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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 21.10.2014, RV/7103806/2014

Beschwerdevorlage ohne BVE obwohl Antrag gemäß § 262 (2) BAO nicht gestellt wurde und die Fälle gemäß § 262 (3) + (4) BAO nicht vorliegen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse , vertreten durch B gegen die Bescheide des Finanzamtes C vom  betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2010 bis 2012 und Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 beschlossen:

Die mit Bericht vom erfolgte Vorlage der Beschwerde vom
wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom
gegen die Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2010 bis 2012 und Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Da im Vorlagebericht keine Beschwerdevorentscheidung erwähnt wird, die Vorlage der Bescheidbeschwerde keine Beschwerdevorentscheidung umfasst, in der Beschwerde kein Antrag gestellt wurde, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben solle und die Voraussetzungen des § 262 Abs 3 und 4 BAO nicht erfüllt sind, wurde die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers (Bf) ersucht, mitzuteilen, ob tatsächlich kein Antrag gestellt wurde, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben solle.

Die steuerliche Vertretung des Bf teilte daraufhin mit, dass sie keinen Antrag auf Verzicht der Beschwerdevorentscheidung gestellt habe und ihr in der Beschwerde gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung durch den Senat nicht als solcher zu verstehen sei, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben solle.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs 2 BAO zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Weiters ist gemäß § 262 Abs 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

In der Beschwerde vom wurde der Antrag, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben soll, nicht gestellt. Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist nicht als Antrag nach § 262 Abs 2 lit a BAO zu verstehen. Von der steuerlichen Vertretung des Bf war laut telefonischer Mitteilung auch nicht beabsichtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Die in § 262 Abs 3 und 4 BAO genannten Fälle, in denen keine Verpflichtung des Finanzamtes zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht, liegen ebenfalls nicht vor. Das Finanzamt wäre gemäß § 262 Abs 1 BAO daher verpflichtet gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung war damit nicht zulässig.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung
(§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Diese Bestimmung gilt auch für andere Anbringen einer Partei wie Maßnahmen-beschwerden (§ 283 Abs 7 lit c BAO), Säumnisbeschwerden (§ 284 Abs 7 lit b BAO) oder Vorlageanträge (§ 264 Abs 4 lit e BAO).

Der Vorlagebericht der Abgabenbehörde ist ein Anbringen (§ 85 BAO), das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst (siehe Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013], § 265 BAO, Anm. 1). Ist ein Anbringen nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung dieses Anbringens nicht erfüllt sind, ist es gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Bescheidbeschwerde vom ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Die Vorlage dieser Beschwerde mit Vorlagebericht vom war somit nicht zulässig im Sinn des § 260 Abs 1 lit a BAO und ist daher mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 Abs 1 lit a BAO) zurückzuweisen.

Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat (§ 272 BAO) bezieht sich ausschließlich auf die Erledigung von Beschwerden. Da mit dem gegenständlichen Beschluss (noch) nicht über die Beschwerde, sondern zunächst nur über die Vorlage (Anbringen des Finanzamtes) abgesprochen wird, ist trotz des Antrages gemäß § 272 BAO eine Entscheidung durch den Einzelrichter zulässig. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 274 BAO ungeachtet eines Antrages abgesehen werden, wenn ein Anbringen gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art 133 Abs 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall zulässig, weil die Rechtsfrage, ob das Bundesfinanzgericht die Vorlage eines Finanzamtes gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen hat, wenn das Finanzamt die Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht vorlegt, obwohl ein entsprechender Antrag gemäß § 262 Abs 2
lit a BAO nicht gestellt wurde, vom Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde.

, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 283 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 262 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beschwerdevorlage
Beschwerdevorentscheidung
BVE
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103806.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at