Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2014, RV/7500911/2014

Einwendungen gegen den Titelbescheid im Vollstreckungsverfahren

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7500911/2014-RS1
Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Birgit Maria K*****, *****Adresse*****, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , Zahlungsreferenz 272*****, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund des Straferkenntnisses vom , MA 67-PA-784*****, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf), Birgit Maria K*****, wurde am von einem Parkraumüberwachungsorgan mittels einer Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 36,00 Euro infolge Überschreitens der zulässigen Parkzeit verhängt. Hierbei wurde ein Zahlungsbeleg mit Identifikationsnummer hinterlassen.

Organstrafverfügungen aufgrund von Übertretungen des Parkometergesetzes (Kurzparkzone) müssen auf folgendes Konto eingezahlt werden: IBAN: AT 73 6000 0000 0238 6492, SWIFT/BIC: OP SK AT WW (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parkraumueberwachung/strafen/anzeige.html).

Bei der Einzahlung muss der Originalerlagschein, der die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges als Verwendungszweck enthält, verwendet werden. Beim Electronic-Banking muss die Identifikationsnummer (beginnt mit OM/AN .... ) angegeben werden. Fehlt die Identifikationsnummer, kann die Zahlung EDV-mäßig nicht zugeordnet werden und die Organstrafverfügung gilt als nicht bezahlt (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parkraumueberwachung/strafen/anzeige.html).

Die Bf überwies am von ihrem Konto IBAN AT45 3200 0000 03*****, BIC: RLNWATWW, einen Betrag von 36,00 Euro an "Stadt Wien MA-BA32 Verkehrsstrafen" als "Empfänger", Konto IBAN AT67 3100 0004 04*****, BIC: RZBAATWW. Das Feld "Zahlungsreferenz" war nicht ausgefüllt.

Die diesbezügliche Durchführungsbestätigung wurde von der Bf. am dem Magistrat der Stadt Wien übermittelt.

Einem Aktenvermerk eines Organwalters des Magistrats der Stadt Wien vom (das Datum ist offenkundig unrichtig) lässt sich entnehmen, dass das korrekte Konto des Magistrats der Stadt Wien laut Organstrafverfügung OPSKATWW AT73 6000 0000 0238 6492 gewesen wäre.

Die Magistratsabteilung 6 teilte mit E-Mail vom der Magistratsabteilung 67 mit, dass das Konto, auf welches laut E-Mail vom der Betrag überwiesen worden sei, kein Konto des Magistrats der Stadt Wien sei.

Am ermittelte die belangte Behörde, dass der BIC RZBAATWW die Raiffeisen Bank International AG abkürze und der IBAN AT67 3100 0004 04***** formal korrekt sei.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ hierauf gegenüber der Bf am , der Bf zugestellt am , eine Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-784*****, wonach über die Bf wegen einer Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eine Geldstrafe von 60,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden, verhängt wurde.

Die Strafverfügung enthält den Hinweis, dass das Empfängerkonto bei Raiffeisen Bank International AG kein Konto des Magistrats der Stadt Wien sei und die Zahlung nicht beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt sei.

Diese Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft. Die mit dieser verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro wurde jedoch nicht bezahlt.

Da der Magistrat der Stadt Wien keinen Zahlungseingang feststellen konnte, erließ er mit Datum , Zahlungsreferenz 272*****, eine Vollstreckungsverfügung betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund des Straferkenntnisses vom , MA 67-PA-784*****.

Die Bf erhob hierauf mit elektronischer Eingabe vom an das Verwaltungsgericht Wien Beschwerde gegen diese Vollstreckungsverfügung:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Es geht um eine Organstrafverfügung in der Höhe von € 36,00, die ich am an die MA6-BA32 Verkehrsstrafen per Telebanking überwiesen habe. Die MA 6 hat mir mittlerweile eine Vollstreckungsverfügung zugesendet, weil sie keinen Zahlungseingang in ihrer Buchhaltung ersehen können!

Ich habe der MA6 schon 2 Mal alle erforderlichen Bestätigungen für den Beweis meiner Zahlung zugemailt. Auch die Zahlungsüberweisung von der Bank. Jetzt drohen sie mir mit Pfändung! Hiermit reiche ich eine Beschwerde gegen die MA6 mit ihrere Zahlungsforderung ein. Mit freundlichen Grüßen, Birgit K*****.

Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte am diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Magistrat der Stadt Wien.

Dieser stellte am fest, dass ein Zahlungseingang in der Höhe von 36,00 Euro nicht aufscheine, und legte die Bescheidbeschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung am , eingelangt am , dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der maßgebende Sachverhalt lässt sich der Darstellung des Verwaltungsverfahrens entnehmen.

Zuständigkeit

Mit dem (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45) hat das Land Wien die Zuständigkeit für Beschwerden in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 WAOR (Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Wien 21/1962) genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie der abgabenrechtlichen Verwaltungsabtretungen hierzu dem Bundesfinanzgericht übertragen (§ 5 WAOR). Hiervon betroffen sind Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (§ 1 WAOR) samt Nebenansprüchen (§ 2 WAOR) sowie die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen.

§ 24 Abs. 1 BFGG lautet:

§ 24. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.

§ 24 Abs. 1 Satz 2 BFGG derogiert somit (sowohl nach der Lex specialis- als auch nach der Lex posterior-Regelung) hinsichtlich Verwaltungsübertretungen den in § 1 VwGVG normierten Ausschluss des BFG von der Anwendbarkeit des VwGVG.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Rechtsgrundlagen

§ 50 VStG lautet:

Organstrafverfügung

§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

(3) Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.

§ 47 VStG lautet:

Strafverfügungen

§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.

§ 54b VStG bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

§ 1a VVG lautet:

§ 1a. (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde

           1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

           2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.

§ 3 VVG lautet:

Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. 1485, 1486/02; ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen.

All dies ist hier der Fall, Gegenteiliges wurde von der Bf nicht behauptet.

Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist daher nur dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung andere geworden sind, also wenn der Titelbescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte.

Derartige Einwendungen wurden von der Bf nicht vorgebracht.

Keinen Beschwerdegrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. VwGH 30. , 2013/05/0007, m. w. N.).

Beschwerdevorbringen

Die Bf erblickt die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung vom darin, dass sie die mit Organstrafverfügung vom   vorgeschriebene Strafe von 36,00 Euro am bezahlt habe.

Hingegen erging die Vollstreckungsverfügung deswegen, da die mit Strafverfügung vom verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro nicht bezahlt wurde.

Dass die zu vollsteckende Strafe beglichen ist, behauptet die Bf nicht. Dies würde auch im Widerspruch zum Vorbringen der belangten Behörde stehen.

Gegenstand der Vollstreckung ist nicht die mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe von 36,00 Euro.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Bf vielmehr gegen den Titelbescheid, nämlich die Strafverfügung vom . Wäre die mit der Organstrafverfügung vom  verhängte Geldstrafe fristgerecht und ordnungsgemäß auf die gesetzlich vorgesehene Weise bezahlt worden, hätte weitere Verfolgung zu unterbleiben gehabt und gälte das Verfahren beendet, da insofern eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung Sperrwirkung i. S.d. Art. 4 7. ZPEMRK entfaltet (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 Rz 20 m. w. N.).

Hierzu ist anzumerken, dass die Einzahlung einer mit Organstrafverfügung (Organstrafmandat) verhängten Geldstrafe nicht nur in bar, sondern auch mit Überweisung erfolgen kann, aber nur, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist) gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z. B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (zB Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 Rz 20 m. w. N.).

In der hier gegenständlichen Beschwerdesache betreffend die Vollstreckungsverfügung ist dies aber nicht für die Frage, ob diese rechtmäßig ergangen ist, von Bedeutung. Es ist daher hier nicht zu prüfen, ob die Bf die ursprüngliche Geldstrafe von 36,00 Euro ordnungsgemäß bezahlt hat - was die Bf behauptet, der Magistrat der Stadt Wien aber bestreitet - oder nicht.

Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. , u. v. a., etwa ).

Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser Verfügung auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten.

Konto:
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
DVR: 0009105.

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht gemäß Art. 133 Abs. 4 1 B-VG die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 47 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1a VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500911.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at