Seychellenreise/Biologen Werbungskosten?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache Mag.R.K., HK , vertreten durch Mag.a Elisabeth Partl, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, Pestalozzistraße 32, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorbemerkung
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung vom am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war und nach § 323 Bundesabgabenordnung (in der Folge BAO) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vom Bundesfinanzgericht zu erledigen ist.
Mag.R.K. (Beschwerdeführerin, in der Folge Bf.) ist Mittelschulprofessorin in Klagenfurt und unterrichtet das Unterrichtsfach Biologie.
In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2010 beantragte die Bf. u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen in der Höhe von € 1.906,00 unter dem Titel Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten. Es handelte sich dabei um Aufwendungen für einen Aufenthalt auf den Seychellen vom 26. August bis .
Mit Einkommensteuerbescheid vom erkannte das Finanzamt die angeführten Kosten nicht als Werbungskosten an; begründend wurde ausgeführt, dass Kosten für eine Studienreise mit einem Mischprogramm der privaten Lebensführung zuzuordnen seien. Entscheidend sei nicht, ob der Dienstgeber eine Dienstfreistellung gewähre, sondern müsste das Reiseprogramm und seine Durchführung einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehre.
Mit Eingabe vom , eingebracht beim Finanzamt am , erhob die Bf. Beschwerde (vormals Berufung) gegen den angeführten Bescheid. Darin führte sie an, dass das Reiseprogramm keinesfalls ein Mischprogramm beinhalte, sondern ausschließlich auf fachlich einschlägig ausgebildete Teilnehmer ausgerichtet gewesen sei. Wenn beispielsweise nach einem beschwerlichen zweistündigen Marsch durch den feuchtheißen Regenwald stundenlang nach endemischen Zwergfröschen gesucht worden sei, sei das nur für Fachleute von Interesse. Für Nicht-Biologen wäre dieser Reiseablauf und diese speziellen Inhalte eine völlige Überforderung. Die Reisegruppe habe die unterschiedlichen Schnorchelplätze aufgesucht, um die Auswirkungen des „coralbleaching“ seit 1998 zu untersuchen und natürlich die häufigsten Rifffischarten zu suchen, zu bestimmen und zu fotografieren. Die Abende seien mit der Ausarbeitung des Fotomaterials bzw. der Vorbereitung des nächsten Tages (Vorträge der Exkursionsleiter) verbracht worden. Um die hohen Kosten zu minimieren, seien einfache Unterkünfte im Landesinneren und Selbstverpflegung gewählt worden. Es sei ein anstrengender aber höchst interessanter Aufenthalt gewesen, ein Highlight für jeden Biologen und ein Ansporn das Erlebte und Geschehene in den Unterricht einfließen zu lassen.
Vorgelegt wurde von der Bf. dem Finanzamt Folgendes:
1. Teilnehmerliste (SEZ-Gruppe 26. August bis ):
Aus dieser ist ersichtlich, dass die Reisegruppe 28 Teilnehmer umfasste; nach den Angaben der Bf. gab es drei Referenten (Geologe/Abteilungsvorstand am Joanneum Graz, Tropenmediziner und Biologe/Spezialist für Insekten und Tausendfüßler); unter den übrigen Reiseteilnehmern befanden sich insgesamt 5 nicht einschlägig im Bereich Biologie vorgebildete Personen, darunter ein Ärzteehepaar.
2. Exkursionsprotokoll: in diesem findet sich als Einleitung Folgendes: „Das persönliche Erkunden und Erwandern der Ökosysteme Regenwald, Mangrovenwälder, Korallenriffe etc. ist für den effektiven Unterricht eines Biologielehrers von großer Bedeutung. Das Thema „Flora und Fauna der Tropenregionen“ ist für meine Wahlpflichtfachgruppe Schwerpunktthema. Die Kosten für die Exkursion konnten auf Grund sehr einfacher Unterkünfte und Verpflegung auf sehr niedrigem Niveau gehalten werden. Es war daher kein Luxusurlaub auf den Seychellen, sondern ein anstrengender aber hochinteressanter Aufenthalt. Das Programm tagsüber war sehr intensiv und die Zeit am Abend wurde für die Nachbereitung bzw. die Vorbereitung des nächsten Tages genutzt.“
In diesem Protokoll finden sich folgende Daten der Exkursion:
„26.8. Abflug München,
27.8. Ankunft auf Mahè 13.10 Uhr Ortszeit, Übernahme der Mietautos, Bezug des Quartiers. Am Nachmittag erster Schnorchelgang in nächstgelegener Bucht, Abendvortrag „endemische Pflanzenwelt auf Mahè“,
28.8. Am Vormittag Marktbesuch in der Hauptstadt Victoria, einheimische Früchte und Meerestiere, Besuch des Naturkundemuseums der Stadt, am Nachmittag Schnorcheln und Bestimmen der Meereslebewesen in der Bucht Anse major, am Abend Vortrag und Vorbereitung für den nächsten Tag,
29.8. Wanderung in den Morne Seychellois National Park – Morne Blanc, Nebelwald und endemische Vegetation, Nachmittag Walhai Beobachtungstour und Besuch der Mangrovenwälder bei Anse Riz im Baie Ternay National Park, Abendvortrag,
30.8. Wanderung in den Morne Seychellois National Park Copolia – einzigartige Lebensräume (Glacis) mit endemischer Vegetation, Besuch des Botanischen Gartens, Abendvortrag,
31.8. Wanderung in den Morne Seychellois National Park Mare aux Cochons, Flora und Fauna, Abendvortrag,
1. Uhr Fähre nach La Digue, Bezug der Quartiere, Erkundungsfahrten per Fahrrad, dem einzigen Verkehrsmittel auf der Insel, Abendvortrag,
2.9. Ganztätige Wanderung auf der Südseite von La Digue mit drei einheimischen Führern (Granitformationen), Sandfauna und Sandflora, Abendvortrag,
3.9. Schnorchelgänge auf Anse severe, bin wegen Durchfallerkrankung am Nachmittag und nächsten Tag (4.9.) ausgefallen,
5.9. Ganztätige Fahrt zur Insel Praslin, Valle de Mai – Weltkulturerbe/Nationalpark, Palmenwald, Heimat der Coco de Mer Palme, Abendvortrag,
6.9. Schnorchelgänge auf Anse severe, Abendvortrag,
7.9. Bootsfahrt zu den Coco Island, Graue Riffhaie, Adlerrochen, ornithologische Beobachtungen, Abendvortrag,
8.9. Bootstour zu Curieuse Island, Aufzuchtstation für Riesenschildkröten, Mangrovenwälder, Abendvortrag,
9.9. Besuch der Vogelinsel Cousin, Naturreservat, Abendvortrag,
10.9. Schnorcheltour am Vormittag, am Nachmittag Fähre nach Mahè und Abflug nach München,
11.9. Ankunft um 13.00 Uhr München.“
Weiters aktenkundig sind folgende Unterlagen:
1. Das Reiseprogramm „Seychellen-Bioexkursionen für 2010/2011“, ausgearbeitet von H/Meeresbiologe, mit folgendem Inhalt:
„Donnerstag 26. August bis Samstag : „Steirische Biologielehrer und Biologen erkunden die Biodiversität der Seychellen“, wichtige Notiz: Der erste mare-mundi Termin des Jahres 2010 für die Seychellen findet sicher statt und ist damit fix; alle anderen Termine für die Seychellen, auch die der Reef-Check-Studie, werden hiermit definitiv auf 2011 verschoben! Das hat mehrere Gründe: Unser Korallen- und Reef-Check Experte NN ist voll mit Projekten am RSEC in Dahb eingedeckt (Volontäre am Reef Check am Roten Meer werden noch laufend gesucht!) und NN1 kann 2010 aus gesundheitlichen Gründen keine zusätzlichen Seychellen Exkursionen auf sich nehmen. Im September und Oktober finden an der Feldstation Krk zahlreiche mare-mundi Schulkurse für Schulen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz statt (Gäste für ein spannendes Programm sind jederzeit willkommen), im November ist die mare-mundi Papua-Expedition (leider schon voll). Damit sind unsere Kapazitäten erschöpft. Das ist aber kein Grund um traurig zu sein: 2011 erwartet die Naturfreunde wieder ein reichhaltiges mare-mundi Programm auf den Seychellen! Und wer nicht lange warten möchte, kann mit uns auf eine der anderen Destinationen ausweichen; entweder ein spannendes Programm an einer der RSEC-Feldstationen am Roten Meer oder an der Feldstation Krk, wo ein nicht minder interessantes Programm für Natur- und Meerfreunde geboten wird. Krk liegt in der Nordadria und ist einfach und kostengünstig zu erreichen.
Liebe Reiseteilnehmer der Seychellen Exkursionen 2010 und 2011:
Ich habe für euch ein voraussichtliches Reiseprogramm zusammengestellt. In den letzten Jahren mache ich kein genaues Tages- oder sogar Stundenprogramm, in dem für 14 Tage alles genauestens vorausgeplant ist.
Programm Mahè:
.. etwa 5 Tage auf Mahè mit Mietauto. Es ist sehr empfehlenswert einige Lebensmittel wie Vollkornbrot, Hartwurst und Käse für die ersten Tage mitzunehmen. Das hilft bei der Organisation eines nahrhaften Frühstücks in den ersten Tagen.
Wichtig für die Taucher: Die meisten Tauchgänge sind auf Mahè zu empfehlen. Auf La Digue ist das Tauchen extrem teuer geworden… Darum sollten die Taucher in der ersten Woche möglichst viel tauchen. Doch haben wir seit 2009 auch eine Partnertauchbasis auf Praslin, die uns auf La Digue abholen kann, Damit sind ab sofort auch wieder Tauchgänge von La Digue aus möglich.
Tauchen: Die Taucher checken am ersten Tag in unserer Partnertauchbasis ein und können jederzeit tauchen gehen. Die Basis liegt in Beau Vallon. Eine zweite Partnertauchbasis liegt bei Victoria. Wir fahren die besten Tauchplätze an, darunter Shark Bank, Brissaire Rocks, Dragon Teeth, l`Ilot u.a. Für unsere Gäste haben wir Preise ausgehandelt, die weit unter dem sonstigen Preisniveau auf den Seychellen liegen…
Wanderung bei Bel Ombre bzw Danzil nach Anse Major (wundervolle Küstenwanderung, sehr schöne Landschaft, Lebensräume, Vegetation, Schnorcheln). Ca. halber Tag, vielleicht schon am ersten Tag. Anse Major sind zwei Traumbuchten, die bereits zum Morne Seychellois National Park gehören.
Wanderung in den Morne Seychellois National Park: Seltene Route, kaum einer kommt in diesen Teil des Nationalparks, Mare aux Cochons. Interessante Lebensräume (Sümpfe), Flora und Fauna. Tagesausflug, nachher Abkühlung im Meer und Schnorcheln.
Wanderung in den Morne Seychellois National Park: Copolia. Extrem schöne Aussicht auf die Ostseite der Insel, zum St. Anne Marine Park und auf die Hauptstadt Victoria. Einmalige Lebensräume, Glacis (kahle Granitflächen) mit endemischer Vegetation in den Ritzen, Kannenpflanzen. Ca. 3 Stunden, Aufstieg steil, aber nicht lang, 40 Minuten.
Wanderung in den Morne Seychellois National Park: Morne blanc. Extrem schöne Aussicht auf den Westen der Insel, die Inseln Therese und Conception. Sehr schöner Nebelwald, endemische Vegetation, Suche nach den endemischen Zwergföschen (Seychellenfrösche, Sooglassidae). Ca. 3 Stunden, Aufstieg steil aber nicht lang, etwa 50 Minuten.
Wanderung in den Morne Seychellois National Park: Besteigung der Morne Seychellois (mit 905 m der höchste Berg der Seychellen) mit Führer. Diese Wanderung ist nur möglich, wenn es nicht so viel regnet, sonst sind die Pfade zu rutschig. Aufregendes Abenteuer und ziemliche sportliche Herausforderung. Nur zu empfehlen, wenn man solche Herausforderungen liebt, mit guter Kondition, bei Regen unmöglich. Wunderbarer Nebelwald, die ursprünglichsten Lebensräume der Seychellen. Tagesausflug. Für alle, die nicht mitgehen, gibt es sinnvolle Alternativen. Nur wenige Seychellenbesucher schaffen es auf den Berg zu klettern…
Besuch der Hauptstadt Victoria, Botanischer Garten, Naturkunde-Museum, Markt. Ca. 3 bis 4 Stunden reichen dafür. Wer länger in der Stadt verweilen will, kann jederzeit mit dem Mietauto hinfahren.
Umrundung der Insel Mahé mit dem Auto, die schönsten Strände der Insel. Besuch in Jardin du Roi bei Anse Royale (privater Botanischer Garten, sehr schöne Pflanzen). Tagesausflug oder halbtags.
Bootsausflug aus Beau Vallon zum Baie Ternay Marine National Park, zur Westspitze von Mahè, zu den Inseln Conception und Therese. Das ist zugleich unser Walhai-Ausflug. Ca. 2 bis 4 Stunden.
Zweite Walhai-Ausfahrt, Besuch der Mangroven bei Anse du Riz und des kleinen Flusses Du Riz im Baie Ternay Marine National Park. Ca. 3 bis 4 Stunden, nachmittags.
Jeden Abend kurze Vorträge mit PP-Präsentationen (gemütlich im Garten unter Kokospalmen). Erklärungen und Einführungen zu den Ausflügen am nächsten Tag. Fischbestimmungs-Minikurse u.a. Auf Wunsch filmische Bonuspunkte (Überraschung).
Programm La Digue:
Die legendäre Südumrundung von La Digue. Sehr abenteuerliche Kletterpartie mit Führer, die zu den schönsten Landschaften und Stränden der Seychellen an der Südspitze La Digues führt. Höchste Konzentration beim Klettern erforderlich, Verletzungsrisiko. Unser Forum bietet dazu einige Fotostrecken, ca. 4 - 5 Stunden.
Besteigung des 333 m hohen Gipfels von La Digue, Start ca. 16.00 Uhr vormittags. Schöne Aussicht auf die Inseln der Praslin-Gruppe. Für romantisch und abenteuerlich veranlagte Mitreisende, Oben übernachten …(Schlafsack).
Besuch der Vogelinsel Cousin, Bootsausflug, ca. 3 Stunden. Unglaubliches Erlebnis, hunderttausende brütende Vögel, die keine Angst und Scheu vor Menschen haben. Einzigartig.
Besuch der Vogelinsel Aride (für begeisterte Ornithologen). Bootsausflug, ca. 6 Stunden, mit ca. € 80,00 Gesamtkosten relativ teuer. Eine der bedeutendsten Vogelinseln des Indischen Ozeans. Fregattvogelkolonie mit ca. 4000 Tieren. Mehr als 1 Million Vögel, ca. 10 Arten brüten hier. Für Touristen nicht immer zugänglich, kann erst vor Ort geplant werden!!!
Taucher: auf Wunsch Tauchen bei Marianne, sehr bekannter Tauchplatz mit Grauen Riffhaien. Halbtagesausflug Curieuse Island (Mangrovenbestände mit toller Fauna, Aufzuchtstation für Riesenschildkröten, frei lebende Riesenschildkröten, sehr schönes Museum in der ehemaligen Leprastation, sehr schöner Strand), anschließend Schnorcheln bei St. Pierre (kleines Inselchen mit toller UW-Fauna und massiven Schäden von der Korallenbleiche).
Bootsausflug, ca. 3 – 4 Stunden zur unbewohnten Trauminsel Cocos, schönes Riff, sehr viele Fische, sehr schönes Schnorcheln, in der Nähe Geheimplatz mit Grauen Riffhaien.
Täglich Fischbestimmungs-Minikurse mit Schnorcheln an den besten Plätzen von La Digue. Doch ist es auf La Digue nicht immer leicht ideale Schnorchelplätze zu finden (abhängig von den Gezeiten und Wellen).
Auf Wunsch Besuch der Privatinsel Sisters, Sehr schöner Strand, leider hohe Eintrittsgebühr.
Mondschein BBQ am schönsten Strand von La Digue – mit Musik.
Programm Praslin:
Die Höhepunkte von Praslin erleben wir als Tagesausflug von La Digue aus. Die wichtigste und einzigartige Besonderheit der Insel ist der Nationalpark und Weltkulturerbe der UNESCO Vallèe de Mai. Viel mehr Höhepunkte bietet Praslin meiner Meinung nach nicht, die Natur und die Landschaft sind stellenweise stark degradiert (Erosion nach dem Abholzen der Wälder). Eine zusätzliche Übersiedlung nach Praslin habe ich in den letzten Jahren abgeschafft, so ist die Reise erholsamer und stressfreier, und wir können Praslin von La Digue aus leicht erreichen. Jeder Reiseteilnehmer kann auf Wunsch auch zusätzliche Tage auf Praslin einplanen und mit der Fähre, die regelmäßig verkehrt, nach Praslin fahren.
Vallée de Mai Nationalpark. Tagesausflug. Das wohl berühmteste Naturdenkmal der Seychellen, der Palmenwald mit der einzigartigen Coco de Mer Palme. Viele endemische Pflanzen und Tiere. Mindestens 4 Stunden im Park. Nachher optional Fahrt mit dem Pickup zum berühmtesten Strand von Praslin, Anse Lazio, Schnorcheln.“
2. Auszug aus der mari-mundi Reiseinformation zur gegenständlichen Reise:
„Was ist dem Reiseleiter R wichtig: „dass alle glücklich sind, tolle Erlebnisse haben, viel lernen und erleben, dass alles freundschaftlich und kameradschaftlich abläuft und es keine „sozialen Probleme“ in der Gruppe gibt. Und dass alle wieder gesund nach Hause kommen.
Warum eine solche Exkursion? Seychellenreisen sind in der Regel teuer und für viele junge Naturfreunde oder Biologiestudenten daher unerreichbar. Das Ziel des mare-mundi Pilotprojekts ist es Naturfreunden (nicht nur Studenten, jungen Biologen und anderen Naturwissenschaftlern) eine intensive Auseinandersetzung mit der Natur dieser wunderbaren aber ökologisch durchaus bedrohten Inselgruppe im indischen Ozean zu einem minimalen Preis zu ermöglichen. Diese Aktivität hilft mare-mundi die eigentlichen Aufgaben zu erfüllen. Forschung, Ausbildung und Naturschutz. Es hilft unseren Studenten Erfahrungen zu sammeln und ihren Forschungsaufenthalt auf den Inseln zu finanzieren. Nicht eine luxuriöse Unterkunft steht im Mittelpunkt, sondern ein maximales Naturerlebnis unter fachkundiger Leitung von Experten (Geologie, Meeresbiologie, Ornithologie, Botanik, Herpetologie..). Ob Walhai, Zwergfrosch oder Coco de Mer, ob Wandern in den Bergen und Nebenwäldern Mahés oder Scholcheln/Tauchen bei den schönsten Spots der Inseln, wir lassen keine Besonderheit der Inseln aus. Wir bedanken uns jetzt schon bei jedem, der uns unterstützt.“
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bf. bekannt gegeben, dass es sich bei dem vorgelegten Reiseprogramm um eine Reise mit untrennbar vermengtem Mischprogramm von privaten Erholungs-/Bildungsinteressen und beruflichen Bildungsinteressen (Wanderung in den Morne Seychellois National Park, Tauchausflüge, Umrundung der Insel Mahé, Besuch der Hauptstadt Victoria, Bootsausflüge, Besuch der Vogelinseln Cousin und Aride, Halbtagesausflug Curieuse Island…) handle. Demnach würden keine abzugsfähigen Werbungskosten vorliegen.
Im am von der steuerlichen Vertretung eingebrachten Schreiben wurde wie folgt Stellung genommen:
Zu Planung und Durchführung der Reise: „Die Reise wurde von der ARGE der Biologen der Steiermark organisiert und von mare-mundi veranstaltet. Mare-mundi ist ein gemeinnütziger, wissenschaftlicher Verein zur Förderung der Erforschung der Meere, insbesondere des Mittelmeers. Es wurden Biologen angesprochen, d.h. der Teilnehmerkreis war homogen, was ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit ist. Für jeden Tag gab es ein Programm, das gemeinsam absolviert werden musste, es gab sehr wenig persönlichen Freiraum.
Zu beruflicher Verwertbarkeit: Die auf der Reise gewonnenen Erkenntnisse und Informationen inkl. Fundstücke wurden von der Bf. im Unterricht des Wahlpflichtfaches Biologie in der 8. Klasse des Gymnasiums, in welchem aufgrund des Rahmenlehrplanes tropische Lebensräume und Ökosysteme zu behandeln sind, verwertet.
Zu Reiseprogramm: Die gesamte Reise war auf Biologen abgestellt, die Erforschung der Flora und Fauna, sowie von geologischen Themen wurde absolut in den Vordergrund gerückt. Aufgrund der strapaziösen und einseitigen Ausrichtung wäre die Reise für einen Nichtbiologen unattraktiv gewesen. Zu den im Vorhalt angeführten Programmpunkten, die nach Meinung der Abgabenbehörde auch private Erholungselemente enthalten, wird ausgeführt:
Besuch des Morne Seychellois Nationalpark: Dies war eine anstrengende Wanderung zur Bestimmung der endemischen (d.h. nur dort vorkommenden) Vegetation (Epiphyten) im Nebelwald. Außerdem wurden Zwergfrösche gesucht, die nur hier leben, zu diesem Zwecke musste die Bf. über längere Strecken auf dem Bauch kriechen. Tauchausflüge: Es gab nur Schnorchelausflüge unter der Leitung eines Meeresbiologen, deren einziger Zweck es war, Fische, die auf Riffen leben wie z.B. Kofferfische, Falterfische, Halfterfische zu bestimmen.Umrundung der Insel La Digue: diente der Untersuchung von speziellen Granitblöcken unter der Leitung eines Geologen am Joanneum Graz. Besuch der Vogelinsel Cousin und Aride: Beide Inseln sind Naturschutzgebiet. Unter der Leitung eines einheimischen Führers wurde endemische Vogelarten, wie die Madagaskar- und Nektarvögel, sowie braune Noddies, Feenseeschwalben, Sturmvögel gesucht und beobachtet. Besuch der Insel Curieuse: Auch diese Insel ist ein Naturschutzgebiet. Der Besuch hatte den alleinigen Zweck, unter der Leitung eines heimischen Führers, endemische Riesenschildkröten zu beobachten. Besuch der Hauptstadt Victoria: Dieser Besuch beschränkte sich auf die Bestimmung einheimischer Früchte und Meerestiere auf dem Markt.
Zu allgemein interessierende Programmpunkte: aus dem Programm ist ersichtlich, dass sich nahezu alle Programmpunkte auf biologische Themen beschränkten.
Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes vom wurde die Beschwerde (vormals Berufung) der Bf. als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Reiseprogramm im Wesentlichen Wanderungen, Ausflüge, Tauchen, Schnorcheln, Bootsfahrten etc. beinhaltet habe; viele davon Aktivitäten (weit verbreitete Urlaubsbeschäftigungen mit großer Anziehungskraft), die auch Teilnehmer, die nicht der Berufsgruppe der Bf. angehören würden, (vgl. dazu auch Ausführungen des mare-mundi Pilotprojekts) ansprechen und zeitlich gesehen einen beträchtlichen Teil des Tagesablaufes umfassen würden. Da Reisen ihre Attraktivität längst nicht mehr allein aus der Besichtigung bewährter Touristenattraktionen beziehen würden, sondern für die Allgemeinheit auch dann faszinierend seien, wenn sie angesichts der umfangreichen Besichtigungstätigkeit und der Wissensvermittlung als strapaziös einzustufen seien, würden diese noch keine ausschließlich berufliche Veranlassung auf zeigen. Dies treffe auch auf die gegenständliche Reise zu, die zwar durch ein höheres Maß an Wissensvermittlung geprägt gewesen sei, angesichts der vielen sich bietenden Aktivitäten wie Tauchen/Schnorcheln, Besichtigungen, Rundfahrten und Naturbeobachtungen in Bereichen der Tier- und Pflanzenwelt nicht nur für Pädagogen, sondern auch für andere Personen anziehend sei. Beruflich veranlasste Reiseabschnitte ließen sich auch nicht klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, eine Zuteilung und Zuordnung sei nicht möglich; die Reise sei vielmehr von einem Programm geprägt, bei dem private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt sei (Mischprogramm), es liege eine berufliche Veranlassung, die zu einem Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten führen könne, nicht vor. Dass das Erlernte und Gesehene in den Unterricht Eingang finde, werde nicht in Zweifel gezogen; Aufwendungen für die Lebensführung könnten aber auch dann nicht steuerlich nicht wirksam werden, wenn wie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden.
Mit Eingabe vom , eingelangt beim Finanzamt am , beantragte die Bf. im Wege ihres steuerlichen Vertreters die Entscheidung über die Beschwerde (vormals Berufung) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (seit Bundesfinanzgericht) und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
In der am abgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte die steuerliche Vertreterin der Bf. (die ausschließlich das Fach Biologie unterrichtet) aus, dass Veranstalter der gegenständlichen Reise nicht ein Reisebüro, sondern vielmehr der wissenschaftliche Verein zur Erforschung der Meere (mare-mundi) war. Dieser Verein befasst sich mit wissenschaftlichen Themen rund um biologische Sachverhalte im Meer; Exkursionsleiter bei der gegenständlichen Reise war Obmann H, ein anerkannter Meeresbiologe und Buchautor. Unter den insgesamt 28 Teilnehmern waren auch nur drei nicht einschlägig Vorgebildete (Angehörige von Biologen) und zwei ärztliche Begleiter. Das von H. erstellte Programm (Seychellen Bioexkursionen für 2010/2011) wurde nicht lückenlos durchgezogen, die tatsächlichen Programmpunkte sind im Exkursionsprotokoll dargestellt. Die Wanderungen in den Morne Seychellois Nationalpark hätten statt 3 bis 4 Stunden 5 bis 6 Stunden gedauert, die Wanderung auf den Gipfel am 31. August fand nicht statt. Der Marktbesuch in Victoria hat am Samstag stattgefunden und war selbstverständlich von allgemeinem Interesse. An jenen Tagen, die nicht tagfüllend waren, haben Bootsfahrten mit Erforschung der Tierwelt stattgefunden. Das Abendprogramm hat sich über 2 bis 3 Stunden erstreckt. Die Programmpunkt Mondschein BBQ und der Besuch der Vogelinsel Aride sind entfallen. Die steuerliche Vertreterin führt an, dass nicht jede Wanderung und jeder Schnorchelgang dem privaten Bereich zuzuordnen ist und für Angehörige des Berufes, der die Bf. angehört (Lehrberuf, nicht jedoch Forschung) ist unabdingbar, dass sie sich in die Natur (auf Wanderungen oder ins Wasser) begeben müssen. Ausschlag gebend ist aus ihrer Sicht die Art der Durchführung einer Reise, die im gegenständlichen Fall eine ausschließliche berufliche Veranlassung hat. Im Mittelpunkt der Reuse stand die Biologie, Geologie und Inselökologie: die Bf. hat auch Schaustücke für den Unterricht mit nach Hause genommen. In erster Linie war es der Bf. wichtig, Eindrücke zu bekommen, um diese im Unterricht weitergeben zu können. Die steuerliche Vertreterin führt ins das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/14/0102 ins Treffen, dass auch die Teilnahme von berufsfremden Personen bei einer an sich homogenen Berufsgruppe für einen steuerlichen Abzug nicht schädlich ist. Auch verweist sie auf das Erkenntnis Zl. 2010/15/0197, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine teilweise Anerkennung von Reisekosten bei klarer Abgrenzbarkeit von beruflichen Teilen anerkannt hat. Aus der Sicht des Finanzamtes ergeben sich auf Grund des Vorbringens der Bf. keine neuen Aspekte, die gegenständliche Reise ist vielmehr von einer untrennbaren Vermengung von privaten und beruflichen Aktivitäten gekennzeichnet, die – auch einen nur teilweisen – Abzug der damit zusammen hängenden Aufwendungen nicht zulässt. Die steuerliche Vertreterin beantragt im Hinblick auf die Durchführung der gegenständlichen Reise und der Unattraktivität für eine andere Berufsgruppe als Biologen die Stattgabe der Beschwerde sowie die zusätzliche Berücksichtigung von € 546,00 (15 Tage am 36,40). Sie verweist nochmals darauf, dass die Verpflegung von der Bf. selbst bezahlt wurde.
An Sachverhalt steht im folgenden Fall fest:
1. Bei den Seychellen handelt es sich um eine Inselgruppe (bestehend aus 115 Inseln) östlich von Afrika und nördlich von Madagaskar im Indischen Ozean handelt; darunter befinden sich die Gebirgsinseln Mahè, Praslin und La Digue sowie zahlreiche kleine Koralleninseln.
2. Die Bf. unterrichtet als Mittelschulprofessorin ausschließlich das Unterrichtsfach Biologie.
3. Sie unternahm vom 26. August bis eine Reise auf die Seychellen unter dem Titel „Steirische Biologielehrer und Biologen erkunden die Biodiversität der Seychellen“, die von der ARGE der Biologen der Steiermark organisiert und vom Verein mare-mundi durchgeführt wurde. Als Leiter fungierte der Meeresbiologe H, als Vortragende gelangten neben diesem ein Biologe (Spezialist für Insekten und Tausendfüßler) sowie ein Tropenmediziner zum Einsatz.
4. An der gegenständlichen Reise nahmen 28 Personen teil, wobei lediglich fünf Personen dieser Reisegruppe nicht einschlägig im Bereich der Biologie (und Geologie) tätig sind.
5. Das Programm der gegenständlichen Reise (vgl. Verfahrensverlauf) umfasst die Sehenswürdigkeiten auf den Seychellen (Landschaften, Parks, Strände, Städte u.ä.) und beinhaltet auch grundsätzlich sportliche Betätigungen wie Tauchen und Radfahren.
Im gegenständlichen Fall steht in Streit, ob die der Bf. entstandenen Kosten der in der Zeit vom 26. August bis durchgeführten Reiseuf die Seychellen ("Seychellen Bioexkursion") steuerlich abzugsfähig sind oder nicht.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung i.S. des § 16 EStG 1988 ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot nach § 20 EStG fallen.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9ff und die dort angeführte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle die Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, d.h. Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen, ja selbst dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 dEStG daher auch die Bedeutung eines Aufteilungsverbotes bei; im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (s. BFH-Beschluss , Großer Senat, BStBl. 1971 II S 17). Der eben geschilderten Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom , 90/14/0176) und die Verwaltungspraxis (vgl. Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht) angeschlossen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen somit grundsätzlich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Die Kosten von (Auslands)Reisen sind nur zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich durch den Beruf beruflich veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist. Spielen private Motive bei einer derartigen Reise eine Rolle, handelt es sich somit um gemischt veranlasste Aufwendungen, besteht ein Aufteilungsverbot (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes/VwGH-Erkenntnisse vom , 2001/14/0217, und vom , 97/13/0228). Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12, EL § 20 Anm. 33 sowie VwGH-Erkenntnisse vom , 2008/15/0032, und vom , 2007/13/0031).
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. o.a. Erkenntnisse sowie jene vom , 2000/13/0194, vom , 96/14/0055, und vom , 93/15/0069). Dabei wurde in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass deren Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG sind, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen k u m u l a t i v vor:
1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrplanmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkünfteerzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist nur dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine betriebliche/berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm vorliegt, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. Erkenntnisse vom , 2008/15/0032 und vom , 2000/13/0183).
Daraus ergibt sich Folgendes:
Im Streitfall wurde die Planung und Durchführung der gegenständlichen Reise von der ARGE der Biologen der Steiermark organisiert, vom Verein mare-mundi durchgeführt und erscheint die einigermaßen konkrete berufliche Verwertung als gegeben; nach Planung und Durchführung der Reise ermöglichte sie der Bf. Kenntnisse zu erwerben, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Dass sich unter den Reiseteilnehmern auch einige andere als der Berufsgruppe der Bf. zugehörige Personen befunden haben und es sich insofern nicht um eine homogenen Teilnehmerkreis handelt, wird vom Bundesfinanzgericht schon im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH Zl. 2000/14/0102) für nicht schädlich erachtet, zumal die Mitreise von Ärzten auch aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes begründet war.
Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass das der gegenständlichen Reise zu Grunde liegende Programm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bf. abgestellt war, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung interessierte Teilnehmer entbehrten.
Festzuhalten ist, dass das gegenständliche Reiseprogramm mit all jenem lockt, was für Touristen schlechthin am Reiseziel Seychellen anziehend ist. Die Seychellen werden im Internet als der perfekte Urlaubsort beschrieben, weil es dort „die schönsten Strände der Welt gibt … der Sand ist fein wie Puderzucker, das Wasser kristallklar und die Felsformationen spektakulär“, die Seychellen „durch ihre besondere Lage am Äquator ein ganzjähriges Reiseziel sind“, es eine breite Angebotspalette gibt, die „vom Tauchen über Schnorcheln und Segeln auch Wandern, Shoppen, Biken und eine Tour mit einem Leih-Jeep“ beinhaltet, es riesige Korallenriffe gibt, deren „Fischbestand reich und bunt ist und schillerndes Unterwassererlebnis in Hülle und Fülle gibt“ und es eine einmalige Tierwelt gibt, die „vielfältig und farbenfroh wie die Insel selbst ist“, die „vom kleinsten Frosch bis hin zu den Riesenschildkröten reicht und eine unvergleichliche Bandbreite an einheimischen Vögeln und Landtieren aufweist“ sowie – durch ihre Inseln - auch ein Ort der Entspannung ist (vgl. individueller Seychellen-Urlaub unter www. seyvillas.com). Große Reiseanbieter preisen die Strände der Seychellen als einzigartig schön, loben das türkisblaue Wasser, die Granitfelsen in puderzuckerweißem Sand, die Korallen- und bunten Fischschwärme, das zum UNESCO Kulturerbe zählende „Vallee du Mai“ im Süden von Praslin sowie die zahlreichen Pflanzen und Tierarten (vgl. Neckermann-Reisen). Der Reiseanbieter Thomas Cook hält den Besuch des Marktes in Victoria auf Mahè, eine Fahrt durch den Seychellen Nationalpark der Morne Seychellois zum Pflichtprogramm bei einer Reise auf die Seychellen und erwähnt besonders die Unterwasserwelt, die beim Tauchen, Schnorcheln oder aber in Glasbooten bewundert werden kann.
Die Bf. stützt ihr Begehren auf Anerkennung ihrer Aufwendungen als Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen Einkünften auf den Umstand, dass die von der Reise umfassten Programmpunkte für sie als im Lehrberuf stehende Teilnehmerin von besonderem Interesse und für ihre Berufstätigkeit von besonderem Nutzen (gewesen) seien; dies deshalb, weil die Reise von (Meeres-)Biologen und Geologen geführt worden sei und im Wesentlichen der Bestimmung von endemischer Vegetation und Tierwelt gedient habe; . Nach ihrer Auffassung sei sie nur für „Fachleute von Interesse“ und für „Nichtbiologen eine völlige Überforderung“. Sie brachte dies letztlich auf den Nenner, dass alle Programmpunkte auf biologische Themen beschränkt gewesen seien. Selbst den Besuch des Marktes in Victoria sieht die Bf. als ausschließlich beruflich veranlasst, indem sie anführt, dass dieser „der Bestimmung einheimischer Früchte und Meerestiere“ gedient habe.
Abgesehen davon, dass sich das von der Bf. vorgelegte Exkursionsprotokoll weitgehend mit dem offiziellen Reiseprogramm deckt, kann vom Bundesfinanzgericht die Beschränkung der gegenständlichen Reise auf biologische Themen nicht verifiziert werden. Vielmehr zeigt auch das Exkursionsprotokoll der Bf., dass die gegenständliche Reise eine Vielzahl von für die Seychellen typischen Attraktionen (Küsten, Strände, Landschaften und Orte) umfasste, die auf Land in Form von Wanderungen, Autofahrten oder Fahrten per Fahrrad, und zu Wasser in Form von Bootsfahrten sowie Tauch- und Schnorchelgängen erkundet wurden. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit den Ausführungen zu den mare-mundi Bioexkursionen in diese Inselwelt, die mit „Walhai, Zwergfrosch, Coco de Mer, Wandern in den Bergen und Nebenwäldern Mahès oder Schnorcheln bei den schönsten Spots der Inseln“ sowie damit locken, dass keine Besonderheiten der Insel ausgelassen werden. Die weitere Textierung des vom Exkursionsleiter erstellten Programmes (die die von der Bf. angeführten „Exkursionen“ mit „Wanderungen, Ausflügen und Besuchen“ betitelt) lässt keinerlei Zweifel offen, dass die Exkursion n i c h t ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich beruflich bedingt war, sondern vielmehr auch private Aspekte beinhaltete, zumal darin auch ua. mit „schöner Aussicht“, „aufregendem Abenteuer“ und „sportlicher Herausforderung“ geworben wird. Dass die Erkundung der Pflanzen- und Tierwelt damit einherging, ist schon auf Grund des beruflichen Umfeldes der Reiseteilnehmer glaubwürdig und nachvollziehbar, jedoch aus der Sicht des Bundesfinanzgericht nicht streitentscheidend.
Vielmehr ist das Bundesfinanzgericht in Anbetracht des aus den gegenständlichen Reiseprogrammen sich ergebenden breit gefächerten Angebotes nicht in der Lage zu erkennen, aus welchen Gründen die in Rede stehende Reise nicht auch für einen außerhalb der Berufsgruppe der Bf. stehenden Teilnehmerkreis in Betracht kommen sollte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass „Reisen ihre Attraktivität längst nicht mehr bloß aus der Besichtigung bewährter Touristenattraktionen beziehen, das Erlebniselement von Reiserouten abseits der eingefahrenen touristischen Pfade, die Gewinnung von Wissen sowie die Auseinandersetzung mit anderen Kulturen, besonderen Landschaftsformen und nicht alltäglicher Flora und Fauna Umstände darstellen, die eine von den Gewohnheiten des Massentourismus abweichend gestaltete Reise in Zeiten medialer Sättigung mit vertrauten Anblicken durchaus anziehend machen kann und die Intensität der Auseinandersetzung mit Kultur und Pflanzenwelt der Attraktivität einer solchen Reise ebenso wenig entgegen wie das Ausmaß der Anstrengungen und Mühen zur Erkundung abgelegener Orte, weil Anstrengungen und Mühen um des Erlebniswertes einer solchen Reise willen von einem wachsenden Personenkreis in Kauf genommen werden“ (vgl. Ausführungen im Erkenntnis vom , 2007/13/0031, hinsichtlich einer Studienreise eines Schulbuchautors nach Korsika). Damit kann das von der Bf. ins Treffen geführte Argument, dass es sich ausschließlich um "tagfüllende berufliche Aktivitäten" handelte, dahingestellt bleiben. Auch dem Einwand der Bf., dass die gegenständliche Reise sich von anderen Reisen durch die „fachkundige Führung“ unterscheidet, ist damit der Boden entzogen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals gesondert angeführt, dass die von der Bf. mehrmals angeführte endemische (d.h. nur dort vorkommende) Vegetation und Tierwelt gerade der Grund auch für ein allgemein interessierendes Publikum ist, die Seychellen sowie jede andere Gegend, die durch derartige Besonderheiten gekennzeichnet ist, als Reiseziel zu wählen.
Wenn die Bf. wiederholt darauf hinweist, dass die Kosten der gegenständlichen Reise durch „einfache Unterkünfte im Landesinneren und Selbstverpflegung“ minimiert wurden, so ist dies irrelevant. Sofern die Bf. das VwGH-Erkenntnis 2010/15/0197 ins Treffen führt, gibt es – wie bereits das Finanzamt zum Ausdruck gebracht hat - keinerlei Anhaltspunkte für eine teilweise Anerkennung der gegenständlichen Reiseaufwendungen, weil eine klare Abgrenzung von beruflichen Teilen der gegenständlichen Reise wegen der untrennbaren Vermengung von beruflichen und privaten Interessen nicht möglich ist. Auch der Verweis der Bf. auf das VwGH-Erkenntnis 2000/14/0102 ist nicht geeignet der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal dort weitere grundsätzliche Aussagen zur Abzugsfähigkeit von Reisen, die auf den gegenständlichen Fall umzulegen wären, nicht getroffen wurden.
Dass die gegenständliche Reise die Bf. in die Lage versetzt hat, ihren Unterricht spannender und abwechslungsreicher zu gestalten, als dies ohne Teilnahme an der gegenständlichen Exkursion der Fall gewesen wäre, kann ihr nicht abgesprochen werden. Daraus kann sie jedoch deshalb nichts gewinnen, weil Aufwendungen für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen.
Anzuführen ist noch, dass es auch keine weiteren Indizien für eine ausschließliche berufliche Veranlassung der gegenständlichen Reise gibt. So stellte sich – in Anbetracht der unterrichtsfreien Zeit – die Frage einer allfälligen Freistellung der Bf. vom Dienst nicht. Auch dass die Reise von ihrem Dienstgeber in irgendeiner Weise befürwortet oder bezuschusst worden ist, wurde von der Bf. nicht ins Treffen geführt.
Das Bundesfinanzgericht teilt die Auffassung des Finanzamtes, dass bei der gegenständliche Reise private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt und deren Aufwendungen (im Gesamtausmaß von € 2.452,00) einem steuerlichen Abzug nicht zugänglich sind.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100437.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAB-51888