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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2014, RV/5300003/2013

Erster Säumniszuschlag wegen Terminverlust bei Ratenzahlung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R1 in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in D , wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, StrNr. 12, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes F als Finanzstrafbehörde, vertreten durch H, vom , Abgabenkontonummer 34, betreffend die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages, folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt F als Finanzstrafbehörde (erster) Instanz in dem mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt L als Organ des genannten Finanzamtes, Senat II, vom , StrNr. 12, mit einem Schuld-, Straf- und Kostenausspruch gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) wegen der (Begehung der) genannten Finanzvergehen iHv. 4.000,00 € (Geldstrafe), Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage, und 363,00 € (Verfahrenskosten) rechtskräftig abgeschlossenen (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren zur genannten StrNr. zur Abgabenkontonummer 34 (Strafkonto) einen (ersten) Säumniszuschlag iHv. 78,00 € (2 % von 3.900,00 €) festgesetzt.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die der Beschuldigten bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen sei.

Dem Bescheid angeschlossen war eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim genannten Finanzamt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden könne. Die Berufung sei zu begründen und werde durch die Einbringung einer Berufung gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das, trotz irreführender bzw. falscher Rechtsmittelbelehrung (Hinweis auf die - im Finanzstrafverfahren infolge §§ 150 ff FinStrG nicht zur Anwendung gelangenden - Bestimmungen der BAO) und unzutreffender Bezeichnung (als Einspruch) als Beschwerde iSd. §§ 150, 152 und 265 Abs. 1s lit. a FinStrG aufzufassende (frist- und formgerechte) Rechtsmittel der Beschuldigten vom , in dem vorgebracht wurde, dass von der Bf. auf die Entrichtung der Raten deshalb vergessen worden sei, da bei ihr (wiederum) eine Krankheit ("Tumor") aufgetreten sei, die die Notwendigkeit eines stationären Krankenhausaufenthaltes bzw. eine Operation nach sich gezogen habe. Da in nächster Zeit ein Teilbetrag von 300,00 € und die nächsten Raten immer um den 20. eines Monats entrichtet werden würden, wurde (erneut) um die Gewährung einer Zahlungserleichterung ersucht. Sinngemäß wurde in der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Gemäß der, § 172 Abs. 1 letzter Satz FinStrG zufolge, auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 leg.cit., Säumniszuschläge zu entrichten. Dabei beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Die eine rein objektive Säumnisfolge bzw. eine "Sanktion eigener Art" und gleichsam ein gesetzliches "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Entrichtungspflicht im Abgabenverfahren darstellenden Säumniszuschläge (vgl. zu - weiteren - Säumniszuschlägen § 217 Abs. 3 BAO) für Abgabenschuldigkeiten, und somit auch für Geldstrafen nach dem FinStrG bzw. Kostenersätze im Finanzstrafverfahren (vgl. § 185 Abs. 5 zweiter Satz FinStrG), sind gemäß § 217 Abs. 4 leg.cit. insofern nicht zu entrichten, als ihre Einbringung durch die gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO, beispielsweise durch die rechtzeitige Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens nach § 212 BAO, gehemmt ist; ein Zahlungsaufschub nach § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch die Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet gilt, oder ihre Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO besteht (auch dann) keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, sofern die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt.

Abs. 7 leg.cit. zufolge sind - auf Antrag des Abgabepflichtigen - Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. überhaupt nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Anträge gemäß der zuletzt genannten Bestimmung können dabei auch (erst) in einem Rechtsmittel gegen Festsetzung eines Säumniszuschlages gestellt werden (vgl. etwa ). Diesfalls ist es jedoch Sache des Antragstellers, nicht nur ein fehlendes grobes Verschulden zu behaupten, sondern (auch) von sich aus das Vorliegen sämtlicher maßgeblicher Umstände, die hier einem groben Verschulden entgegenstehen, zweifelsfrei darzulegen (vgl. zB ).

Es kommt also darauf an, ob der Abgabepflichtige, indem er die von der Säumnis betroffene Abgabe verspätet bzw. nicht entrichtete, auffallend sorglos oder bloß leicht fahrlässig gehandelt hat. Auffallend sorglos handelt dabei der, der die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. etwa ). Von einem minderen Grad des Versehens wird dann auszugehen sein, wenn dem Verpflichteten ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. War die Versäumung (der Zahlungsfrist) vorhersehbar und hätte sie durch ein dem Antragswerber auch zumutbares Verhalten abgewendet werden können, so wird dies in aller Regel als auffallend sorglos und damit als grob fahrlässig zu beurteilen sein (vgl. etwa ).

Dass eine plötzlich auftretende Krankheit bzw. allfällige gesundheitliche Probleme ein objektiv sorgfaltsgemäßes Verhalten überhaupt unzumutbar machen, lässt sich, da ein durchschnittlich gelagerter Krankheitsfall nicht notwendigerweise auch zu einer Einschränkung der die Zumutbarkeit wesentlich mitbestimmenden individuellen Verhältnisse führen wird, in dieser Allgemeinheit jedenfalls nicht feststellen. Es wird also diesfalls zusätzlich vom Antragswerber vorzubringender bzw. offen zu legender Kriterien bedürfen, um - mangels Zumutbarkeit einer pflichtgemäßen Sorgfaltsaufwendung - im Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen zu können.

Aufgrund der Aktenlage zur StrNr. 12 ist für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Beschwerdeentscheidung von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Die vom genannten Spruchsenat gegen die Bf. rechtskräftig verhängte Geldstrafe iHv. 4.000,00 € wurde - nach Zurückziehung einer von der Bf. dagegen erhobenen Berufung - ebenso wie der auferlegte Kostenersatz gemäß § 185 FinStrG laut Aktenlage zur angeführten StrNr. am am genannten Abgabenkonto, Fälligkeitstag: , verbucht und erging hierüber - an die Bf. - eine entsprechende Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige).

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. unter Geltendmachung dessen, dass sie die gegen sie verhängte Strafe nicht auf einmal bezahlen könne, die Gewährung monatlicher Ratenzahlungen iHv. 100,00 €, wobei die erste Rate sofort überwiesen werde (vgl. dazu den Zahlungseingang am genannten Abgabenkonto am ).

Mit Bescheid vom wurde der Bf. vom genannten Finanzamt (als Finanzstrafbehörde) gemäß §§ 212 BAO iVm 172 Abs. 1 FinStrG zur Entrichtung des auf dem Abgabenkonto zum Entscheidungszeitpunkt aushaftenden Rückstandes von 4.263,00 € (Geldstrafe 3.900,00 €; Verfahrenskosten 363,00 €; vgl. dazu § 185 Abs. 4 und 5 FinStrG), monatliche Teilzahlungen im Ausmaß von 11 Mal 100,00 € (Zahlungstermine vom  bis zum ) und einer Restzahlung von 3.163,00 € (Zahlungstermin: ), bewilligt.

Die Bewilligung wurde an die (auflösende) Bedingung geknüpft, dass die einzelnen Raten zu den ausgewiesenen Terminen entrichtet werden. Für den Fall der Nichtentrichtung einer Teilzahlung zum festgesetzten Ratentermin (Terminverlust) wurde auf die Zulässigkeit von Einbringungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs. 5 BAO verwiesen (vgl. § 172 Abs. 1 FinStrG).

Da bis zum ersten Teilzahlungstermin () keine Zahlung auf das genannte Konto erfolgte, trat im Hinblick auf die bewilligungsgegenständliche Abgabenschuld Terminverlust ein und erlosch so die "bewilligte" Zahlungserleichterung. In weiterer Folge erging am der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid über die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages im Hinblick auf die aushaftende Geldstrafe iHv. 3.900,00 €.

Weitere Teilzahlungen zur genannten Abgabenschuld wurden von der Bf. am (300,00 €; verbucht am ), am (100,00 €; verbucht am ) und am (200,00 €; verbucht am ) geleistet.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom erweist sich angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage an sich als rechtsrichtig.

Darin, dass die Bf. - nachträglich - in ihrer Beschwerde geltend macht, sie habe offenbar im Zusammenhang mit einer bei ihr aufgetretenen Krankheit bzw. einem Krankenhausaufenthalt auf die Raten einfach vergessen, ist jedoch die Behauptung bzw. Geltendmachung eines fehlenden groben Verschuldens (an der Säumnis) bzw. ein im Rechtsmittelweg gestellter Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu erblicken.

Dazu ist festzustellen:

Grundsätzlich kann von einer im Verkehr mit Behörden und der Einhaltung von Fristen entsprechend versierten, weil schon geraume Zeit (nämlich seit August 2005) selbständig unternehmerisch tätigen, Abgabepflichtigen, der einerseits die Bedeutung von Zahlungsfristen bereits in dem gegen sie unter der StrNr. 12 ua. wegen der (vorsätzlichen) Nichtentrichtung von Lohnabgaben (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) durchgeführten Finanzstrafverfahren nachdrücklich vor Augen geführt worden war, und der andererseits auch die Folgen eines Zahlungsverzuges in einem ihren Wünschen weitgehend entgegenkommenden Bewilligungsverfahren (Stichwort Terminverlust) ausdrücklich mitgeteilt worden waren, erwartet werden, dass sie - im Rahmen der objektiv gebotenen und ihr normalerweise auch zumutbaren Sorgfaltspflicht - der Einhaltung ihrer Zahlungsverpflichtungen entsprechende Aufmerksamkeit schenken und schon im eigenen Interesse auch danach trachten wird, diesen - termingerecht - nachzukommen.

Allenfalls unvorhergesehenermaßen auftretende, außergewöhnliche Umstände könnten jedoch  - gleichsam ausnahmsweise - ein objektiv sorgfaltsgemäßes Verhalten unzumutbar machen. Derartiges würde beispielsweise bei einem plötzlich und unvermutet aufgetretenen, die Diskretions- und die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin entsprechend einschränkenden Geschehen (zB ein "Vergessen" der Zahlungsverpflichtung als Folge eines die genannten Fähigkeiten wesentlich beeinflussenden Unfalles) der Fall sein.

Indem jedoch im Anlassfall über das eher allgemein gehaltene, sich in einem Hinweis auf eine nicht näher spezifizierte Krankheit ("Tumor") erschöpfende, Vorbringen hinaus, keine weiteren Umstände, so insbesondere über den Zeitpunkt und die genaue Art der Erkrankung, die damit verbundenen Einschränkungen im Hinblick auf die oa. Fähigkeiten, bzw. die Dauer des notwendig gewordenen, ja auch nicht durch entsprechende Unterlagen bescheinigten Krankenhausaufenthaltes, in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurden, aus denen auf eine zum fraglichen Zeitpunkt vorliegende besondere Beeinträchtigung der körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung der Bf. und damit - in weiterer Folge - auf eine mangelnde Zumutbarkeit des objektiv zweifellos gebotenen sorgfaltsgemäßen Handelns geschlossen werden könnte, kann - allein anhand dieses Vorbringens - auf ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO nicht erkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision schließlich, ist festzustellen, dass die dem Erkenntnisausspruch zugrundeliegenden Rechtsfragen, nämlich einerseits die Beurteilung, ob bzw. inwieweit im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Abgabenschuld eine Säumnis iSd. § 217 BAO vorliegt und anderseits, ob diese auf ein grobes Verschulden der Verpflichteten zurückgeht, nicht eine grundlegende, über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung aufzeigen, da die dazu in der Entscheidung getroffene Lösung insbesondere im Einklang mit der dazu bestehenden Rechtsprechung steht.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Der Beschwerdeführerin steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Der Beschwerdeführerin und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten, steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren
grobes Verschulden
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5300003.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at