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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.03.2014, RV/5300001/2014

Verlängerung des Vollzugsaufschubes zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen wegen Krankheit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter Schmid, Mozartstraße 4, 4020 Linz, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), StrNr. 046/2008/00530-001, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten AB, vom , betreffend Widerruf des Strafaufschubes gemäß § 3a Abs. 4 Strafvollzugsgesetz (StVG) iVm § 179 Abs. 3 FinStrG, folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird der Vollzug der dem Beschwerdeführer (Bf.) im genannten Finanzstrafverfahren mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Senat IV, vom , für den Fall der Uneinbringlichkeit der ausgesprochenen Geldstrafe, gemäß § 20 FinStrG auferlegten (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen unter der Bedingung, dass der Bf. im Hinblick auf die genannte Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 und 3 StVG erfüllt, bis zur vollständigen Erbringung der gegebenenfalls vereinbarten gemeinnützigen Leistungen, längstens jedoch bis zum , aufgeschoben.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der bezeichneten Finanzstrafbehörde (erster Instanz) wurde dem mit Erkenntnis des genannten Spruchsenates vom wegen der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (rechtskräftig) zu einer Geldstrafe iHv. 15.000,00 € und, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, gemäß § 20 FinStrG, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verurteilten Bf., der, nach Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG, durch die Mitteilung über die Erzielung des Einvernehmens mit einer geeigneten Einrichtung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von insgesamt 112 Stunden gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG iVm § 3a Abs. 2 StVG gewährte Aufschub des Vollzuges der genannten Ersatzfreiheitsstrafe widerrufen. Gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert, die sich, nach Anrechnung der bereits erbrachten gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 28 Stunden ergebende, (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen unverzüglich bei der in der Aufforderung genannten Stelle anzutreten, widrigenfalls die zwangsweise Vorführung (zum Strafantritt) zu veranlassen sein werde.

Begründend verwies die Finanzstrafbehörde im Wesentlichen darauf, dass der Bf. die (vereinbarten) gemeinnützigen Leistungen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht bzw. nicht vollständig erbracht habe, sodass der Aufschub des Strafvollzuges zu widerrufen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich gemäß § 257 Abs. 1s lit. a FinStrG als vom Bundesfinanzgericht zu erledigende Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG aufzufassende Beschwerde des Beschuldigten vom , mit der begehrt wurde, den angefochtenen Bescheid vom aufzuheben und dem Bf. eine neue Frist zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im (Rest-)Ausmaß von 21 Tagen einzuräumen.

Der Bf. habe ein Einvernehmen darüber erzielt, anstelle der gegen ihn ausgesprochenen (Ersatz-)Freiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen bei der in der Vereinbarung genannten Einrichtung zu erbringen. Nachdem er am dort seinen Dienst angetreten habe, habe er diesen, nach der Ableistung von 28 Stunden gemeinnütziger Leistungen – über ausdrücklichen Wunsch der Einrichtung – Ende Juli 2013 unterbrochen, um dann im September 2013 bzw. im Oktober 2013 die restlichen (84) Stunden abzuleisten.

Im August 2013 seien beim Bf. dann gesundheitliche Beschwerden (laut ärztlicher Diagnose Baker-Zyste und deutlicher Erguss im rechten Kniegelenk) aufgetreten und sei schließlich das rechte Knie fünfmal punktiert worden. Der Bf. habe der genannten Einrichtung mitgeteilt, dass er aufgrund dieser Beschwerden den Dienst im September 2013 nicht antreten könne. Zuletzt habe sich der Bf. von 8. Oktober bis zum im Krankenstand befunden.

Anfang Oktober 2013 habe der Bf. dann ein Schreiben des die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen vermittelnden Vereines V erhalten, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die für die Leistungserbringung vereinbarte Frist demnächst ablaufen würde. Daraufhin habe der Bf. unverzüglich Kontakt mit dem Verein bzw. seinem dortigen Betreuer aufgenommen und beim Finanzamt – unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand – den nunmehr abgewiesenen Antrag auf Fristverlängerung gestellt.

Indem nun die genannte Behörde den Widerruf des Strafaufschubes verfüge, lasse sie außer Acht, dass die Nichteinhaltung der zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gewährten Frist nicht dem Bf. angelastet werden könne, da (zum Zeitpunkt der – freiwilligen und rein gefälligkeitshalber gegenüber der genannten Stelle erfolgten – Verschiebung der restlichen Leistungserbringung Ende Juli 2013) das spätere Auftreten von Kniebeschwerden beim Bf. noch nicht absehbar gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Erbringung der restlichen Stunden im September und Oktober 2013 noch möglich gewesen. Diese unverschuldetermaßen nachträglich eingetretenen Umstände stellten ein unvorhersehbares und unabwendbares, der (fristgerechten) Erbringung der gemeinnützigen Leistungen entgegenstehendes Ereignis dar. Die Behörde wäre somit verhalten gewesen, den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer gemäß § 3a Abs. 4 StVG zu verlängern bzw. dem Bf. eine neue Frist zur Erbringung der restlichen Leistungen bzw. Stunden zu setzen.

Ergänzend wurde unter Hinweis darauf, dass der (sofortige) Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe für den Bf. mit einem schweren Nachteil verbunden und in diesem Fall auch der Zweck der gegenständlichen Beschwerde vereitelt wäre, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 3a Abs. 2 StVG (zur – sinngemäßen – Anwendbarkeit des § 3a leg.cit. auch für den Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens vgl. § 175 Abs. 1 FinStrG bzw. ) ist in jenen Fällen, in denen die Erbringung gemeinnütziger Leistungen möglich ist (vgl. § 3a Abs. 1 letzter Satz), und der (in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren mit einer Freiheitsstrafe bedachte und zum Antritt derselben bereits aufgeforderte) Bestrafte innerhalb der (Monats-)Frist des § 175 Abs. 1 FinStrG sich der Finanzstrafbehörde gegenüber bereit erklärt, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, die genannte Frist gehemmt. Danach hat der Bestrafte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung zu erreichen und dies der Finanzstrafbehörde mitzuteilen. Bei Nichterzielung eines entsprechenden Einvernehmens läuft die genannte Frist fort. Teilt der Bestrafte die erzielte Einigung der Behörde rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei der Behörde bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben (vgl. dazu auch § 179 Abs. 3 FinStrG idF des BGBl. I 2013/335).

Gemäß § 3a Abs. 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Bestrafte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Bestrafte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, hat die Finanzstrafbehörde den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.

Für die Vermittlung der Ableistung von gemeinnützigen Leistungen anstelle des Vollzuges von (Ersatz-)Freiheitsstrafen nach dem FinStrG besteht seit Juli 2013 eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Verein V. Letzterer übernimmt nach Übermittlung der Einverständniserklärung des Bestraften durch die Finanzstrafbehörde (Zuweisung zur Vermittlung) die Suche nach einer für die Ableistung gemeinnütziger Leistungen im Anlassfall geeigneten Einrichtung [vgl. dazu § 202 Strafprozessordnung (StPO)] und stellt – innerhalb der genannten Monatsfrist – das Einvernehmen mit dem Bestraften her bzw. schließt mit diesem über den Ort, den Beginn und die Dauer der zu erbringenden Leistungen eine entsprechende Vereinbarung ab.

Der von Gesetzes wegen mit der Erzielung eines entsprechenden Einvernehmens zwischen dem Bestraften und dem Verein V eintretende, bis zum Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung bzw. bis zur Mitteilung der Nichterfüllung der getroffenen Vereinbarung (durch den genannten Verein) währende Vollzugsaufschub bezeichnet gleichzeitig auch die (gesetzliche) Frist für die (rechtzeitige) Geltendmachung einer allfälligen Verlängerung des Aufschubes entsprechend § 3a Abs. 4 letzter Satz StVG, sodass jedenfalls mit dem Einlangen einer entsprechenden Mitteilung des genannten Vereines über die Nichterbringung der vereinbarten Leistungen bei der Finanzstrafbehörde, diese Frist als abgelaufen gilt.

Dazwischen steht auch einer einvernehmlichen Änderung der zwischen dem genannten Verein und dem Bestraften getroffenen Vereinbarung, so zum Beispiel hinsichtlich der vereinbarten Dauer, wohl nichts entgegen.

§ 56 Abs. 2 FinStrG zufolge gelten ua. für Fristen im Finanzstrafverfahren, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO).

Grundsätzlich ist eine Frist – schon begrifflich – nur insofern (auf Antrag) verlängerbar, wenn der entsprechende Antrag noch vor deren Ablauf gestellt wird (vgl. zB , 0047, bzw. Ritz, BAO5, § 110 Tz 4).

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet, sodass mit einem, einen noch vor Ablauf der Frist angebrachten – nicht zweifelhaften – Poststempel aufweisenden, an die zuständige Behörde gerichteten und dort auch tatsächlich eingelangten Schriftstück, in dem vom Verfasser von einem ihm eingeräumten Recht Gebrauch, so zum Beispiel auf die Gewährung einer Fristverlängerung, gemacht wird, eine allfällige (gesetzliche oder behördliche) Frist für eine derartige Handlungsweise, regelmäßig noch gewahrt sein ist.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall, in dem gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG (iVm § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG) in der Sache selbst zu entscheiden ist, ergibt sich anhand der Aktenlage zur genannten StrNr. unter Berücksichtigung der (ergänzenden) Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu etwa , bzw. ) folgender – entscheidungserheblicher – Sachverhalt:

Mit Mitteilung des Vereines V vom war dem Finanzamt Linz (als zuständiger Finanzstrafbehörde) mitgeteilt worden, dass der mit dem bezeichneten Erkenntnis für den Fall der Uneinbringlichkeit der ausgesprochenen Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen (d. e. 28 Tagen; vgl. § 1 Z 5 StVG bzw. ) verurteilte Bf., der am – wegen festgestellter Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe – von der Finanzstrafbehörde dazu aufgefordert worden war, die Freiheitsstrafe längstens innerhalb eines Monats anzutreten und am (somit noch vor dem Inkrafttreten des BGBl. I 2013/335), unter Hinweis auf das Erkenntnis des , beim Finanzamt beantragt hatte, ihm die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen zur Abwendung der genannten Freiheitsstrafe einzuräumen, das vom Verein V erhaltene Angebot, anstelle der auferlegten Freiheitsstrafe innerhalb einer Frist von (maximal) 12 Wochen, sohin bis zum , 112 Stunden gemeinnütziger Leistungen (zur Umrechnung von Straf- und Leistungsausmaß vgl. § 3a Abs. 1 StVG) bei der in der Mitteilung genannten Einrichtung zu erbringen, angenommen habe.

Die dem Bf. in der Vereinbarung auferlegten, in dem dort genannten Seniorenzentrum zu erbringenden Leistungen bestanden dabei in der Durchführung außerhalb des eigentlichen Pflegefachbereiches im Zuge des laufenden Betriebes der Einrichtung anfallenden Hilfstätigkeiten, wie die Durchführung von im Betrieb anfallenden Reinigungs- und Aufräumarbeiten, Mithilfe bei der Essens-Zubereitung und –Ausgabe oä., und waren – nach Auskunft der Leitung des Seniorenzentrums – insgesamt als körperlich mittelschwere Tätigkeiten einzustufen. Bei der laufenden Arbeitseinteilung (Dienstzeiten und genaue Art der Tätigkeiten) wurde dabei laut der Heimleitung danach getrachtet, soweit als möglich, den individuellen Wünschen der im Rahmen der Ableistung gemeinnütziger Leistungen der Einrichtung vermittelten Beschäftigten Rechnung zu tragen.

Der Bf. erbrachte in der Zeit von 23. bis zum bei der bezeichneten Stelle gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von insgesamt 28 Stunden. Danach wurde die Leistungserbringung – im Einvernehmen mit der betreffenden Einrichtung – für den Monat August 2013 unterbrochen, wobei (zwischen der Einrichtung und dem Bf.) vereinbart war, dass der Bf. im September 2013 mit der (restlichen) Leistungserbringung (verbleibender Dauer 84 Stunden) fortfahren sollte.

Laut (Abschluss-)Bericht des Vereines V vom , eingelangt beim Finanzamt am , erschien der Bf. jedoch nicht – wie vereinbart – im September 2013 bei der bezeichneten Stelle zur Fortsetzung seiner Leistungserbringung und teilte dem genannten Verein mit, dass er durch die bei ihm Ende August 2013 aufgetretenen massiven Knieprobleme nicht (mehr) in der Lage gewesen sei, seine Arbeit bei der genannten Stelle vereinbarungsgemäß fortzusetzen bzw. die getroffene Vereinbarung ordnungsgemäß einzuhalten.

Mit dem an die Finanzstrafbehörde gerichteten und ebendort am eingelangten Schreiben vom (Eingangsvermerk des Finanzamtes), vom Bf. zur Post gegeben am (= Datum des – nicht in Zweifel zu ziehenden – Postaufgabestempels), beantragte der Bf., den ihm gewährten Zeitraum zur Erbringung der (restlichen) gemeinnützigen Leistungen um vier Wochen, sohin bis zum , gemäß § 3a Abs. 4 StVG zu verlängern, da er aufgrund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses, nämlich massiver Knieprobleme (laut beiliegendem ärztlichen Befund), an einer weiteren bzw. an einer fristgerechten Leistungserbringung gehindert worden sei. Dem, dem Ansuchen beigelegten fachärztlichen Befund ist dabei zu entnehmen, dass beim Bf. anlässlich einer radiologischen Untersuchung am im rechten Kniegelenk eine etwa 2 x 0,5 cm große Baker-Zyste, sowie ein deutlicher Erguss im Recessus suprapatellaris diagnostiziert worden waren (siehe unten).

Da der gesetzliche Vollzugsaufschub iSd § 3a Abs. 2 letzter Satz StVG jedenfalls bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen andauert und auch der (allfällige) Widerruf des Strafaufschubes nach Abs. 4 1. Satz leg.cit. regelmäßig an das Vorliegen eines entsprechenden Abschlussberichtes des mit der Vermittlung gemeinnütziger Leistungen beauftragten Vereines V gebunden ist, ist jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt des Einlangens eines derartigen (negativen) Berichtes bei der Finanzstrafbehörde ein allfälliger "Antrag" (des Bestraften) auf Verlängerung des Aufschubes iSd § 3a Abs. 4 letzter Satz StVG (noch) möglich und auch (noch) rechtzeitig. Damit wird aber auch in einem allenfalls im Anschluss daran – aufgrund eines zwischenzeitig bei der Behörde eingegangenen Berichtes über die Nichterbringung der vereinbarten gemeinnützigen Leistungen – zu erlassenden Widerrufsbescheid gemäß § 3a Abs. 4 erster Satz StVG iVm § 179 Abs. 3 FinStrG idF BGBl. I 2013/155, weil mit einem solchen Bescheid ja nicht nur der Aufschub (förmlich) widerrufen, sondern damit (auch) eine Verlängerung des (fristgerecht beantragten) Aufschubes abgelehnt wird, darauf entsprechend einzugehen sein (vgl. dazu § 93 Abs. 3 lit. a BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG).

Eine krankheitsbedingte Verhinderung an der (weiteren) Leistungserbringung bzw. ein Ereignis iSd § 3a Abs. 4 StVG wird dann bzw. insoweit vorliegen, wenn der Bestrafte aufgrund einer unvorhergesehenen oder unabwendbaren zweifelsfrei festgestellten Krankheit objektiv nicht (mehr) in der Lage ist, die ihm im Rahmen der getroffenen Vereinbarung von der Einrichtung abverlangten Leistungen (weiterhin) zu erbringen. Derartiges wird regelmäßig beim Vorliegen eines die Arbeitsunfähigkeit des Bestraften iSd der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bescheinigenden, glaubwürdig erscheinenden ärztlichen Attestes der Fall sein.

Der vom Bf. der Finanzstrafbehörde vorgelegte, offenbar über Zuweisung vom darin genannten behandelnden Arzt des Bf. ergangene fachärztliche Befund vom (Röntgenordination, CT-Institut) lautet:

"Röntgen rechtes Kniegelenk in zwei Ebenen:

Minimale Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes, sonst keine relevanten Gonarthrosezeichen.

In Projektion auf den lateralen Gelenkspalt zeigt sich eine diskrete Verdichtung mit 6 mm Durchmesser im lateralen Anteil – DD: Meniskusverkalkung.

Keine ossären Destruktionen, keine rezenten traumatischen Veränderungen.

Altersentsprechende Knochenstruktur.

Sonographie rechtes Kniegelenk:

Die vasculären Strukturen popliteal sind unauffällig. Es zeigt sich einerseits eine etwa 2 x 0,5 cm große Baker-Zyste. Zudem findet sich ein deutlicher Erguss im Recessus suprapatellaris, welche bis etwa 5 cm nach cranial der Patellaoberkante ausfließt und eine Dicke von bis zu 10 mm aufweist.

Ergebnis: Baker-Zyste, deutlicher Kniegelenkserguss.

Für eine eventuelle Punktion wurde kraniolateral der Patella die Haut markiert, bei einer senkrechten Punktion ist der Erguss in 10 mm Tiefe gelegen."

Weitere Feststellungen – etwa im Hinblick auf allfällige Auswirkungen des festgestellten Krankheitsbildes auf die Arbeitsfähigkeit des Bf. zum Diagnosezeitpunkt oder konkrete, die (weitere) Leistungserbringung per se unmöglich machende oder einschränkende Therapiemaßnahmen – enthält der genannte Befund nicht und wurden diesbezüglich auch – im Zuge des Beschwerdeverfahrens – vom Bf., der lediglich (in der Beschwerde) angab, dass sein rechtes Knie (in der Folge) fünfmal punktiert worden sei (ohne jedwede Zeitangaben) und er sich ab im Krankenstand befunden habe, keine ergänzenden Bescheinigungen bzw. sonstige Beweismittel vorgelegt.

Auf eine Arbeitsunfähigkeit des Bf. und damit auf ein, die (weitere) Erbringung der gemeinnützigen Leistungen unmöglich machendes Ereignis iSd § 3a Abs. 4 letzter Satz StVG zum genannten Diagnosezeitpunkt, kann anhand des oben wiedergegebenen Gutachtens daher jedenfalls nicht geschlossen werden.

Laut einem unabhängig davon, dass es im vorliegenden Fall grundsätzlich Sache des Bestraften wäre, die Hinderungsgründe iSd § 3a Abs. 4 StVG selbst zu bezeichnen und ein entsprechendes Vorbringen auch (durch geeignete Beweismittel) zu untermauern (vgl. dazu Ritz aaO, § 115 Tz 12), im Rahmen der Ermittlungspflicht gemäß § 114 Abs. 1 FinStrG zur Person des Bf. eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom bezog dieser, nachdem er in der Zeit von 19. Februar bis zum beim Arbeitsmarktservice Österreich als arbeitssuchend gemeldet war und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezogen hatte, von 11. Oktober bis zum vom zuständigen Sozialversicherungsträger – offenbar aufgrund einer vorangehenden entsprechenden (ärztlichen) Krankmeldung (vgl. dazu § 24 der Krankenordnung der KK ) – Krankengeld iSd Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Da ein derartiger (gesetzlicher) Anspruch § 138 Abs. 1 ASVG (Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit) zufolge vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an besteht, kann auch für das gegenständliche Verfahren von einer ärztlich diagnostizierten bzw. bestätigten Arbeitsunfähigkeit ab dem ausgegangen werden.

Damit steht aber auch ohne ausdrückliche Einsichtnahme in die, möglicherweise auch schon für Zeiten vor dem dem Bf. eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigende Krankmeldung fest, dass der Bestrafte jedenfalls ab dem genannten Zeitpunkt infolge seiner Arbeitsunfähigkeit an der Erbringung der (restlichen) gemeinnützigen Leistungen – durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis – gehindert war und insofern – jedenfalls ab diesem Zeitpunkt – ein Grund für eine notwendige und angemessene Verlängerung des Vollzugsaufschubes iSd § 3a Abs. 4 StVG bestanden hat. Dem steht auch der Umstand, dass innerhalb der ab dem Zeitpunkt der Krankmeldung () bis zum (Endtermin laut der Vereinbarung mit dem Verein V) verbleibenden Frist eine vollständige Leistungserbringung rein faktisch nicht mehr möglich gewesen wäre, insofern nicht entgegen, als eine Abänderung bzw. Erstreckung der ja nicht gesetzlich vorgegebenen, sondern allein zwischen dem genannten Verein und dem Bf. vereinbarten Leistungsfrist ohne behördliches Zutun noch ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Zulässigkeit und Notwendigkeit einer gleichzeitig auszusprechenden Bedingung für den Vollzugsaufschub (der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 StVG) und die Bestimmung einer (angesichts der Einzelumstände angemessen erscheinenden) Frist dafür, ergibt sich aus den genannten Rechtsgrundlagen.

Im Verfahren vor der (zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständigen) Finanzstrafbehörde wird – nach einer (neuerlich) vom Bf. umgehend abzugebenden Bereitschaftserklärung gemäß § 3a Abs. 2 erster Satz StVG – der Verein V erneut mit der Sache zu befassen sein und – nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung – innerhalb der im Spruch genannten, angemessen erscheinenden Frist vom Bf. die vereinbarten Leistungen bzw. ein entsprechender Nachweis zu erbringen sein.

Zu der in der Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Erledigung der Beschwerde (vgl. § 152 Abs. 2 FinStrG) wird unter Hinweis auf das Erkenntnis des , festgestellt, dass, sofern der diesbezügliche Antrag vom Bf. nicht noch zurückgezogen wird, eine Entscheidung darüber der genannten Finanzstrafbehörde obliegt.

Die Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision schließlich, ist darin begründet, dass sich weder mit der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages gemäß § 3a Abs. 4 letzter Satz StVG, noch durch die festzustellende sachliche Rechtfertigung eines (weiteren) Vollzugsaufschubes bisher (ungeklärte) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auftun.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Dem Beschwerdeführer und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten, steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 179 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 175 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5300001.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at