Werkswohnung als Sachbezug
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Mag. Bf, Adr , gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert, aus welcher die festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2009 sowie die Bemessungsgrundlagen hierfür zu entnehmen sind.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird bereits die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2009 wurden der Berechnung der Einkommensteuer u.a. Einkünfte des Magistrates der Stadt Wien iHv 1.304,05 Euro zu Grunde gelegt.
In der Beschwerde führt die Bf. im Wesentlichen aus, dass sie von der Stadt Wien lediglich eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit als Wahlleiterin iHv rund 335 Euro erhalten habe. Allerdings hätte sie über eine in der Dienstordnung 1994 der Wiener Gemeindebediensteten normierte Werkswohnung verfügt. Bei dieser Werkswohnung handle es sich nicht um eine Dienstwohnung. Da die Bf. von der Stadt Wien keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte erhalte, könne diese somit auch nicht als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug herangezogen werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Kinderfreibetrag iHv 132 Euro von Amts wegen berücksichtigt wurde. Dem Berufungsbegehren wurde mit der Begründung, dass laut Anfragenbeantwortung seitens des Magistrates der Stadt Wien die Richtigkeit des übermittelten Lohnzettels bestätigt worden sei, nicht Folge gegeben. Werde einem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung über das Ende des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt, lägen Einkünfte iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG vor. Daraus ergebe sich, dass der Sachbezug für die Benutzung einer Dienstwohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses ebenfalls der Lohnsteuerpflicht unterliege. Für die Erfassung im Wege der Veranlagung sei ein Lohnzettel zu übermitteln. Sofern sich auf Grund der Höhe des Sachbezugswertes ein Lohnsteuerabzug ergebe, sei § 78 Abs. 4 EStG anzuwenden.
Im Vorlageantrag brachte die Bf. vor, dass ihr Dienstverhältnis bei der Stadt Wien - entgegen den Ausführungen des Finanzamtes in der BVE - nach wie vor aufrecht sei, sie jedoch zur Zeit einen Karenzurlaub gemäß den Bestimmungen des § 56 DO 1994 konsumiere.
Tatsächlich habe sie über eine Werkswohnung (die im Gegensatz zu einer Dienstwohnung nur entgeltlich vergeben werde) verfügt und monatlich ein für die Umgebung der Werkswohnung ortsübliches Entgelt bezahlt. Die Ortsüblichkeit könne aus den im Gebäude nach dem MRG vermieteten Wohnungen abgeleitet werden, für die das gleiche oder auch ein geringeres monatliches Entgelt eingehoben werde. Somit sei für den Arbeitnehmer aus der Nutzung der Werkswohnung kein Vorteil gegeben und könne daher auch kein Sachbezug angesetzt werden. Auch seien bisher von der Stadt Wien keine Hinzurechnungsbeträge geltend gemacht worden. Zudem hätte sie während ihrer aktiven Zeit jederzeit zur Dienstleistung herangezogen werden können, weshalb auch daraus ein Vorteil nicht abgeleitet werden könne.
Über Aufforderung durch das BFG legte die Bf. eine Bestätigung der Stadt Wien über die für die Werkswohnung im Jahr 2009 bezahlten Beträge (Aufwandspauschale, Beheizungs- und Warmwasserpauschale) sowie eine Darstellung der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages vor.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) verfügte im Streitjahr über eine Werkswohnung in W , im Ausmaß von 132 m². Die von der Bf. für diese Wohnung zu entrichtende monatliche Aufwandspauschale betrug im Jahr 2009 331,32 Euro.
Vom Magistrat der Stadt Wien wurde für die der Bf. zur Verfügung gestellte Werkswohnung gemäß der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl II 2001/416 idF BGBl II 2008/468, ein Hinzurechnungsbetrag iHv 984,48 Euro ermittelt.
Dieser Betrag wurde gemeinsam mit einer Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Bf. als Wahlleiterin (zusammen 1.304,05 Euro) und den übrigen nichtselbständigen Einkünften im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2009 der Einkommenbesteuerung zu Grunde gelegt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem im Streitjahr erlassenen Einkommensteuerbescheid, Einsichtnahme in das im vorgelegten Akt einliegende Jahreslohnkonto sowie aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist auch nicht strittig.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG zufließen. Solche geldwerten Vorteile (Wohnung, Heizung etc.) sind nach § 15 Abs. 2 leg.cit. mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Als üblicher Mittelpreis im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Betrag anzunehmen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (z.B. ).
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 erging auch eine Verordnung des BM für Finanzen über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl II 416/2001, zuletzt geändert durch BGBl II 2008/468. In deren § 2 wird der Wert des Wohnraums geregelt, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. Auf Grund dieser Verordnung wurde vom Magistrat der Stadt Wien unter Berücksichtigung eines Heizkostenzuschlages und abzüglich der von der Bf. entrichteten Aufwandspauschale sowie der Heizgebühr für die gg. Werkswohnung ein Sachbezugswert iHv 3.937,92 Euro errechnet, wobei der Hinzurechnungsbetrag mit 25% diese Wertes, das sind 984,48 Euro ermittelt wurde, da für das Jahr 2008 keine Hinzurechnung zu berücksichtigen war.
Dass die Vergabe der Wohnung in W, an die Bf. mit ihrem Dienstverhältnis zur Stadt Wien in Zusammenhang steht, ist unstrittig. Strittig ist hingegen, ob die Wohnung der Bf. verbilligt überlassen wurde. Die Bf. bringt gegen diese Feststellung lediglich vor, dass sie für die Wohnung ein ortsübliches Entgelt bezahlt habe, was aus den im Gebäude nach dem MRG vermieteten Wohnungen abgeleitet werden könne.
Damit kann die Bf. jedoch aus folgenden Gründen nichts für ihren Standpunkt gewinnen:
Wie oben ausgeführt, sind geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 idF BGBl Nr 50/2008, beträgt der für das Bundesland Wien für den Zeitraum 2009 geltende Richtwert 4,73 Euro. Der Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG. Ausgehend davon, dass dieser Wert als üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes gilt, errechnet sich demnach für die gg. Wohnung unter Zugrundelegung einer Gesamtfläche von 132m² ein monatlicher Mietzins iHv 624,36 Euro. Angesichts der von der Bf. monatlich bezahlten Aufwandspauschale iHv 331,32 Euro steht daher außer Zweifel, dass die Wohnung keineswegs zum ortsüblichen Mietpreis, sondern verbilligt zur Verfügung gestellt wurde und daher ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt; ist doch der der Aufwandspauschale zu Grunde liegende Quadratmeterpreis von 2,51 Euro um nahezu 50% niedriger als der Richtwert lt. Richtwertgesetz.
Dass die von der Bf. entrichtete Aufwandspauschale weit unter dem ortsüblichen Mietzins liegt, steht auch im Einklang mit der Bestimmung des § 40 Abs. 5 der Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994, wonach der Beamte für eine Werkswohnung eine Vergütung in der Höhe des halben ortsüblichen Mietzinses zu leisten hat.
Dass für die nach dem MRG vermieteten, im selben Mietobjekt befindlichen Wohnungen von anderen Mietern das gleiche oder sogar ein geringeres Entgelt bezahlt worden sei, ist eine bloße, nicht erwiesene Behauptung der Bf. (angemerkt wird, dass laut Immobilienpreisspiegel des Fachverbandes Immobilien- und Vermögenstreuhänder der frei vereinbarte Mietzins (Mietwohnungen gemäß § 1 Abs 4 MRG) im Jahr 2009 für Wohnungen im 14. Wiener Gemeindebezirk (Penzing) bei einer Größe ab 60 m² bei einem gutem Wohnwert 6,50 Euro und selbst bei einem mittlerem Wohnwert noch 5,80 Euro betrug).
Der Ansatz eines Sachbezugswertes infolge der verbilligten Wohnungsüberlassung war somit gerechtfertigt. Dass die Bf. im Jahr 2009 von der Stadt Wien auf Grund ihrer Karenzierung keine (lohnsteuerpflichtigen) Einkünfte aus ihrem Dienstverhältnis erhalten hat, ist ebenso unerheblich wie das Vorbringen, dass sie während ihrer "aktiven" Zeit jederzeit zur Dienstleistung herangezogen werden konnte.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber im allgemeinen ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit steuerpflichtig (vgl. zB ). Es liegt daher im Streitfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werkswohnung Sachbezug |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101465.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at