Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.09.2014, RV/7103029/2014

Familienbeihilfe nur für die Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn einer weiteren Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April bis Mai 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog bis Mai 2013 für seine Tochter B, geb. 1990 , (erhöhte) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

B begann im Wintersemester 2008 mit dem Studium der Rechtswissenschaften und beendete dieses im März 2013 mit dem Titel "Magistra der Rechtswissenschaften". Am begann sie als Rechtspraktikantin beim Gericht Wien.

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom die für die Zeit zwischen Beendigung des Studiums und Beginn der Gerichtspraxis (April und Mai 2013) bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) zurück.

Der Bf. brachte gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung ein und führte im Wesentlichen begründend aus, dass seine Tochter mit ihrer letzten Prüfung am ihr Studium der Rechtswissenschaften innerhalb von neun Semestern abgeschlossen und mit ihre Gerichtspraxis gestartet habe, wobei sie die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst angestrebt habe.

Auf Grund der seiner Tochter gewährten Verlängerung ihrer Gerichtspraxis sei ihm mit Schreiben vom Familienbeihilfe bis Dezember 2013 gewährt, jedoch mit Bescheid vom die erhaltene Familienbeihilfe und der erhaltene Kinderabsetzbetrag  für die Monate und Mai 2013 rückgefordert worden.

B habe im März 2013 ihr Studium der Rechtswissenschaften, somit ihre Schulausbildung abgeschlossen, und im Juni 2013 mit ihrer weiteren Berufsausbildung, nämlich der Gerichtspraxis begonnen.

Da Aufnahmewerber nur zu vier Terminen im Jahr aufgenommen werden, sei Juni 2013 der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn ihrer Berufsausbildung gewesen.

Für die Zeit zwischen ihrem Studienabschluss und dem Beginn ihrer Gerichtspraxis bestehe demzufolge der Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG zu Recht.

Das Finanzamt wies die Berufung (nunmehr Beschwerde) mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
                                                                 
"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht zwischen der Beendigung der Schulausbildung (Gymnasium, HAK, HLW, HTL usw.) und einer Berufsausbildung (Lehre, Studium, etc.). Nicht jedoch zwischen der Beendigung einer Berufsausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung.

Da Ihre Tochter B am die Berufsausbildung (Studium) abgeschlossen hat und mit eine weitere Berufsausbildung (Gerichtspraxis) begonnen hat, besteht für die Monate April und Mai 2013 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag..."

Der Bf. stellte einen Vorlageantrag. Die Begründung ist in weiten Teilen ident mit seinen in der Berufung gemachten Ausführungen.

Darüber hinaus führt der Bf. noch aus, dass das Finanzamt im April 2013 seinen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine Tochter für die Zeit zwischen Studiumabschluss und Beginn ihrer Gerichtspraxis und die darauf folgende Zeit ihrer Gerichtspraxis geprüft habe. Diese Überprüfung sei positiv verlaufen und ihm sei für die genannte Zeit Familienbeihilfe gewährt worden. Monate später habe das Finanzamt plötzlich seine Meinung geändert und von ihm den für ihn finanziell äußerst belastenden Betrag von EUR 724,40 zurückgefordert. Es spreche nicht unbedingt für sorgfältiges und gewissenhaftes Vorgehen der Organe der Finanzverwaltung, wenn Antragstellern Leistungen - nachdem deren Berechtigung überprüft worden sei - zugesprochen und ausbezahlt worden seien und dann Monate später Ansprüche plötzlich nicht mehr bestehen und hohe Beträge, mit denen bereits Aufwendungen getätigt worden seien, zurückgefordert werden.

Neben dem Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 führt der Bf. noch aus, dass das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung das Studium seiner Tochter nicht als Schul- sondern als Berufsausbildung qualifiziert habe, was, wie im Rechtssatz RV/1958-W/06-RS1 ersichtlich, völlig falsch sei.

In der Folge zitiert der Bf. den Rechtssatz: "Eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung (Hochschulausbildung) aufgenommene praktische Ausbildung ist als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu werten, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist.

Da § 2 Abs. 1 Z. 5 Richterdienstgesetz eine Gerichtspraxis in der Dauer von neun Monaten als eines von fünf Erfordernissen für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst normiert, dessen erfolgreiche Absolvierung seinerseits eines der Erfordernisse für die Ernennung zur Richterin ist, ist die Gerichtspraxis als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen. Für die Vermittlung des Anspruches auf Familienbeihilfe ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erforderlich, dass der Beruf, für den ein volljähriges Kind ausgebildet wird, nach Abschluss der Ausbildung auch tatsächlich ausgeübt wird."

Überdies sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er die Zeiten, die aufgrund unbeeinflussbarer Umstände zwischen Matura und Studiumbeginn oder aber zwischen Studiumabschluss und Beginn der Gerichtspraxis liegen, unterschiedlich beurteilen wollte, da eine solche Unterscheidung jeglicher Logik entbehre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe

"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird".

Bis lautete diese Bestimmung:

"für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten".

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Feststehender Sachverhalt:

Unstrittig ist, dass die Tochter des Bf. ihr Studium der Rechtswissenschaften im März 2013 abgeschlossen und mit Juni 2013 ihr Gerichtspraktikum bei einem Gericht angetreten hat.

Rechtliche Würdigung:

Fest steht, dass nicht nur das von der Tochter des Bf. absolvierte Studium der Rechtswissenschaften, sondern auch die Ableistung der Gerichtspraxis Berufsausbildung iSd des FLAG darstellt (sh. Lenneis in Cszaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "Gerichtspraxis" unter Verweis auf ).

Strittig ist aber, ob das von der Tochter des Bf. absolvierte Studium als Schulausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 anzusehen ist.

Aus lit. d ist ersichtlich, dass von "Abschluss der Schulausbildung" und nicht vom "Abschluss einer Schulausbildung" die Rede ist. Dies bedeutet, dass der Verlängerungstatbestand der lit. d nur einmal im Laufe der verschiedenen Phasen der Berufsausbildung gewährt werden kann.

Dass damit nicht der Abschluss eines Studiums gemeint sein kann, ist offensichtlich, da sonst zB für den Zeitraum zwischen Ablegung der Matura und Beginn eines Studiums keine Familienbeihilfe zustünde.

Diese Meinung vertritt im Ergebnis auch Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 130:

"Der Gesetzgeber versteht nach den EB unter dem „Abschluss der Schul­ausbildung“ offenbar „insbesondere“ eine „Schul­ausbildung“, die mit Matura abgeschlossen wird. ME müsste es klar sein, dass die „Schul­ausbildung“ – verstanden als engerer Begriff einer Berufs­ausbildung – jedenfalls auch eine „Berufs­ausbildung“ ist, während nicht jede „Berufs­ausbildung“ als „Schul­ausbildung“ angesehen werden kann, wie zB ein Studium. Klarer und verständlicher wäre es gewesen, wenn „für die Zeit zwischen dem erfolgreichen Abschluss einer über die Dauer der gesetzlichen Schulpflicht hinausgehenden ersten Berufs­ausbildung und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer weiteren Berufs­ausbildung“ ein Anspruch auf FB normiert worden wäre. Damit wäre mE sichergestellt, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der „Schul­ausbildung“ durch die erfolgreiche Ablegung der Matura oder dem Abschluss einer anderen ersten Ausbildung und einer weiterführenden Berufs­ausbildung FB gewährt wird, außer es wird im Anschluss an den Abschluss der „Schul­ausbildung“ der Präsenz/Ausbildungs-/oder Zivildienst geleistet, womit ein Ausschließungsgrund für den Bezug der FB vorliegt. Im Fall der Absolvierung mehrerer eigenständiger Berufs­ausbildungen stünde dann jedenfalls für die Zeiten dazwischen keine FB zu. Dies hätte Kumulierungseffekte vermieden und würde dem geplanten Einsparungseffekt entsprechen. Ob mit der Neufassung der lit d durch das Budgetbegleit­gesetz 2011 (BGBl I 2010/111) der geplante Einsparungseffekt erzielbar ist, ist zweifelhaft. Der Zeitraum von bisher drei Monaten, der im Regelfall die Lücke zwischen der erfolgreichen Ablegung der Matura und dem Studienbeginn ausreichend abgedeckt hat, wurde durch diese Neufassung mE erweitert. Dass nur ein erfolgreicher Abschluss der Berufs­ausbildung den FB-Anspruch verlängert, ergibt sich aus der Rechtsprechung und wäre somit lediglich eine Klarstellung gewesen."

Hieraus ergibt sich, dass die Absolvierung eines Studium keine "Schulausbildung" iSd obigen Norm darstellt. Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss dieser Berufsausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, nämlich dem Gerichtsjahr, steht somit keine Familienbeihilfe zu. Auch der vom Bf. zitierte Rechtssatz des UFS ändert daran nichts, da die diesem Rechtssatz zugrunde liegende Entscheidung zu der bis zum in Geltung befindlichen Fassung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ergangen ist.

Was die vom Bf. bemängelte Vorgangsweise des Finanzamtes iZm der Rückforderung der in Rede stehenden Beträge anlangt, ist er darauf zu verweisen, dass sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ergibt. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfen­bezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (sh. zB ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Frage, ob (auch) ein Hochschulstudium als Schulausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 angesehen werden kann, in der Judikatur des VwGH bislang noch nicht behandelt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103029.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at