zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2014, RV/5101017/2010

Einstellung des Verfahrens nach fortgesetztem Verfahren

Entscheidungstext

B E S C H L U S S

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Name in der Beschwerdesache Bschwf., Adresse, nunmehr vertreten durch B-GmBH gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001, Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis September 2002 sowie Einkommensteuer 1998 bis 2001

beschlossen:                             

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe
  • Infolge Durchführung einer Maßnahme der Abgabenbehörde v. gem. § 206 Abs. 1 lit b BAO war das fortgesetzte Verfahren zu VwGH 2007/15/0229-6 v. einzustellen.

  • Zulässigkeit einer Revision Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 206 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101017.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at