Eine Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nicht zulässig, wenn der beantragte Zahlungstermin bereits abgelaufen ist.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat im Beisein der Schriftführerin D. in der Beschwerdesache X-GmbH, Adresse1, vertreten durch Dr. Schmalzl & Partner, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Floragasse 7/Top 302, 1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (§ 212 BAO) am in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom ersuchte der steuerliche Vertreter im Namen der nunmehrigen Beschwerdeführerin um Stundung von konkret bezeichneten Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 178.277,43 bis . Die sofortige Entrichtung der Abgaben sei für die Bf. mit erheblicher Härte verbunden. Aufgrund der Gewinne aus der betrieblichen Tätigkeit sei die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet.
Gegen die Berufungsentscheidung betreffend das Jahr 2009 vom , GZ.RV/2382-W/11, RV/2383-W/11, RV/2386-W/11 und RV/2387-W/11 des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, sei fristgerecht Bescheidbeschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen mit der Begründung ab, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheine, da im Hinblick auf die Höhe des Rückstandes entsprechende Pfandobjekte nicht greifbar seien.
In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Berufung, welche gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu erledigen ist, führte die Bf. aus, dass eine Gefährdung, wie sie in der Bescheidbegründung vorgebracht werde, nicht nachvollziehbar sei und nicht vorliege, da die Gesellschaft aus umfangreichen Immobilienvermögen bestehe und für die Zukunft weiterhin mit beträchtlichen Gewinnen rechne. In der Bescheidbegründung werde von der Abgabenbehörde vorgebracht, dass die Einbringlichkeit gefährdet erscheine, d.h. es läge von Seiten der Abgabenbehörde lediglich eine unzureichende Vermutung vor. „Die Annahme der Gefährdung setzt nicht bereits eingetretene Abgabenausfälle voraus. Für eine solche Annahme sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art nötig (); bloße Vermutungen reichen nicht (-0158).“ (Vgl. Ritz, BAO4, § 212 Tz 11).
Es werde darauf hingewiesen, dass während des aufrechten Rechtsmittelverfahrens Einbringungsmaßnahmen zu unterlassen seien. Dem § 212 Abs. 4 zufolge hätten solche Berufungen (bzw. Vorlageanträge), wenn sie zeitgerecht (iSd § 230 Abs. 3, somit insbesondere innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz) eingebracht würden, einbringungshemmende und dem § 217 Abs. 4 lit b zufolge säumniszuschlagshinausschiebende Wirkung.
Es werde der Antrag auf Stattgabe der Berufung und Stundung der Abgabenschuld in Höhe von € 178.277,43 bis sowie auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung gestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde (Berufung) als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 212 Abs. 1 BAO aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan habe, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstelle. Bei Begünstigungstatbeständen trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende habe also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne.
Der Begünstigungswerber habe daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Abgabepflichtige habe daher aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen, dass eine erhebliche Härte vorliege, weil er durch die sofortige Entrichtung der gegenständlichen Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden könne ().
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege, werde regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (VwGh , 2001/15/0056 mit Hinweis auf ).
Ein derart begründetes Vorbringen, das zur Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte bzw. der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erforderlich wäre, würde die auf Gewährung einer Stundung gerichtete Eingabe vom nicht enthalten. Weiters seien in der Berufungseingabe nähere ziffernmäßig konkretisierte Abgaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Abgabepflichtigen nicht dargebracht worden, sodass schon aus diesem Grund die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht in Betracht komme.
Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde allein stelle nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO dar (; ; , ). In der letztgenannten Entscheidung weise der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass die Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu diene, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der eine Beschwerde bei einem Höchstgericht anhängig sei, einen Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über seine Beschwerde zu verschaffen, zumal dieses Ziel bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen durch das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung (§ 85 VfGG, § 30 VwGG) erreicht werden könne.
Zur Klarstellung werde darauf hingewiesen, dass zwar auch dann, wenn eine Beschwerde bei einem Höchstgericht des öffentlichen Rechtes anhängig sei, ein Zahlungsaufschub nach § 212 Abs. 1 BAO gewährt werden könne, jedoch müssten dazu die oben aufgezeigten Voraussetzungen vorliegen. Ein derartiger Aufschub könne nicht allein mit dem Hinweis auf eine anhängige Beschwerde begründet werden.
Da es im gegenständlichen Fall somit bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehle, sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum verblieben und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht sowie die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben sei für die Bf. mit erheblicher Härte verbunden, da die Entrichtung der Abgabenschuld für das Unternehmen eine erhebliche Finanzierungslücke betreffend der bestehenden und zukünftigen Immobilienprojekte darstelle.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().
Im Hinblick darauf, dass der beantragte Zahlungstermin () bereits abgelaufen ist, war das Stundungsbegehren somit als gegenstandslos zu betrachten (vgl. etwa ; , 93/17/0096; , 96/15/0133) und die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Es erübrigen sich daher Ausführungen zum Vorliegen der erheblichen Härte und der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit.
Da aus den dargelegten Gründen eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben konnte, war aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, zumal kein Parteienvorbringen zu einer Änderung der Entscheidung hätte führen können und eine Beeinträchtigung eines Parteieninteresses daher nicht vorliegen kann.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Wurde, wie im vorliegenden Fall, die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102065.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at