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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2014, RV/5100049/2014

Keine Verlängerung der Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr, wenn (weitere) Berufsausbildung nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Absolvierung des Zivildienstes und nach Abschluss einer daran anschließenden Berufsausbildung begonnen wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter Dr. AB,
in der Beschwerdesache Bf., Adr. gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Sohn AK, geb. Geb.Dat., ab Oktober 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Familienbeihilfe (FB) für das Kind AK (AK), geb. Geb.Dat., ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab Juli 2011 geltenden Fassung hätten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundes­gebiet Anspruch auf FB für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die für einen Beruf ausgebildet würden.
Da AK erst mit Oktober 2013, somit nach Vollendung seines 24. Lebensjahres sein Studium an der Pädagogischen Hochschule OÖ begonnen habe, bestehe für ihn kein Anspruch auf FB.

Mit Eingabe vom erhob die Bf. gegen den besagten Bescheid Berufung (die nun­mehr als Beschwerde zu werten ist) und führte zur Begründung aus:
„……Mein Sohn AK hat mit an der Pädagogischen Hochschule Ort1 die Ausbil­dung zum Volksschullehrer begonnen. Da er erst 2014 25 Jahre alt wird und den Zivildienst abgeleistet hat, suchte ich um Kinderbeihilfe an. Das Ansuchen wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass er das Studium erst nach dem 24. Lebensjahr begonnen hat. Ich habe unendlich viel im Internet recherchiert, aber keinen Hinweis gefunden, dass man in so einem Fall keine FBH mehr erhält. Daraufhin habe ich beim Familienservice des Bundes angerufen, um mich dort zu erkundigen. Frau Mag. war sehr nett und meinte auch, dass mir die FBH zustünde. Ich erklärte ihr den Grund der Ablehnung. Sie hat daraufhin Rücksprache gehalten und mir in einem weiteren Telefonat gesagt, dass sie von einer Dame, die bei der Gesetzgebung dabei war erfahren hat, dass die Ablehnung rechtens sei.
Jetzt frage ich mich, warum man im Internet, wo ja alle Voraussetzungen fein säuberlich aufgelistet sind, nicht erfährt, dass das in so einem Fall ein Ausschließungsgrund ist. Und warum sogar beim Familienservice des Bundes erst nach Nachfrage und Rücksprache mit einer sehr kompetenten Person zu erfahren ist, dass die FBH nicht gewährt wird. Es handelt sich also um einen sehr versteckten §, der nur Insidern bekannt ist.
Ich finde es ja gut, dass mein Sohn nach seiner Berufserfahrung in der freien Wirtschaft, die Ausbildung zum VS-Lehrer macht, obwohl der Berufsstand derzeit wenig Achtung erfährt. Es gibt ohnehin zu wenige Männer in diesem Beruf. Er hat sich im Laufe des letzten Jahres dazu entschieden. Die Aufnahmsprüfung war im Frühjahr dieses Jahres, aber das Studium begann erst im Herbst und so wurde das wichtige Geburtsdatum (war im Mai) zur Gewährung über­schritten. Nur ein Beginn des Studiums im Frühjahr ist nicht möglich!
Ich ersuche Sie nun um Vorlage beim unabhängigen Finanzsenat. Vielleicht gibt es eine Kulanzlösung - es handelt sich ja nur mehr um ein paar Monate - für meinen Sohn wäre die Familienbeihilfe auch für diese relativ kurze Zeit ein wichtiger Beitrag, um sein Studium, das ihm viel bedeutet, leichter bewältigen zu können…….“

Aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) ergibt sich für den gegenständlichen Beschwerdefall noch Folgendes:
Der Sohn der Bf. AK legte im Oktober 2008 (im 19. Lebensjahr) die Matura ab und absolvierte vom Dezember 2008 bis August 2009 den Zivildienst; für die Dauer des Zivildienstes bezog die Bf. für AK keine FB.
Vom September 2009 bis November 2011 absolvierte AK einen Universitätslehrgang für Sportjournalismus. Für diesen Zeitraum (9/2009 bis 11/2011) bezog die Bf. für AK die FB, ab Dezember 2011 bezog die Bf. für ihn keine FB mehr.
Laut den (im AIS) vorliegenden Lohnzetteln bezog AK in den Jahren 2011 und 2012 (jeweils ganzjährig) und 2013 (bis Mai dieses Jahres) Einkünfte aus einem lohnsteuer­pflichtigen Dienstverhältnis zu einem privaten Radiosender (2011: 10.250,00€ brutto; 2012: 14.346,51€ brutto; 1/2013 bis 5/2013: 8.733,56 € brutto).
Am TT05.2013 vollendete der Sohn der Bf. sein 24. Lebensjahr. Im Wintersemester 2013/2014 (lt. Angaben der Bf. ab ) begann AK die Ausbildung zum Lehramt für Volksschulen an der Pädagogischen Hochschule (Päd.-H). Aus einem Dienstver­hältnis zu einem Medienunternehmen erzielte er darüber hinaus im Zeitraum 11/2013 bis 12/2013 geringfügige Einkünfte iHv 916,67 € brutto.
 

II. Über die Berufung wurde erwogen

1. Streitpunkt
Das Finanzamt wies den gegenständlichen Antrag auf FB für den Sohn der Bf. AK mit der Begründung ab, dass dieser die Berufsausbildung (Lehramtsstudium an der Päd.-H) erst nach Vollendung des 24. Lebensjahres begonnen habe. Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bestehe für in Berufsausbildung befindliche volljährige Kinder nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ein FB-Anspruch.
Die Bf. argumentiert, sie habe im Internet recherchiert und dort keine Hinweis gefunden, dass ihr beim gegebenen Sachverhalt keine FB für ihren Sohn zustehe. Auch auf Nachfrage beim Familienservice des Bundes habe sie zunächst eine positive Antwort bekommen. Erst nachdem die Auskunfts­person beim Familienservice Rücksprache mit einer „kompetenten Person“ gehalten habe, sei ihr gesagt worden, dass die Ablehnung zu Recht erfolgt sei. Es wäre nicht einsichtig, dass jemand, der vor der Ausbildung zum Volksschullehrer Berufser­fahrung in der Wirtschaft sammle, keine FB mehr erhalte. Sie ersuche zumindest um eine Kulanzlösung.

2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Inhalt des AIS, der oben ausführlich wiedergegeben wurde.

3. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung
Die Bestimmung des 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet:
„Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,…… für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. …….“ (Hervorhebung durch die Berufungsbehörde).

§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 bestimmt Folgendes:
„Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,…… für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leistenoder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,…..“ (Hervorhebung durch die Berufungsbehörde).

Voraussetzung für den Anspruch auf FB für volljährige Kinder ist demnach das Vorliegen einer Berufsausbildung- oder Fortbildung und die Einhaltung der Altersgrenze von 24 Jahren (Begrenzung des Anspruches bis zu dem Monat, in dem das anspruchsvermittelnde Kind das 24. Lebensjahr vollendet hat). Eine Verlängerung der Altersgrenze um ein Jahr - bis zur Voll­endung des 25. Lebensjahres - kann dann eintreten, wenn das volljährige Kind im Monat der Vollendung des 24. Lebensjahres (u.a.) den Zivildienst leistet oder davor geleistet hat und wenn dieses Kind nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsausbildung- oder Fortbildung beginnt oder fortsetzt.

Aus der Entscheidung des Unabhängigen Berufungssenates (UFS) vom , RV/0869-L/07, geht hervor, dass die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 unter Berücksichtigung des Normzweckes ausgelegt werden muss. Es soll nämlich der durch die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes regelmäßig eintretende zeitliche Verlust bei der beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, ausgeglichen werden. In dem jener UFS-Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Sohn der Bw. seine Berufsausbildung erst rund zwei Jahre nach Leistung des Präsenzdienstes begonnen; während der Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und Berufsausbildungsbeginn hatte der Sohn eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt. Der UFS führte in dieser Entscheidung weiter aus, dass die alleinige Absicht, eine bestimmte Berufsausbildung zu beginnen nicht mit einer tatsächlich absolvierten Ausbildung gleichgesetzt werden könne. Da in jenem Fall der Sohn der Bf. nach Leistung des Präsenz­dienstes nicht sogleich die beabsichtigte Berufsausbildung (Studium) begonnen hatte, wies der UFS das Berufungsbegehren mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung ab (siehe auch RV/0228-F/08 vom und RV/0259-L/09 vom zu ähnlich gelagerten Fällen).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Sohn des Bf. die nunmehrige Ausbildung (Lehramts­studium an der Päd.-H) erst im Oktober 2013 - somit rund vier Jahre nach Beendigung des Zivildienstes im August 2009 begonnen. AK hatte unmittelbar nach Beendigung des Zivildienstes ab September 2009 eine Berufsausbildung, nämlich den Universitätslehrgang für Sportjournalismus begonnen, den er im November 2011 erfolgreich abschloss. Für den Zeit­raum dieser Ausbildung bezog die Bf. für ihren Sohn auch die FB. Die nunmehr strittige Ausbildung (Lehramtsstudium an der Päd.-H) begann der Sohn der Bf. jedoch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss des besagten Universitätslehrganges , sondern erst im Oktober 2013. Tatsächlich übte er – offenbar auch schon neben der Absolvierung des angeführten Universitätslehrganges – ab Beginn des Jahres 2011 bis Mai 2013 eine unselb­ständige Tätigkeit (Mitarbeiter eines Privatradios) aus und begann das nunmehrige Studium erst im Oktober 2013.
Das heißt, dass im gegenständlichen Beschwerdefall durch die Ableistung des Zivildienstes keine Verzögerung der nunmehrigen Berufsausbildung stattgefunden hat. Die Verzögerung beim Beginn dieses Studiums (Herbst 2011 bis Oktober 2013) war darauf zurückzuführen, dass AK in dieser Zeit einer unselb­ständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Sie ist demnach nicht auf die Ableistung des Zivildienstes, sondern auf Umstände zurück­zuführen, die in der Sphäre des AK lagen. Die Absicht, eine bestimmte Berufsaus­bildung (hier: Studium an der Päd.-H) zu beginnen, kann nicht mit einer tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf gleich gesetzt werden (siehe VwGH-Erkenntnis vom , 93/15/0133). Da das anspruchs­vermittelnde Kind nicht sogleich nach Ableistung des Zivildienstes und nach Absolvierung des besagten Universitätslehrganges die jetzige Berufsausbildung (Päd.-H-Studium) begonnen hat, konnte der Tatbestand der Verlängerung des Beihilfenbezuges gem. § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 nicht zur Anwendung kommen.

Für einen Anspruch auf FB auf Grund von „Kulanzüberlegungen“ – wie dies die Bf. beantragte - besteht keine gesetzliche Deckung. Auf Grund des Legalitätsprinzips darf nämlich die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz).

Der Beschwerde kann daher kein Erfolg beschieden sein.

4. Unzulässigkeit einer Revision
Auf Grund der oben unter Punkt II.3 angeführten Judikatur ist die Frage der Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 im Falle eines nicht frühestmöglichen Beginnes (bzw. einer nicht frühestmöglichen Fortsetzung) einer Berufsausbildung nach Absolvierung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder eines Zivildienstes, ausreichend geklärt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungssetz (B-VG) Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Altersgrenze
Verlängerung
Berufsausbildung
Zivildienst
Familienbeihilfe
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100049.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at