Gesonderte Entscheidung nicht Voraussetzung für die Gewährung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Anlagegold
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, Adr , vertreten durch V. , Adr1 , gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zahl ******/****/2013, betreffend Feststellung der Einfuhrumsatzsteuerfreiheit mit gesonderter Entscheidung,
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Zollrechts-Durchführungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zahl ******/****/2013 (zugestellt am ), wies das Zollamt Z. den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz als Bf bezeichnet) vom auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für das von ihm in das Zollgebiet der Union verbrachte Anlagegold als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom fristgerecht Berufung und brachte nach Schilderung der Umstände des Transportes und der Zollabfertigung sowie Ausführungen zur Rechtslage im Wesentlichen vor, dass im Hinblick darauf, dass zwischenzeitig feststehe, dass der Bf Anlagegold im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 eingeführt habe, das Zollamt mit dem beantragten Grundlagenbescheid die Einfuhrabgabenfreiheit unter Außerachtlassung des § 212a ZK (gemeint wohl Art. 212a ZK) feststellen hätte müssen.
Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl ******/****/01/2013, wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen des Art. 212a ZK als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der vorliegende mit Schriftsatz vom unter Wiederholung des Berufungsvorbringens erhobene Rechtsbehelf der Beschwerde (nunmehr Vorlageantrag). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung der Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und andere Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten für die Einfuhrumsatzsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.
Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 ist die Einfuhr der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 20 angeführten Gegenstände steuerfrei.
Im Gegensatz zu den in § 6 Abs. 4 Z 4 UStG 1994 angeführten Tatbeständen (Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren, für die die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABlEU Nr. L 324 vom , S. 23 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO) zur Anwendung gelangt) ist in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 1 bis 3a UStG 1994 der Abschnitt E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes "Zollbefreiungen Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgaben" nicht anzuwenden. In Abweichung zu § 2 Abs. 1 ZollR-DG regelt § 86 ZollR-DG ausdrücklich, dass sich dieser Abschnitt nur auf das in § 1 ZollR-DG genannte Zollrecht der Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie auf die §§ 89 bis 97 ZollR-DG bezieht.
Die Steuerfreiheit für Anlagegold nach § 6 Abs. 4 Z 1 iVm Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 beruht auf Art. 346 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABlEU Nr. L 347 vom (MwSt-SystRL), wonach die Mitgliedstaaten unter anderem die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Anlagegold von der Mehrwertsteuer befreien.
Nach Art. 143 Buchst. a der MwSt-SystRL muss in der Einfuhr Steuerfreiheit gewährt werden, wenn die Lieferung eines Gegenstandes im Inland auf jeden Fall (dh. aus sachlichen Gründen) steuerfrei ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 494 f).
§ 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 gewährt in richtlinienkonformer Umsetzung ohne weitere Bedingungen bei der Einfuhr von Anlagegold Steuerfreiheit.
Die Bestimmung des § 87 ZollR-DG betreffend des Erfordernisses einer gesonderten Entscheidung (Grundlagenbescheid) ist daher auf die Einfuhr von Anlagegold nicht anzuwenden, womit für einen derartigen Antrag die Rechtsgrundlage fehlt.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ), wonach im Hinblick auf diese Rechtslage die Einfuhr von Zahnersatz, der im Ausland durch Zahnärzte oder Zahntechniker geliefert wurde, ebenfalls ohne weitere Bedingungen steuerfrei gestellt wurde. Die Befreiung wurde nicht auch an das Erfordernis eines Antrages in einer Zollanmeldung bzw. an das Vorliegen einer gesonderten Entscheidung geknüpft, obwohl im entschiedenen Fall der Sachverhalt der Zollbehörde erst nachträglich bekannt gegeben worden ist.
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass auf Anlagegold die Bestimmungen des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes anzuwenden seien, hätte es keines gesonderten Antrages bedurft, weil diesfalls der Antrag als im Zuge der mündlichen Anmeldung gestellt gilt und Anlagegold nicht im § 25 Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) genannt ist.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Anspruch auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ohne weitere Bedingungen ergibt sich in richtlinienkonformer Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5200001.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at