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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.09.2014, RV/4100249/2012

Zurechnungsfortschreibung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ri in der Beschwerdesache Bf., M.  gegen den Bescheid des FA St. Veit Wolfsberg vom , betreffend Feststellung ab , Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG, Grundbesitz KG 1 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anmerkung:
Berufungswerber = Beschwerdeführer (Bf.)
Berufung = Beschwerde
siehe Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012).

1. Aktenlage:

Das Bezirksgericht Wolfsberg übermittelte am den Beschluss TZ 11, mit dem die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft KG SM von 6.519 m 2 an den Bf. erfolgt ist, dem Finanzamt.

Das Finanzamt erließ am den Zurechnungsfortschreibungsbescheid ab . Das unbebaute Grundstück wurde dem Bf. zu 1/1-tel Anteilen zugerechnet. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Änderung der steuerlichen Zurechnung wegen Änderung der Eigentumsverhältnisse erforderlich war.

Dagegen erhob der Bf. am Berufung. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass die Fortschreibung dem Grunde nach nicht nachvollziehbar sei. Es werde nicht erläutert, welcher Tatbestand eingetreten sei, der dazu geführt habe, dass eine Fortschreibung zu erfolgen habe. Die im gegenständlichen Bescheid genannte Bestimmung des § 21 Abs. 4 BewG behandle die Fortschreibung nur der Höhe nach. Sie enthalte selbst keine Norm, welche anordne, dass überhaupt ein Fall der Fortschreibung vorliege. Tatsächlich liege auch kein solcher Tatbestand vor. Ergänzend werde mitgeteilt, dass keine wie immer gearteten Änderungen der Nutzung der Liegenschaft erfolgt seien. Im Übrigen stütze sich die Berufung auf jeden erdenklichen Rechtsgrund. Es werde beantragt, den angeführten Bescheid aufzuheben oder so abzuändern, dass es zu keiner Erhöhung des Einheitswertes oder nachteiligen Rechtsfolgen komme.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berfungsvorentscheidung vom  ab. Begründend wurde auf den Übergabsvertrag vom und § 21 Abs. 4 BewG verwiesen. Im angefochtenen Bescheid sei der Eigentumsänderung Rechnung getragen worden, die durch den Übergabevertrag vom eingetreten sei. Hinsichtlich der Höhe des Bewertungsgegenstandes sei keine Änderung vorgenommen worden.

Der Bf. beantragte mit  die Vorlage der Berufung. Begründet führte der Bf. aus, dass sich die Behörde mit dem Berufungsvorbringen nicht angemessen befasst habe. § 21 Abs. 4 BewG behandle die Fortschreibung nur der Höhe nach. Sie enthalte aber selbst keine Norm, welche anordne, dass überhaupt ein Fall der Fortschreibung vorliege. Es werde nur von Fortschreibungen im Allgemeinen gesprochen, ohne sie aber tatbestandlich zu regeln. So enthalte auch nur Abs. 1 leg. cit. tatsächlich eine Norm, welche einen Fortschreibungstatbestand (nämlich die hier nicht gegenständliche Art- und Wertfortschreibung) regle. § 21 Abs. 4 dagegen setzte die Existenz einer anderen Norm voraus, welche die Tatbestände regle, die dazu führe, dass eine Zurechnungsfortschreibung vorliege und die überdies festlege, dass eine Änderung der steuerlichen Zurechnung ein solcher Fall einer Zurechnungsfortschreibung sei. Somit könne mangels ausreichender gesetzlicher Regelung auch kein solcher Tatbestand vorliegen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass keine wie immer geartete Änderung der Nutzung der im Bescheid genannten Liegenschaft erfolgt sei. Im Übrigen stütze sich dieser Antrag auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.

2. Feststehender Sachverhalt:

  • Übergabe der Liegenschaft  H iA von 6.519 m 2, von JK an den Bf. lt. Übergabsvertrag vom .

  • Einverleibung des Eigentumsrechtes durch das BG Wolfsberg am , TZ 11 für den Bf.

3. Gesetzliche Bestimmungen:

§ 193 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

"Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist ..., in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen."

"Fortschreibungszeitpunkt" ist demnach immer der 1.1. des Jahres, das auf das die Fortschreibung auslösende Ereignis folgt. Der Fortschreibung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen.

§ 21 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG) lautet:

"Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt."

4. Rechtliche Würdigung:

Fortschreibungen dienen der Berücksichtigung von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die seit der letzten Feststellung eingetreten sind ( uvam.).

Die Zurechnungsfortschreibung setzt die Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes bzw. eines Anteiles hieran voraus (Ritz, BAO5 , Bundesabgabenordnung, Kommentar, S 524, Tz 1 ff).

Im Beschwerdefall wurde die Liegenschaft am von JK an den Bf.  übergeben. Die Verbücherung des Eigentumsrechtes erfolgte mit Beschluss vom  , TZ 11.

Im Beschwerdefall haben sich im Laufe des Jahres 2011 die Voraussetzungen für die Zurechnung der Liegenschaft geändert. Das Eigentumsrecht ging vom Übergeber an den Bf. (Übernehmer) am über.

Wenn die Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung - was eben die Verbücherung des Eigentumsrechtes an den nunmehrigen Eigentümer ist - vorliegen, ist von amtswegen eine solche Fortschreibung auf den Beginn des folgenden Jahres vorzunehmen. Der Zurechnungsfortschreibung sind "die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, zugrunde zulegen". Im Beschwerdefall erfolgte somit die Zurechnungsfortschreibung ab . Die Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung waren nach §§ 193 Abs. 1 BAO iVm § 21 Abs. 4 BewG gegeben.

Richtig ist das Vorbringen des Bf., wonach § 21 Abs. 4 BewG die Existenz einer anderen Norm - nämlich § 193 Abs. 1 BAO - voraussetze. Dieser Einwand ändert aber nichts an der Gültigkeit des Bescheides. Es mag zwar die Begründung des Erstbescheides nicht leicht nachvollziehbar sein, aber angesichts des Hinweises auf die Änderung der Eigentumsverhältnisse und der in der Berufungsvorentscheidung zitierten Bestimmung des § 21 Abs. 4 BewG sowie des Übergabsvertrages, ist eine solche sehr wohl gegeben. Dem Erstbescheid fehlt lediglich der dezidierte Hinweis auf § 193 Abs. 1 BAO. Aber allfällige Begründungsmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (, , 2001/13/0281,0282).

Wenn der Bf. das Vorliegen eines Fortschreibungstatbestandes verneint, so trifft dies nicht zu. Durch den Übergabsvertrag und der nachfolgenden Einverleibung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch, änderten sich die Eigentumsverhältnisse und somit die steuerliche Zurechnung. Das Novum beim Zurechnungsfortschreibungsbescheid ist einzig Feststellung über die steuerliche Zurechnung. Feststellungen über den Wert und die Art des Bewertungsgegenstandes bleiben bei der Zurechnungsfortschreibung unangetastet. Aus diesem Grunde ist auch der Einwand, dass eine Nutzungsänderung der Liegenschaft nicht vorliege, obsolet. Im Beschwerdefall wurde nur die steuerliche Zurechnung (ohne Änderung von Werten ) der "Wirklichkeit" angepasst.

5. Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt. Im Beschwerdefall ist dies nicht der Fall. Daher ist eine Revision an den VwGH nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 21 Abs. 4 Bewertungsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 649/1987
§ 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurechnungsfortschreibung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100249.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at