Bewerbung um Zulassung zur Pilotenausbildung ist noch keine Berufsausbildung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter Mag. Alfred Zinöcker
in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind MY für den Zeitraum März 2012 bis Juni 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben:
Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wird auf den Zeitraum von April 2012 bis Juni 2012 eingeschränkt.
Der Rückforderungsbetrag beträgt daher nur mehr 458,10 € an Familienbeihilfe und 175,20 € an Kinderabsetzbeträgen, insgesamt somit 633,30 €.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der am geborene Sohn der Beschwerdeführerin (MY) studierte ab dem Wintersemester 2011/2012 an der Justus-Liebig-Universität in Giessen Wirtschaftswissenschaften.
Am forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, entsprechende Prüfungsnachweise für dieses Studium vorzulegen. Nachdem die Frist zur Einreichung dieser Unterlagen verlängert worden war, wurde in einer Stellungnahme vom mitgeteilt, dass M sich für eine Pilotenausbildung beworben habe. Die Plätze seinen begehrt und daher selten. Um eine Alternative Ausbildung/Studium zu haben, habe M das BWL-Studium angefangen. Nachdem ein Ausbildungsplatz zugesagt worden sei, habe das Studium abgebrochen werden müssen. M habe "nur das erste Semester studiert und sich dann exmatrikuliert".
Dieser Stellungnahme war ein Prüfungsnachweis der Universität angeschlossen. Daraus ist ersichtlich, dass das Pflichtmodul Mikroökonomische Theorie I am nicht bestanden wurde. Ein weiterer Eintrag hinsichtlich dieses Pflichtmoduls lautet: "Nicht bestanden ()". Dazu wurde erläuternd handschriftlich vermerkt: "nicht mehr teilgenommen (gilt dann als nicht bestanden) da Ausbildungsplatz zur Pilotenschulung". Das Pflichtmodul Einführung in die Betriebswirtschaftslehre wurde dagegen am bestanden.
Weiters wurde eine Ausbildungsbescheinigung der Pilot Training Network GmbH (A company of Lufthansa Flight Training GmbH) vom vorgelegt, derzufolge der Sohn der Beschwerdeführerin seit sich in der Ausbildung zur Erlangung der Verkehrsflugzeugführerlizenz befindet (voraussichtliches Ausbildungsende: Jänner 2014).
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin für ihren Sohn im Zeitraum März 2012 bis Juni 2012 gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt 844,40 € gemäß § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG zurück. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG stehe Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Da der Sohn der Beschwerdeführerin nur im ersten Semester studiert habe, sie die Familienbeihilfe entsprechend zurückzufordern gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom Berufung erhoben und diese damit begründet, dass M definitiv bis zum Beginn der Ausbildung am studiert habe. Natürlich wären die nächsten Klausuren erst zum Ende des zweiten Semesters fällig gewesen. Diese habe M nicht mehr erledigen können, da Studium und Ausbildung nicht gleichzeitig möglich gewesen wären. Den Ausbildungsplatz habe M erst mit Erhalt des Vertrages nach dem sicher gehabt. Eine Aufgabe des Studiums sei erst zum Juli 2012 erfolgt, so lange sei er eingeschrieben gewesen und habe er auch seine Arbeiten und Vorlesungen wahrgenommen. Die Begründung, er habe nur ein Semester studiert, entbehre jeder Grundlage.
Der Berufung war das darin erwähnte Schreiben der Pilot Training Network GmbH vom angeschlossen, worin der Kursstart am bestätigt wurde. Ferner wurde eine Bescheinigung der Universität vorgelegt, derzufolge der Sohn der Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis immatrikuliert war.
Aufgrund dieser Berufung forderte das Finanzamt mit Vorhalt vom Studienerfolgsnachweise für den Zeitraum März bis Juni 2012 an. Falls keine derartigen Nachweise vorhanden wären, seien Mitschriften vorzulegen.
In einer ausführlichen Stellungnahme vom wurde dazu ausgeführt, sowohl in Deutschland als auch in Österreich gebe es keine Bestätigung über die Teilnahme an Vorlesungen, die Einschreibung für das zweite Semester habe das Finanzamt in den Unterlagen. M habe, solange sein Ausbildungsplatz nicht sicher gewesen sei, die Universität besucht um bei Scheitern seines Berufswunsches den Bachelor in BWL zu absolvieren. In der Zwischenzeit, dem vom Finanzamt "bemängelten" Zeitraum, habe er nebenbei alles zur Vorbereitung auf eine Ausbildung unternommen. Dabei "waren auch noch Assessments bei Swiss, Air Berlin, Niki, zu denen man sich ja vorbereiten musste um überhaupt eine Chance zu haben". Letztlich habe M sich dann, auch aus Gründen des Wohnortes, für die PTN (Pilot Training Network GmbH der Lufthansa) in Frankfurt entschieden. Es seien in dieser Zeit eine behördliche Überprüfung nach der anderen und eine Menge von medizinischen Untersuchungen erfolgt. Auch langwierige Untersuchungen für eine sehr wichtige Ausfallversicherung bei Fluguntauglichkeit bei einer Versicherung in Deutschland habe dazu gehört. Der Zeitraum "von 04-06/2012" sei also für Zwecke der Ausbildung genutzt worden, es sei keine Freizeit oder Urlaub gewesen. Es müsse doch ähnlich wie beim Abschluss der Matura und Bewerbung um einen Ausbildungsplatz Toleranzzeiten geben. Der Zeitraum sei "nicht kritisch", da die Teilnahme am Studium fortgesetzt worden sei.
Dieser Stellungnahme war (neuerlich) eine Bestätigung der Universität angeschlossen, derzufolge der Sohn der Beschwerdeführerin bis immatrikuliert war.
Weiters wurde eine Preflight Checklist vorgelegt, derzufolge insgesamt zehn angeführte Unterlagen bis zwei Wochen vor Kursbeginn an die Pilot Training Network GmbH zu übermitteln waren: Nachweis über eine positive Berufsgrunduntersuchung, flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis, Bestätigung über Erste Hilfe Kurs (16 Einzel- oder acht Doppelstunden; nicht älter als zwei Jahre), Kopie des Reisepasses, vier farbige Passbilder, Zuverlässigkeitsüberprüfung der Luftsicherheitsbehörde, Auszug aus Verkehrszentralregister, Erklärung über schwebende Strafverfahren und Befreiung von der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Kopie einer allenfalls bestehenden PPL(A) Lizenz und des Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst.
Ferner wurde eine Aufstellung der "Allgemeinen Anforderungen" für den durchgehenden FlightCrew Academy Lehrgang für ATPL(A) vorgelegt, die bis zum Kursstart erfüllt sein mussten, und sich zum Teil mit der oben angeführten Preflight Checkliste decken: Reisepass und Visum, DLR Berufsgrunduntersuchung, befriedigende Kenntnisse in Mathematik, Englisch und Physik, Nachweis der flugmedizinischen Tauglichkeit, Erste Hilfe Kurs, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Auszug aus dem Verkehrszentralregister, vier Passbilder, Krankenversicherung, Notebook.
Vorgelegt wurden sodann noch folgende vier E-Mails an den Sohn der Beschwerdeführerin:
1) E-Mail der airberlin PLC & Co Luftverkehr KG betreffend Einladung zum Assessment Center am von 9 bis 19 Uhr (Leistungstests); für jene, die alle Tests am ersten Tag erfolgreich abschließen konnten, erfolgte am Folgetag von 9 bis 18 Uhr psychologische Eignungsuntersuchungen
2) E-Mail der Flight Crew an Management Assessment Center der Swiss International Air Lines Ltd. vom . Darin wurde ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seines Fragebogens und des Visusformulares positiv beurteilt worden sei und daher nun für ein weiteres Assessment-Modul, die Gruppenübung, am um 13:30 Uhr eingeladen werde. Die Gruppenübung dauere ca. zwei Stunden.
3) E-Mail der Aeronautx betreffend Einladung im Auftrag von Fly Niki zur Selektion Stufe 2 am um 11 Uhr. Diese Stufe 2 bestehe aus einem persönlichen Gespräch (ca. 45 Minuten) mit Funktionären des Flugbetriebes von Fly Niki.
4) E-Mail der TFC Flugbetrieb und –technik Beratungsgesellschaft mbH vom , wonach eine Bewerbung des Sohnes des Beschwerdeführerin für das ALFA Programm gespeichert worden sei.
Am entschied das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung über die Berufung vom . Dabei wurde im Spruch ausgeführt: "Der Berufung wird stattgegeben." In der Begründung wurde nach einem Zitat des § 2 Abs. 1 lit b iVm § 2 Abs. 1 lit f FLAG dagegen erläutert, dass Anspruch auf Familienbeihilfe unter anderem nur dann bestehe, wenn Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern nachgewiesen würden. Da trotz Aufforderung vom die noch benötigten Unterlagen (Studienerfolgsnachweise März bis Juni 2012, Mitschriften) nicht vorgelegt worden wären, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Mit Telefax vom wurde gegen diese Berufungsvorentscheidung "Berufung" erhoben (die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt), und darauf hingewiesen, dass dem Finanzamt alle Unterlagen einschließlich dem Schreiben vom vorlägen. Die letzte Klausur sei im März 2012 geschrieben worden. Nach dem Beginn des zweiten Semesters "gab es keine Klausuren oder Nachweise; siehe Details im Brief vom )" Schließlich wurde das Finanzamt ersucht, den Spruch zu ändern, da dieser (Berufung wird stattgegeben) nicht zur Begründung passe.
Am legte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde unter anderem auf die am abgelegte Prüfung "Einführung in die Betriebswirtschaft" hingewiesen und ausgeführt, dass "ab 4/12 nicht mehr von einem ernstlichen zu zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg ausgegangen werden" könne.
In einer ergänzenden, direkt an den Unabhängigen Finanzsenat gerichteten Eingabe vom wurden Unterlagen übermittelt, aus denen "die Ernsthaftigkeit der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz" ersichtlich wären. Das Studium sei ebenfalls ernsthaft betrieben worden bis zum Erhalt der Zusage eines Ausbildungsplatzes. Die bisher zuständige Behörde sei bestrebt gewesen, jegliche Förderung zu streichen anstatt Verständnis zu zeigen und das Bestreben eines Jugendlichen um einen Ausbildungsplatz anzuerkennen.
Diesem Schreiben waren die bereits oben zitierte Eingabe vom angeschlossen, ferner eine Kopie des Vorlageberichtes des Finanzamtes, eine Einladung der SWISS zur ersten Stufe der Eignungsabklärung für den (ganztägig), eine Bestätigung der SWISS, dass diese erste Stufe der Eignungsabklärung erfolgreich bestanden wurde, eine Einladung der FlyNiki zur Selektion Stufe 1 für den (Testdauer 3 bis 4 Stunden), eine Einladung der FlyNiki zur Selektions Stufe 2 für den (persönliches Gespräch ca. 45 Minuten), Einladung der airberlin zum Assessment Center am (ganztägig), Bestätigung der Lufthansa vom über die erfolgreich bestandene Berufsgrunduntersuchung samt Einladung zur Einreichung näher angeführter Unterlagen, E-Mail der Lufthansa vom betreffend Datenfreigabeerklärung, Ersuchen der Lufthansa vom um Rücksendung des unterschriebenen Schulungsvertrages (erst mit Rücksendung des unterschriebenen Vertrages sei ein Kursplatz reserviert), Preflight Checklist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des Budetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35 mit Judikaturnachweisen).
Für Studien, die an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung (insbesondere inländische Universitäten) betrieben werden, hat der Gesetzgerber in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG weitere Voraussetzungen normiert, die für den Bezug der Beihilfe erfüllt sein müssen. Diese Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG gelangen bei einem Auslandsstudium allerdings nicht zur Anwendung (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 90). In Bezug auf ein Universitätsstudium, das zur Gänze im Ausland betrieben wird, gibt es somit keine spezifische gesetzliche Regelung, welche weitere Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe normieren würde. Hier ist daher nach den oben aufgezeigten allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine Berufsausbildung vorliegt. Es ist daher insbesondere die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit, mit der die Berufsausbildung betrieben wird, im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall ist somit im Rahmen dieser freien Beweiswürdigung zu prüfen, wie lange der Sohn der Beschwerdeführerin ernsthaft und zielstrebig das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Justus-Liebig-Universität in Giessen betrieben hat.
In der eingangs zitierten Stellungnahme vom wurde ausdrücklich ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin "nur das erste Semester studiert" und sich dann exmatrikuliert habe. Damit im Einklang steht auch die Tatsache, dass die letzte Prüfung (Pflichtmodul Einführung in die Betriebswirtschaftslehre) am – erfolgreich – abgelegt wurde. Zur Wiederholungsprüfung betreffend das Pflichtmodul Mikroökonomische Theorie am ist der Sohn der Beschwerdeführerin nicht mehr angetreten. Diese Umstände sprechen dafür, dass dieses Studium nur bis einschließlich März 2012 ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.
Mit dem in weiterer Folge erstatteten Vorbringen, das Studium sei auch danach noch ernsthaft und zielstrebig – und zwar bis zum Erhalt der Zusage eines Ausbildungsplatzes als Pilot – betrieben worden, setzt sich die Beschwerdeführerin zum einen in Widerspruch zu den Angaben vom und erfolgte zum anderen auch keine entsprechende Glaubhaftmachung. Der diesbezüglichen Aufforderung des Finanzamtes im Vorhalt vom kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Es wurden keinerlei Mitschriften vorgelegt, die den tatsächlichen Besuch der Universität und damit das ernsthafte Betreiben des Studiums in den Monaten April bis Juni 2012 dokumentieren würden. Es erfolgte auch keine anderweitige Glaubhaftmachung dieser Behauptung. Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin noch bis immatrikuliert war, genügt nicht, um in dieser Zeit von einer Berufsausbildung im oben aufgezeigten Sinn ausgehen zu können. Die Zulassung an einer Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B. -G/03 mit Hinweis auf , und ).
Das Bundesfinanzgericht gelangt damit unter Würdigung all dieser Umstände zum Ergebnis, dass das Studium nur bis einschließlich März 2012 ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, und die Rückforderung auf die Monate April bis Juni 2012 einzuschränken. Auch das Finanzamt hat im Übrigen im Vorlagebericht ausgeführt, dass "ab 4/12 nicht mehr von einem ernstlichen zu zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg ausgegangen werden" könne.
Die Berufsausbildung zum Pilot wurde laut Bestätigung der Pilot Training Network GmbH am begonnen. Erst ab diesem Zeitpunkt liegt (wieder) eine Berufungsausbildung im Sinne des FLAG vor. Die Bewerbung um Zulassung zu dieser Berufsausbildung bei verschiedenen Flugunternehmen stellt dagegen noch keine Berufsausbildung im oben dargestellten Sinn dar. Die Absolvierung der Teilmodule der Assessment Center ist zwar Voraussetzung für die Zulassung zur Pilotenausbildung, geht aber über den Rahmen von Assessment Centern, die auch im Zuge von Stellenausschreibungen bzw. Bewerbungsverfahren für die Ausübung eine Berufes üblich sind, nicht hinaus. Selbst wenn man hier eine Berufsausbildung annehmen würde, fehlte es am Nachweis, dass diese Teilnahme an den Assessment Centern die volle Zeit des Sohnes der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen hätte. In den Monaten April bis Juni 2012 wurden "nur" folgende Assessment Center besucht: am ganztägiger Leistungstest sowie psychologische Eignungsuntersuchung am Folgetag (airberlin), Gruppenübung am in der Dauer von zwei Stunden (Swiss Air), sowie am persönliches Gespräch in der Dauer von 45 Minuten (Fly Niki).
In der Preflight Checklist wurde zwar eine umfangreichen Beischaffung von Unterlagen gefordert. Dies stellt aber zum einen noch nicht Teil einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Zum anderen wurde auch nicht näher dargelegt, dass bzw. in welchem Umfang diese "behördlichen Überprüfungen" und "medizinischen Untersuchungen" in den "noch strittigen" Monaten April bis Juni 2012 erfolgt wären. Den Beilagen zur Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat vom ist vielmehr zu entnehmen, dass diese behördlichen Überprüfungen und medizinischen Untersuchungen schon Voraussetzung für die Zulassung zu den Assessment Centern waren und daher zeitlich vor diesen bzw. vor April 2012 durchgeführt wurden.
Der Gesetzgeber hat auch keine "Toleranzzeiten ähnlich wie beim Abschluss der Matura und Bewerbung um einen Ausbildungsplatz", wie dies in der Berufung moniert wurde, normiert. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG bestimmt, dass für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Beihilfenanspruch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung besteht, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Ausbildung zum Piloten nicht unverzüglich nach Abschluss einer Schulausbildung (z.B. Matura), sondern erst nach Abbruch eines Studiums begonnen wurde. Für derartige Fälle hat der Gesetzgeber aber gerade keine "Toleranzzeiten" vorgesehen.
Lediglich informativ sei noch bemerkt, dass § 2 Abs. 1 lit. f FLAG einen Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, normierte, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisteten, beim Arbeitsmarkservice (AMS) als Arbeitssuchende vorgemerkt waren und weder einen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hatten noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS erhielten. In solchen Fällen wäre ein Beihilfenanspruch während der Zeit der Absolvierung von Assessement Centern im Zuge der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz denkbar gewesen; diese Bestimmung wurde allerdings durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ab aufgehoben.
Insgesamt gesehen erfolgte daher die Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 FLAG sowie der Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 Abs. 1 FLAG für die Monate April bis Juni 2012 zu Recht.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing. Die Entscheidung stützt sich auf die darin angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100431.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at