Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2014, RV/1100424/2011

1) Mittelpunkt der Lebensinteressen 2) Säumniszuschläge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in den Beschwerdesachen XY, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bernhard Graf, Liechtensteinerstraße 27, 6800 Feldkirch, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2011 und Folgejahre sowie vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, vom betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages und vom betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

1) Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid wird (im Umfang der
    Berufungsvorentscheidung) abgeändert.
    Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2011 werden mit 9.500,00 Euro
    festgesetzt.

2) Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung von
    Säumniszuschlägen werden als unbegründet abgewiesen.
    Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

3) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
    Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe
 

Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsbürger, war im Jahr 2010 zunächst im Inland nichtselbständig tätig und hat zeitweilig Arbeitslosengeld bezogen. Am hat er eine nichtselbständige Tätigkeit als Küchenchef der C in S (Schweiz) aufgenommen.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 
für 2011 und Folgejahre mit der Begründung, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag sowie diverse Werbungskosten (Krankenversicherung, Kosten für wöchentliche Heimfahrten und doppelte Haushaltsführung, Arbeitsmittel und Fachbücher) und die in der Schweiz bezahlte Steuer nicht berücksichtigt worden seien, Berufung erhoben hatte, hat das Finanzamt die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2011 und Folgejahre mit Berufungsvorentscheidung vom unter Berücksichtigung der eingewendeten steuermindernden Positionen mit 11.520,00 Euro festgesetzt.

Nach mehrmaliger Fristverlängerung hat die rechtliche Vertretung mit Schreiben vom die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung gemäß § 299 BAO, in eventu die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Abgabepflichtige seit ununterbrochen in S als Küchenchef im Beschäftigungsausmaß von 100% bzw. 42 Stunden pro Woche unselbständig tätig sei und er daneben keine weiteren Einkünfte, insbesondere auch nicht in Österreich, erzielt habe. Er besitze mittlerweile einen Schweizer Führerausweis, welcher am ausgestellt worden sei. Seit sei er in einem ca. 107 m² großen Appartement in S wohnhaft. Die Gattin und die beiden Kinder würden voraussichtlich bis spätestens ihren Wohnsitz in Österreich aufgeben und ebenfalls nach S ziehen.

Dem Antrag der rechtlichen Vertretung entsprechend hat das Finanzamt die Berufungsvorentscheidung gemäß § 299 aufgehoben, in der unter einem ergangenen
neuen Berufungsvorentscheidung jedoch wiederum - ausgehend von einem bis Oktober
2011 bestehenden Besteuerungsanspruch - Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 9.500,00 Euro festgesetzt (Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderfreibetrag und Sonderausgaben wurden wie in der Berufungsvorentscheidung vom , die geltend gemachten Werbungskosten sowie die ausländische Steuer anteilig berücksichtigt) . Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Aktenlage zumindest für einen Teil des Jahres 2011 die Steuerpflicht in Österreich gegeben sei. Da die Gattin und die Kinder des Abgabepflichtigen voraussichtlich mit Ende Oktober 2011 ihren Wohnsitz in Österreich aufgeben würden, sei ab November 2011 keine Besteuerung der Einkünfte mehr vorzunehmen. Gelte gemäß Art. 4 DBA-Schweiz eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als in einem Vertragstaat ansässig, ende die Steuerpflicht in dem ersten Staat mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitzwechsel vollzogen sei. Eine Person gelte als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfüge. Verfüge sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gelte sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Mit Schreiben vom hat die rechtliche Vertretung neuerlich die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung gemäß § 299 BAO, in eventu die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Abgabepflichtige
- bereits seit ununterbrochen in S als Küchenchef
  (Beschäftigungsausmaß 100% bzw. 42 Stunden pro Woche) unselbständig erwerbstätig
  sei;
- seit dem neben dem durch diese Tätigkeit in der Schweiz erzielten  
  Einkommen keine weiteren Einkünfte – insbesondere auch nicht in Österreich – erzielt
  habe;
- seit über eine ständige Wohnstätte in der Schweiz verfüge;
- nach dem in der Schweiz geltenden Recht dort (zumindest seit )
  unbeschränkt steuerpflichtig sei;
- seit den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz habe;
- sich im Jahr 2011 insgesamt weit länger als 183 Tage tatsächlich in der Schweiz 
  aufgehalten habe.

In der Folge wurde vom Eidgenössischen Finanzdepartement zur Klärung der Ansässigkeit ein Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 Abs. 2 DBA-Schweiz eingeleitet. Zusammengefasst wird in dessen Schreiben vom an das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Auffassung vertreten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz befinde. Die wirtschaftlichen Beziehungen bestünden ausschließlich zur Schweiz. Zwar führe der Wohnsitz der Familie in der Regel zu einer engen persönlichen Beziehung zu diesem Staat, doch sei zu beachten, dass der Wohnsitz der Familie im Gesamtkontext an Bedeutung verliere, je seltener eine Person sich dorthin begebe. Während bei Wochenaufenthaltern dem Familienwohnsitz entscheidende Bedeutung zuzumessen sei, spreche eine unregelmäßige Rückkehr zur Familie für eine geringere Bedeutung dieses Ortes für die Lebensinteressen der betroffenen Person. Im vorliegenden Fall sei der Abgabepflichtige lediglich einmal pro Monat nach D zu seiner Familie zurückgefahren. Die ausschließlichen wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz würden daher die persönlichen Beziehungen zu Österreich aufgrund des Familienwohnsitzes überwiegen.

Aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an das Finanzamt vom geht weiters hervor, dass die Schweizer Steuerverwaltung ergänzend mitgeteilt habe, dass der Umzug der ganzen Familie in die Schweiz von Anbeginn an geplant gewesen wäre. Dass die Gattin und die Tochter nicht bereits per in die Schweiz gezogen seien, hätte zwei Gründe gehabt: Die Ehegattin stamme aus der Ukraine, die Wohnsitznahme in der Schweiz sei daher im Rahmen des Familiennachzugs erfolgt. Die Bewilligung zum Familiennachzug sei jedoch kurzfristig nicht erhältlich gewesen. Zudem habe Herr Y in S vor dem Zuzug seiner Familie eine angemessene Wohnung mieten wollen. Er habe es trotz der Schwangerschaft seiner Gattin bei einem Besuchswochenende pro Monat bewenden lassen, er habe daher zweifellos nicht regelmäßig mit seiner Familie gelebt. Die persönliche Bindung zu Österreich sei in der relevanten Periode weiters dadurch gelockert worden, dass die Familie beabsichtigt habe, ihm in die Schweiz zu folgen, was schließlich kurz nach der Geburt des zweiten Kindes in die Tat umgesetzt worden sei. Die Situation in der relevanten Zeitperiode stelle sich daher so dar, dass sich die wirtschaftlichen Interessen ausschließlich und die persönlichen Interessen teilweise in der Schweiz befunden hätten, während in Österreich auch ein Teil der persönlichen Interessen gelegen habe. Da die Auffassungen hinsichtlich des Mittelpunkts der Lebensinteressen divergieren würden, vertrete die schweizerische Steuerverwaltung die Ansicht, dass dieser nicht bestimmt werden könne. Folglich sei nach Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend. Entscheidend sei dabei der Ort, an dem eine Person normalerweise lebe. Im diesem Fall sei der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts seit August 2010 in der Schweiz. Herr Y habe dort mit Ausnahme der Ferien und (bis zum Zuzug seiner Familie) der Besuchswochenenden sein gesamtes Leben verbracht.

In einer umfassenden Stellungnahme führte das Finanzamt im Schreiben vom dazu aus, dass das Kriterium der Regelmäßigkeit eine quantitative Erheblichkeit des Zusammenlebens mit der Familie nicht voraussetze. Eine monatliche Rückkehr an den Familienwohnsitz (dabei handle es sich im Übrigen um eine nicht bewiesene Behauptung, die nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen sei) spreche nicht gegen den Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen an diesem Ort, insbesondere dann, wenn die längeren Zeiträume der Abwesenheit - wie im gegenständlichen Fall - im Wesentlichen beruflich bedingt seien. Die Rechtsmeinung der Schweizer Steuerverwaltung entspreche auch nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ). Zudem spreche auch das Halten des Kontaktes zur Familie während der berufsbedingten Abwesenheiten sowie die Bezahlung von Unterhalt an dieselbe für das Vorliegen persönlicher Beziehungen zum Familienwohnsitz. Nach Ansicht des Finanzamtes seien allfällige persönliche Interessen zur Schweiz, die während der beruflich bedingten Anwesenheit bestanden hätten, gegenüber der Bindung zur in Österreich lebenden Familie als bei weitem nachrangig zu beurteilen. Bei divergierenden Mittelpunkten der wirtschaftlichen und persönlichen Lebensinteressen komme dem Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen stärkeres Gewicht zu. Im Ergebnis lasse sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich daher eindeutig bestimmen.

Aufgrund der Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 9.500,00 Euro hat das Finanzamt mit Bescheid vom einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 190,00 Euro, mit Bescheid vom einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von 60,24 Euro und mit Bescheid vom einen dritten Säumniszuschlag in Höhe von 60,24 Euro festgesetzt.

Dagegen wandte sich die rechtliche Vertretung jeweils mit Berufung und nach Ergehen abweisender Berufungsvorentscheidungen, in denen das Finanzamt darauf hinwies, dass für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages einzig von Bedeutung sei, ob eine Abgabe (ungeachtet ob richtig oder nicht) zum Fälligkeitstag entrichtet sei oder ob spätestens am Fälligkeitstag Maßnahmen gesetzt worden seien, die hinsichtlich der Fälligkeit eine aufschiebende oder hemmende Wirkung hätten, mit Vorlageantrag. Begründend wurde jeweils unter Anführung der im Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vorgebrachten Gründe ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für das Jahr 2011 vorliegen würden.

Auf Vorhalt vom , mit dem die rechtliche Vertretung ersucht wurde, mitzuteilen und zu belegen, wann um eine Bewilligung zum Familiennachzug angesucht wurde und wann diese erteilt wurde, ob und gegebenenfalls bis wann der Beschwerdeführer im Jahr 2011 über einen im Inland zugelassenen PKW, einen inländischen Telefonanschluss sowie ein inländisches Konto verfügt hat und inwieweit er im Jahr 2011 in S Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art oder solche, die persönlichen Interessen und Neigungen dienen, entfaltet hat bzw. in welcher Form er dort am öffentlichen Leben teilgenommen hat, wurden mit Schreiben vom folgende Unterlagen vorgelegt:

-  Bestätigung der C vom
-  Umsatzauskunft (Konto bei der Raiffeisenbank) für den Zeitraum bis 
   samt Umsatzauskunft für den
-  Umsatzauskunft für den Zeitraum bis hinsichtlich
   der Überweisungen an die BMW Bank GmbH
-  Ansuchen auf Familienzusammenführung vom
-  Entscheidung der Dienststelle für Bevölkerung und Migration vom
-  Bestätigung vom betreffend einen von März 2011 bis Juni 2011 in der 
   Schweiz besuchten Tenniskurs
-  Bestätigung vom betreffend einen von Dezember 2010 bis Juni 2011 in
   der Schweiz besuchten Französischkurs
-  Bestätigung betreffend einen von Ende 2010 bis November 2011 in der Schweiz
   besuchten Französischkurs
-  Darlehensvertrag der BMW Bank GmbH vom
-  Rechnung vom betreffend die Anschaffung des PKW
-  Bestätigung des Kanton Wallis vom betreffend die Besichtigung des
   Fahrzeuges
-  Mietvertrag betreffend die Wohnung in D
-  Rechnung und Reisebestätigung vom .

Über die Beschwerden wurde erwogen:
 

Vorauszuschicken ist: Mit wurde der unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanz­gericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundes­finanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1
B-VG zu erledigen.
 

1. Einkommensteuervorauszahlungen

Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wohnte seit 1998 in Österreich. Er ist verheiratet mit einer ukrainischen Staatsangehörigen und Vater zweier Töchter, geboren im Juni 2008 bzw. im Dezember 2010. Im Juni 2010 ist er mit seiner Familie von M nach D gezogen, wo er bis mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Am hat er eine nichtselbständige Tätigkeit als Küchenchef der C in S aufgenommen, wo ihm bis Sptember 2011 eine 1-Zimmer-Wohnung zur Verfügung stand. Am wurde ihm eine (bis gültige) Aufenthaltsbewilligung für die gesamte Schweiz ausgestellt. Mit Vertrag vom hat er ab  in S eine 4,5-Zimmer Wohnung gemietet. Seine Gattin wohnte mit der erstgeborenen Tochter sowie der im Dezember 2010 geborenen Tochter weiterhin in D. Dort hat sie der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einmal monatlich besucht und jeweils ein verlängertes Wochenende (3 bis 4 Tage) mit der Familie verbracht. Am wurde ein Ansuchen auf Familiennachzug gestellt, Ende Oktober 2011 ist die Ehegattin mit den Kindern nach S übersiedelt. Den Urlaub hat er mit der Familie in Italien verbracht, wo auch seine Eltern leben.

Bis war in Österreich ein PKW (BMW X3) auf seinen Namen zugelassen, am wurde der PKW als Übersiedlungsgut in die Schweiz verbracht. Ein Schweizer Führerschein wurde am ausgestellt. Weiters hat er über ein inländisches Konto sowie über ein Handy mit inländischer Nummer verfügt.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer bis Oktober 2011 in der Schweiz oder in Österreich ansässig war und daraus resultierend, ob Österreich bis dahin ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zukommt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen lauten:
 

"Artikel 4

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25.

3. Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), endet die Steuerpflicht, soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft, in dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitzwechsel vollzogen ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft, im anderen Staat mit dem Beginn des auf den Wohnsitzwechsel folgenden Kalendermonats.

...
 

Artikel 15

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
 

Artikel 23

1. ...

2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15
Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt."
 

Der Beschwerdeführer hat sowohl in Österreich als auch in der Schweiz über eine ständige Wohnung verfügt und hatte damit in beiden Staaten einen Wohnsitz. Er unterlag daher nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, die sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstreckt. Infolgedessen ist nach der Regelung des Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz für die Beurteilung der Frage, welcher der beiden Vertragstaaten bis Oktober 2011 als Ansässigkeitsstaat gilt, entscheidend, in welchem Staat der Beschwerdeführer den Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist darunter der Ort zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt und wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zukommt als persönlichen Beziehungen (vgl. Hofstätter – Reichel, Die Einkommensteuer – Kommentar, § 1 Tz 9; Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 4 Rz 10, Stand , rdb.at, mwN; ; ; ; ).

Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus (vgl. , mwN). Unter persönlichen Beziehungen sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl. , mwN).

Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (vgl. Hofstätter – Reichel, Die Einkommensteuer – Kommentar, § 1 Tz 9; ; ). Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat (vgl. , mwN).

Im Beschwerdefall bestehen (wirtschaftliche) Beziehungen zur Schweiz aufgrund der in S seit ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit. Dort hat er bis September 2011 in einer 1-Zimmer-Wohnung, ab in einer 4,5-Zimmer-Wohnung gelebt und den vorgelegten Bestätigungen zufolge im hier interessierenden Zeitraum an zwei Französischkursen und im Zeitraum von März bis Juni 2011 eine Stunde wöchentlich an einem Tenniskurs teilgenommen. Demgegenüber hat er in Österreich gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Wohnung gemietet, wo seine Gattin und die beiden Kleinkinder bis Ende Oktober 2011 gelebt haben. Dorthin ist der Beschwerdeführer jedenfalls monatlich zurückgekehrt und hat dort jeweils mehrere Tage gemeinsam mit der Familie verbracht. An dieser Adresse war er (ebenso wie seine Gattin und seine Kinder) auch bis mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters war bis ein PKW (BMW X3) auf seinen Namen in Österreich zugelassen, der offensichtlich erst im Zuge des Familiennachzuges am als Übersiedlungsgut in die Schweiz verbracht wurde. Auch hat er über ein inländisches Konto, über das nach den vorgelegten Kontoauszügen zahlreiche Bankgeschäfte abgewickelt wurden, sowie über ein Handy mit inländischer Nummer verfügt.

Bei dieser Sachlage kann im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt der Lebensinteressen bereits vor dem im Oktober 2011 erfolgten Familiennachzug in die Schweiz verlagert hätte. Der Bindung zur Familie mit zwei Kleinkindern kommt unter den gegebenen Umständen eine überragende Bedeutung zu, ist doch bei einer Familie mit einem Kleinkind (die erstgeborene Tochter wurde im Jahr 2011 drei Jahre alt) und einem Neugeborenen von einer besonders intensiven familiären Bindung auszugehen. Andererseits hat der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, abgesehen von der nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallenden Teilnahme an einem Tenniskurs, nicht dargelegt, dass er dort bereits im strittigen Zeitraum gesellschaftliche, religiöse, kulturelle oder sonstige persönlichen Interessen und Neigungen dienende Betätigungen entfaltet hätte. Die üblichen Kontakte zu Arbeitskollegen und Mitbewohnern fallen im Übrigen nicht als persönliche Beziehungen ins Gewicht (vgl. ) und lassen sich daraus folglich keine persönlichen Beziehungen zur Schweiz begründen.

Hinzu kommt, dass bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ist (vgl. , mit Hinweis auf Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 4 Rz 11 f, Stand , rdb.at). Hierfür spricht auch, dass bei einem Wechsel des Wohn- und Arbeitsortes eine entsprechende Eingewöhnungszeit erforderlich ist und es daher einer gewissen Zeit bedarf, bis entsprechende persönliche Bindungen zum neuen Wohn- und Arbeitsort bestehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer sich in S zunächst offensichtlich auch die französische Sprache aneignen musste.

Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesfinanzgericht den vom Eidgenössischen Finanzdepartement vertretenen Standpunkt, dass die unregelmäßige Rückkehr zur Familie für eine geringere Bedeutung dieses Ortes für die Lebensinteressen spreche und deshalb die wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz die persönlichen Beziehungen zu Österreich überwiegen würden bzw. bei gleicher Bedeutung der jedenfalls in der Schweiz liegende gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich sei, nicht zu teilen, ist der Beschwerdeführer doch zumindest monatlich und damit zweifelsohne auch regelmäßig an den Familienwohnsitz zurückgekehrt und hat dort jeweils mehrere Tage mit der Familie in der gemeinsamen Wohnung verbracht. Ob ein Familiennachzug von vornherein geplant war, kann dabei dahingestellt bleiben, zumal der Beschwerdeführer eine größere Wohnung erst ab gemietet hat und das Ansuchen auf Familiennachzug erst am gestellt wurde. Inwieweit deshalb eine Lockerung der Beziehungen zu Österreich eingetreten sein soll, ist nicht erkennbar.

Dass der Beschwerdeführer sich mehr als 183 Tage in der Schweiz aufgehalten hat, ist hier nicht maßgeblich. Nach Artikel 23 Abs. 2 DBA -Schweiz in der ab bzw. ab anzuwendenden Fassung BGBl. III Nr. 22/2007, dürfen Einkünfte im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz von in Österreich ansässigen und in der Schweiz nichtselbständig tätigen Abgabepflichtigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer in Österreich besteuert werden. Die 183-Tage-Klausel gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz kommt im Übrigen ohnedies nicht zur Wirkung, wenn der Arbeitgeber, wie im Beschwerdefall, im (ausländischen) Tätigkeitsstaat ansässig ist.

Aufgrund des bis zum Familiennachzug in Österreich liegenden Mittelpunktes der Lebensinteressen ist die Vorschreibung von Einkommensteuervorauszahlungen bis einschließlich Oktober 2011 durch das Finanzamt sohin zu Recht erfolgt. Die im Berufungsschriftsatz angeführten Positionen hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom zur Gänze bzw. anteilig berücksichtigt, weitere Einwendungen betreffend die Höhe der Vorauszahlungen wurden nicht vorgebracht und war der angefochtene Bescheid daher im Umfang der Berufungsvorentscheidung abzuändern.

2. Säumniszuschläge

Infolge der nicht fristgerechten Entrichtung der für das Jahr 2011 festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 9.500,00 Euro wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 190,00 Euro, mit Bescheid vom ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von 60,24 Euro und mit Bescheid vom ein dritter Säumniszuschlag in Höhe von 60,24 Euro vorgeschrieben.

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, Säumniszuschläge zu entrichten. Nach Abs. 2 leg.cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter bzw. ein dritter Säumniszuschlag ist nach Abs. 3 leg.cit für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) bzw. nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist; der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkei­ten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist (lit. a), ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist (lit. b), ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt (lit. c) oder ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist (lit. d).

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (§ 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013).

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende Abgabenschuld an den maßgeblichen Fälligkeitstagen aushaftete noch wendet er ein, dass einer der im Gesetz angeführten, der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstehenden Gründe vorliegt. Eine Rechtswidrigkeit der Säumniszuschläge erblickt der Beschwerdeführer einzig in der wegen des Fehlens eines inländischen Besteuerungsanspruchs zu Unrecht erfolgten Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2011.

Damit lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. , mit Hinweis auf ) setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus; eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages besteht bei festgesetzten Abgaben daher ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung. Ein Säumniszuschlag kann daher nicht (mit Erfolg) mit der Begründung bekämpft werden, die diesem zugrundeliegende Abgabenschuld sei zu Unrecht vorgeschrieben worden.

Vermindert sich indes nachträglich die Höhe der Abgabe, deren Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung zur Verwirkung des Säumniszuschlages geführt hat (zB durch eine Beschwerdevorentscheidung oder durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 217 Tz 51), ist der Säumniszuschlag im Wege einer Herabsetzung gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu korrigieren. Anders als nach der im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide bzw. der Berufungsvorentscheidung geltenden Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO besteht nach der seit anzuwendenden Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, ein Antragserfordernis diesbezüglich nicht mehr, die Herabsetzung hat von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 217 Tz 58a).

Nachdem die den strittigen Säumniszuschlägen zugrundeliegende Abgabenschuld durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts keine Änderung erfahren hat, kam auch eine Herabsetzung der Säumniszuschläge bzw. eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht in Betracht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

3. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Die rechtliche Beurteilung der Frage des Besteuerungsrechtes fußt auf einer nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltswürdigung betreffend den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird dadurch nicht berührt, zumal das Bundesfinanzgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung der angeführten, zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist.

Die Festsetzung der Säumniszuschläge ist eine sich aus dem Gesetz unmittelbar ergebende Rechtsfolge und ist in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Ein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird dadurch ebenfalls nicht berührt.

Eine (ordentliche) Revision ist daher hinsichtlich beider Spruchpunkte nicht zulässig.


 
 

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100424.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at