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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2014, RV/5100267/2013

Getreidetrocknung ist kein Produktionsbetrieb iSd § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetzes.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache Bf., Adr. bei Stadt gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 wird mit 822,18 € festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I) Sachverhalt

Die Beschwerde führende Gesellschaft (Bf.) reichte im Jänner 2013 einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben (Formular ENAV 1) für das Jahr 2011 beim zuständigen Finanzamt ein. Darin errechnete sie einen Vergütungsanspruch von 9.866,16 €.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag mit folgender Begründung ab: „Ein Anspruch für die Gewährung der Energieabgabenvergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG). Eine Vergütung für den Zeitraum 2011 ist daher nicht zulässig.“

Mit Schriftsatz vom erhob die abgabepflichtige Gesellschaft gegen den besagten Bescheid Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Die Bf. kaufe Erzeugnisse aus der regionalen Landwirtschaft und veredle diese. Durch Trocknung würden diese Produkte zu Produkten anderer Haltbarkeit und Marktgängigkeit. Erst die Behandlung dieser Erzeugnisse durch die Bf. ermögliche die Lagerung und den Verkauf der Produkte. Die Bf. stelle aus nicht lagerfähigen und daher nur kurzfristig ver­kaufsfähigen Produkten lagerfähige und auch langfristig marktgängige Produkte her. Die Voraussetzungen für die Vergütung der Energieabgaben des Kalenderjahres 2011 gemäß § 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes (EnAbgVergG) – u.a. Herstellung körperlicher Wirt­schaftsgüter – sei daher gegeben, die Energieabgabe 2011 müsse daher antragsgemäß ver­gütet werden.

Nach Vorlage der Berufung an die (szt.) Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete diese an die Bf. folgenden Bedenkenvorhalt (Schriftsatz vom ):
„…..Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob ihr Betrieb für das Jahr 2011 einen An­spruch auf Energieabgabenvergütung hat. Vom Finanzamt wurde ihr Antrag mit der Begrün­dung abgewiesen, dass ein solcher Anspruch nach § 2 Abs. 1 EnAbgVergG ab 2011 nur mehr für Betriebe besteht, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirt­schaftsgüter besteht. Das Finanzamt ist demnach davon ausgegangen, dass ihr Betrieb diese Voraussetzung nicht erfüllt.
In der Berufung wird argumentiert, dass durch den Vorgang der Trocknung von Getreide ein Produkt anderer Haltbarkeit und Marktgängigkeit entsteht und daher ein Produktionsbetrieb im Sinne der angeführten Bestimmung des EnAbgVergG vorliegt. Somit bestünde – nach ihrer Ansicht – sehr wohl ein Vergütungsanspruch. Der UFS hat in einigen ähnlich gelagerten Fällen bereits Entscheidungen erlassen:
In der Entscheidung vom , RV/0049-W/13, hat der UFS im Fall einer Trinkwasser­aufbereitung (durch Enteisung, UV-Desinfektion und Chlorierung) ausgesprochen, dass durch eine solche relativ geringfügige Bearbeitung lediglich eine Qualitätsverbesserung desselben Produktes (Wasser) erzielt wird. Durch eine derartige Bearbeitung entsteht nach Ansicht des UFS jedoch kein Wirtschaftsgut einer anderen Marktgängigkeit.
Im Judikat vom , RV/1982-W/12, gelangte der UFS im Falle eines Textilreinigungs­und Aufbereitungsbetriebes zur Auffassung, dass in der betreffenden Bearbeitung (Reinigung, Desinfektion und teilweise Sterilisation) ebenfalls nur eine Veränderung (Verbesserung) der Qualität derselben Wirtschaftsgüter, jedoch keine Herstellung anderer Wirtschaftsgüter erblickt werden kann.
Die UFS-Entscheidung vom , RV/1010-L/12, betraf einen Betrieb, der die Trock­nung und Dämpfung von Holz betrieb. Der UFS wies den Vergütungsantrag dieses Unter­nehmens ebenfalls u.a. mit der Begründung ab, dass durch die strittigen Bearbeitungsvor­gänge keine Wirtschaftsgüter anderer Marktgängigkeit entstünden.
Schließlich sprach der UFS in der Entscheidung vom , RV/1008-L/12, aus, dass die Tätigkeit der Getreidetrocknung, nicht als Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern im Sinne der besagten Bestimmung des EnAbgVergG eingestuft werden kann. Dies deshalb, weil nach Ansicht der Berufungsbehörde durch den Trocknungsvorgang nur die Qualität des­selben Produktes (Getreide) geändert (verbessert) wird, dabei jedoch kein anderes Produkt entsteht.
Im Hinblick auf diese Entscheidungen des UFS kann auch im gegenständlichen Fall mit einer (vollen) Stattgabe der Berufung nicht gerechnet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings mit Entscheidung vom , 2012/17/0175, ausgesprochen, dass die Einschränkung des Anspruches auf Energieabgabenvergütung auf Dienstleistungsbetriebe (durch § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF des BudBG, BGBI. I 111/2011) aus unionsrechtlichen Gründen erst für Zeiträume ab Februar 2011 wirksam ist. Es besteht daher jedenfalls für den Monat Jänner 2011 ein Vergütungsanspruch.
Sie werden daher ersucht, eine Berechnung des Anspruches auf Energieabgabenvergütung bezogen auf den Monat Jänner 2011 vorzulegen. Falls eine solche Berechnung nicht vorge­legt wird bzw. nicht vorgelegt werden kann, ist beabsichtigt, die Vergütung für Jänner 2011 auf Grundlage einer Aliquotierung der aus dem vorliegenden Vergütungsantrag (ENAV 1) für 2011 ersichtlichen Daten zu ermitteln:
Ausgehend von je 1/12 der Jahresabgabe, des Selbstbehaltes gem. § 2 Abs. 2 Z 2 EnAbg­VergG und des allgemeinen Selbstbehaltes; dies würde einen Vergütungsanspruch von 822,18 € ergeben.
Um Vorlage der besagten Berechnung bzw. einer allfälligen Stellungnahme wird ersucht……“

In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die steuerliche Vertretung der Bf. im Wesentlichen Folgendes aus (Eingabe vom ):
Anhand der Marktpreise der unterschiedlichen Produkte (Nassmais und Trockenmais) lasse sich erkennen, dass die Trocknung des Produktes Nassmais (das Basisprodukt enthalte ca. 35% Feuchtigkeit) zu Trockenmais durchaus als Herstellung eines neuen körperlichen Wirt­schaftsgutes im Sinne des EnAbgVergG zu verstehen sei. Würden Nassmais und Trocken­mais dieselben Produkte darstellen, so müsste der Marktpreis der Fraktionen lediglich um die Kosten der Trocknung differieren. Tatsächlich aber hätte in den Jahren 2011 bis 2013 kein kausaler Zusammenhang zwischen Nassmais, Trocknungskosten und Trockenmais bestan­den. Dies liege auch daran, dass, anders als bei Getreide, sowohl Nassmais als auch Trockenmais als eigenständige Produkte gehandelt würden. Daher gebe es auch für beide Produkte Markt­preise.
In den Jahren 2011 bis 2013 sei die Preissituation folgende gewesen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Produkt
2011
2012
2013
Nassmais KaufpreisIto (netto)
EUR 85,00
EUR 130,00
EUR 80,00
Trocknungskosten Ito(netto)
EUR 33,00
EUR 32,00
EUR 32,00
Trockenmais VerkaufspreisIto (netto)
EUR 175,00
EUR 230,00
EUR 175,00


Aus dieser Auflistung sei erkennbar dass sich der Marktwert von Trockenmais auf Grund des Produktenhandels an internationalen Fruchtbörsen vor allem von den Kriterien der Marktpreis­findung abhängig sei und nicht vorrangig vom Kostenanteil der Trocknung.
Ein Vergütungsanspruch im Sinne des EnAbgVergG liege daher vor.

Aus dem Steuerakt der Bf. geht darüber hinaus noch Folgendes hervor:
Im Firmenbuch ist als Geschäftszweig der Bf. die „Trocknung und Lagerung von landwirt­schaftlichen Produkten“ eingetragen. Dieselbe Angabe enthält auch der Fragebogen des Finanzamtes anlässlich der Betriebseröffnung vom April 2001. Im Jahresabschluss für 2011 ist unter den „Rechtlichen Verhältnissen“ als Unternehmensgegenstand „….vorwiegend Handel mit Landwaren (Getreide, Mais)“ angegeben.
Laut den „Erläuterungen“ Gewinn- und Verlustrechnung „ für 2011 betrug der Materialaufwand „Waren“ insgesamt 911.261,36 €, wobei auf
„5100 Nassmaiseinkauf EU“ 25.420,00 €, auf
„5101 Nassmaiseinkauf 10%“ 71.728,27 €, auf
„5102 Nassmaiseinkauf 12%“ 553.325,11 € und auf
„5107 Trockenmaiseinkauf 12%“ 38.095,89 € entfielen.
Die Umsatzerlöse aus Handelswaren 2011 betrugen laut den „Erläuterungen“ Gewinn- und Verlustrechnung „ insgesamt 1.086.855,81 €, setzten sich zusammen aus Verkauf von Mais und Getreide und aus Saatgutverkauf. Dabei entfielen auf
„4111 Trockenmaisverkauf“ 522.784,02 €, auf
„4113 Trockenmaisverkauf igL“ 44.879,52 €, und auf
„4115 Nassmaisverkauf“ 259.181,15 € entfielen.
Die „Leistungserlöse“ 2011 betrugen laut den „Erläuterungen“ Gewinn- und Verlustrechnung „ insgesamt 103.587,74 €; dabei entfielen auf „4220 Erlöse Maistrocknung“ 22.757,72 €.

Die übrigen Leistungserlöse betrafen Energielieferungen, Feld- und Erntearbeiten (Drusch­arbeiten, Pflugarbeiten).
 

II) Über die Beschwerde wurde erwogen

1) Streitpunkt:
Strittig ist, ob der Betrieb der Bf. als Produktionsbetrieb iSd § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 (= Betrieb, dessen Schwerpunkt nach­weislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht) zu qualifizieren ist. Das Finanzamt vertritt die Auffas­sung, dass der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Bf. in der Erbringung von Dienst­leistungen liegt und daher ab Jänner 2011 kein Anspruch auf EnAbgVerg mehr bestehe. Die Bf. argumentiert hingegen, dass der Betriebsbereich Getreidetrocknung - vorwiegend Trocknung von Mais - als Produktion einzustufen sei; durch diese Bearbeitung (Trocknung) entstünde ein neues, haltbares, verkaufsfähiges und weiter verarbeitbares Produkt. Dass Nassmais einerseits und Trockenmais andererseits als eigen­ständige Produkte gehandelt würden ergebe sich auch aus dem Umstand, dass deren Markt­preise nicht nur um die Kosten der Trocknung differieren würden.

2) Maßgeblicher Sachverhalt – Beweiswürdigung:
Die Bf. betreibt nach dem Inhalt des Firmenbuches und des Steueraktes die Trocknung und Lagerung von und den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten (vorwiegend Mais und Getreide) sowie die Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen (Feld- und Ernte­arbeiten). Der Verkauf von Trockenmais (Umsatzerlöse daraus rund 567.663,54 €) hat 2011 ca. 48% der gesamten Umsatzerlöse (1.190.442,69 €) betragen.
Aus dem vorgelegten Jahresabschluss für 2011 ergibt sich, dass eine einheitliche Ergebnis­ermittlung – ohne Trennung des Bereiches „Maistrock­nung“ von den übrigen Betriebsbe­reichen – durchgeführt wurde (m.a.W.: es liegt kein eigener Teilbetrieb „Maistrockung“ vor).
Nach Ansicht der Bf. ist die Trocknung und Lagerung von Getreide (überwiegend Mais) als Produktion iSd EnAbgVergG zu qualifizieren. Dass die übrigen Tätigkeiten der Bf. nicht als „Produktion“ iSd besagten gesetzlichen Bestimmung einzustufen ist, wird auch von der Bf. nicht behauptet.

II) Über die Beschwerde wurde erwogen

1) Streitpunkt:
Strittig ist, ob der Betrieb der Bf. als Produktionsbetrieb iSd § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 (= Betrieb, dessen Schwerpunkt nach­weislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht) zu qualifizieren ist. Das Finanzamt vertritt die Auffas­sung, dass der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Bf. in der Erbringung von Dienst­leistungen liegt und daher ab Jänner 2011 kein Anspruch auf EnAbgVerg mehr bestehe. Die Bf. argumentiert hingegen, dass der Betriebsbereich Getreidetrocknung - vorwiegend Trocknung von Mais - als Produktion einzustufen sei; durch diese Bearbeitung (Trocknung) entstünde ein neues, haltbares, verkaufsfähiges und weiter verarbeitbares Produkt. Dass Nassmais einerseits und Trockenmais andererseits als eigen­ständige Produkte gehandelt würden ergebe sich auch aus dem Umstand, dass deren Markt­preise nicht nur um die Kosten der Trocknung differieren würden.

2) Maßgeblicher Sachverhalt – Beweiswürdigung:
Die Bf. betreibt nach dem Inhalt des Firmenbuches und des Steueraktes die Trocknung und Lagerung von und den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten (vorwiegend Mais und Getreide) sowie die Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen (Feld- und Ernte­arbeiten). Der Verkauf von Trockenmais (Umsatzerlöse daraus rund 567.663,54 €) hat 2011 ca. 48% der gesamten Umsatzerlöse (1.190.442,69 €) betragen.
Aus dem vorgelegten Jahresabschluss für 2011 ergibt sich, dass eine einheitliche Ergebnis­ermittlung – ohne Trennung des Bereiches „Maistrock­nung“ von den übrigen Betriebsbe­reichen – durchgeführt wurde (m.a.W.: es liegt kein eigener Teilbetrieb „Maistrockung“ vor).
Nach Ansicht der Bf. ist die Trocknung und Lagerung von Getreide (überwiegend Mais) als Produktion iSd EnAbgVergG zu qualifizieren. Dass die übrigen Tätigkeiten der Bf. nicht als „Produktion“ iSd besagten gesetzlichen Bestimmung einzustufen ist, wird auch von der Bf. nicht behauptet.

3) Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:
Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energie­abgabenvergütungsgesetzes = EnAbg­VergG) in der Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BudBG 2011), BGBI. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern. Gemäß § 4 Abs. 7 EnAbgVergG sind die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des BudBG 2011, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist strittig, ob es sich beim Betrieb der Bf. um einen solchen handelt, dessen Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirt­schaftsgüter besteht oder ob es sich um einen sogenannten Dienstleistungsbetrieb handelt, der gemäß der angeführten gesetzlichen Bestimmung von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen ist. Die Bf. argumentiert, dass die Trocknung von Getreide - vorwiegend von Mais (der vor der Trocknung als Nassmais bezeichnet wird) - als Produktionsvorgang im Sinne der besagten gesetzlichen Bestimmung zu qualifizieren ist. Da sie der Ansicht ist, dass ein Vergütungsanspruch besteht, der nach der betreffenden gesetzlichen Bestimmung einen  betrieblichen Schwerpunkt in der „Produktion“ voraussetzt geht sie implizit offenbar auch davon aus, dass dieser Betriebs­bereich den Schwerpunkt ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Zu prüfen ist daher zunächst, ob die genannte Tätigkeit tatsächlich als "Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern" gewertet werden kann, oder ob es sich dabei um eine Dienst­leistung handelt. Die strittige Tätigkeit besteht in der Trocknung von Getreide, vorwiegend von Mais. Mais weist eine Erntefeuchte zwischen 25 Prozent und 40 Prozent auf. Das feuchte Erntegut ist nicht lagerfähig und muss in einem energieaufwendigen Prozess auf 15 Prozent Endfeuchte getrocknet werden, damit es lagerfähig wird und weiter verarbeitet werden kann. Die Mais produzierenden Landwirten müssen daher bereits bei der Abschätzung des Ertrags­potentials die Trocknungskosten berücksichtigen (siehe z.B. www/maiskommitee.de/web/­upload/pdf/verwertung/trocknung-pdf).
In der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/1008-L/12, vom , welcher ein gleich gelagerter Sachverhalt (Maistrocknung) zu Grunde lag, gelangte die Berufungsbehörde zu folgendem Ergebnis:
„Herstellung“ (von körperlichen Wirtschaftsgütern) bedeute im Zusammenhand mit der angeführten gesetzlichen Bestimmung, dass aus einem bestimmten Wirtschaftsgut durch Bearbeitung oder Verarbeitung ein anderes Wirtschaftsgut entstehe. In Gablers Wirtschafts­lexikon (16. Auflage) werde der Begriff der Produktion umschrieben mit "Erzeugung, Fertigung, Herstellung"; dort werde auch ausgeführt, dass in der betriebswirtschaftlichen Literatur der Terminus "Fertigung" für die zusammenbauende Produktion und der Terminus "Erzeugung" für die chemische Produktion verwendet werde. Die Tätigkeit der Trocknung von Getreide habe mit einer "Fertigung" oder "Erzeugung" im genannten Sinn offensichtlich nichts zu tun. Vielmehr werde durch die strittige Tätigkeit dasselbe Produkt (Mais) lediglich hin­sichtlich seiner Qualität, namentlich hinsichtlich seines Feuchtigkeitsgehaltes, verändert (verbessert). Das Produkt selbst, bleibe nach der Trocknung seiner Art nach dasselbe: es handle sich sowohl vorher, als auch nachher um Körnermais, der sich nur im prozentuellen Ausmaß der darin enthaltenen Feuchtigkeit unterscheide. Aus diesen Gründen könne die Getreidetrocknung nach Auffassung der Berufungsbehörde nicht als Herstellung von körper­lichen Wirtschaftsgütern im Sinne der besagten gesetzlichen Bestimmung eingestuft werden.
In der Entscheidung RV/1010-L/12, vom kam der UFS im Falle eines Betriebes, der die Trocknung und Dämpfung von Holz betrieb, zur Auffassung, dass durch diese Bear­beitungsvorgänge keine Wirtschaftsgüter einer anderen Marktgängigkeit ent­stehen und somit kein Produktionsbetrieb im besagten Sinne vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht für Finanzen (BFG) schließt sich der in den angeführten Entscheidungen des UFS aus den dort angeführten Gründen an und ist daher ebenfalls der Ansicht, dass die Trocknung von Mais nicht als Produktionsvorgang im Sinne der strittigen gesetzlichen Bestimmung qualifiziert werden kann.
Dem Argument der Bf., Nassmais und Trockenmais müssten unterschiedliche Produkte sein, weil deren Preis nicht bloß um die Kosten für die Trocknung differiere, ist Folgendes entgegen zu halten: Die Preise beider Qualitätsstufen werden allein durch den Markt bestimmt wobei natürlich beim Trockenmais die Kosten für die Trocknung zu berücksichtigen sind. Dazu kommen aber noch Kosten von Reinigung und Lagerung und Gewinnaufschläge, sodass die Verkaufspreise um mehr als die Trocknungskosten differieren müssen. Das von der Bf. angeführte Argument sagt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nichts darüber aus, ob es sich bei Nassmais und Trockenmais um Wirtschaftsgüter einer anderen Marktgängigkeit handelt oder nicht und ist daher im gegebenen Zusammenhang nicht zielführend.

Überdies erscheint auf Grund der oben angeführten Umsatzverhältnisse zweifelhaft, ob der Betriebs­bereich Maistrocknung im Beschwerdejahr tatsächlich den Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit der Bf gebildet hat. Da das BFG den strittigen Bereich der Trocknung nicht als "Herstellung körper­licher Wirtschaftsgüter" einstuft, ist die Prüfung des betrieblichen Schwerpunktes jedoch ent­behrlich.
Der Betrieb der Bf. fällt aus diesen Gründen unter die Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF des BudBG 2011.

Der Bf. ist aber aus europarechtlichen Gründen die Energieabgabenvergütung für den Monat Jänner 2011 zu gewähren: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2012/17/0175, ausgesprochen, dass die Einschränkung des Anspruches auf Energieabga­benvergütung durch § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF des BudBG, aus unionsrechtlichen Gründen erst Zeiträume ab Februar 2011 betreffen kann. Folglich sind Dienstleistungsbetrieben die auf den Monat Jänner 2011 entfallenden Erstattungsbeträge noch zu vergüten. Die (szt.) Beru­fungsbehörde hat die Bf. ersucht, eine Berechnung für den Monat Jänner 2011 vorzulegen und ihr mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage einer solchen Berechnung beabsichtigt ist, die Vergü­tung für Jänner 2011 durch Aliquotierung („Zwölftelung“) der Jahresberechnung für 2011 zu ermitteln. Die Bf. hat zur Frage der Berechnung des Vergütungsanteiles für Jänner 2011 keine Äußerung abgegeben.
Aus diesen Gründen wird - wie der Bf. im Bedenkenvorhalt vom angekündigt - die Berechnung des Vergütungsbetrages für Jänner 2011 durch eine Aliquotierung der Jahresbeträge (jeweils 1/12 der 2011 errechneten Jahresbeträge an Energieabgabe, des Selbstbehaltes gem. § 2 Abs. 2 Z 2 EnAbgVergG und des allgemeinen Selbstbehaltes laut Berechnung der Vergütung für das ganze Kalenderjahr 2011 durch den Bf. selbst im Antrag "ENAV 1") in folgender Weise durchgeführt:


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1/12 der bezahlten Energieabgabenvergütung (lt.Antrag ENAV 1)
935,32 €
1/12 des Selbstbehaltes gem. § 2 Abs. 2 Z 2 EnAbgVergG (lt.Antrag ENAV 1)
- 79,81 €
minus 1/12 des Allgemeinen Selbstbehaltes
- 33,33 €
 
822,18 €


Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden

4) Zulässigkeit einer Revision
Die Frage, ob die Maistrocknung als „Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern“ iSd § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF des BudBG 2011 zu qualifizieren ist, ist durch die Rechtsprechung des VwGH noch nicht geklärt. Daher ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Energieabgabenvergütung
Produktionsbetrieb
Dienstleistungsbetrieb
Getreidetrocknung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100267.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at