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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.09.2014, RV/7101715/2014

Keine Familienbeihilfe bei Kostentragung durch die öffentliche Hand

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B , Adresse , vertreten durch die Sachwalterin Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14/ Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag des A B vom auf Familienbeihilfe für sich ab April 2012, Sozialversicherungsnummer X, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der im März 1993 geborene Berufungswerber (Bw) und spätere Beschwerdeführer (Bf) A B beantragte durch seine Sachwalterin mit Eingabe vom , beim Finanzamt offenbar eingelangt am , "Zuerkennung einer erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend für die maximale Dauer".

Den beigelegten Formularen Beih 1 und Beih 3 zufolge leide der Bf an "schwere psych. Erkrankung seit Geburt".

Der Bf gab am vor dem Bezirksgericht Fünfhaus zu Protokoll:

Ich bin heute hier, weil ich das Sachwalterschaftsverfahren anregen will. Ich bin derzeit bei Jugend am Werk beschäftigt, ich weiß nicht genau, wo sich diese GeschäftssteIle befindet, ich glaube, im 9. Bezirk, ich fahre alleine dorthin. Ich mache dort ein Praktikum, einen Vorbereitungskurs für Berufe.

Wenn ich gefragt werde, was ich dort genau mache, kann ich eigentlich keine näheren Auskünfte geben.

Wenn ich gefragt werde, wovon ich lebe, gebe ich an:

Ich habe einen AMS-Bezug in Höhe von EUR 580, --, zumindest sollte ich den haben seit meinem 18. Lebensjahr.

Wenn ich gefragt werde, ob ich nicht kontrolliere, ob ich diesen Bezug erhalte, gebe ich an:

Ich habe ein Konto bei der BAWAG. Ich kontrolliere das aber nicht.

Wenn ich gefragt werde, woher ich Geld beziehe, dann gebe ich an:

Mein Vater gibt mir ab und zu Geld.

Wenn ich gefragt werde, mit welchem Geld ich Essen kaufe, dann gebe ich an:

Ich kaufe mir kein Essen, ich esse in der Wohngemeinschaft.

Wenn nach sonstigen Bedürfnissen gefragt werde und wie ich mir diese finanziere, dann gebe ich an:

Ich habe eigentlich keine sonstigen Bedürfnisse. lch habe zwar ein Handy, jedoch mit Wertkarte. Wenn diese leer ist und ich mir eine neue kaufen muss, dann muss ich eben warten, dass ich Geld habe.

Wenn ich gefragt werde, warum ich nicht weiß, wieviel Geld auf meinem Konto ist, dann gebe ich an:

Ich habe kein Geld auf meinem Konto, da es sich um ein neues Konto handelt, ich habe das ca. vor zwei Wochen eröffnet. Davor hatte ich ein Konto bei der Bank Austria, dieser Kontovertrag wurde gekündigt, weil ich keine Arbeit hatte und die Kontoführungsgebühren nicht zahlen konnte.

Ich habe bei der Bank angegeben, dass ich eine Arbeit in Aussicht habe, damit meine ich eben die Arbeit bei Jugend am Werk. Für diese Arbeit bekomme ich meinen AMS-Bezug.

Ich bekomme den AMS-Bezug, weil ich ein Kursteilnehmer bin.

Ich habe schon beim AMS Kurse belegt, nämlich beispielsweise bei der Volkshilfe, dort wurde ich geschult, um einen Job zu finden; dort wurde heraus gefunden, wofür ich am besten geeignet wäre und das wäre Gärtner gewesen.

Auf Vorhalt, ob ich Probleme bei diesen AMS-Kursen hatte, gebe ich an:

Ich habe sie immer abgebrochen, den Grund hiefür kann ich nicht angeben.

Ich müsste für die Wohngemeinschaft auch einen Beitrag leisten, je nachdem wieviel auf das Konto  kommt, damit meine ich je nach Einkommenshöhe. Derzeit zahle ich nichts.

Wenn ich gefragt werde, ob ich Schulden habe, dann gebe ich an:

Ich habe Schulden bei T-Mobile in Höhe von EUR 1.000,--, ich hatte vorher ein angemeldetes Handy.

Ich habe darüber hinaus weitere Schulden, wobei ich aber nicht angeben kann, bei wem, in Höhe von EUR 2.000,--, das heißt, insgesamt habe ich EUR 3.000,-- Schulden.

Wenn ich gefragt werde, unter welcher Krankheit ich leide, dann kann ich das nicht angeben.

Der begleitende Sozialarbeiter gibt an, dass sich um eine Lernschwäche handelt.

Nach meiner Ausbildung gefragt, gebe ich an:

Ich habe keine Ausbildung.

Nach meiner schulischen Laufbahn gefragt, gebe ich an:

Ich war neun Jahre in der Schule, das heißt, Volksschule und kooperative Mittelschule; bis zum 17. Lebensjahr habe ich bei meinen Eltern gewohnt, dann in einer Wohngemeinschaft der Magistratsabteilung 11 und dann in der Wohngemeinschaft der Wiener Sozialdienste.

Ich werde darüber belehrt, was das Sachwalterschaftsverfahren bedeutet, insbesondere, dass mir ein Sachwalter für finanzielle Angelegenheiten und Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt wird; ich nehme das zur Kenntnis, ebenso die Belehrung über den weiteren Verfahrensfortgang.

Der begleitende Diplomsozialarbeiter CD gibt an:

Der Schnuppertag für diesen Kurs bei Jugend am Werk soll erst am starten und es handelt sich um ein Berufsintegrationskurs, so wie bei der Volkshilfe, das soll ihm eben helfen, Tagesstrukturen aufzubauen und einen Job zu finden.

Einen Bezug gibt es derzeit nicht, es wurde ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt, zudem muss ein Einkommen sichergestellt werden. Wenn er bei Jugend am Werk diesen Kurs absolviert, dann bekommt er  ein Taschengeld, aber es wird natürlich seitens des Fonds Soziales Wien auch ein Wohnbeitrag für die  Wohngemeinschaft vorgeschrieben werden. Deshalb ist es auch notwendig, seine finanziellen Möglichkeiten auszuloten und entsprechende Anträge zu stellen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom wurde die nunmehrige Sachwalterin zum Verfahrenssachwalter gemäß § 119 AußStrG und zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 AußStrG für den Bf bestellt und gleichzeitig Dr. E F zur Sachverständigen bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zu folgenden Themen zu erstatten:

a) Leidet die betroffene Person an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung?

b) Welche ihrer Angelegenheiten kann die betroffene Person aus diesem Grund nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich besorgen? Ist sie insbesondere in der Lage selbständig zu testieren und Vollmachten oder Aufträge zu erteilen? Ist die betroffene Person ausreichend einsichts- und urteilsfähig um über medizinische Behandlungen oder die Wahl ihres Wohnorts entscheiden zu können? Ist die betroffene Person In der Lage, frei und unbeeinflusst zu testieren?

c) Weiters möge dazu Stellung genommen werden, wieweit die betroffene Person fähig ist, der mündlichen Verhandlung bei Gericht zu folgen oder die Anwesenheit in der Verhandlung ihrem Wohl abträglich wäre.

Laut Versicherungsdatenauszug vom war der Bf wie folgt versichert:

- : Arbeiterlehrling

- : Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (bei einem integrativen Betrieb - Wien Work)

- 31.08.201: Arbeitslosengeldbezug

- : Arbeiterlehrling (Bundesheer)

- : Arbeitslosengeldbezug

- : Krankengeldbezug. Sonderfall

- : Arbeitslosengeldbezug

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen "Antrag vom auf Familienbeihilfe" für den Bf "ab Dez. 2010" ab und begründete dies folgendermaßen:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.

Da Sie sich seit in voller Erziehung der Stadt Wien befinden ohne einen Kostenbeitrag zu leisten, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Informationshalber wird mitgeteilt, dass bis einschließlich November 2010 die Familienbeihilfe vom Kindesvater bezogen wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Bw zu Handen der Sachwalterin am zugestellt.

Mit Schreiben vom , eingelangt am , teilte die Sachwalterin mit, dass der Bw weiterhin über kein Einkommen verfüge und bei der MA 40 Mindestsicherung beantragt habe. Die Eingabe hat folgenden Wortlaut:

Betrifft:

Sachwalterschaft B A, ...

Sehr geehrte Damen und Herren!

In der Beilage übermittle ich die angeforderten Unterlagen und teile Ihnen dazu mit, dass mein Klient noch über kein Einkommen verfügt.

Ich habe bei der MA 40 den Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Bescheid bis dato noch ausständig.

  • Bestätigung der Mitversicherung mit dem Vater des Klienten

  • Bestätigung des AMS über den Bezug bis

  • Bestätigung der Wiener Sozialdienste über die Wohnungsfinanzierung

  • Bewilligung des FSW vollbetreutes Wohnen vom 

Ich zeichne inzwischen

mit vorzüglicher Hochachtung...

Die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe bestätigte am , dass der Vater des Bf seit "bis laufend" bei ihr pflichtversichert und der Bf von bis als anspruchsberechtigter Angehöriger gemäß § 123 ASVG mitversichert sei.

Das AMS Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche bestätigte am folgende Ansprüche des Bf:

- Beihilfe Deckung Lebensunterhalt Tagsatz Euro 8,00

- Beihilfe Deckung Lebensunterhalt Tagsatz Euro 18,50

- Beihilfe Deckung Lebensunterhalt Tagsatz Euro 18,50

Die Wiener Sozialdienste Förderung & Begleitung GmbH teilte am mit, dass der Bf seit in einer vollbetreuten Wohngemeinschaft wohne. "Die Gesamtkosten für Unterbringung, Verpflegung und Grundbetreuungsleistung werden in Tagsätzen mit dem Fonds Soziales Wien verrechnet."

Der Fonds Soziales Wien teilte dem Vater des Bf am mit:

... Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass dem mj. A B, aufgrund Ihres Antrags vom , eine Förderung für Vollbetreutes Wohnen ab dem 18. Geburtstag, das ist der ....3.2011, befristet bis , in einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten Einrichtung Im Rahmen der vereinbarten Anzahl von Betreuungsplätzen gewährt wird. Die Förderung wird in Form eines Kostenzuschusses direkt an den Betreiber der leistungserbringenden Einrichtung ausbezahlt.

Es gelten die Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sowie die allgemeinen Förderrichtlinien und die spezifische Förderrichtlinie der Wiener Behindertenhilfe inkl. Direktleistungen an Menschen mit Behinderung des Fonds Soziales Wien.

Nach Eintritt in die Einrichtung, die Sie ausgewählt haben, informieren wir Sie in einem gesonderten Schreiben über die genaue Höhe der Eigenleistung.

Sie sind verpflichtet, jede Änderung der Adresse, des Einkommens oder der Pflegegeldstufe dem Fonds Soziales Wien unaufgefordert und unverzüglich zu melden...

Mit Datum , dem Bf zu Handen der Sachwalterin zugestellt am , erließ das Finanzamt folgenden Mängelbehebungsauftrag:

Bescheid - Mängelbehebungsauftrag

Ihre Eingabe vom kann als Berufung gewertet werden, weist jedoch durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf:

• gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten:

a) Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet

b) Bekanntgabe, gegen welchen Zeitraum berufen wird

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden

d) eine Begründung (samt Nachweisen)

Die Punkte a) bis d) fehlen.

Information: Lt. Aktenlage befindet sich A auf Kosten der Sozialhilfe in einer Wohngemeinschaft und ist zu keinen Eigenleistungen verpflichtet. Demnach bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Bestätigung über die Eigenleistungen zur Unterbringung im strittigen Zeitraum daher unbedingt notwendig!

Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.

Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen.

Mit Datum erließ das Finanzamt folgenden Bescheid "Zurückname / Gegenstandsloserklärung":

Ihre Eingabe (Berufung) vom betreffend die Abweisung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab Dez.2010 gilt gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.

Begründung:

Sie haben dem Auftrag, die Mängel Ihrer Eingabe bis zum zu beheben, nicht entsprochen.

Daher war gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.

In weiterer Folge beantragte der Bf durch seine Sachwalterin mit Eingabe vom , beim Finanzamt offenbar eingelangt am , "Zuerkennung einer erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend für die maximale Dauer".

Beigeschlossen war ein Formular Beih 1, ein Formular Beih 2, das Schreiben der Wiener Sozialdienste Förderung & Begleitung GmbH vom sowie ein weiteres Schreiben der Wiener Sozialdienste Förderung & Begleitung GmbH vom :

... ich bestätige hiermit, dass Hr. B, geboren ...03.1993 im Rahmen des vollbetreuten Wohnens der Behindertenhilfe seit in der Wohngemeinschaft Adresse wohnt. Diesbezüglich gab es bereits ein Schreiben unsererseits vom an das Finanzamt.

Die vollbetreute Wohngemeinschaft hat mit voller Erziehung nichts zu tun, da hier ausschließlich erwachsene  Menschen mit Beinträchtigungen unterstützt werden. Viele der in der Wohngemeinschaft betreuten KlientInnen beziehen die erhöhte Familienbeihilfe...

Am wurde ein Schreiben vom BBRZ Österreich vom vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Bw befristet arbeitsunfähig sei. Es bestehe aus arbeitsmedizinischer Sicht für 24 Monate weder Arbeits- noch Kursfähigkeit. Ein erhöhter Förderbedarf sei gegeben, eine Integration in eine entsprechende Tagesstruktur zu empfehlen.

Mit Abweisungbescheid vom wurde der Antrag des Bw vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab April 2012 abgewiesen. Die Begründung lautet:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.

Da Sie in einer betreuten Wohngemeinschaft leben, wobei lt. Bestätigung des Wr. Sozialdienstes vom die Kosten zur Gänze vom Fonds Soziales Wien bezahlt werden und Sie daher keinerlei Kostenbeitrag leisten, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Berufung erhoben:

... In der Begründung des obgenannten Abweisungsbescheides wurde angeführt, dass der Einschreiter in einer betreuten Wohngemeinschaft lebt und laut Bestätigung der Wiener Sozialdienste vom die Kosten zur Gänze vom Fonds Soziales Wien übernommen werden, der Einschreiter daher keinerlei Kostenbeitrag zu leisten hat, weswegen auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Diese Feststellungen sind unrichtig und mangelhaft.

Hinsichtlich der rückwirkenden Anerkennung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde die unrichtige Entscheidung basierend auf einem mangelhaften Gutachten gefällt.

Beim Einschreiter liegt eine erhebliche Behinderung bereits seit frühester Jugend, zumindest seit Beendigung des Besuchs der kooperativen Mittelschule vor.

Nach Beendigung des Besuches der kooperativen Mittelschule hat der Einschreiter eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen, diese allerdings noch während dem ersten Lehrjahr abgebrochen. Bereits seit frühester Kindheit ist der Einschreiter in psychologischer Betreuung gewesen. In der kooperativen Mittelschule ist der Einschreiter nach sonderpädagogischem Lehrplan unterrichtet worden. Nach dem Abbruch einer weiteren Lehre hat der Einschreiter in Folge Kurs beim AMS (On the job) besucht, diese jedoch ebenfalls vorzeitig auf Grund der Lernschwäche abgebrochen. Seit lebt der Einschreiter nun in der WG der Wiener Sozialdienste, zuvor lebte er in einer WG der MA 11. Wie sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom ergibt, handelt es sich beim Einschreiter vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur um zwei kurzfristige Lehrverhältnisse bzw. Versuche die allesamt krankheitsbedingt abgebrochen wurden.

Ausweislich des SV-Gutachtens der Dr. F vom hat der Einschreiter keine Ausbildung abgeschlossen. Er leidet an einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, Lernschwäche und Störung des Sozialverhaltens.

Der Einschreiter war krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine ordentliche Berufsausbildung zu absolvieren, da er den Anforderungen nicht standhalten konnte.

Beweis: SV-Gutachten Dr. F vom

noch einzuholendes Sachverständigengutachten

Versicherungsdatenauszug vom

Weiters ist der Begründung im gegenständlichen Abweisungsbescheid, dass der Einschreiter in einer betreuten Wohngemeinschaft lebt und die Kosten zur Gänze vom Fonds Soziales Wien übernommen werden, sodass der Einschreiter keinerlei Kostenbeitrag zu leisten habe entgegenzuhalten, dass der FSW nur die Grundversorgung und Betreuungskosten trägt. Der Einschreiter benötigt jedoch auf Grund seiner psychiatrischen Erkrankung auch finanzielle Mittel, um die behindertenbedingten spezifischen individuellen Mehraufwendungen als auch seine individuellen Bedürfnisse zu decken. Der Einschreiter lebt zwar im vollbetreuten Wohnen nicht jedoch in voller Erziehung, weshalb auch hinsichtlich der Wohnform die Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vorliegen.

Die Voraussetzungen des Anspruches müssen zunächst in der Person des Einschreiters gegeben sein. Sofern bei dem Einschreiter die Voraussetzungen der (voraussichtlich) dauernden Erwerbsunfähigkeit (eingetreten vor dem 21. Lebensjahr) vorliegen, obliegt dem Einschreiter der ureigene Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe.

Dem Einschreiter ist daher rückwirkend für die maximale Dauer die erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren, da die gesetzlichen Voraussetzungen entgegen der Ansicht des Finanzamtes sehr wohl vorliegen.

Der Einschreiter stellt daher den

Antrag

es wolle der Abweisungsbescheid vom aufgehoben und dem Einschreiter rückwirkend für die maximale Dauer eine erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt werden.

Neben einem Versicherungsdatenauszug vom , dessen Versicherungsdaten jenen im Auszug vom entsprechen (siehe oben), wurde folgendes Psychiatrisch-Neurologische Gutachten von Dr. E F, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Psychotherapeutin an das Bezirksgericht Fünfhaus vom vorgelegt:

... Herr B erscheint in Begleitung eines Betreuers in der Ordination der Sachverständigen.

Auf den Zweck der Untersuchung angesprochen, gibt er an, es ginge um den Sachwalter. Befragt, wessen Idee das gewesen sei, gibt er an, sowohl er als auch die WG. Beide hätten gesagt, es sei notwendig.

Er lebe in dieser WG seit dem . Zuvor habe er in einer WG der MA 11 gelebt und davor bei den Eltern.

Er sei in Wien geboren, am ....03.1993. Er habe zwei jüngere Geschwister.

Er habe die Volksschule besucht und danach die kooperative Mittelschule. Auf Nachfrage gibt er an, dass dies nach dem sonderpädagogischen Lehrplan erfolgt sei. Er habe vor allem mit dem Rechnen Probleme. Komplizierte Rechnungsarten, so mit „Hakerl", das könne er nicht. Zuvor sei er 1-2 Jahre in den Kindergarten gegangen.

Befragt nach psychologischer Betreuung gibt er an, schon als kleines Kind in psychologischer Behandlung gewesen zu sein bei einem gewissen Dr. G. Warum, kann er nicht so genau angeben. Er habe keine Erinnerung daran. Auch in der Volksschule sei er noch in Behandlung gewesen. In der Mittelschule habe es dann keine Behandlung mehr gegeben.

Befragt nach Problemen, gibt er an, dass er als Kleinkind sehr „aufgedreht" gewesen sei, vor allem in der Volksschule. In der Mittelschule sei das nicht mehr so schlimm gewesen. Da habe er sich mittelmäßig verhalten. Probleme habe es mit den Lehrern gegeben, mit den Mitschülern sei alles in Ordnung gewesen.

Nach der Schule habe er eine Lehre angefangen als Maler und Anstreicher. Er habe dann aber aufgehört. Befragt, wieso, gibt er an, dass das in beidseitigem Einverständnis erfolgt sei.

Nochmals nachgefragt, weshalb, gibt er an, er sei zu langsam gewesen und noch nicht reif genug. Diese Lehrstelle sei ihm von Wien Work besorgt worden.

Danach habe er „On the Job" Kurse gemacht bis 2011. Da habe er Bewerbungen geschrieben und solche Sachen gemacht.

Im Alter von 17 Jahren sei er in eine WG gekommen. Er habe es mit Eltern und Geschwistern einfach nicht mehr so ausgehalten.

Einmal sei er total „durchgedreht". Alles habe ihn so genervt. Das Geschwistergeschrei und so. Er sei dann abgehauen zu einem Freund. Danach hätten die Eltern das Jugendamt eingeschalten. In der WG des Jugendamtes sei es für ihn dann in Ordnung gewesen.

Mit dem Vater habe er ab und zu Kontakt, mit der Mutter gar nicht und den Geschwistern auch nicht.

Er lebe jetzt in einer WG der Wiener Sozialdienste. Dies sei beim FSW beantragt worden.

Nach Beschäftigung befragt, gibt er an, er sei bei Jugend am Werk - Jobwerk. Er habe dort Gespräche und Praktika. Jetzt sei eventuell Friedhofsgärtner im Gespräch.

Angesprochen auf das T-Shirt der Wiener Linien, das Herr B trägt, gibt er an, dass sein Vater dort arbeite.

Auf die Frage, woher er sein Geld bekäme, gibt er an, dass er vorläufig gar keines bekäme. Die Wohngemeinschaft würde vom FSW bezahlt. Er bekäme auch ein Taschengeld von € 100.-, ebenfalls vom FSW.

Er müsse keine Medikamente nehmen, es gäbe keine Arztbesuche.

Auf die Frage, was er gerne mache, antwortet er mit Fußballspielen. Auch würde er sich mit Autos beschäftigen.

Er bestätigt, Schulden zu haben. Wie viel kann er nicht angeben. Diese seien bei T-Mobile und „Dingsbums".

Auf die Frage, wann er diese Schulden gemacht hätte, antwortet er „im September".

Auf die Frage, wovon der die Handyrechnung hätte zahlen wollen ohne Geld, gibt er an, dass er damals noch gearbeitet hätte. € 100.- hätte er im Monat bekommen. Damit konfrontiert, dass er jetzt auch € 100.- im Monat bekäme, antwortet er lapidar, es sei eben so gewesen. Damals sei er bei Wien Work beschäftigt gewesen.

Essen bekäme er in der WG. Er würde allerdings rauchen. Sonst gäbe er kein Geld aus.

AMS Kurse seien derzeit nicht aktuell.

Befragt, warum er so oft Kurse abgebrochen hätte, antwortet er, er wüsste es nicht, es sei eben einfach nicht gegangen. Es sei ihm wurscht oder auch egal.

Seinen Vater sehe er ca. 1 Mal im Monat. Mit diesem würde er dann zum Beispiel nach Ungarn fahren einkaufen oder zu den Großeltern.

Mit der Mutter habe er gar keinen Kontakt. Mit dieser habe er mehr gestritten. Er selbst wolle auch keinen Kontakt.

Abschließend noch gefragt, was ein Sachwalter tun solle, gibt Herr B an, er solle aufpassen aufs Geld.

Nach Zukunftswünschen befragt, meint er, es solle besser werden. Er wolle in der WG bleiben. Dort habe er gute Freunde. Aber einmal auch eine eigene Wohnung haben.

Psychopathoiogischer Status:

Wach. Ausreichend orientiert. Konzentration und Aufmerksamkeit im Normbereich. Mnestische Leistungen grob klinisch unauffällig. Im Duktus kohärent und zielführend. Wahn oder Halluzinationen nicht explorierbar.

Befindlichkeit subjektiv gut. Stimmungslage im Normbereich. Im Antrieb unauffällig. Im Affekt adäquat, in beiden Skalenbereichen affizierbar. Keine Angaben zu Schlafstörungen.

Psychiatrische Diagnose (ICD10):

Persönlichkeitsentwicklungsstörung

Lernschwäche

Störung des Sozialverhaltens

ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG:

Die Untersuchung von Herrn B erfolgte auf Ansuchen des Bezirksgerichtes Fünfhaus. Der Zweck der Untersuchung wurde ihm erklärt und konnte von ihm voll inhaltlich verstanden werden.

Anamnestisch ist psychologische Betreuung bereits im Kindesalter bekannt. Herr B berichtet, in Kindergarten und Vorschulzeit bei einem Psychologen in Behandlung gewesen zu sein. Genauere Angaben kann er dazu nicht machen. Nach Eintritt in die kooperative Mittelschule seien ihm keine Gespräche mit dem Psychologen mehr erinnerlich. Probleme habe es in der Mittelschule mit Lehrern, jedoch nicht mit Kollegen gegeben.

Auf Nachfrage gibt Herr B im Untersuchungsgespräch an, dass er nach dem sonderpädagogischen Lehrplan unterrichtet worden sei. Probleme hätten vor allem im Rechnen bestanden.

Nach Erfüllung der Schulpflicht wurde eine Lehre zum Maler und Anstreicher begonnen. Dies bei Wien Work. Diese wurde vorzeitig beendet Herr B selbst gibt dazu an, man habe ihm mitgeteilt, er sei nicht nur zu langsam, sondern auch nicht reif genug.

In weiterer Folge besuchte Herr B Kurse beim AMS (On the Job), die jedoch ebenso meist vorzeitig abgebrochen worden sein dürften.

Im Alter von 17 Jahren verließ Herr B im Streit den elterlichen Haushalt. Das Jugendamt wurde eingeschaltet, die Aufnahme in einer Jugend-WG der MA 11 veranlasst.

Herr B gibt an, seit damals keinen Kontakt zu Mutter und Geschwistern zu haben, lediglich den Vater sehe er ab und zu.

Derzeit lebt Herr B in einer WG der Wiener Sozialdienste.

Er berichtet gegenwärtig über Gespräche und Praktika mit dem Ziel einer Berufseingliederung. Im Gespräch sei Friedhofsgärtner (Jugend am Werk, jobwärts).

Zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Untersuchung durch die Sachverständige, zeigt sich Herr B ausreichend orientiert und in der Merkfähigkeit kaum beeinträchtigt. Alle Fragen werden zielführend beantwortet. Probleme werden eher bagatellisiert, Detailfragen können kaum beantwortet werden. Herr B präsentiert sich demonstrativ gelassen bis gleichgültig.

Diagnostisch besteht eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Lernschwäche, Antriebslosigkeit, herabgesetztem Problembewusstsein und Auffälligkeiten im Sozialverhalten.

Kritikfähigkeit, Urteilsvermögen aber auch Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sind soweit herabgesetzt, dass Herr B aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage schein, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen.

GUTACHTEN:

1. Bei Herrn B besteht eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Lernschwäche und Störung des Sozialverhaltens.

2. Herr B benötigt die Hilfestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und zur Einteilung seiner finanziellen Mittel.

3. Die freie Testierfähigkeit ist gegeben.

4. Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes sind gegeben.

5. Die Teilnahme an einer Verhandlung wäre seinem Wohle nicht abträglich.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom als unbegründet ab:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) erhöht sich die Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder monatlich um € 138,30.

Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Sie leben in einer voll betreuten Wohngemeinschaft und die Gesamtkosten hierfür werden lt. Bestätigung der Wiener Sozialdienstevom 2:5.2012 vom Fonds Soziales Wien getragen. Sie leisten für Ihre Unterbringung und Verpflegung keinen Eigenbetrag (durch z.B. Pflegegeld). Somit befinden Sie sich zur Gänze auf Kosten der Sozialhilfe in "Heimerziehung".

Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung an (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand ().

Somit besteht für Sie kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gem. § 6 Abs 5 FLAG. Daher besteht auch kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder.

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Am beantragte der Bf durch seine Sachwalterin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht:

In der Begründung der obgenannten Beschwerdevorentscheidung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in einer betreuten Wohngemeinschaft lebt und laut Bestätigung der Wiener Sozialdienste vom die Kosten zur Gänze vom Fonds Soziales Wien übernommen werden, der Beschwerdeführer daher keinerlei Kostenbeitrag zu leisten hat, weswegen auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Diese Feststellungen sind unrichtig und mangelhaft.

Hinsichtlich der rückwirkenden Anerkennung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde die unrichtige Entscheidung basierend auf einem mangelhaften Gutachten gefällt.

Beim Einschreiter liegt eine erhebliche Behinderung bereits seit frühester Jugend, zumindest seit Beendigung des Besuchs der kooperativen Mittelschule vor.

Nach Beendigung des Besuches der kooperativen Mittelschule hat der Beschwerdeführer eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen, diese allerdings noch während dem ersten Lehrjahr abgebrochen. Bereits seit frühester Kindheit ist der Beschwerdeführer in psychologischer Betreuung gewesen. In der kooperativen Mittelschule ist der Beschwerdeführer nach sonderpädagogischem Lehrplan unterrichtet worden. Nach dem Abbruch einer weiteren Lehre hat der Beschwerdeführer in Folge Kurse beim AMS (On the job) besucht, diese jedoch ebenfalls vorzeitig auf Grund der Lernschwäche abgebrochen. Seit lebt der Beschwerdeführer nun in der WG der Wiener Sozialdienste, zuvor lebte er in einer WG der MA 11. Wie sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur um zwei kurzfristige Lehrverhältnisse bzw. Versuche die allesamt krankheitsbedingt abgebrochen wurden.

Ausweislich des SV-Gutachtens der Dr. F vom hat der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen. Er leidet an einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, Lernschwäche und Störung des Sozialverhaltens.

Der Beschwerdeführer war krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine ordentliche Berufsausbildung zu absolvieren, da er den Anforderungen nicht standhalten konnte.

Beweis: SV-Gutachten Dr. F vom (bereits vorgelegt)

noch einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Gebiet des Psychiatrie

Versicherungsdatenauszug vom (bereits vorgelegt)

Weiters ist der Begründung in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung - dass der Beschwerdeführer in einer betreuten Wohngemeinschaft lebt und die Gesamtkosten zur Gänze vom Fonds Soziales Wien getragen werden, sodass der Beschwerdeführer keinerlei Eigenbeitrag für die Unterbringung und Verpflegung zu leisten habe - entgegenzuhalten, dass der FSW nur die Grundversorgung und Betreuungskosten trägt.

Der Beschwerdeführer benötigt jedoch auf Grund seiner psychiatrischen Erkrankung auch finanzielle Mittel, um die behindertenbedingten spezifischen individuellen Mehraufwendungen als auch seine individuellen Bedürfnisse zu decken. Der Beschwerdeführer lebt zwar im vollbetreuten Wohnen, nicht jedoch in voller Erziehung, weshalb auch hinsichtlich der Wohnform die Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vorliegen.

Die Voraussetzungen des Anspruches müssen zunächst in der Person des Beschwerdeführers gegeben sein. Sofern bei dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen der (voraussichtlich) dauernden Erwerbsunfähigkeit (eingetreten vor dem 21. Lebensjahr) vorliegen, obliegt dem Beschwerdeführer der ureigene Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe.

Dem Beschwerdeführer ist daher rückwirkend für die maximale Dauer die erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren, da die gesetzlichen Voraussetzungen - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - sehr wohl vorliegen.

Der Beschwerdeführer stellt daher den

Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht

es wolle die Beschwerdevorentscheidung vom aufgehoben und dem Beschwerdeführer rückwirkend für die maximale Dauer eine erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt werden.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde samt den vorstehend angeführten Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht elektronisch vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Die Sachwalterin hat für den Antragsteller am erneut einen Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für die maximale Dauer eingebracht.

(Der erste Antrag vom wurde am für den Zeitraum ab 12/2010 abgewiesen und die dazu eingebrachte Berufung wegen Nichtbeantwortung des Mängelbehebungsauftrages bescheidmäßig als zurückgenommen erklärt. Über den Zeitraum ab 12/2010 wurde deswegen abgesprochen, weil der Kindesvater bis 11/2010 die Beihilfe für das Kind bezogen hat.)

Der Antragsteller befindet sich seit Juli 2011 in einer vollbetreuten Wohngemeinschaft. Er ist nicht in Berufsausbildung und hat auch keinerlei Einkünfte. Da der Antragsteller keinerlei Kostenbetrag zu seiner Unterbringung leistet, ist dies einer Heimerziehung gleichzusetzen, weshalb der Antrag gem § 6(5) FLAG ab 4/2012 abgewiesen wurde.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde rechtzeitig eine Berufung (Beschwerde) eingebracht. Diese wurde ebenfalls wegen gänzlicher Kostentragung durch die öffentliche Hand abgewiesen.

Beweismittel:

Schreiben der Wiener Sozialdienste v., dass die Gesamtkosten der Unterbringung vom Fonds Soziales Wien getragen werden. (Anlage zu Antrag v. )

Stellungnahme:

Strittig ist, ob die Unterbringung einer Heimerziehung bzw Anstaltspflege gleichzusetzen ist.

Da es nach Ansicht des Finanzamtes lediglich auf die gänzliche Kostentragung durch öffentliche Hand ankommt und nicht auf die Bezeichnung der Unterbringung, beantragt das Finanzamt, die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich jener Zeiträume, für die ein rechtskräftiger Abweisungsbescheid vorliegt (Dezember 2010 bis März 2012) wäre die Beschwerde wegen entschiedener Rechtssache  zurückzuweisen (die Sachwalterin hat ja wiederum die Zuerkennung von Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung begehrt).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Unstrittig ist, dass der März 1993 geborene Bf unter einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Lernschwäche und Störung des Sozialverhaltens leidet, sein Vater bis November 2010 für den Bf Familienbehilfe bezog, der Bf im Alter von 17 Jahren im Streit den elterlichen Haushalt verlassen hat und in eine Jugend-WG der MA 11 aufgenommen wurde. Seit lebt der Bf in einer WG der Wiener Sozialdienste Förderung & Begleitung GmbH im Rahmen des vollbetreuten Wohnens der Behindertenhilfe. Die Gesamtkosten für Unterbringung, Verpflegung und Grundbetreuungsleistung werden vom Fonds Soziales Wien übernommen, Eigenleistungen des Bf sind derzeit nicht zu erbringen. Für seine individuellen Bedürfnisse erhält er ein Taschengeld von monatlich Euro 100.

Die Website des Fonds Soziales Wien (http://behinderung.fsw.at/wohnen/vollbetreutes/) führt zu "vollbetreutem Wohnen" aus:

Vollbetreutes Wohnen

Vollbetreutes Wohnen richtet sich an Menschen, die Hilfestellungen im Alltag benötigen. Für manche ist diese Betreuungsform ein Übergang zu einem selbständigeren Leben, etwa in Form des Teilbetreuten Wohnens. Bei Bedarf ist diese Wohnform auch dauerhaft möglich – und wird durch eine Tagesstruktur (wie z.B. Beschäftigungstherapie) ergänzt.

Leistungen

Unterkunft:

  • Wohnen in Wohngemeinschaften und Wohnhäusern fast ausschließlich in Einzelzimmern oder in sogenannten Trainingswohnungen, die an Wohngemeinschaften angeschlossen sind

  • Verpflegung

Betreuung (Begleitung, Beratung, Förderung, Anleitung, Hilfestellung) in folgenden Bereichen: Haushaltsführung, Körperpflege, Gesundheit, Sicherheit, Mobilität/Orientierung, Freizeit, Ämter/Behörden, Finanzen, Bildung, soziale Kontakte, etc.
Nachtbereitschaft in den Wohneinrichtungen

Voraussetzungen

Teilnahme an einer Tagesstruktur, z.B. Beschäftigungstherapie oder Arbeit
Erfolgte Begutachtung durch den Fonds Soziales Wien (persönlich oder basierend auf bereits vorhandenen eingereichten Gutachten) und Bewilligung der beantragten Förderung
Hauptwohnsitz in Wien
Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (EU-BürgerInnen, Asylberechtigte oder Personen mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung)

Förderung & Kosten

Der zu bezahlende Kostenbeitrag hängt von der Höhe des Einkommens und der Höhe des Pflegegeldes ab.
Den betreuten Personen bleibt derzeit jedenfalls ein Betrag von mindestens 125,35 € pro Monat zur Deckung von persönlichen Bedürfnissen.

Eigenbeiträge

Einige Organisationen heben neben den üblichen Kosten auch Eigenbeiträge ein. Diese beruhen auf privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der betreuten Person und der jeweiligen Trägereinrichtung und werden bei Abschluss des Betreuungsvertrages festgelegt. Über die Bedingungen informieren Sie sich bitte bei den jeweiligen Einrichtungen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Bf behinderungsbedingte spezifische individuelle Bedürfnisse hatte, die nicht von der öffentlichen Hand getragen wurden oder nicht von der öffentlichen Hand getragen worden wären. Der Bf muss weder Medikamente nehmen noch befindet er sich in ärztlicher Behandlung.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf das Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die unbedenklichen Urkunden im Akt des Finanzamts. Sie sind nicht strittig. Die Website des Fonds Soziales Wien ist allgemein zugänglich.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

Keine (teilweise) Zurückweisung

Der Abweisungbescheid vom weist den Antrag des Bw vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe "ab April 2012" ab.

Dagegen richtet sich die gegenständliche als Beschwerde weiterwirkende Berufung.

Damit ist der Prozessgegenstand eindeutig umschrieben: Zu beurteilen ist die Abweisung des Antrags "ab April 2012" (Spruch des angefochtenen Bescheides) bis Jänner 2013 (letzter voller Monat vor der Erlassung des Abweisungsbescheids).

Der durch einen Rechtsanwalt gestellte Antrag im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren "es wolle ... dem Beschwerdeführer rückwirkend für die maximale Dauer eine erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt werden" kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass im Rahmen des Prozessgegenstandes "für die maximale Dauer" Familienbeihilfe gewähren ist und nicht für Zeiträume, die vom Prozessgegenstand nicht umfasst sind.

Wenn der anwaltlich vertretene Bf der Auffassung wäre, ihm stünde auch für Zeiträume vor April 2012 Familienbeihilfe zu und hinsichtlich dieser Zeiträume sei unbeschadet des Abweisungsbescheides vom betreffend Familienbeihilfe "ab Dez. 2010" sein Antrag insoweit unerledigt, wäre dies nicht Gegenstand einer Bescheidbeschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom , sondern einer Säumnisbeschwerde.

Es liegt hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2010 bis März 2012 auf Grund des Abweisungsbescheids vom , der am zugestellt wurde, entschiedene Sache vor; bis November 2010 bezog der Vater Familienbeihilfe.

Der Antrag vom ist so zu verstehen, dass ab April 2012 ("maximale Dauer") Familienbeihilfe, und zwar erhöhte Familienbeihilfe, beantragt werde.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts im Vorlagebericht ist eine teilweise Zurückweisung nicht vorzunehmen.

Kein mangelhaftes Gutachten

Wenn sich der Bf insoferne als beschwert erachtet, dass "die unrichtige Entscheidung basierend auf einem mangelhaften Gutachten gefällt" worden sei, ist zu sagen, dass das Finanzamt seine Abweisung des Antrags nicht auf ein Gutachten gestützt hat.

Heimerziehung auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe

Das Finanzamt hat die Abweisung des Antrags damit begründet, dass sich der Bf auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinde, was nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe ausschließt, ohne darüber hinaus die Frage zu prüfen, ob der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967).

Vor allem beim sogenannten Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG), setzt der Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Dies basiert auf dem Gedanken, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten (vgl. ).

Nach Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. ; ; ; ; ). Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches - beigetragen wird (). Soweit die betreffenden Aufwendungen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen befinden sich Behinderte in Wohnheimen auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967; dies auch dann, wenn diese Kosten formell aus Mitteln der Behindertenhilfe gedeckt werden (vgl. ; ). Bei der Beurteilung, ob eine Heimerziehung vorliegt, ist die Bezeichnung der Einrichtung, in welcher das Kind untergebracht ist, nicht maßgeblich, auch betreutes Wohnen kann "Heimerziehung" sein, nicht aber eine Betreuungstätigkeit, die auf wenige Stunden pro Woche begrenzt ist (vgl. ).

Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 sind ausdrücklich nur jene Kinder von der Familienbehilfe ausgeschlossen, die sich in Heimerziehung befinden. Da der Gesetzgeber hiebei nicht darauf abgestellt hat, ob der Lebensunterhalt des Kindes, dessen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, ist die Unterbringung des Kindes bloß in einer Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe einer Heimunterbringung nicht gleichzusetzen (vgl. ). Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung iSd § 6 Abs. 5 FLAG 1967 von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung unterscheiden, können darin bestehen, daß bei der Heimerziehung das Kind sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern braucht, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufs und einer regelmäßigen Aufsicht unterliegt und ihm - soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt wird (vgl. ).

Die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft auf Kosten der Sozialfürsorge allein ist nach der dargestellten Rechtsprechung nicht ausreichend, um von einer "Heimunterbringung" sprechen zu können. Hier muss es sich um eine darüber hinausgehende, intensive Betreuung handeln.

Eine Betreuung bei "vollbetreutem Wohnen" - Begleitung, Beratung, Förderung, Anleitung, Hilfestellung bei Haushaltsführung, Körperpflege, Gesundheit, Sicherheit, Mobilität/Orientierung, Freizeit, Ämter/Behörden, Finanzen, Bildung, soziale Kontakte, usw. unter Einschluss einer Betreuungsnachtbereitschaft - entspricht einer Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967.

Dies wird vom Bf auch nicht bestritten.

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die öffentliche Hand trage nicht zur Gänze die Unterhaltskosten für den Bf.

Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. ) die überwiegende Sorge für den Unterhalt des Kindes durch die öffentliche Hand für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für ausreichend hält, kam die öffentliche Hand im Beschwerdezeitraum (April 2012 bis Jänner 2013) für alle Kosten des Bf auf.

Dass dem Bf in diesem Zeitraum Aufwendungen erwachsen wären, die nicht von der öffentlichen Hand übernommen wurden, hat das Finanzamt nicht festgestellt und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Nach den im Finanzamtsakt vorliegenden Urkunden findet sich kein Hinweis darauf, dass der Bf aus eigenem Aufwendungen getragen hätte oder derartige Aufwendungen erforderlich gewesen wären, aber nicht finanziert hätten werden können. Der Bf leistet auch keinen eigenen Beitrag zu seiner Unterbringung und Betreuung. Für seine individuellen Bedürfnisse erhält er ein Taschengeld von monatlich Euro 100.

Dass der Bf behinderungsbedingte spezifische individuelle Bedürfnisse hatte, die nicht von der öffentlichen Hand getragen wurden oder nicht von der öffentlichen Hand getragen worden wären, war nicht festzustellen.

Die Beschwerde bringt hierzu auch nichts Konkretes vor.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG).

Da bereits die Ausschlussbestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG zum Tragen kommt, war in diesem Verfahren nicht zu untersuchen, ob der Bf überhaupt wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es war daher in diesem Verfahren die Einholung eines Gutachtens des Sozialministeriumsservice nicht erforderlich.

Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Es liegt eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, der dieses Erkenntnis folgt. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

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