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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 22.05.2014, RV/7102042/2013

Anspruchszinsen bei behaupeter Unrichtigkeit der Stammabgabenbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter KK und die weiteren Senatsmitglieder Richter JG, OB und GM in der Beschwerdesache Ing. Bf , Adresse , vertreten durch ECOVIS Scholler & Partner Steuerberatungs GmbH, Maximilianstraße 52, 3100 St. Pölten, über die Beschwerden vom 25. und  gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Anspruchszinsen 2007 und 2009 bis 2011 in mündlicher Berufungsverhandlung am in Anwesenheit des Steuerberaters Mag. Friedrich Hahn, des Amtsvertreters Mag. Johann Obermayer und der Schriftführerin E zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art.130 Abs. 1B-VG zu erledigen.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für die Jahre 2007 und 2009 bis 2011 Anspruchszinsen in Höhe von Euro 629,20, Euro 217,52, Euro 2.202,87 und Euro 640,15 fest.

In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen führt der Beschwerdeführer (Bf) aus, dass sich die Berufungen gegen die Berechnung der Anspruchszinsen richteten und verweist hinsichtlich der Begründung auf die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2009 bis 2011 zur Steuernummer 1, die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 und 2009 bis 2011 zur Steuernummer 1, den Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO vom Bescheid über einen Prüfungsauftrag zu Steuernummer 2 und die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides über den Prüfungsauftrag vom gemäß § 299 BAO.

Da kein Grund für die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2007, 2009 bis 2011 vorliege, werde beantragt, die gegenständlichen Bescheide aufzuheben.

Für den Fall der Nichtstattgabe der Berufungen und Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 BAO und gemäß § 284 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Finanzamt wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Ergänzend werde ausdrücklich festgehalten, dass es – nicht wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt - keine Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide 2007, 2009, 2010 und 2011 gegeben habe, sondern jeweils eine Berufung gegen den

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 zu Steuernummer 1

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 zu Steuernummer 1

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 zu Steuernummer 1

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 zu Steuernummer 1,

somit insgesamt vier Berufungen eingebracht worden seien.

Im Regelwerk der Bundesabgabenordnung gebe es keine § 187 ZPO vergleichbare Regelung, wonach Finanzverwaltungsverfahren verbunden werden könnten. Diesbezüglich sei auch gar kein Bescheid seitens des Finanzamtes Lilienfeld/St. Pölten ergangen. Insofern werde ausdrücklich festgehalten, dass mittels einer einzigen Berufungsvorentscheidung gar nicht über vier Berufungen entschieden werden könne. Hierbei handle es sich um einen eklatanten Verfahrensmangel.

Es könne auch zur Begründung der Berufungsvorentscheidung keine Stellungnahme abgegeben werden, da nicht erkennbar sei, auf welche Berufung bzw. welches Jahr sich die Begründung der Berufungsvorentscheidung konkret beziehe.

Eine Berufungsvorentscheidung nach § 276 BAO solle der Verwaltungsvereinfachung und der Entlastung der Berufungssenate dienen. Sei damit zu rechnen, dass der Bf (oder ein anderer Vorlageberechtigter) auf die Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren werde, sei eine Berufungsvorentscheidung nicht zulässig, weil dies eine Verzögerung und keine Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens bedeute. Aufgrund der erheblichen Verfahrensmängel bei der Abwicklung der Betriebsprüfung X durch den Prüfer L sei jedenfalls mit einem Vorlageantrag zu rechnen gewesen, insofern sei aus diesem Grund eine Berufungsvorentscheidung auch unzulässig.

Aufgrund der essenziellen Missachtung wesentlicher BAO-Vorschriften durch die Prüfer L und P werde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes hingewiesen, zumal deren Verhalten, was aufgrund der Fülle der vorliegenden (jederzeit nachweisbaren) Verfahrensfehler nicht mehr auf Unkenntnis zurückzuführen sei, mittlerweile als rechtsstaatlich bedenklich empfunden werde;

Ein Vorlagenantrag setze unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (; , 2006/15/0373). Werde er vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung gestellt, so sei er wirkungslos (; , 99/15/0136). Aufgrund des Umstandes, dass für die einzelnen Berufungen gar keine Berufungsvorentscheidungen vorliegen, könne auf Basis der konkreten Berufungsvorentscheidung keine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 288 BAO erlassen werden, zumal ein Vorlageantrag eine Berufungsvorentscheidung für die entsprechende Berufung voraussetze. Insofern könne nur die Berufungsvorentscheidung vom durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgehoben werden.

Es werde daher eine Aufhebung als meritorische Berufungserledigung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt, zumal in der konkreten Sache keine weitere Entscheidung in Betracht komme (, 0090 und 0159; , 2003/16/0119 bis 0121, 0130; , 2003/16/0009; 23.9.1010, 2010/15/0108).

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichtstattgabe der Berufungen und Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz Entscheidungen durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1BAO) bzw. gemäß § 284 BAO die Durchführung von mündlichen Verhandlungen beantragt worden seien.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters zu Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung, aus der Vorladung vor dem Bundesfinanzgericht sei nicht klar erkennbar, welche Bescheide den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bilden, ist zu entgegnen, dass auf Grund der Anführung des Tages der Bescheide und der Bezeichnung der Abgaben in der Vorladung eindeutig erkennbar ist, welche Bescheide gemeint sind. Hätte der Vertreter Zweifel darüber, welche Bescheide Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht sind, wäre es für ihn jederzeit möglich gewesen, dies im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung zu klären.

Dem Einwand, es sei über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 281 BAO (nunmehr § 271 BAO) nicht entschieden worden, ist vorerst zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO besteht.

Abgesehen davon ist eine Aussetzung der Entscheidung über eine Beschwerde nur zulässig, wenn entweder wegen einer gleichen oder ähnlichen Frage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da die Beschwerden gegen die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide für die Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden zufolge des Ergehens eines weiteren an die allfälligen Abänderungsbescheide (Aufhebungsbescheide) gebundenen Zinsenbescheides nicht von wesentlicher Bedeutung ist.

Soweit der Bf vorbringt, dass die gemeinsame Erledigung mehrerer Berufungen in einer Berufungsvorentscheidung der Bestimmung des § 267 BAO widerspreche, wonach eine Verfahrensverbindung nur dann zulässig sei, wenn gegen ein und demselben Bescheid Beschwerde eingebracht werde, ist dem zu erwidern, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () rechtlich nicht erforderlich ist, gemäß der jeweils gesonderten Berufungseinbringung des Abgabepflichtigen gegen jeden einzelnen Bescheid auch über jede einzelne Berufung "gesondert" zu entscheiden. Vielmehr ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden zu erlassen.

Kombinierte Bescheide (Sammelbescheide) liegen vor, wenn eine Ausfertigung mehrere Bescheide umfasst. Dies ist zulässig (hA, zB Fellner, SWK 1987, A V 5; ; , 99/13/0225; zur Erledigung mehrere Berufungen, , 97/15/0097). Es liegen hier mehrere, isoliert der Rechtskraft fähige Bescheide vor.

In der gemeinsamen Durchführung der Beschwerdeverhandlung und Ausfertigung mehrerer Bescheide in ein und demselben Schriftstück kann daher ebenso wie in der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung für mehrerer angefochtene Bescheide  - entgegen der Meinung des Bf - kein eklatanter Verfahrensmangel gesehen werden, vielmehr dient dies dem Grundsatz der Prozessökonomie.

Dem Vorbringen, es könne zur Begründung der Berufungsvorentscheidung keine Stellungnahme abgegeben werden, da nicht erkennbar sei, auf welche Berufung und welches Jahr sich die Begründung der Berufungsvorenscheidung beziehe, ist entgegen zu halten, dass - wenn zwar im Spruch der Berufungsvorentscheidung lediglich "Berufung" und nicht richtig "Berufungen" angeführt wird - auf Grund der expliziten Bezeichnung der "Anspruchszinsenbescheide 2007, 2009 bis 2011" eindeutig erkennbar ist, dass die bekämpfte Entscheidung die genannten Bescheide der Jahre 2007, 2009, 2010 und 2011 anspricht.

§ 252 BAO lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):

1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid darstellt. Dazu gehören u.a. die Anspruchszinsen (vgl. ).

Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist daher zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5§ 205 Tz 34 und Tz 35).

Im vorliegenden Fall hat der Bf die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen bekämpft und diese lediglich mit der Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide begründet. Unter Bedachtnahme auf § 252 Abs. 2 BAO ist eine erfolgreiche Bekämpfung der Anspruchszinsenbescheide mit der Begründung, wie sie vom Bf vorgenommen wurde, nicht möglich, sodass den Beschwerden schon aus diesem Grunde der Erfolg versagt bleiben musste.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102042.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at