Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2014, RV/5101215/2011

Kosten für die Ausbildung eines Kindes sind nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzugsfähig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
Mag. AB

in der Beschwerdesache CD, geb. X, Adresse gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 des Finanzamtes A vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 des Beschwerdeführers (Bf) langte am bei der zuständigen Abgabenbehörde ein.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte ihn diese auf, sämtliche Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.

In Beantwortung dieses Ersuchens beantragte der Bf mit Schreiben vom , nachstehende Beträge anzuerkennen:

  • als Sonderausgaben

die Rückzahlung des zur Errichtung seiner Wohnung aufgenommenen Darlehens (390,00 €), eine KFZ-Haftversicherung als freiwillige Weiterversicherung (620,00 €), einen Beitrag an Religionsgemeinschaften (120,00 €), für den leider kein Beleg mehr vorhanden sei;

  • als Werbungskosten

den Gewerkschaftsbeitrag (95,98 €), einen USB-Stick für die Uni als Arbeitsmittel (17,99 €), Studienbücher des Sohnes als Fachliteratur (314,53 €) sowie die Fahrtkosten des Sohnes von der Wohnung zur Uni Linz mit der Linz AG (130,00 €);

  • als außergewöhnliche Belastungen

die Rezeptgebühr für zwei Medikamente pro Monat + eine Brille + einen Teilbetrag für die Prothese der Gattin (120,00 €). Rechnungen beim Kauf von Medikamenten seien nicht üblich, daher nicht vorhanden.

Auf Grund des Studiums des Sohnes würden im Bereich Werbungskosten hohe Beträge anfallen. Studienbeginn sei am gewesen.

Der Bf fügte dem Schreiben neben diversen Rechnungskopien auch eine Studienbestätigung seines Sohnes DD, geb. Y, bei, wonach dieser im Wintersemester 2010/2011 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz inskribiert war.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden lediglich der Gewerkschaftsbetrag (95,88 €), die Darlehensrückzahlungen (388,17 €) und die den Selbstbehalt nicht übersteigenden Krankheitskosten (120,00 €) berücksichtigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass als Sonderausgaben nur Beiträge und Versicherungsprämien für Personenversicherungen (z.B. Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen) abzugsfähig seien. Die geltend gemachten Ausgaben fur Sachversicherungen seien daher nicht zu berucksichtigen gewesen.

Zwischen dem als Werbungskosten bezeichneten Aufwand und den Einnahmen, zu deren Erzielung der Aufwand notwendig sei, müsse ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Aufwendungen für die Ausbildung (Studium) des Sohnes seien mit dem Bezug der Familienbeihilfe abgegolten.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wandte der Bf im Wesentlichen ein, dass er unter dem Punkt "Werbungskosten" jene Aufwendungen angeführt habe, die auf Grund des Studiums seines Sohnes im Jahr 2010 angefallen seien. Diese Aufwendungen seien jedoch nicht berücksichtigt und dies damit begründet worden, dass die Kosten des Studiums (Skripten, Bücher, etc.) mit der Familienbeihilfe abgegolten seien und dass diese nicht kausal gewesen seien.

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG normiere aber Folgendes:

"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen."

Der Gesetzgeber erwähne nichts von einer Abgeltung durch die Familienbeihilfe. Der Familienbeihilfenbezug sei völlig unabhängig von der Arbeitnehmerveranlagung. § 16 Abs.1 Z 10 EStG spreche von "Aufwendungen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen". Dies sei ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der der Auslegung bedürfe. Ein Universitätsstudium sei eine akademische Ausbildung; somit werde dieser Tatbestand erfüllt und sei daher unter diesen zu subsumieren. Um Berücksichtigung der Aufwendungen für das Studium bzw. des geleisteten Gewerkschaftsbeitrages als Werbungskosten werde daher ersucht.

Trotz der übermittelten Beweise seien der Gewerkschaftsbeitrag (95,98 €), Arbeitsmittel (USB-Stick für die Uni, 17,99 €), Fachliteratur (314,53 € für Studienbücher des Sohnes, davon 88,50 € ohne Rechnung) sowie Fortbildungskosten (130,00 €; Linz AG, Fahrtkosten für den Sohn für die Wohnung zur Uni Linz, von Jänner bis August 80,00 €, von September bis Februar ein Semesterticket) nicht berücksichtigt worden.

Da der Bf ankündigte, bei negativer Entscheidung einen Vorlageantrag stellen zu wollen, wurde die Berufung ohne vorangehende Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Erwägungen

Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.

Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Nach dem wirksam werdende Erledigungen des Unabhängigen Finanzsenates gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

Werbungskosten sind nach dem ersten Satz des § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, daher Ausgaben eines Arbeitnehmers, die mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten.

Wie das Finanzamt bereits zutreffend ausgeführt hat, können Werbungskosten nur dann vorliegen, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer vom Antragsteller selbst ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen.

Dem gegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge  ebenso wenig abgezogen werden wie Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988).

§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 normiert, dass Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten sind.

Entgegen dem Dafürhalten des Bf ist daher die Berufsausbildung als Teil der Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (Doralt EStG11, § 34 Tz 62 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nur Kosten für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern (Abs. 8) und Kosten der Kinderbetreuung (Abs. 9) gelten auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als außergewöhnliche Belastung, obwohl es sich dabei um Unterhaltsleistungen handelt.

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen ().

Diese Mehraufwendungen können dann durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung berückichtigt werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, idF BGBl. II Nr. 449/2001, normiert in § 2 Abs. 2, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen anzusehen sind, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar ist.

§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl I 2009/135 lautet:

Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.

Ist demnach der Schulbesuch oder das Studium an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität möglich, liegt eine steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung nicht vor.

Einer aktenkundigen Inskriptionsbestätigung zufolge war der am Y geborene Sohn des Bf im Wintersemester 2010/2011 an der Johannes Kepler Universität Linz als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Rechtswissenschaften inskribiert. Sowohl Studien- als auch Wohnort befanden sich in Linz, sodass die Voraussetzung des Nichtbestehens einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nicht erfüllt war und eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht vorlag.

Selbst bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 wären aber nicht, wie der Bf meint, die für das Studium tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig, sondern es stünde, unabhängig von der Höhe der tatsächlich mit dem Studium angefallenen Kosten, ein Pauschbetrag von monatlich 110,00 € zu.

Die "normalen", nicht von § 34 Abs. 8 EStG 1988 erfassten Berufsausbildungskosten von Kindern sind aber, wie bereits oben angeführt, als laufende Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Werbungskosten lagen ebenfalls nicht vor, da es sich um keine Ausgaben im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf handelte.

Sämtliche mit dem Studium des Sohnes im Zusammenhang stehende Ausgaben stellten daher weder Werbungskosten noch eine außergewöhnliche Belastung, sondern steuerlich nicht abzugsfähige Kosten dar.

Der in der Berufung ebenfalls geltend gemachte Gewerkschaftsbeitrag wurde entgegen der Ansicht des Bf bereits im Erstbescheid vom mit einem Betrag von 95,88 € als Werbungskosten anerkannt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101215.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at