Zollrechtliche Konsequenzen der Angabe eines unzutreffenden Warenortes in der Anmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A. gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. a., betreffend Erstattung von Eingangsabgaben nach Art. 236 Zollkodex(ZK) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Dem gemäß Art. 236 Abs. 2 Zollkodex (ZK) gestellten Antrag der A auf Erlass oder Erstattung vom der mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. b., zur Zahlung vorgeschriebenen Eingangsabgaben wird gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK stattgegeben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Linz Wels hatte mit Bescheid vom , Zl. b., der Beschwerdeführerin (Bf.) für eingangsabgabepflichtige Waren die gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3, zweiter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Eingangsabgabenschuld in Höhe von 1.244,66 Euro (Zoll: 4,30 Euro; Einfuhrumsatzsteuer: 1.240,36 Euro) infolge Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung durch Angabe eines unzutreffenden Warenortes nach Eintreffen der Nichtgemeinschaftswaren und Beendigung des Versandverfahrens festgesetzt, buchmäßig erfasst und mitgeteilt.
Mit der auf Art. 236 ZK gegründeten Eingabe vom beantragte die Bf. die Erstattung der in Rede stehenden Eingangsabgaben mit der Begründung, die gegenständlichen Nichtgemeinschaftsware seien nicht vom zugelassenen Warenort X. , entfernt worden. Die Ware sei erst vom zugelassenen Warenort entfernt worden, nachdem die Ware nach einer Kontrolle vom Zollamt Linz Wels überlassen worden sei. Das Zollamt gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Zollschuld allein dadurch entsteht, wenn unmittelbar nach der Ankunftsanzeige und nach der vorübergehenden Verwahrung eine Anmeldung für eine zollrechtliche Bestimmung, diesfalls durch Verzollung zu CRN c., wegen eines Arbeitsfehlers der Bf., nämlich durch einen "Klickfehler", indem vom Mitarbeiter der Bf. irrtümlich anstatt für den richtigen Warenort X , der unzutreffende Warenort Y dem Zollamt gemeldet wurde.
Das Zollamt Linz Wels wies den Antrag der Bf. auf Erstattung der Eingangsabgaben im nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheid vom , Zl. a., ab.
Dabei ging das Zollamt von nachstehendem, von der Bf. unbestrittenen Sachverhalt aus.
Die verfahrensgegenständlichen Waren wurden im Container d. befördert. Dieser Container war mit Versandschein e. von B. nach X+ befördert worden. Dort, am zugelassenen Warenort X , wurde das Versandverfahren mit der Meldung TR200 (Ankunftsanzeige) am um 17.15 Uhr, in welcher der zutreffende zugelassene Warenort X der Zollbehörde bekanntgegeben wurde, der Meldung TR204 (Entladevermerke) am um 17:29 Uhr und der Freigabe vom Versand (TR207) durch die Zollbehörde am um 17:40 Uhr beendet.
Am wurde am (ebenfalls) zugelassenen Warenort Y beim Zollamt Linz Wels die Überführung der verfahrensgegenständlichen Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter CRN c. durch die Bf. beantragt.
Die nachträgliche Anmeldung zur Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr am Warenort Y sei - so die Argumentation des Zollamtes - ins Leere gegangen, weil sich die Waren nicht an dem Ort, an dem die Überführung stattfinden hätte sollen, befanden. Es hätte einer Anmeldung bedurft, in welcher der zutreffende Warenort, an welchem sich die Ware befand und an welchem auch eine Warenbeschau durch das Zollamt möglich gewesen wäre, angegeben wird. Durch die nachträgliche Entfernung der Ware vom Ort der vorübergehenden Verwahrung nach Beendigung des Versandverfahrens in X+ ohne Abmeldung aus der vorübergehenden Verwahrung und ohne Verständigung des Zollamtes sei das Bestimmungszollamt Linz Wels an der fortdauernden zollamtlichen Überwachung gehindert worden, weshalb die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden sei. An einer zutreffenden Zollanmeldung, die eine zollamtliche Überwachung hätte fortbestehen lassen, habe es gemangelt.
Mit der Eingabe vom brachte die Bf. die als Beschwerde zu wertende Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ein, die am zugelassenen Warenort Y unter CRN c. vom erstellte Anmeldung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr habe die neue zollrechtliche Bestimmung für die beim Warenort X in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren dargestellt. Durch einen Klickfehler eines Mitarbeiters sei der falsche Warenort eingegeben worden. Der Arbeitsfehler sei erst bei einer nachträglichen Prüfung durch das Zollamt aufgefallen. Durch unzureichende Prüfungen im e-Zoll und mangelhafte Software-Lösungen sei es immer wieder zu Fehlern bei der Auswahl des richtigen Warenortes gekommen.
Die Ware sei diesfalls erst vom zugelassenen Warenort X entfernt worden, nachdem sie nach einer Kontrolle vom Zollamt überlassen worden sei. Es sei durch die Angabe des unzutreffenden Warenortes bei der Anmeldung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Ware nicht körperlich vom zugelassenen Warenort weggebracht worden. Die Zollbehörde sei in der Lage gewesen, bis zur zollrechtlichen Bestimmung der Ware die Ware physisch zu überprüfen. Das Zollamt Linz habe eine Zollanmeldung angenommen, obwohl es auf Grund der vorangegangenen Nachrichten gewusst hat, dass sich die Nichtgemeinschaftsware nicht am im Versandpapier ausgewiesenen Warenort befand oder befinden konnte.
Mit der als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Berufungsvorentscheidung vom , Zl. f., wies das Zollamt die als Beschwerde zu wertende Berufung) als unbegründet ab.
In der als Vorlageantrag zu wertenden Beschwerde vom wiederholte die Bf. im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Unter Verweis auf und mit Zitierung des Art. 408 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung verwies die Bf. darauf, dass sich die verfahrensgegenständliche Ware in der Zeit vom , 17:41 Uhr bis bis zum Anschlussverfahren unter CRN c. in der vorübergehenden Verwahrung befunden habe. Die Ware sei während dieser Zeit zu keinem Zeitpunkt vom zugelassenen Warenort X entfernt worden.
Eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bedürfe unter Verweis auf Witte, Zollkodex, Kommentar, Rz 3, 4 und 6 nach Ansicht der Bf. eines Realaktes, einer Tathandlung, wie etwa als typische Beispiele das Entziehen durch Diebstahl, Unterschlagung und sonstiges körperliches Entfernen vom vorgeschriebenen Ort ohne Zustimmung der Zollbehörden, das Vermischen oder Vermengen mit anderen Waren, der Verbrauch, die Verarbeitung und ähnliches. Im vorliegenden Fall liege keine tatsächliche Handlung vor, die eine zollamtliche Überwachung unmöglich gemacht hätte.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Das Bundesfinanzgericht hatte bei der Entscheidung vom detailliert aufgezeigten Sachverhalt auszugehen, dass die Bf. zum Zweck der Überführung der am Warenort X befindlichen, sich nach Beendigung des Versandscheinverfahrens in vorübergehender Verwahrung befindlichen Nichtgemeinschaftsware, in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr am eine Anmeldung unter Angabe eines unzutreffenden Warenortes, nämlich jenes am Standort Y , beim Zollamt Linz Wels zu CRN c. abgegeben hat. Erst nach Annahme dieser Anmeldung durch das Zollamt wurde die Ware von tatsächlichen und zutreffenden Warenort X zum Zweck der Auslieferung entfernt.
Das Zollamt beurteilte diesen Sachverhalt in seiner angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass die Anmeldung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Angabe eines unzutreffenden Warenortes und auch die Annahme dieser Zollanmeldung nicht geeignet gewesen seien, die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß zu beenden; eine Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr habe nicht stattgefunden. Die Ware habe dadurch keine zollrechtliche Bestimmung und nicht den Status einer Gemeinschaftsware erhalten.
Die Bf. vermeint hingegen, durch die Abgabe der betreffenden Anmeldung zum Zweck der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und Annahme derselben durch die Zollbehörde trotz der irrtümlichen Angabe eines unzutreffenden Warenortes sei durch die zollbehördliche Annahme dieser Anmeldung ein Statuswechsel eingetreten und die Phase der vorübergehenden Verwahrung und die der zollamtlichen Überwachung beendet worden. Eine Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung sei daher zu keinem Zeitpunkt eingetreten. In der Zollanmeldung zu CRN c. sei im Feld 40 als Vorpapier der Versandschein durch die Angabe "e" bezeichnet worden.
Nach Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht geprüft werden. Solche Waren bleiben nach Abs. 2 leg.cit. so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall - wie hier - von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.
Gem. Art. 50 ZK haben die (nach Art. 40 ZK) gestellten Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.
Gem. Art. 4 Z. 17 ZK ist eine Zollanmeldung die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen. Die Zollanmeldung ist folglich zunächst eine Willenserklärung. Gleichzeitig wird durch die gem. den Anhängen 37 und 38 der ZK-DVO geforderten Angaben Wissen über die Ware mitgeteilt.
Gem. Art. 59 Abs. 1 ZK sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.
Die Bf. hat zu diesem Zweck die sich im Zustand der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Nichtgemeinschaftswaren am mittels des Verfahrens e-zoll zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet.
Gem. Art. 51 Abs. 1 ZK dürfen die vorübergehend verwahrten Waren ausschließlich an von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden. Es steht im gegenständlichen Fall außer Streit, dass die in Rede stehenden Waren bis zur Abgabe der Zollanmeldung zum Zweck der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr am von der Zollbehörde zugelassenen Warenort X gelagert wurden. Dieser Warenort war der Zollbehörde auch im Zuge der Beendigung des vorangegangenen Versandverfahrens bekanntgegeben worden.
Gemäß Anhang 37, C., zur ZK-DVO ist im Feld Nr. 30 der Anmeldung zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr der Warenort als jener Ort, an dem die Waren beschaut werden können, anzugeben. Hier ist nicht die Rede von einem Ort, an dem sich die Ware befinden muss. Außer Streit steht, dass die von der Bf. abgegebene Anmeldung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Waren umfasst hat, die bis dahin am zugelassenen Warenort X gelagert wurden. Die Anmeldung ging daher – entgegen der Ansicht des Zollamtes – nicht ins Leere. Die Angabe des für eine Beschau unzutreffenden Warenortes in der Anmeldung stellte sich nicht als ein Fehler dar, der die Anmeldung und die nachfolgende Annahme der Anmeldung mit der Freigabe der Waren ungültig werden ließ. Durch die Mitteilung des zutreffenden Versandscheines aus dem vorangegangenen Versandverfahren und der dazu erfolgten Mitteilung des zutreffenden Warenortes X war – wie die Bf. treffend vorbringt – die Verbindung zu den von der Anmeldung erfassten Waren hergestellt und es war für die Zollbehörde sichergestellt festzustellen, an welchem Warenort sich die Waren - auch für eine allfällige Kontrollmaßnahme - tatsächlich befanden.
Nach Witte, Zollkodex, Kommentar, RZen 17 und 18 (dort zu Art. 204 ZK) führen Fehler wie die Angabe einer falschen Warennummer, eines zu niedrigen Zollwertes oder ähnliche Fehler dann, wenn die Ware in der Zollanmeldung richtig beschrieben wurde, allein nicht zur Zollschuldentstehung (dort nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK). Es wird nur eine Pflicht während der vorübergehenden Verwahrung verletzt. Das zeigt ein Blick auf Art. 65 und Art. 201 Abs. 3 ZK. Gemäß Art. 65 ZK können Fehler - als ein solcher stellt sich die Angabe des unzutreffenden Warenortes als eine Angabe für die Möglichkeit einer Beschau dar - in der Zollanmeldung berichtigt werden. Auch bei Fehlern - wie bei einem der verfahrensgegenständlichen Art - in der Zollanmeldung können die Waren ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wodurch die Zollschuld nur nach Art. 201 Abs. 1 ZK durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Zollanmeldung (Abs. 2 leg.cit) entsteht. Wenn Witte hierzu ausführt, dass es schließlich und endlich sinnwidrig wäre, auch den kleinsten Fehler in der Zollanmeldung mittels Zollschuldentstehung zu ahnden, erscheint die vom Zollamt angenommene Konsequenz, dass die Anmeldung durch den angesprochenen Fehler ins Leere gegangen und somit eine nach Abgabe der Zollanmeldung und Annahme derselben durch die Zollbehörde entstehende Zollschuldentstehung durch Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung anzunehmen sei, gleichermaßen als sinnwidrig. Die vielfältigen Anforderungen an das Erstellen der Zollanmeldung rechtfertigen derartige Konsequenzen nicht. Ansonsten könnten Waren schon bei geringsten Verstößen nicht mehr abgabenfrei in Zolllagerverfahren, in die aktive Veredelung, in die vorübergehende Verwendung oder andere Zollverfahren - wie hier in den zollrechtlich freien Verkehr - übergeführt werden.
Nach Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Abs. 2 leg.cit).
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst ..… worden, so hat gem. Art. 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages ….. zu erfolgen ….. .
Die unrichtige Warenortangabe in der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr war als Formfehler zu qualifizieren, der allenfalls durch eine Berichtigung der Anmeldung hätte saniert werden können. Dieser Formfehler war aber nicht geeignet, die Anmeldung "ins Leere gehen zu lassen", zumal der Zollbehörde im Fall einer Beschau bei Nichtauffinden am unzutreffend angegebenen Beschauort trotzdem bekannt war, wo sich die Ware tatsächlich befunden hat, nämlich an dem ihr bekanntgegebenen tatsächlichen Warenort, von welchem die Ware bis zur Freigabe nach Annahme der Anmeldung zur Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nicht entfernt wurde. Die Abgabe dieser Zollanmeldung und deren Annahme durch die Zollbehörde mit der Freigabe der Ware (Überlassung an den Anmelder gem. Art. 73 Abs. 1 ZK) hatten die zollrechtliche Wirkung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Es gibt im Aktengeschehen keinen Hinweis dafür, dass die Anmeldung nach Art. 66 Abs. 1 ZK vor Überlassung der Waren für ungültig erklärt worden wäre. Die Waren erhielten durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren (Art. 79 ZK), und standen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung, weshalb eine Entziehung nach diesem Zeitpunkt aus der zollamtlichen Überwachung begrifflich nicht mehr möglich war.
Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist. Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist. Letzteres war im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.
Der Nachweis, dass Einfuhrabgaben entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst wurden und der Abgabenbetrag nicht geschuldet war, ist im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren gelungen, weshalb dem Antrag der Bf. auf Erstattung der Einfuhrabgaben gem. Art. 236 Abs. 1 ZK stattzugeben war.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Die entscheidungswesentlichen Streitfrage, welche rechtlichen Konsequenzen bei der gegebenen Sachlage die Angabe eines unrichtigen Warenortes in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach sich zieht, stellt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes als eine Rechtsfrage dar, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 37 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 37 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Anhang 37 Buchstabe C Nr. 30 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 50 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5200065.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at