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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2014, RV/5101017/2010

Einstellung des Verfahrens nach fortgesetztem Verfahren

Entscheidungstext

B E S C H L U S S

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Name in der Beschwerdesache Bschwf., Adresse, nunmehr vertreten durch B-GmBH gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001, Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis September 2002 sowie Einkommensteuer 1998 bis 2001

beschlossen:                             

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe
  • Infolge Durchführung einer Maßnahme der Abgabenbehörde v. gem. § 206 Abs. 1 lit b BAO war das fortgesetzte Verfahren zu VwGH 2007/15/0229-6 v. einzustellen.

  • Zulässigkeit einer Revision Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 206 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101017.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at