt auf Verfall (ersatzweise) auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen. Die Höhe des auszusprechenden Wertersatzes entspricht dabei dem gemeinen Wert, den der dem Verfall unterliegende Gegenstand zum Tatzeitpunkt hatte (§ 19 Abs. 3 FinStrG) und bildet regelmäßig den Marktwert, d. h. jenen Preis, der im (inländischen) gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die Ware(n) zu bezahlen wäre, ab.
Stünde der (volle) Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen (Abs. 5 leg. cit.). Dabei erschließt sich – analog zu § 23 FinStrG – die „Bedeutung der Tat“ im Wesentlichen aus dem (objektiven) strafbestimmenden Wertbetrag bzw. aus der (betragsmäßigen) Relation zwischen diesem und dem für den konkreten Verfallsgegenstand gemäß Abs. 2, 3 aufzuerlegenden vollen Wertersatz (vgl. z. B. – ÖStZB 1997, 35), während der Begriff „Vorwurf“ vor allem auf die (subjektive) Schuld des Täters abstellt.
Ist demzufolge vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen, sind gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG die Grundsätze der Strafbemessung des § 23 anzuwenden.
Anders als nach der Systematik der innerhalb vorgegebener Rahmenbeträge nach individueller Schuld (vgl. § 37 Abs. 2 FinStrG: “…bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages…“) im Rahmen des gebotenen Ermessens zu verhängender (primärer) Geldstrafe und des sich daraus ableitenden Maßstabes für eine „Durchschnittsbetrachtung“ (siehe oben), wird bei „durchschnittlichen“ Schuldverhältnissen eines Einzeltäters der nach den genannten Bestimmungen auszusprechende Wertersatz grundsätzlich dem (vollen) gemeinen Wert des (Verfalls-)Gegenstandes entsprechen.
Ausgehend von den Angaben des Fahrzeugeigentümers (Bl. 85 des Strafaktes StrNr. 12), war – wie bereits im Erstverfahren – der (gemeine) Wert des Tatfahrzeuges (zum hier maßgeblichen Zeitpunkt) mit einem Betrag von 6.500,00 € zu veranschlagen.
Daneben ist gemäß § 20 FinStrG beim Ausspruch einer Geldstrafe (oder eines Wertersatzes) zwingend jeweils auf eine, für den Fall deren Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende, bei Finanzvergehen, deren Ahndung einem Spruchsenat vorbehalten ist (vgl. § 58 Abs. 2 lit. a), drei Monate nicht übersteigende Ersatzfreiheitsstrafe (das diesbezügliche Mindeststrafausmaß beträgt gemäß § 15 Abs. 1 FinStrG einen Tag) zu erkennen.
Als „überdurchschnittlicher“ subjektiver (Schuld-)Umstand fällt nach der Aktenlage ins Auge, dass der Bf. (Vernehmungsniederschrift vom , Bl. 5 ff des Strafaktes:„ … Ich wurde selbst aktiv und wollte Zigaretten zum Schmuggel kaufen, weil ich Geld verdienen wollte …“) nicht nur, wie vom Tatbestand des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG gefordert, bedingt (vgl. § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz FinStrG), sondern, darüber hinaus, absichtlich (vorsätzlich) iSd. § 5 Abs. 2 StGB im Hinblick auf das von ihm verwirklichte Tatbild agiert und damit seine Handlungsweise mit einem vergleichsweise zu den Anforderungen des objektiven Tatbildes hohen Unrechts- bzw. Schuldgehalt belastet hat.
Wesentlich zu Gunsten des Beschuldigten bzw. erheblich schuldmindernd iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG wirken sich hingegen das vom Bf. unmittelbar nach der am erfolgten Tatbetretung abgelegte (umfassende) Geständnis (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB; vgl. dazu die o.a. Niederschrift) und dessen auch für das Beschwerdeverfahren unverändert zu konstatierende bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB) aus.
Hinzu kommt, dass nach dem derzeitigen Aktenstand (vgl. ) der Bf., dem gegenüber mit Bescheid des genannten Zollamtes (als Abgabenbehörde) vom die gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 3. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom (Zollkodex) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz für ihn mit der Übernahme für die verfahrensgegenständlichen Waren entstandene Eingangsabgabenschuld geltend gemacht worden war, nach Erwirkung einer entsprechenden Ratenbewilligung, seit Februar 2010 monatliche Ratenzahlungen iHv. 100,00 € bzw. 200,00 € (ab April 2010) leistet. Diese kontinuierlich geleisteten Zahlungen haben bis Anfang Mai 2014 zu einer Verringerung der offenen Abgabenschuld von ursprünglich 19.689,40 € (Eingangsabgaben ohne Nebengebühren) um mehr als 50 %, geführt und stellt dieses, ein ernsthaftes Bemühen des Bf. um die Wiedergutmachung der durch die Tathandlung eingetretenen Abgabenverkürzung deutlich machende Täterverhalten, zweifellos einen dem Beschuldigten zu Gute zu haltenden (zusätzlichen) Milderungsgrund iSd. § 34 Abs. 1 Z 15 StGB dar.
Weiters ist zu bemerken, dass die festgestellte Tat des Bf. (Begehungszeitpunkt: ) schon längere, annähernd bereits an die Frist des § 41 Abs. 2 FinStrG heranreichende, Zeit zurückliegt (vgl. dazu § 34 Abs. 1 Z 18 StGB) und zusätzlich – bedingt durch die unverhältnismäßig lange anmutende, nicht vom Bf. zu vertretende Verfahrensdauer (Tatbetretung: ) insbesondere des Rechtsmittelverfahrens – die sich ebenfalls in aller Regel straf- bzw. schuldmildernd auswirkenden Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 StGB vorliegen.
Sich allenfalls zu Lasten des Bf. auswirkende Tat- bzw. Täterumstände iSd. § 33 StGB liegen im Anlassfall hingegen nicht vor.
Hinsichtlich der – für die Bemessung der Geldstrafe maßgeblichen - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf., der auf eine entsprechende hg. Aufforderung um Bekanntgabe von allfälligen Änderungen gegenüber der Ausgangslage im angefochtenen Erkenntnis nicht reagiert hat, ist, mangels anderer Anhaltspunkte, weiterhin von den bereits im Erstverfahren angenommenen Umständen (verheiratet; Sorgepflichten für Kinder und Ehegattin; Einkommen aus Landwirtschaft monatlich ca. 500,00 bis 700,00 €; kein nennenswertes Vermögen; vorhandene Körperbehinderung) auszugehen.
Unter Berücksichtigung der ebenfalls anzustellenden Präventionsüberlegungen – beachtenswert erscheint hier die angesichts der durch die Art und den Umfang der Tat (durch den verbreiteten „Zigarettenschmuggel“ und allenfalls daran anschließende Folgetaten entsteht regelmäßig ein erheblicher, nicht zu vernachlässigender volkswirtschaftlicher Schaden) bestimmte Signalwirkung einer angemessenen, andere potentielle Finanzstraftäter abschreckenden Bestrafung – ergibt sich, ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen, die im Spruch angeführte, ob des deutlichen Überwiegens der für den Bf. sprechenden Gesamtumstände, die mit annähernd 8 % der möglichen Höchststrafe (39.378,80 €), gleichsam ausnahmsweise noch unter dem in § 23 Abs. 4 FinStrG genannten Mindestausmaß bleibende Geldstrafe, zumal mit einem derartigen Sanktionsausmaß auch der dargestellten persönlichen und finanziellen Situation des Bf. angemessen Rechnung getragen wird.
Hinsichtlich des, vom Spruchsenat, ob der von ihm festgestellten Zumessungsgründe, mit annähernd zwei Drittel des gemeinen Wertes gemäß §§ 37 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2 lit. c Z 3, Abs. 3 und 19 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 FinStrG ausgemessenen, im Grunde des § 161 Abs. 3 erster Satz FinStrG auch im Beschwerdeverfahren zu verhängenden anteiligen Wertersatzes für das vom Bf. bei seiner Tat verwendete Transportmittel, für das die Bestimmung des § 19 Abs. 1 und 2 FinStrG bei „Durchschnittsbetrachtung“ an sich ein Strafausmaß iHv. 100 % des gemeinen Wertes gebieten würde, ist auch für das Beschwerdeverfahren festzustellen, dass der volle Wertersatzbetrag in einem Missverhältnis zu dem durch die zahlreichen Milderungsgründe bestimmten Schuldverhalten des Bf. gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG steht. Angesichts der – sodann – für das Ausmaß des Wertersatzanteils zu berücksichtigenden individuellen Strafzumessungsgründe iSd. § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG (neu entstandene bzw. neu hinzugetretene Milderungsgründe und unverändert weiterhin anzunehmende persönliche bzw. wirtschaftliche, insgesamt als angespannt einzustufenden Umstände des Bf.), war gegenüber dem Wert des Erstverfahrens, auch unter Würdigung des nicht außer Acht zu lassenden generalpräventiven Strafzweckes, diese Sanktion auf ein Ausmaß von 1.040,00 €, d. e. 16 % des Gesamtbetrages von 6.500,00 €, zu reduzieren.
Ähnliche Überlegungen (mit Ausnahme der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bf.) gelten auch für die Neuausmessung der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geld- bzw. der Wertersatz-Strafen zwingend, getrennt auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafen (zum Verhältnis von Ersatzfreiheitsstrafen zu Geld- und Wertersatzstrafe zueinander vgl. , EvBl 1973/84). Dazu wird bemerkt, dass – im Unterschied zu den eine, nach oben hin offene, wertbetragsmäßige (§ 37 Abs. 2 FinStrG) bzw. eine wertmäßige (§ 19 FinStrG) Begrenzung vorsehende Regelung der §§ 37 Abs. 2 bzw. 19 Abs. 3 und 5 FinStrG – die Ersatzfreiheitsstrafe(n), je nach Art des Verfahrens, absolut begrenzt ist bzw. sind, und eine direkte Proportionalität zwischen den genannten Vermögens- und Freiheits-strafen von vornherein ausgeschlossen ist. Die daher gemäß § 20 FinStrG zu verhängenden Sanktionen haben sich daher einzig und allein an den Gegebenheiten bzw. den Erfordernissen des Anlassfalles (iSd. § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG) zu orientieren. Einer allfälligen Neufestsetzung des (eventuellen) Freiheitsentzuges im Zuge des allein von einem Beschuldigten oder einem Nebenbeteiligten, nicht aber (auch) vom Amtsbeauftragten angestrengten Rechtsmittelverfahrens ist freilich auch hier durch die Bestimmung des § 161 Abs. 3 1. Satz FinStrG, die für den Fall, dass bei Herabsetzung der Geldstrafe(n) die Ersatzfreiheitstrafen beibehalten werden, entsprechende, sich gegen den Bf. richtende Neufeststellungen bzw. eine, daraus abzuleitende (zusätzliche) Begründung für eine Sanktionserhöhung erforderlich machen würde (vgl. ), eine Grenze gesetzt (vgl. ).
In Ansehung der vorgenannten Überlegungen waren, ausgehend davon, dass einerseits die (sekundären) Ersatzfreiheitsstrafen den Täter gleichermaßen treffen sollen, wie die primären (Vermögens-)Strafen, und andererseits von der Tatsache, dass jeder Freiheitsentzug grundsätzlich ein größeres Übel darstellen wird, als eine Vermögenstrafe, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geld- bzw. der Wertersatzstrafe Ersatzfreiheitsstrafen auf ein jeweils den Gegebenheiten des Anlassfalles und den sich daraus erschließenden gesetzlichen Strafzwecken Rechnung tragendes Ausmaß spruchgemäß zu verringern.
Der im angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der (beschlagnahmten) Tatgegenstände gemäß § 17 Abs. 1, 2 lit. a FinStrG ausgesprochene Verfall war unverändert beizubehalten.
Die, dem (geänderten) Ausspruch der Geldstrafe entsprechend anzupassende Kostenbestimmung findet ihre Grundlage in § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.
Dem Beschwerdeführer und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monats nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.-Konto des Zollamtes ZA zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.
Linz, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 37 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 19 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Ersatzfreiheitsstrafe Geldstrafe Verfall Wertersatz |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5300076.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at