Keine Alleinerziehereigenschaft bei aufrechter Ehe und leben in 2 getrennten (4 Gehminuten entfernten) Wohnungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache Y gegen den Bescheid des FA C vom , betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Bf bezog im berufungsgegenständlichen Jahr als Musikerin (Mitglied der A – idF A – ) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie als Komponistin und Autorin Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 brachte sie rechtzeitig () Berufung ein, da ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag (idF AEAB) für ihren Sohn B (idF B) nicht zuerkannt worden war, da sie 2010 mehr als 6 Monate gemeinsam mit ihrem Ehepartner lebte. Dies treffe jedoch so nicht zu, da ihr Mann und sie in getrennten Wohnungen – in denen sie jeweils gemeldet sind – leben. Dies deswegen, da ihr Mann 4 Kinder aus erster Ehe und sie einen Sohn aus erster Ehe habe. Sie hätten bisher noch keine Wohnung gefunden, in der sie zu acht zusammenwohnen können und hätten sich also vorläufig für die Variante der zwei Wohnungen entschieden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
In einem rechtzeitig () gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach "die Benutzung getrennter Wohnungen durch die beiden Partner lediglich für eine vorübergehende Zeit beabsichtigt" sei, aus ihrer Sicht nicht zutreffe: Es habe sich herausgestellt, dass sie sich eine Wohnung in der erforderlichen Größe (8 Personen, mindestens 6 Zimmer) nicht leisten können, außerdem werden Wohnungen in dieser Größe in dieser Lage nicht angeboten. Deshalb lebten ihr Mann und sie in getrennten Wohnungen, sie seien also nicht auf Wohnungssuche. Es handle sich um ein klares Konzept: Ihr Mann lebe mit seinen 4 Kindern in einer Wohnung, sie komme dorthin nur als Gast. Sie übernehme keine erzieherischen Aufgaben für seine Kinder, ihr Mann führe seinen Haushalt alleine. Genauso halten sie es umgekehrt in ihrer Wohnung, in der sie mit ihrem Sohn aus erster Ehe und ihrem 14 Monate alten Sohn (B) gemeldet sei. Allerdings fallen durch getrennte Wohnungen auch doppelte Kosten an (2 Küchen, 2 Waschmaschinen, Möbel …). Die Kinder ihres Mannes seien zwischen 7 und 15 Jahre alt. Sie rechnen also mit einer Dauer von mindestens 8 Jahren, "bis sich die älteren Kinder selbständig gemacht haben und sie so ihre Wohnsituation vielleicht (!) verändern können". Man könne also nicht von "vorübergehend" sprechen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Bf mit ihrem Mann seit verheiratet ist. Laut ZMR hat sie seit ihren Hauptwohnsitz in C (idF C), D (idF D), ihr Mann seit seinen Hauptwohnsitz in C, E (idF E). Laut Google Maps, Routenplaner sind die beiden Wohnungen (per Fußweg) 300 Meter voneinander entfernt (ca. 4 Gehminuten).
In unmittelbarer Nähe beider Wohnungen liegt das F (idF F), das Teil von A ist. Die Bf spielt H (idF H) im G – idF G (Google).
Die Wohnungen der Bw und ihres Gatten befinden sich in der Altstadt von C, einem Szeneviertel in der Innenstadt, in dem sich auch Teile der Verwaltung, Theater, Gastronomie, Banken, Geschäfte uä. befinden. In unmittelbarer Nähe Richtung Nordwesten befindet sich eine gemischte Wohngegend (Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser) und befinden sich dort die Ausläufer des Naherholungsgebiets von C.
Es ist nicht aktenkundig, wie groß die Wohnungen der Bw und ihres Gatten sind.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. … Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Entscheidungswesentlich ist zu klären, ob die Bf mit ihrem Ehepartner im Jahr 2010 mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft lebte.
Offenkundig ist, dass sie nicht in derselben Wohnung ihren Hauptwohnsitz hatten und ihre Hauptwohnsitzwohnungen in D und E ca. 300 Meter (ca. 4 Gehminuten) voneinander entfernt sind. Da die Dauer des Hauptwohnsitzes des Ehepartners der Bf in E 2010 mehr als 6 Monate beträgt (ab ) braucht auf den Zeitraum vor nicht eingegangen werden.
Die Bf versucht in ihrem Vorlageantrag ihre Berufungsausführungen insoweit zu relativieren, als sie angibt, dass sich "herausgestellt hatte", dass sie sich eine gemeinsame Wohnung in der erforderlichen Größe nicht leisten könnten und eine solche in der Lage auch nicht angeboten werde, weshalb sie in getrennten Wohnungen leben, ihr Ehepartner und sie also nicht auf Wohnungssuche seien (dies auch bedingt durch die noch relativ lange "Wartezeit" von ca. 8 Jahren, bis sich die ältesten Kinder ihres Mannes "selbständig" gemacht hätten, also ausgezogen seien). – Diese Relativierung im Vorlageantrag ist deswegen nicht überzeugend, als es nicht glaubhaft ist, dass sich innerhalb von 16 Tagen (Berufung vom , Vorlageantrag vom ) herausstellt, dass eine gewünschte Wohnung nicht leistbar bzw. nicht angeboten ist: Es ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als gefestigtes Wissen zu bezeichnen, wie die finanzielle Situation eines Ehepaares ist und auch wie die Preise für Mietwohnungen in der Wohngegend sind, in der man momentan lebt (und sich offenkundig auch eine gemeinsame Wohnung dort wünscht), zumal 1999 die Wohnung in D und 2010 die Wohnung in E angemietet wurde, also man sich ein Bild über die Mietsituation dort machte. Weiters ist offenkundig, dass von der Bw in der erforderlichen Größe gewünschte Mietwohnungen im jetzigen Wohngebiet auch angeboten werden; – dass diese vielleicht nicht der finanziellen Situation der Bf und ihres Ehepartners entsprechen mag unter Umständen zutreffen, doch war ihr das sicher auch schon zur Zeit der Einbringung der Berufung 16 Tage vor Äußerung der Relativierung dazu im Vorlageantrag klar.
Doch auch wenn die Bf die Relativierung der Äußerungen laut Vorlageantrag schon in der Berufung vorgebracht hätte und sie in der Berufung gar nicht geäußert hätte, dass sie "sich also vorläufig für die Variante der zwei Wohnungen entschieden" hätten, würde dies am entscheidungswesentlichen Sachverhalt genauso wenig ändern wie wenn anzunehmen wäre, dass das "klare Konzept" laut Vorlageantrag deswegen gewählt wurde, weil die Bf aufgrund ihres Berufs möglicherweise das Wohnen in getrennten Wohnungen vorzieht, weil sie so mehr Ruhe hat, um auf ihrem Instrument zu üben bzw. ihre selbständige Tätigkeit ausüben zu können, oder dass sie ihre Wohnung (die offenkundig nach ihren Wohnvorstellungen zu klein für 8 Personen ist) genau deswegen nicht aufgeben will, weil sie sehr nahe und daher günstig an ihrem Arbeitsplatz gelegen ist:
Wesentlich zu untersuchen ist nämlich, ob die Bw als Alleinerzieherin zu qualifizieren ist – ihre Wohnsituation ist dabei ein Qualifizierungsmerkmal unter mehreren. Alleinerzieher(in) ist ein(e) Steuerpflichtige(r), die/der alleine (nicht in Lebensgemeinschaft) lebt. Einer verheirateten Person steht der Alleinerzieherabsetzbetrag dann zu, wenn sie von ihrem Ehepartner dauernd getrennt lebt. Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag wird nicht die Unterhaltsbelastung durch das Kind berücksichtigt, sondern die besondere Belastung, der Alleinstehende mit Kindern ausgesetzt sind (Doralt, EStG6, § 33 Tz 35).
Laut bis 0164 spricht eine aufrechte Ehe grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Es ist dem Ehegatten allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen.
Laut Berufungsvorbringen gibt es keinen Hinweis auf das Nichtbestehen einer aufrechten Ehe zwischen der Bf und ihrem Ehepartner. Es ist in der Folge zu untersuchen, ob der Umstand, dass die Bf und ihr Ehepartner in getrennten Wohnungen – ca. 4 Gehminuten entfernt – wohnen, "mehr als 6 Monate im Kalenderjahr (2010) nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner leben" im Sinn des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 bedeutet und dies gleichbedeutend ist mit dem Begriff des oa. "dauernd getrennt Lebens", das einer aufrechten Ehe widerspricht: Laut kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, es kann sogar eines dieser Merkmale zur Gänze fehlen, ohne dass eine Gemeinschaft nicht mehr vorliegen würde. Es komme dabei regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei laut der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukomme. Laut ist unter dem Begriff "Wirtschaftsgemeinschaft" wesentlich zu verstehen, dass die Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, zum Beispiel auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen:
Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt nun ist wesentlich festzuhalten, dass die Bf und ihr Ehepartner jeweils auf die Erziehung der nicht gemeinsamen Kinder nicht Einfluss nehmen; dass die Erziehung des gemeinsamen Kindes B nicht gemeinsame Aufgabe ist und auch nicht gelebt werde, wird nicht ausgeführt. Genauso ist aus dem vorgebrachten Sachverhalt zu entnehmen, dass die Zeit, die nicht für Beruf und persönliche Agenden verbraucht wird, durchaus die Bf und ihr Ehepartner miteinander leben: Anders kann nicht interpretiert werden, wenn die Bf ausführt, dass sie ihren Mann in dessen Wohnung besucht und umgekehrt. Es ist also aus dem geschilderten Sacherhalt keinesfalls zu entnehmen, dass die Bf und ihr Ehepartner wegen des Umstands des Wohnens in zwei (ca. 4 Gehminuten entfernten) Wohnungen den Kontakt, der zwischen Ehepartnern üblich ist, aufgegeben haben – sie verbringen ihre Freizeit mitsammen und geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass die Bf den gemeinsamen Sohn B allein erzieht, allein für ihn Verantwortung trägt und Entscheidungen fällt, bloß weil sie mit ihrem Ehepartner und Vater von B nicht in einer gemeinsamen Wohnung lebt: Es ist in der Folge davon auszugehen, dass die Bf nicht der besonderen Belastung ausgesetzt ist, der Alleinerziehende mit Kindern ausgesetzt sind (und die laut Absicht des Gesetzgebers - w.o.a. – durch Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrags gemildert werden sollte).
Es mag wohl zutreffen, dass durch Aufrechterhaltung der Lebenssituation in zwei Wohnungen Kosten anfallen, die bei Wohnen in nur einer Wohnung nicht anfielen (wie die Bw anführt: zwei Waschmaschinen, zwei Küchen uä.), doch würden – wie die Bf auch selber vorbringt – bei Wohnen in einer (gemeinsamen) Wohnung (wie von der Bf gewünscht mit 6 Zimmern in selber Wohngegend) die Mietkosten für die eine Wohnung wohl gleich hoch oder höher sein als die Mietkosten für die beiden jetzigen Wohnungen mit dem dadurch bedingten teilweisen Doppelaufwand.
Da – w.o.a. – die Bf offenkundig nicht der besonderen Belastung ausgesetzt ist, der Alleinstehende mit Kindern ausgesetzt sind, zumal sie – w.o.a. – in einer funktionierenden Beziehung mit ihrem Ehepartner lebt und die gewählte Wohnsituation einer liberalen Lebensform entspricht, in der nicht nach konventionellen Modellen Zusammenleben an einem gemeinsamen Wohnsitz geübt wird, kann die Bf nicht als Alleinerziehende im Sinn des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 qualifiziert werden und war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Revision ist nicht zulässig, da die Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig geklärt und gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht zu ziehen ist.
C, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100309.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at