Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.10.2014, RV/1100333/2014

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihlife bei a) Schulabbruch und b) Besuch einer Berufsorientierungsmaßnahme des AMS

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache der Adr ,

gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Vorausgeschickt wird:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird bereits die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter A sei seit Oktober 2013 als Arbeit suchend beim AMS Feldkirch gemeldet gewesen. Sie habe die Zeit genützt, um "eine Berufsorientierung und Ausbildung" zu erhalten. Für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern das Kind noch nicht 24 Jahre alt sei.

Es liege auch eine Betreuung durch den Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung (FAB) vor, die auf eine Berufsausbildung abziele. Dabei würden bereits vorhandene, in der Berufswelt erforderliche Kompetenzen und Fähigkeiten vertieft.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte darin nach Wiedergabe des Inhaltes des § 2 FLAG 1967 hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen sowie des bisherigen Verfahrensganges aus:

A habe offensichtlich die am xx.9.2013 am BORG B abgelegte Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Am yy.9.2013 habe das BORG eine Abgangsklausel erstellt. A habe daher die Schulausbildung am BORG nicht abgeschlossen, sondern vorzeitig abgebrochen. 4 Tage später habe sie sich beim AMS als Arbeit suchend vormerken lassen. Schon aus diesem Grund stehe für die volljährige A (Anm.: geboren am aabb1992) keine Familienbeihilfe mehr zu. Hinzu komme, dass die AMS-Kurse, an denen A teilgenommen habe, allgemeine Maßnahmen zur Integration Jugendlicher in den Arbeitsmarkt, nicht aber eine berufsspezifische Ausbildung zur Erlernung eines bestimmten Berufes darstellten. Auch darauf könne daher ein Familienbeihilfenanspruch nicht gestützt werden.

Die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen sei daher zu Recht rückgefordert worden.

Die Beschwerdeführerin bracht daraufhin eine "2. Beschwerde" ein, die als Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht gewertet wurde. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und wies darauf hin, dass ihre Tochter als eine Lehrstelle suchend gemeldet sei und bereits eine Lehrstellenzusage habe.

Erwägungen

Nachstehender Sachverhalt wird der vorliegenden Entscheidung als feststehend zugrundegelegt:

  • A wurde am aabb1992 geboren.

  • Sie trat am xx.9.2013 zu einer Wiederholungsprüfung im BORG B (siebente Klasse) an. Am yy.9.2013 wurde seitens dieser Schule die Abgangsklausel ausgestellt.

  • Ab war sie beim AMS als Arbeit suchend vorgemerkt.

  • Von 4.11.bis bezog sie seitens des AMS 14,00 € pro Tag an Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, von bis 15,92 € pro Tag, von bis 22,65 € pro Tag.

  • Von Jänner bis April 2014 bewarb sie sich bei rund 25 Vorarlberger Betrieben für eine Büro- oder Verwaltungsassistentinnenlehre.

  • Von bis besuchte sie den Kurs "Perspektivenerweiterung", von bis   den Kurs "Fit - technisch-handwerkliche Vorqualifizierung", jeweils im AMS.

  • Im April 2014 erhielt sie eine Zusage der CD GmbH & Co KG für eine Lehrstelle als Bürokauffrau ab .

  • Laut Versicherungsdatenauszug vom ist sie seit als Angestelltenlehrling der CD GmbH & Co KG gemeldet.

Die Tatsachenfeststellungen gehen auf nachstehende, im Akt aufliegende Nachweise zurück: Bestätigung des BORG B , 3 Kursbesuchsbestätigungen des FAB, 2 Bestätigungen des AMS über die Vormerkung zur Arbeitssuche, 2 Bezugsbestätigungen des AMS, eine "Liste der abgeschickten Bewerbungen", eine Zusage der Firma CD GmbH & Co KG für eine Lehrstelle, Versicherungsdatenauszug.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

§ 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 idF BudBG 2011, BGBl I 2010/111 ab normiert, dass Anspruch auf Familienbeihilfe Personen haben, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist......

Gemäß Abs. 1 lit. d leg. cit. steht die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zu, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird (BudBG 2011, BGBl I 2010/111 ab ).

Soweit die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass ihre Tochter im Streitzeitraum beim AMS als Arbeit suchend gemeldet war, ist klarzustellen: Bis stand § 2 Abs. 1 lit. f  FLAG 1967 in Geltung, wonach für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, beim AMS als Arbeit suchend vorgemerkt waren und weder eine Leistung nach dem Arbeitlosenversicherungsgesetz noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhielten, die Familienbeihilfe zustand (dies war eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur gewährt werden kann, wenn diese sich in Berufsausbildung befinden).

Mit Gültigkeit ab entfiel aus Gründen der Budgetkonsolidierung die Ausnahme der Leistungsgewährung für die oben umschriebenen Fallkonstellationen (vgl. hiezu Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 134-138).

Selbst wenn aber § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 im strittigen Zeitraum noch in Geltung gestanden wäre, wäre er auf A nicht anzuwenden gewesen, war sie doch im Oktober 2013 bereits über 21 Jahre alt und bezog zudem von bis Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes seitens des AMS.

Strittig ist:

1) Ist der streitgegenständliche Sachverhalt unter § 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF BudBG 2011, BGBl I 2010/111, zu subsumieren?

2) Sind die vom Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung (FAB) initiierten und vom AMS veranstalteten Kurse, an denen die Tochter der Beschwerdeführerin teilnahm, als Berufsausbildung iS des FLAG einzustufen?

1) Wie aus der Aktenlage zu ersehen ist, hat A im Schuljahr 2012/13 die siebente Klasse des Oberstufenrealgymnasiums in B besucht und ist am xx.9.2013 zu einer Wiederholungsprüfung angetreten. Da sie diese offenbar nicht bestand, verließ sie die Schule. Mit Datum vom yy.9.2013 wurde eine "Abgangsklausel" ausgestellt. Das Finanzamt ging in seiner Beschwerdevorentscheidung explizit von einem Schulabbruch mangels Bestehens der Wiederholungsprüfung aus und blieben die Ausführungen der Abgabenbehörde insofern seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen.

Auch das BFG legt daher seiner rechtlichen Würdigung die Ausgangslage zugrunde, dass A die Ausbildung am Oberstufenrealgymnasium, die klassisch mit Ablegung der Matura am Ende der achten Klasse ihren Abschluss findet, nach der erfolglosen Wiederholungsprüfung nicht weitergeführt hat, sondern nach der siebenten Klasse von der Schule abgegangen ist.

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idF BudBG 2011, BGBl I 2010/111 mit Wirkung ab soll insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abdecken, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig sind. Unter "Schulausbildung" wird eine "Berufsausbildung" im engeren Sinne verstanden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass nur ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung den Familienbeihilfenanspruch verlängert (vgl. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 130).

Da A ihre Schulausbildung als erste Berufsausbildung nicht erfolgreich mit Absolvierung der Matura abgeschlossen hat, sondern nach der siebenten Klasse das BORG abgebrochen hat, kann § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idF BudBG 2011, BGBl I 2010/111 in ihrem Fall nicht zur Anwendung kommen und ein Familienbeihilfenanspruch nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt werden.

Vgl. hiezu ausführlich : "Im Hinblick darauf, dass die vorangegangene Ausbildung (am Bundesrealgymnasium) nicht abgeschlossen, sondern vom Sohn vorzeitig abgebrochen wurde, sind aber die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 schon deshalb nicht erfüllt, weil die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht nach dem Abschluss einer Schulausbildung erfolgte."

Ebenso analog , zu § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 90/2007: "...die von ihm ins Treffen geführte Frist steht lediglich bei Abschluss einer Schulausbildung zu, wovon bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung laut dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dem Ende des zweiten Semesters vom Schulbesuch ferngeblieben ist und den Lehrgang nicht weiter besucht hatte, nicht gesprochen werden kann."

2) Nach der Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung, die jedenfalls als engerer Begriff einer Berufsausbildung zu verstehen ist) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 36).

Die von A von bis und von bis besuchten Kurse "Technisch-handwerkliche Vorqualifizierung" und "Perspektivenerweiterung" dienten nach dem Bestätigungsschreiben des FAB der Vorbereitung auf eine im Anschluss geplante Ausbildung mit mindestens Lehrabschlussniveau. A bezog während dieser Zeit Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Ziel der Kurse war es, bereits bestehende Kenntnisse aufzufrischen und auf kommende Ausbildungen vorzubereiten, wobei ein laufender Einstieg möglich war.

Es handelt sich demnach bei den besuchten Kursen um keine berufsspezifische Ausbildung, deren Absolvierung zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähigt, sondern um eine Berufsorientierungsmaßnahme, die darauf abzielt, junge Menschen durch Berufsbildungs- und Kompetenzentwicklungsmaßnahmen in den Lehrstellen- bzw. Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine solche allgemeine Berufsorientierungsmaßnahme erfüllt aber für sich allein nicht die Kriterien einer Berufsausbildung, da sie kein genau umrissenes Berufsbild mit praxisbegleitendem Unterricht, einer festgelegten Ausbildungdauer und dem Ablegen von Prüfungen umfasst.

Im Falle A´s sind somit die für eine Anerkennung als Berufsausbildung erforderlichen Kriterien nicht erfüllt. Sie wurde nicht für einen speziellen Beruf ausgebildet und ist kein fachspezifischer Zusammenhang zwischen den Kursinhalten und der angestrebten, letztlich ab auch eingeschlagenen Bürokauffraulehre erkennbar (Lenneis aaO, § 2 Rz 45 "Berufsorientierungsseminar").

Die in der Beschwerdevorentscheidung im Detail erläuterte Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 erfolgte daher zu Recht und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision: Wie ein "Abschluss der Schulausbildung" bzw. eine anzuerkennende "Berufsausbildung" familienbeihilferechtlich zu qualifizieren sind, lässt sich hinlänglich aus der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung ableiten.  Es lag daher keine Rechtsfrage vor, deren Lösung von grundsätzlicher Bedeutung wäre.

Feldkirch, am

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