Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2014, RV/7200141/2014

Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes kann dem Bf. nicht vorgeworfen werden, er habe Zigaretten zollunredlicher Herkunft iSd Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex erworben oder in Besitz genommen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch RA1 , (Einvernehmensrechtsanwalt RA2) gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, betreffend u.a. Eingangsabgaben zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Festsetzung der Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz betrifft, aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zzz, setzte das Zollamt Wien gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf, für die im Bescheid näher bezeichneten Zigaretten Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 1.670.893,80 fest. Der Bf. habe diese Waren am , und am erworben bzw. im Besitz gehabt, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.

Dadurch sei für ihn gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld entstanden. Zusätzlich kam es mit diesem Bescheid zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung von € 564.859,57, sodass sich die gesamte Abgabenvorschreibung auf € 2.235.753,37 belief.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung.

Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zZz, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Im ersten Rechtsgang hat der damalige Unabhängige Finanzsenat über diese Beschwerde mit Berufungsentscheidung , entschieden.

Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang hat der damalige Unabhängige Finanzsenat über die Beschwerde mit Berufungsentscheidung , entschieden.

Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis , mit Ausnahme des Punktes 2. seines Spruches (betreffend Abgabenerhöhung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Über die dadurch wiederum unerledigte Beschwerde vom hatte nunmehr das Bundesfinanzgericht zu entscheiden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt nach der Aktenlage und nach den Feststellungen des am in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landgerichts K., Geschäftsnummer ZZZ, folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Bf. lernte im Jahre 2000 im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als Lkw-Fahrer in Ungarn mehrere bislang nicht genau identifizierte ungarische Staatsangehörige kennen. In Absprache mit diesen und den gesondert verfolgten U. und B. beschloss der Bf., aus Ungarn stammende, unverzollte und unversteuerte Zigaretten über Österreich und die Bundesrepublik Deutschland nach Großbritannien zu verbringen. Ungarn war zum Tatbegehungszeitpunkt noch nicht Mitglied der Europäischen Union.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

1.:

Am 14. bzw. übernahm der Bf. insgesamt 11.000 Stangen Zigaretten auf der Autobahnraststätte S. (DE). Diese wurden von U. in einem zuvor zu diesem Zweck angemieteten LKW nach Leeds/England transportiert und dort an unbekannte Dritte übergeben, wobei der Bf. und B. U. begleiteten. Zuvor hatte der gesondert verfolgte A. über Ersuchen des Bf. auf seinem PC zur Tarnung des Transports falsche Frachtpapiere erstellt.

2.:

Am 22. bzw. übernahm der Bf. insgesamt 32.000 Stangen Zigaretten in der Nähe von Wien. Erneut wurden die Zigaretten in einem zuvor angemieteten LKW von U. nach Leeds/England transportiert und dort an unbekannte Dritte übergeben, wobei dieser wiederum vom Bf. und von B. begleitet wurden.

3.:

Am übernahm der Bf. insgesamt 32.000 Stangen Zigaretten in der Nähe von Wien. Die Zigaretten wurden wiederum durch den gesondert verfolgten U. in einem zuvor angemieteten LKW transportiert. Der Transport wurde allerdings von den britischen Zollbehörden entdeckt und die Zigaretten sichergestellt, sodass es nicht zu einer Auslieferung der Tabakwaren kam.

Für die Durchführung der Transporte erhielt der Bf. von seinen ungarischen Auftraggebern in den Fällen Ziffer 1 und 2 jeweils DM 2,00 pro Stange Zigaretten, somit DM 22.000,00 im Fall der Ziffer 1 und einen Betrag von DM 64.000,00 im Fall der Ziffer 2. Nach Abzug seiner Unkosten, die durch die Bezahlung der gesondert verfolgten U. und B., die Anmietung der LKW's, die Fährkosten von Calais nach Dover und Benzinkosten entstanden, verblieb dem Bf. im Fall Ziffer 1 ein Gewinn von DM 5.000,00 und im Fall Ziffer 2 von DM 24.800,00, der jedoch letztlich durch fehlgeschlagene Fahrten wegfiel.

Dieser Sachverhalt entspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (an die das Bundesfinanzgericht gebunden ist) nicht einem Erwerb oder Besitz der Zigaretten iSd Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK durch den Bf. ().

Die Heranziehung des Bf. als Zollschuldner nach der bezogenen Norm durch das Zollamt Wien mittels des angefochtenen Bescheides vom erfolgte daher zu Unrecht.

Über die Rechtmäßigkeit der mit dem vorerwähnten Bescheid vom erfolgte Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz war in dem vorliegenden Erkenntnis nicht mehr abzusprechen. Denn der damalige Unabhängige Finanzsenat hat diesen Bescheid, soweit er die Abgabenerhöhung betrifft, bereits mit der o.a. (insofern in Rechtskraft erwachsenen) Berufungsentscheidung vom aufgehoben.

Da keinerlei Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten und das vorliegende Erkenntnis auf die darin zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung fußt, war die Revision als unzulässig zu erklären.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200141.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at