Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 1 BAO vor Feststellung des endgültigen Abgabenausfalls.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Rechtsanwalt, Adresse2, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren der Haftungspflichtigen Frau A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO beschlossen:
I.) Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin A.B. (im folgenden Bf. genannt) als Haftungspflichtige gemäß §§ 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH im Ausmaß von € 185.550,28 in Anspruch genommen, und zwar für Umsatzsteuer 12/2009 in Höhe von € 64.282,29, Umsatzsteuer 4/2010 in Höhe von € 38.419,21, Umsatzsteuer 05/2010 in Höhe von € 63.627,75, Kapitalertragsteuer 11/2009 in Höhe von € 18.784,03 und Körperschaftsteuer 1-3/2010 in Höhe von € 437,00.
Nach Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen führte die Abgabenbehörde begründend aus, die Bf. sei ab als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. X-GmbH gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Sie sei damit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Die aushaftenden Umsatzsteuervorauszahlungen seien gemeldet bzw. festgesetzt, jedoch nicht entrichtet worden. ln diesem Zusammenhang weise die Abgabenbehörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach es Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe. Demnach hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich der anderen haftungsgegenständlichen Abgaben sei es Sache des gemäß § 8 0 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet wurden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. ln der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben , der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem treffe den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wie den Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Da die Bf. ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei sie zur Haftung heranzuziehen gewesen.
Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten der Bf. als Vertreterin der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.
Die Vermögenslosigkeit der Fa. X-GmbH sei daraus ersichtlich, dass der Anschlusskonkurs mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bf. vom , welche ab gemäß § 323 Abs. 28 BAO als Beschwerde an das Bundesfinanzgericht anzusehen ist.
Beantragt wird, den Haftungsausspruch hinsichtlich der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten an Umsatzsteuer 12/2009, Umsatzsteuer 4/2010, Umsatzsteuer 5/2010 und Kapitalertragsteuer 11/2009 in der aus dem Haftungsbescheid ersichtlichen Höhe aufzuheben, da der Bf. insoweit keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei.
Lediglich in Bezug auf Körperschaftsteuer 1-3/2010 in Höhe von € 437,00 werde eine schuldhafte Pflichtverletzung mit der gegenständlichen Berufung nicht in Abrede gestellt.
Zur Haftungsinanspruchnahme betreffend Umsatzsteuer 12/2009 in Höhe von € 64.282,29 führt die Bf. aus, mit Eingabe vom sei um Zahlungserleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuer angesucht, die Ratenzahlung bewilligt und die gemäß Bewilligungsbeschluss gewährten Raten auch bezahlt worden.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 4/2010 in Höhe von € 38.419,21 werde darauf verwiesen, dass mit Beschluss vom das Ausgleichsverfahren über die Fa. X-GmbH eröffnet worden sei. Für die Umsatzsteuer für April 2010 sei am eine Zahlung fällig gewesen. Im Hinblick auf das eröffnete Ausgleichsverfahren habe eine Zahlung nicht mehr erfolgen können und stelle diese Forderung eine Ausgleichsforderung dar. Es könne daher keinerlei Verschulden der Geschäftsführerin hinsichtlich der Nichtzahlung vorliegen.
Am sei das Ausgleichsverfahren eingestellt und am selben Tag das Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. X-GmbH eröffnet worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe die am fällige Umsatzsteuer 5/2010 in Höhe von € 63.627,75 nicht mehr bezahlt werden können. Diese könne nur im Rahmen des Konkursverfahrens befriedigt werden.
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 11/2009 in Höhe von € 18.784,03 sei am ein Stundungsansuchen gestellt, welchem stattgegeben und monatliche Ratenzahlung bewilligt worden sei. Bei dem angeführten Betrag von € 1 8.784,03 handle es sich um den Restbetrag, der aufgrund der Insolvenzverfahren nicht mehr bezahlt hätte werden können.
Zusammengefasst ergebe sich daher aus den dargestellten Ausführungen, dass einerseits hinsichtlich Umsatzsteuer 12/2009 und Kapitalertragsteuer 11/2009 Stundungsansuchen eingebracht und auch gewährt worden seien und hinsichtlich Umsatzsteuer 04/2010 und 05/2010 die Insolvenzsperre greife. Daraus folge, dass keinerlei Verschulden seitens der Bf. vorliege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Berufung teilweise Folge und schränkte die Haftung auf € 83.503,32 ein. Dieser Betrag setzt sich aus der Kapitalertragsteuer 11/2009 in Höhe von € 18.784,03, der Umsatzsteuer 12/2009 in Höhe von € 64.282,29 und der Körperschaftsteuer 1-3/2010 in Höhe von € 437,00 zusammen.
Zur Begründung wird ausgeführt, am sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien das Ausgleichsverfahren für die Fa. X-GmbH eröffnet worden. Am sei das Ausgleichsverfahren eingestellt und der Anschlusskonkurs eröffnet worden. Im Vermögensverzeichnis des Ausgleichsvorschlages vom sei eine Überschuldung von € 1.428.505,00 zu Tage getreten. Auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei, so müsse davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen des Haftungsverfahrens geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten nicht von der GmbH eingebracht werden könnten.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt die Abgabenbehörde aus, die Bf. sei laut Firmenbuch vom bis selbständig vertretende Geschäftsführerin der gegenständlichen GmbH gewesen und hätte daher für deren Abgabenentrichtung zu sorgen gehabt.
Hinsichtlich der von der Haftung umfassten Umsatzsteuern 4 und 5/2010 schließe sich das Finanzamt dem Beschwerdevorbringen der Bf. an, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben bereits aufgrund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am ein insolvenzrechtliches Zahlungsverbot bestanden habe, weswegen diese Abgaben von der Haftung auszuscheiden gewesen wären.
Betreffend die restlichen im Spruch des Haftungsbescheides angeführten Abgaben werde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass diese von bewilligten Zahlungserleichterungsansuchen umfasst gewesen seien.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ausgeschlossen sein, wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen worden sei. Keinesfalls entschuldige es den Geschäftsführer jedoch, wenn er eine Zahlungserleichterung mit der Behauptung erwirke, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutreffe. Habe er doch dann eine Zahlungserleichterung trotz Nichtvorliegens eines Tatbestandselementes herbeigeführt, so stelle dies eine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
Würden Abgaben unbezahlt bleiben, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, habe der Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede gestellt habe, ein Verschulden am Abgabenausfall zu verantworten.
Im Zahlungserleichterungsansuchen sei ausgeführt worden, dass die finanzielle Situation sich zukünftig entspannen werde, sodass der aushaftende Steuerrückstand zum beantragten Termin entrichtet werden könne bzw. in den nächsten Monaten eine Zahlung der Abgabenschuld mit den beantragten Raten jedenfalls möglich wäre.
Aus der zitierten Rechtsprechung des VwGH und dem Sachverhalt ergebe sich somit, dass ein schuldhaftes Verhalten in der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben gelegen sei. Im Zusammenhang mit den Zahlungserleichterungen bleibe noch Folgendes zu erwähnen: Die mit Bescheid vom aufgrund des Ratenansuchens gewährte Bewilligung sei bereits am infolge Terminverlustes wegen vermindert eingezahlter Rate erloschen. Das im Zusammenhang damit eingebrachte neuerliche Ratenansuchen sei am abgewiesen worden.
Die Geltendmachung der Haftung stelle die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiege bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. Derartige Gründe seien in der Berufung nicht angeführt worden, sodass auch im Rahmen der Berufungsvorentscheidung keine Ermessensentscheidung zugunsten der Bf. zu begründen wäre.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren der Bf. die Entscheidung über die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne das Beschwerdevorbringen zu ergänzen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 28 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldharter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäߧ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist, mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 278 Abs. 2 BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gemäß § 278 Abs. 3 BAO sind im weiteren Verfahren die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Laut Firmenbuch war die Bf. im Zeitraum bis zur Eröffnung des Anschlusskonkurses über das Vermögen der Fa. X-GmbH (Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ) deren handelsrechtliche Geschäftsführerin und zählt somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen werden können.
Die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (vgl. z.B. ). Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme ist die objektive Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme, die dann vorliegt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. z.B. und Ritz BAO5, § 9 Tz. 4-6).
Im dem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegende Haftungsbescheid wird zur Uneinbringlichkeit ausgeführt, die Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergebe sich daraus, dass der Anschlusskonkurs am eröffnet und die Gesellschaft demnach aufgelöst worden sei.
In der am ergangenen Berufungsvorentscheidung führt die Abgabenbehörde zur Haftungsvoraussetzung der Uneinbringlichkeit aus, dass in gegenständlichen Fall nach Abschluss des Konkurses davon auszugehen sei, dass der in der Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen uneinbringlich sein werde. Damit räumt die Abgabenbehörde selbst ein, dass die genaue Höhe des uneinbringlichen Teiles der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht feststeht.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben beim Hauptschuldner im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz, BAO5, § 9 Tz 5f und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (vgl. ). Nur wenn feststeht, dass die Abgabenforderungen im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden können, kann die Uneinbringlichkeit bereits vor der vollständigen Abwicklung des Konkurses angenommen werden. In einem solchen Fall ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich, jedoch bedarf es konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen juristischen Person, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen (vgl. ; ; ).
Der erstinstanzliche Haftungsbescheid ist während des Konkurses der GmbH ergangen; das Insolvenzverfahren ist im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde noch anhängig. Das Finanzamt hat die Uneinbringlichkeit ausschließlich auf die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin gestützt und keine Feststellungen über allfällige Aktiva der Konkursmasse bzw. darüber getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Konkursquote zu erwarten ist.
Mit Auskunftsersuchen vom hat das Bundesfinanzgericht den Masseverwalter im Konkursverfahren der Fa. X-GmbH um Auskunft darüber ersucht, wann mit der Beendigung des Konkursverfahrens voraussichtlich gerechnet werden könne und seine Einschätzung abzugeben, ob und wenn ja in welcher maximalen Höhe die Bezahlung einer Konkursquote an die Insolvenzgläubiger zu erwarten sei.
Mit Anwortschreiben vom teilte der Masseverwalter Dr. C.D. mit, dass die Bekanntgabe einer maximalen Quote und auch der voraussichtlichen Dauer des Insovenzverfahrens nicht möglich sei, weil im Falle des Obsiegens der Konkursmasse gegen E.F. im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien, GZ1, wegen € 437.979,34, leider in keinster Weise feststehe, inwieweit diese Forderung dann auch wirtschaftlich einbringlich gemacht werden könne.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht, sofern sie keine das Verfahren abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Beschwerde auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungshandlungen einen neuen Bescheid zu erlassen.
Die unterlassenen Ermittlungen über die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen im Konkurs der GmbH sind wesentlich, weil hievon das Ausmaß der bei Vorliegen aller übrigen Haftungsvoraussetzungen gegebenen Haftung der Bf. abhängt. Selbst eine geringe Konkursquote würde eine allfällige Haftung betragsmäßig vermindern (vgl. ).
Da es die fehlenden Ermittlungen bezüglich der endgültigen Höhe des Abgabenausfalles nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein im Spruch anders lautender Haftungsbescheid ergangen wäre, der zu einer Verminderung der Haftungssumme in Höhe einer allfälligen Konkursquote geführt hätte, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gegeben.
Die Entscheidung, ob eine Beschwerde kassatorisch erledigt wird, liegt im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes (vgl. Ritz, BAO5, § 289 Tz 4). Aus der Sicht der Ermessensübung ist im Streitfall vor allem zu berücksichtigen, dass dem Finanzamt einerseits Parteistellung im Haftungsverfahren und andererseits die Position eines Konkursgläubigers im Konkurs der GmbH zukommt, während sich das Bundesfinanzgericht auf die Beurteilung zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der Bf. vorliegen. Im Hinblick auf die Stellung des Finanzamtes als Konkursgläubiger erscheint es zweckmäßig, wenn die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen vom Finanzamt festgestellt werden und im fortgesetzten Verfahren auf eine allfällige Konkursquote Bedacht genommen wird. Dadurch wird das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht - dem Zweck des § 278 Abs. 1 BAO entsprechend - beschleunigt, weil mit der Erledigung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht so lange zugewartet werden muss, bis das Konkursverfahren der Primärschuldnerin ein Stadium erreicht hat, in welchem die endgültige Höhe des Abgabenausfalles feststeht. Weiters werden durch die Aufhebung des Haftungsbescheides ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden, weil andernfalls beide Instanzen den derzeit noch nicht absehbaren weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens im Auge behalten müssten, obwohl nur die Abgabenbehörde am Konkursverfahren beteiligt ist (vgl. -I/04; ; ). Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde, die für die Geltendmachung der Haftung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, wozu auch das Ausmaß der Uneinbringlichkeit gehört.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wurde vom Bundesfinanzgericht im konkreten Einzelfall das Erfordernis ergänzender Ermittlungen, ob und inwieweit die Tatbestandsvoraussetzung der Uneinbriglichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin gegeben ist, als notwendig erachtet und es liegt keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Da somit die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | Deutsch in BFGjournal 2020, 229 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101704.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at