Aufwendungen im Bereich Mediation und Konfliktmanagement als Werbungskosten (Kostenbeteiligung des Arbeitgebers).
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. F
in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Berücksichtigung von Werbungskosten für Fortbildung in Höhe von 6.306,84 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien. Zusätzliche Werbungskosten hätten auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden können.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 eingereicht (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ).
Es werde um Berücksichtigung der Fortbildungskosten ersucht, wenn diese Steuergutschrift einen höheren Betrag ausmache als die Gutschrift für das Berufsgruppenpauschale.
In einer weiteren Begründung wurde dargestellt, dass die Ausbildung zum Mediator und das Studium Mediation und Konfliktmanagement den Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Vertriebsleiter und Führungskraft unterstützen würde.
In Verhandlungen und Projekten würde es immer wieder zu Situationen kommen, in denen Konflikte entstehen würden oder der Interessensausgleich über Verhandlungen hergestellt werden müsse. Um diese Handlungen und Konfliktlösungen qualifiziert durchführen zu können, seien umfassende Kenntnisse in Konfliktlösung und Mediation (MSc) nötig, um die Tätigkeit erfolgreich ausüben zu können.
Das Studium Administration in General Management (MBA):
Die Ausbildung zum Mediator sei die Zugangsberechtigung zu den Studien für die Tätigkeit als Führungskraft zur Festigung dieser Position. Das Wissen das im MBA Studium vermittelt werde, beziehe sich auf Kenntnisse in Marketing, Führung, Organisationspsychologie, Wissenstransfer, das wiederum sei für die weitere Entwicklung als Führungskraft nötig.
Beilage Kostenaufstellung samt Belegen:
< E Modul 1, 2, 3, 5 und 6: jeweils 354,62 €
< e Modul 4: 465,24 €
< MIT Modul 1: 621,22 €
< MIT Modul 2: 1.532,44 €
< e Teilnahmegebühr: 2.230,00 (4*460,00 €; 510,00 €)
< Literatur: 161,84 €
GESAMTSUMME 2011: 6.783,84 €
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.
Bei Bildungsmaßnahmen, die in gleicher Weise dem Beruf wie der privaten Lebensführung dienen können, würde die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden dürfen, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hätte dazu im Wesentlichen Folgendes ausgesprochen:
Sollten Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung in der Form nahe legen, dass sie soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen, im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spreche u.a. etwa, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten trage. Das Indiz der (teilweisen) Kostentragung durch den Arbeitgeber liege gegenständlich jedenfalls nicht vor. Sinngemäß waren in Streit stehende Bildungskosten nicht anzuerkennen.
Mit Eingabe vom wurde Einspruch gegen die Arbeitnehmerveranlagung 2011 eingereicht (Vorlageantrag).
Die Ausbildung zum Mediator und das Studium Mediation und Konfliktmanagement würde den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Vertriebsleiter und Führungskraft unterstützen. Das Unternehmen für das er tätig sei, unterhalte langfristige Geschäftsbeziehungen, dadurch sei es für seinen persönlichen - und den Unternehmens - Erfolg wesentlich, diese durch Konflikte nicht zu gefährden. Dem persönlichen Verhalten in Konfliktsituationen würde hohe Bedeutung zukommen und sich unmittelbar auf die Geschäftsbeziehung auswirken (dies würden mehrere wissenschaftliche Studien belegen).
In Verhandlungen und Projekten komme es zu Situationen in denen Konflikte entstehen oder der Interessensausgleich über Verhandlungen hergestellt werden müsse. Um diese Verhandlungen und Konfliktlösungen qualifiziert durchführen zu können, seien für den Beschwerdeführer umfassende Kenntnisse in Konfliktlösung und Mediation (Msc) nötig, um seine Tätigkeit erfolgreich ausüben zu können. In seiner Funktion als Vertriebsleiter sei es seine Aufgabe Verträge zu verhandeln, die Kolleginnen und Kollegen in Konfliktfällen zu unterstützen und deeskalierende Maßnahmen setzen zu können. In Ausbildungen für den Vertriebs- und Projektmanagementbereich sei es mittlerweile Standard das Thema Konfliktbearbeitung zu unterrichten.
Die Ausbildung zum Mediator sei die Zugangsberechtigung zu den Studien, die für seine Tätigkeit als Führungskraft bedeutend seien. Das Wissen das im MBA Studium vermittelt werde, beziehe sich auf Kenntnisse in Marketing, Führung, Organisationspsychologie, Wissenstransfer, usw. die für seine Aufgabe als Führungskraft nötig seien. Diese Weiterbildungen seien für die Absicherung und Weiterentwicklung in seiner Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung und würden dazu dienen, die ausgeübte Funktion mit dem nötigen theoretischen Wissen zu unterlegen. Somit hätten diese Ausbildungen eine Existenz sichernde Funktion. Diese Weiterbildungen seien auch im Interesse seines Arbeitsgebers, dies würde die Kostenübernahme von Teilen der Ausbildungskosten beweisen. Die Honorarnote an seinen Arbeitgeber werde beigefügt; weiters eine Bestätigung der Notwendigkeit dieser Ausbildungen für seine Tätigkeit.
Die Bezahlung der Honorarnote sei im März 2012 erfolgt und würde in der Arbeiterveranlagung 2011 nicht aufscheinen.
In der Beilage wurde auch die Rechnung und Stellungnahme des Arbeitgebers des Berufungswerbers übermittelt.
< Rechnung vom em an den Arbeitgeber:
"wir erlauben uns, aufgrund des Aus- und Weiterbildungsvertrages vom , folgende anteiligen Lehrgangskosten für Herrn Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen:
- Lehrgang: European Master of Science Mediation und Konfliktbearbeitung (MSc) - Teilbetrag: 2.500,00 €"
< Stellungnahme zur Fortbildung von Herrn Beschwerdeführer:
"Herr Beschwerdeführer ist seit 1991 bei der Ri beschäftigt. In dieser Zeit hat er schrittweise wichtige Aufgaben übernommen und verantwortet als nunmehr Regionalverkaufsleiter über 50% des Gesamtumsatzes von Ri und leitet eine Vertriebsmannschaft von 6 Außendienst Mitarbeitern.
Seit dem Krisenjahr 2009 ist die Umsatzsituation für unser Unternehmen deutlich schwieriger geworden und der Druck unserer Kunden auf bessere Kondition hat enorm zugenommen. Unsere Margen sind nur mit der Weiterverrechnung von Zusatzkosten und Spesen aufrecht zu erhalten, einer Vorgangsweise die jedoch bei unseren Kunden auf deutliches Missfallen stößt. Durch den gestiegenen Leistungsdruck ist zudem die Fluktuation im Vertrieb gestiegen und stellt die Führungskräfte des Vertriebs vor neue Herausforderungen.
Um diesen deutlich gestiegenen Anforderungen als Führungskraft gerecht zu werden, wurde zwischen Ri und Herrn Beschwerdeführer vereinbart, dass sich der Dienstnehmer im Rahmen eine Fortbildung jene Fähigkeiten aneignet, die ihm helfen mit dem sich laufen ändernden Umfeld erfolgreich umzugehen. Wir sind übereingekommen, dass die Ausbildung zum Mediator und das Studium Mediation und Konfliktmanagement sowie die Managementkenntnisse des MBA Studiums diese geforderten Fähigkeiten bestmöglich vermitteln.
Ri hat einen Teil dieser Fortbildungskosten übernommen, die vom Dienstnehmer selbst getragenen Fortbildungskosten sehen wir als Maßnahme an, die seine Leistungsfähigkeit und damit seine Einkommenssituation in unserem Unternehmen langfristig sichert."
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gem. § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).
Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Beschwerdeführer ersucht, seine tatsächliche Tätigkeit genau zu beschreiben. Weiters wurde um Darstellung des Kostenersatzes seitens des Arbeitgebers ersucht.
Im Antwortschreiben vom wurden hierzu folgende Stellungnahme sowie Unterlagen übermittelt:
In der Position als regionaler Verkaufsleiter würde der Beschwerdeführer Großkunden aus der Industrie betreuen.
Diese Tätigkeit umfasse Preisverhandlungen, Auftragsverhandlungen, Reklamationsbehandlung, Projektsteuerung, Projektfindung sowie Interessensausgleich bei gegensätzlichen Positionen.
Im Bereich der Führungsaufgaben würde er seine Mitarbeiter bei Auftragsverhandlungen sowie in schwierigen, bereits eskalierten Situationen, wie Beschwerden, Reklamationen aber auch ebenso in Preisverhandlungen unterstützen. Die Ausbildung hätte bereits mehrfach in eskalierten Situationen sowie zur Verbesserung des Betriebsklimas genutzt werden können.
Der Anteil im Außendienst würde bei ca. 60% liegen.
Derzeit würde er 6 Mitarbeiter haben.
Es hätten auch Mitarbeiter ähnliche Ausbildungen absolviert.
Der Arbeitgeber hätte den Anstoß gegeben, die Fähigkeiten im Bereich Verhandlungen und Konfliktbearbeitung zu verbessern, da sich das wirtschaftliche Umfeld stark verändert hätte (vgl. dazu das Schreiben des Arbeitgebers).
Um den bestehenden und zukünftigen Anforderungen seiner Arbeit besser gerecht werden zu können, hätte sich der Beschwerdeführer für eine kombinierte Ausbildung Mediation und Konfliktmanagement sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse durch das MBA Studium entschieden.
Kostenrückzahlungen für die Ausbildung seien besprochen, jedoch aufgrund der 23 jährigen Betriebszugehörigkeit sei auf diesen Punkt verzichtet worden.
Unterlagen, dass die Mediationsausbildung die Zugangangsberechtigung für die Studien sei, würden beiliegen.
Die Ansprechpartner des Kunden in diesen Verhandlungen würden meist aus einem Gremium von kaufmännischen- sowie technischen- Ansprechpartnern bestehen. Die Projektverantwortlichen des Kunden oder technisches und kaufmännisches Personal des Unternehmens des Beschwerdeführers sei häufig ebenso anwesend (meistens 3-6 Personen).
Zur Beantwortung der Frage betreffend Zugangsberechtigung werde auf die Kopie der Informationsseite der Ausbildungsstätte, bei der dieses Thema vermerkt sei, verwiesen. Die Teilnehmer an der Ausbildung seien Führungskräfte, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Leitende Angestellte, Sozialarbeiter und Unternehmer gewesen.
Durch die Ausbildung hätte der Beschwerdeführer Fähigkeiten in der Konfliktbearbeitung erworben und sei in der Lage die Verhandlungen effizienter, konfliktfreier und angenehmer zu gestalten. Diese Ausbildung hätte seine berufliche Situation im Unternehmen verbessert.
< Ablauf / Inhalte:
Der Lehrgang „Mediation“ biete die Möglichkeit der Erlernung der Konfliktlösungskompetenz nach dem Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG) und richte sich aufgrund seiner Zeitstruktur, Freitag bis Sonntag, speziell an berufstätige Personen.
< Akademischer Abschluss:
In Kooperation mit der e Akademie in L könne nach Abschluss der Mediationsausbildung der akademische Grad Magister in Mediation und Konfliktbearbeitung (Mag.) erworben werden.
< Rechnung vom
Rechnung von e an den Arbeitgeber in Höhe von 2.500,00 €
Mit Datum wurde gegenständliche Eingabe auch der zuständigen Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Im Antwortschreiben vom gab die Amtsvertreterin hierzu bekannt, dass es ihrerseits keine weitere Stellungnahme geben werde. Es sei nur anzumerken, dass einzelne Bücher keine spezielle Fachliteratur darstellen würden, sondern allgemeines Interesse:
- Praxis des Problemlösens (32,90 €)
- Psychologie des persönlichen Verkaufes (30,70 €)
- Mini Shopaholic (9,30 €)
- Wertschätzende Kommunikation im Business (24,67 €)
- Gewaltfreie Kommunikation (22,52 €)
ENTSCHEIDUNG
A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist in einer international tätigen Gesellschaft als regionaler Verkaufsleiter zur Betreuung von Großkunden aus der Industrie tätig.
Er ist überwiegend (ca. 60%) im Außendienst tätig und ist zur Zeit für 6 Mitarbeiter verantwortlich.
Seine Tätigkeit umfasst Preisverhandlungen, Auftragsverhandlungen, Reklamationsbehandlung, Projektsteuerung, Projektfindung sowie Interessensausgleich bei gegensätzlichen Positionen. Seine Mitarbeiter muss er bei Auftragsverhandlungen unterstützen.
Die streitgegenständlichen Bildungsmaßnahmen zielen im Wesentlichen auf die Bereiche Mediation und Konfliktmanagement ab. Die Mediationsausbildung bildet auch die Zugangsberechtigung zum weiteren Studium.
Seitens des Arbeitgebers wurden die Bildungsmaßnahmen des Beschwerdeführer sehr begrüßt und diese würden die Leistungsfähigkeit und damit die Einkommenssituation in diesem Unternehmen langfristig sichern (Schreiben vom ). Der Lehrgang "European Master of Science Mediation und Konfliktbearbeitung (MSc)" wurde seitens des Arbeitgebers mit einem Betrag von 2.500,00 € unterstützt (Zahlung im Jahr 2012).
Das Finanzamt hat seine Berufungsvorentscheidung auch damit begründet, dass eine Zahlung des Arbeitbebers zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
Genau diese Zahlung wurde im nunmehr durchgeführten Verfahren nachgewiesen.
B) Rechtliche Würdigung:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind auch:
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gegenständliche Bildungsmaßnahme steht im Spannungsfeld dieser zwei gesetzlichen Bestimmungen.
Festzuhalten ist hier, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt seine Tätigkeit zu beenden und eine neue Tätigkeit in einem anderen Bereich (Mediation, Konfliktbewältigung) zu beginnen. Eine sog. Umschulung ist also gegenständlich keinesfalls zu unterstellen.
In seinen Eingaben hat der Beschwerdeführer klar hervorgehoben, dass die Bildungsmaßnahmen jedenfalls seiner jetzigen Tätigkeit dienlich sind. Der Beschwerdeführer geht also selbst von einem sog. Fortbildungsaufwand aus.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen.
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ; , 2003/15/0064).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (vgl. dazu mit weiterführenden Hinweisen Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).
Um berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Zieles ist dabei ausreichend (vgl. ). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen abzugsfähig (vgl. , mwN).
Steht eine Bildungsmaßnahme iZm der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildungsmaßnahme nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.
Der Nutzen einer konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme ist nicht an dem zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung zu messen. Der Nutzen könne nach Auffassung des VwGH vielmehr auch darin gelegen sein, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen (vgl. ).
Auch der Arbeitgeber hat in seinem Schreiben vom unmissverständlich dargestellt, dass die Anforderungen ihrer Mitarbeiter deutlich gestiegen sind. In Abstimmung mit dem Beschwerdeführer ist man übereingekommen, dass die hier gewählten Bildungsmaßnahmen am besten geeignet sind, diese Anforderungen auch zu bewältigen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten „Bedarfsfälle“ sind hier jedenfalls bei den Verhandlungen, bei eskalierenden Situationen oder sonstigen beruflichen Konfliktsituationen des Beschwerdeführer gegeben.
Da somit die vom Beschwerdeführer im Rahmen der gewählten Bildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im von ihm ausgeübten Beruf jedenfalls verwendet werden können (bzw. dessen Ausübung dienen), ist von einer steuerlich begünstigten (Fort)Bildungsmaßnahme auszugehen.
In Anbetracht dieser Sachlage würde es auch nicht schaden, wenn die Ausbildung zum Teil auch im privaten Bereich nützlich sein könnte (vgl. nochmals das vorzitierte VwGH-Erkenntnis 2003/14/0090). Nach Ansicht des Senates zählt die gegenständliche Ausbildung auch nicht zu jenen typischerweise der privaten Lebenssphäre zuzurechnenden Kursen (wie zB Persönlichkeitsentwicklung, Esoterik, Führerschein, Sport u.ä.), die der Gesetzgeber nach seiner oben dargelegter Intention von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen wissen will.
Das Finanzamt hat die Bildungsmaßnahme zur Nähe der privaten Lebensführung gezählt. Eine derartige Maßnahmen darf nur dann als durch die Einkunftserzielung angenommen werden, wenn die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit objektiv sinnvoll sind, wenn also im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz 1 und 2; ).
Indizien dafür, dass eine Bildungsmaßnahme objektiv sinnvoll ist, sind unter anderem der Umstand, dass der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten trägt und er die Bildungsmaßnahme jedenfalls befürwortet.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Arbeitgeber haben klar betont, dass vor allem das schwieriger gewordene Arbeitsumfeld und die gestiegenen Anforderungen auch andere Fähigkeiten erfordern. Durch die Zahlung des Arbeitgebers (Teilbetrag von 2.500,00 €) wird klar bestimmt, dass der Arbeitgeber diese Bildungsmaßnahme auch für notwendig hält und auch im Interesse des Arbeitgebers ist.
Anzumerken hierzu auch, dass auch das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung (vom ) folgende Begründung ausgeführt hat:
„Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spreche u.a. etwa, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten trage. Das Indiz der (teilweisen) Kostentragung durch den Arbeitgeber liegt gegenständlich jedenfalls nicht vor.“
Wie sich nunmehr allerdings herausgestellt hat, hat der Arbeitgeber aber bereits zu Beginn des Jahres 2012 einen derartigen Teilbetrag geleistet.
Zum vorliegenden Sachverhalt ist somit auszuführen, dass unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) es sich dann um eine berufliche Fortbildung handelt, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden (vgl. ).
Literatur:
Das Finanzamt bemerkte in der letzten Stellungnahme vom , dass die angeschafften Bücher keine spezielle Fachliteratur, sondern für Jedermann von Interesse sei.
Der weitaus überwiegende Teil der beantragten Literatur beschäftigt sich weitgehend mit den Themen Konflikt, Kommunikation, u.ä.. Dies lässt sich zumindest aus den jeweiligen Buchtiteln herauslesen:
- Gewaltfreie Kommunikation
- Konfliktklärung in Gruppen
- Wertschätzende Kommunikation im Business
Aufgrund der Nähe zu der hier anerkannten Bildungsmaßnahme, erscheinen jedenfalls auch diese Aufwendungen als Werbungskosten zugänglich zu sein.
Anzumerken ist hierzu, dass auch das Finanzamt keinerlei nähere Ausführungen zu den in Frage gestellten Titeln angeführt hat.
Änderungen:
Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich folgende tw. geringfügen Änderungen gegenüber den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen:
< Km-Gelder:
In Anlehnung an die Routenplaner www.oeamtc.at sowie www.viamichelin.at ergeben sich Änderungen bei den angegebenen Entfernungen:
- Li - Le: 200 km (statt 218 km)
- Li - We: 50 km (statt 58 km)
Dadurch ergibt sich eine Kürzung der Fahrtkosten in Höhe von: 139,44 €
< Literatur:
Kein Nachweis für das Buch "Das Wesentliche ist einfach"; Kürzung: 10,23 €
< Getränke: 6,00 €
< statt Verpflegungspauschale (75,00 €) sind die Aufwendungen für Logis (60,20 €) zu berücksichtigen: Kürzung: 14,80 €
Werbungskosten lt. Berufung: 6.783,84 €
Kürzungen: 170,47 €
Werbungskosten lt. Erkenntnis: 6.613,37 €
Anmerkung: Der Kostenersatz des Arbeitgebers in Höhe von 2.500,00 € ist erst im folgenden Jahr (2012) zu berücksichtigen.
In Anbetracht dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
C) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aufgrund des hier klaren Sachverhaltes und vor allem auch der Tatsache, dass selbst der Arbeitgeber einen Teilbetrag der Kosten übernommen hat, kann hier weder die Lösung einer neuen Rechtsfrage erkannt werden, noch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. u.a. ). Nochmals wird auch auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hingewiesen (auch dort wird die Kostenbeteiligung hervorgehoben).
Auch wenn es in Ansätzen strengere Rechtsauslegungen gibt, so kann dies bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Einer Revision ist demnach nicht zuzustimmen.
Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2011
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101315.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at