Erhaltungsbeiträge kein Leistungsentgelt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker über die Beschwerde der Gemeinde XY, vertreten durch Leitner+Leitner GmbH & Co KG, gegen die vom Finanzamt Linz am verfügte Aufhebung des am erlassenen Umsatzsteuerbescheides 2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Aufhebungsbescheid wird aufgehoben.
Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist mangels deren Voraussetzungen unzulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker über die Beschwerde der Gemeinde XY, vertreten durch Leitner+Leitner GmbH & Co KG, gegen den vom Finanzamt Linz am erlassenen (neuen) Umsatzsteuerbescheid beschlossen:
Die Beschwerde gegen den am erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2007 wird als gegenstandlos erklärt.
Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist mangels deren Voraussetzungen unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin schrieb aufgrund des Oö. Raumordnungsgesetzes Erhaltungsbeiträge vor. In der Umsatzsteuererklärung für 2007 beurteilte sie die vereinnahmten Erhaltungsbeiträge nicht als Entgelte oder Anzahlungen für umsatzsteuerpflichtige (künftige) Leistungen. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer für 2007 erfolgte (zunächst) erklärungskonform. In der Folge hob jedoch das Finanzamt Linz den Umsatzsteuerbescheid 2007 auf und erließ einen neuen Umsatzsteuerbescheid 2007, in welchem es die vereinnahmten Erhaltungsbeiträge auf einen 10%igen Nettobetrag herunterrechnete und davon 10% Umsatzsteuer vorschrieb.
Der Unabhängige Finanzsenat hat die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen nach einer diesbezüglichen Beschwerde die Berufungsentscheidung im (verweisenden) Erkenntnis vom ausgesprochen, dass eine Gemeinde zwar die Ver- und Entsorgungsanlagen bereithält, der Zusammenhang zwischen dieser Leistung und den fraglichen Beiträgen sei jedoch nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet, dass ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof hob daher die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
Nachdem das Bundesfinanzgericht an die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Infolge dieser Entscheidung tritt der vom Finanzamt Linz am erlassene Umsatzsteuerbescheid 2007 wieder in Rechtskraft.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100569.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at