Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter Mag. Alfred Zinöcker
in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, die für das Kind K im Zeitraum Februar 2008 bis Juli 2010 bezogen wurden, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der gegenständlichen Rechtssache seinerzeit ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1464-L/10, verwiesen.
Der Unabhängige Finanzsenat hatte der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom aus den in dieser Entscheidung ins Treffen geführten Gründen stattgegeben, und den Rückforderungsbescheid aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung wurde vom Finanzamt Beschwerde erhoben, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2012/16/0047, Folge gab. Die angeführte Berufungsentscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG (nunmehr Revision) stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden bzw. ab die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall bzw. in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung näher begründet, warum seiner Ansicht nach die vom Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen rechtmäßig war.
An diese Rechtsansicht ist das Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren gebunden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Entscheidung nicht (mehr) vor der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing, sondern diese Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof vielmehr im oben erwähnten Erkenntnis bereits geklärt wurde.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100217.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAB-51885