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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2014, RV/5100443/2013

Für nach dem 1.1.2006 geborene Kinder ist § 3 Abs. 2 FLAG idF BGBl I 100/2005 auch dann anzuwenden, wenn das Asylverfahren des Anspruchsberechtigten noch nach dem AsylG 1997 durchzuführen war.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Abweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für die Kinder A und B jeweils ab November 2012, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin reiste am illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und suchte um Asyl an. Der Asylantrag vom wurde gemäß § 7 AsylG 1997 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom (nicht rechtskräftig) abgewiesen.

Am wurde das Kind B geboren, am das Kind A.

Für diese Kinder wurden nach dem AsylG 2005 Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom und abgewiesen wurden.

Im Hinblick auf das nach dem AsylG 1997 offene Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführerin und ihrem mehr als sechzigmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet gewährte das Finanzamt dieser für die beiden Kinder für den Zeitraum Juni 2010 bis September 2012 Familienbeihilfe, stellte dann jedoch – wie einer Anmerkung in der Beihilfendatenbank zu entnehmen ist – unter Hinweis auf den Umstand, dass beide Kinder nach dem geboren wurden, "gemäß der neuen Rechtsansicht" die Weitergewährung der Beihilfe ein (im auszugsweise vorgelegten Beihilfenakt findet sich dazu die Ablichtung einer internen Schulungsunterlage vom ).

Mittels Formblättern Beih 1 am gestellte Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder wies das Finanzamt mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom für den Zeitraum ab November 2012 ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn sie sich nach §§ 8, 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten.

In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom erhobenen und seinerzeit dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegten Berufung, die gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist, wurde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass für Personen, die Asylanträge vor dem gestellt hätten und deren Asylverfahren am anhängig gewesen sei, § 3 Abs. 1 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden sei. Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG in der am geltenden Fassung gelte § 3 Abs. 1 FLAG nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhielten. In jenen Fällen, in denen das Asylverfahren des Antragstellers auf Gewährung der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sei, richte sich sein Anspruch auf Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 142/2004, wonach die asylrechtliche Stellung des den Anspruch vermittelnden Kindes bedeutungslos sei (VwGH 2008/15/0199). Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei seit anhängig und der erforderliche Aufenthalt von mindestens 60 Kalendermonaten gegeben. Die asylrechtliche Stellung ihrer Kinder sei hierbei nicht von Relevanz, weshalb die Behörde auch bisher zu Recht Familienbeihilfe gewährt habe. Es werde daher beantragt der Berufung Folge zu geben und Familienbeihilfe für die beiden Kinder ab November 2012 zu gewähren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl I 100/2005, haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Nach § 3 Abs. 2 FLAG besteht seit dem nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

§ 3 FLAG wurde mit Wirksamkeit ab durch das BGBl I 168/2006 um die Absätze 4 und 5 ergänzt; die Absätze 1 bis 3 erfuhren dadurch keine Änderung.

Gemäß § 55 Abs. 1 FLAG trat § 3 FLAG in dieser Fassung mit nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) und des Asylgesetzes 2005 in Kraft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 55 FLAG dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber gemäß § 75 AsylG 2005 das Asylverfahren noch nach dem Asylgesetz 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung. Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen das Asylverfahren des Antragstellers auf Gewährung der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen ist, sein Anspruch auf Familienbeihilfe sich nach den Bestimmungen des FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 2004/142 richtet, wonach die asylrechtliche Stellung des den Anspruch vermittelnden Kindes bedeutungslos ist (z.B. mit Hinweis auf ).

Im gegenständlichen Fall wurde das die Beschwerdeführerin betreffende Asylverfahren unbestritten noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 durchgeführt, sodass für die Frage, ob die Beschwerdeführerin dem Grunde nach beihilfenberechtigt ist, die Bestimmung des § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden ist.

Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob die erst am und geborenen Kinder einen Beihilfenanspruch vermitteln. Deren Asylverfahren wurde unbestritten nach dem AsylG 2005 abgewickelt. Es kann daher auch die Bestimmung des § 55 Abs.1 FLAG nicht zum Tragen kommen, sodass in diesem Zusammenhang nicht § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, sondern § 3 in der ab geltenden Fassung anzuwenden ist ( RV/0599-G/12). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der oben zitierten, und auch von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Entscheidung vom ausgeführt, dass sich hinsichtlich des im Beschwerdefall am geborenen Kindes der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für dieses Kind nach § 3 FLAG in der Fassung BGBl I 168/2006 richtet, und daher die Beschwerde betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für dieses Kind als unbegründet abgewiesen!

§ 3 Abs. 2 FLAG bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur besteht, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Das Vorliegen eines solchen Aufenthaltstitels wurde im gegenständlichen Fall jedoch weder behauptet noch nachgewiesen.

Da es somit an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FLAG in der im gegenständlichen Fall maßgebenden Fassung fehlte, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Frage, ob für nach dem geborene Kinder auch dann § 3 FLAG idF BGBl I 100/2005 bzw. BGBl I 168/2006 anzuwenden ist, wenn das Asylverfahren des Anspruchsberechtigten noch nach dem AsylG 1997 durchzuführen war, bereits durch den Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom geklärt wurde. Die gegenständliche Entscheidung hing daher nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100443.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at