Erklärungsgemäße Veranlagung bei Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der U***** GmbH, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010, Steuernummer 03*****, zu Recht erkannt:
I. Der als Beschwerde weiterwirkenden Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdevorlage vom
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf legte am elektronisch gemäß § 265 BAO die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) U***** GmbH vom gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 vom vor, wobei folgende Aktenteile elektronisch übermittelt wurden:
Inhaltsverzeichnis
Beschwerde USt 2010
Umsatzsteuer (Jahr: 2010)
Beschwerdevorentscheidung USt 2010
Vorlageantrag USt 2010
USt-Erklärung 2010
Hierzu wurde ausgeführt:
Sachverhalt:
Bei der Erlassung der BVE wurde die falsche Bemesungsgrundlage herangezogen.
Beweismittel:
USt-Erklärung 2010
Stellungnahme:
Seitens des Finanzamtes wird die Stattgabe der Beschwerde bzw. Festsetzung lt. USt-Erklärung 2010 beantragt.
Neben dem Vorlagebericht und der Verständigung der Bf von der Vorlage besteht der elektronische Akt aus folgenden Aktenteilen im Detail:
Umsatzsteuerbescheid 2010 vom
Das Finanzamt erließ mit Datum einen Umsatzsteuerbescheid mit folgender Abgabenfestsetzung:
Begründet wurde dieser Bescheid folgendermaßen:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Berufung vom
Die Berufung vom lautet:
... Berufung gegen folgende Bescheide:
* Umsatzsteuerbescheid 2010
* Körperschaftssteuerbescheid 2010
... Wir ergreifen gegen oben genannte Bescheide das Rechtsmittel der Berufung und begründen diese ausschließlich damit, daß die Steuerbescheide vor Abgabe der Jahressteuererklärungen 2010 durch unsere Steuerberaterin vom Finanzamt erlassen wurden.
Wenn durch die zeitnah erfolgende Abgabe der Jahressteuererklärungen 2010 (USt., KÖSt.) ohnehin neue Steuerbescheide erlassen werden, ist unsere Berufung obsolet.
Andernfalls ersuchen wir darum nach Eingang der Jahressteuererklärungen 2010 die Umsatz- und Körperschaftssteuererklärung 2010 zu erlassen...
Umsatzsteuererklärung 2020 vom
Am langte beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 vom selben Tag mit folgenden Bemesserungsgrundlagen ein:
Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch:
a) Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des Veranlagungszeitraumes 2010 für Lieferungen und sonstige Leistungen (ohne den nachstehend angeführten Eigenverbrauch) einschließlich Anzahlungen (jeweils ohne Umsatzsteuer) - 000: 7.584,00 €
Davon steuerfrei MIT Vorsteuerabzug gemäß
a) § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 (Ausfuhrlieferungen) - 011: 120,00 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen): 7.464,00 €
Davon sind zu versteuern mit:
20% Normalsteuersatz - 022: Bemessungsgrundlage: 7.464,00 €, Umsatzsteuer: 1.492,80 €
Zwischensumme (Umsatzsteuer): 1.492,80 €
Berechnung der abziehbaren Vorsteuer:
Gesamtbetrag der Vorsteuern [einschließlich der pauschal ermittelten Vorsteuern (Kennzahlen 084, 085, 086, 069, 078, 068, 079) aber ohne die übrigen gesondert anzuführenden Vorsteuerbeträge (Kennzahlen 061, 083, 065, 066, 082, 064, 062, 063, 067)] - 060: -66.656,11 €
Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer: -66.656,11 €
Gutschrift - 095: -65.163,13 €
Hierauf entrichtete Vorauszahlungen (Minusvorzeichen) bzw. durchgeführte Gutschriften (Plusvorzeichen): 47.163,31 €
Gutschrift: -18.000,00 €.
Rechnungsberichtigung
Der vorgelegte Akt enthält eine Rechnung der Bf an eine Liliana R***** KG in Wien vom , wonach für "Betriebsinventar und Geschaftsausstattung M***** " netto 90.000,00 € plus 18.000,00 € USt, brutto somit 108.000,00 € verrrechnet wird, "Zahlungsziel: in Raten ab gemäß Vereinbarung vom 2010-10-25".
Handschriftlich vermerkt ist: "Forderung musste abgeschrieben (storniert) werden, Umsatzsteuer in Höhe von 18.000,00 € wurde zurückverrechnet."
Aus einem Auszug aus der Insolvendatei ergibt sich, dass über die Liliana R***** KG am Konkurs eröffnet und am die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Am zeigte der Masseverwalter an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Der Konkurs wurde am aufgehoben.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom abgeändert:
Dies wurde so begründet:
Der Umsatzsteuerbescheid wurde entsprechend d. Aufzeichnungen d. durchgeführten USO-Prüfung erstellt.
Unterlagen über diese Außenprüfung fanden sich nicht in den zunächst vorgelegten Aktenteilen.
Vorlageantrag vom
Am langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag vom ein:
Wir beantragen, die Beschwerde vom gem. § 276 Abs 2 BAO dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Unter einem beantragen wir zum Zwecke der Ausführung dieses Vorlageantrages in Form einer näheren Begründung Fristverlängerung bis .
Dies wird damit begründet, daß zum Zwecke der näheren Ausführung der Begründung des Vorlageantrages fachliche Hilfe erforderlich ist, wir einen neuen Steuerberater suchen und einen solchen bislang nicht gefunden haben.
Weitere Ausführungen wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Ergänzungen zum Vorlagebericht vom
Über Rückfrage des Bundesfinanzgerichts gab das Finanzamt mit E-Mail vom ergänzend bekannt:
... Begründung für die Stattgabe:
Am wurde der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 erlassen. Dabei wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege anhand der eingebrachten UVAs ermittelt.
Am (Erstelldatum: ) wurde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 Berufung eingebracht. Beantragt wurde die Veranlagung anhand der noch einzubringenden Umsatzsteuererklärung. Diese wurde am eingebracht. Mit der Umsatzsteuererklärung 2010 wurden auch eine Kopie der Ausgangsrechnung an die Liliana R***** KG und einen Auszug aus der Ediktsdatei, aus der die Schließung der Liliana R***** KG angeordnet wurde, eingebracht. Wobei erkennbar ist, dass die Stpfl. eine Forderungsabschreibung durchgeführt hat.
Am wurde die Berufungsvorentscheidung erlassen, wobei irrtümlicherweise die Bemessungsgrundlage von der Firma Liliana R***** KG herangezogen wurde (Datei: Unterlagen von der BP, Seite 14). Die Daten stammen aus einer Außenprüfung bei der Firma Liliana R***** KG, welche die Sachbearbeiterin als Kontrollmitteilung für die Firma U***** GmbH erhalten hat. Bei der Bescheidbegründung wurde auch fälschlicherweise auf die Aufzeichnung der durchgeführten USO-Prüfung verwiesen, bei der sich keine Feststellungen ergeben haben (Datei: USO-Bericht.pdf).
Die hohe Abweichung zwischen den Erstbescheid und der Erklärung iHv. € 18.000,- Guthaben (abgesehen von der BVE, bei der falsche Bemessungsgrundlage herangezogen wurde) ist ausschließlich auf die Forderungsabschreibung zurückzuführen.
Daher beantragt das Finanzamt die Stattgabe der Berufung/Beschwerde und die Festsetzung laut Umsatzsteuererklärung 2010 (Datei: Berechnung USt 2010.docx).
Da die Erlassung einer zweiten BVE leider nicht mehr möglich ist und bereits eine Vorlage beantragt wurde, haben wir in der ersten Instanz leider keine andere Erledigungsmöglichkeit als den Fall vorzulegen...
Dem beigeschlossenen Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung vom lässt sich entnehmen, dass sich auf Grund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung hinsichtlich Umsatzsteuer 7/2010-5/2011 keine Feststellungen ergaben, die zu einer Änderung der ergangenen Bescheide oder der eingereichten Erklärungen führen.
Dem ebenfalls vorgelegten Arbeitsbogen zufolge wurde unter anderem auch die Forderungsabschreibung in Zusammenhang mit der Rechnung an die Lillana R***** KG vom geprüft.
Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2010 laut Finanzamt
Nach Ansicht des Finanzamtes sei die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 wie folgt zutreffend festzusetzen:
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist der vorstehenden Darstellung des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
§ 133 BAO lautet:
4. Abgabenerklärungen.
§ 133. (1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, sind anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist.
§ 138 BAO lautet:
§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 147 BAO lautet:
2. Außenprüfungen
§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.
§ 150 BAO lautet:
§ 150. Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.
§ 161 BAO lautet:
1. Prüfung der Abgabenerklärungen.
§ 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 300 BAO lautet:
§ 300. (1) Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(4) Aufhebungen (Abs. 1) sind bis zur abschließenden Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zulässig.
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
§ 16 UStG 1994 lautet:
Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
(2) Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn
1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist.
(4) Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert (zB Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) und ist die Umsatzsteuererklärung 2010, von der der angefochtene Bescheid abweicht, richtig.
Die Umsatzsteuer 2010 wurde einer Prüfung durch die Abgabenbehörde unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen der Berichtigung eines Umsatzes gemäß § 16 UStG 1994 im Jahr 2010 gegeben waren, wenngleich der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, erst im Jahr 2011 Insolvenz anmelden musste.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht selbst einfacher und rascher (§ 6 Abs. 2 BFGG) als die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 300 BAO.
Die Umsatzsteuer 2010 ist daher gemäß § 279 BAO erklärungsgemaß festzusetzen:
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Es liegt vielmehr eine der Revision nicht zugängliche Tatfrage vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104128.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at