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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2014, RV/7102653/2011

Vorbereitung auf Aufnahmetests für das Medizinstudium Berufausbildung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Dr. A C, Adresse, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , womit zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im November 1990 geborene Tochter B für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer X, Rückforderungsbetrag insgesamt Euro 2.830,50,

I.

1. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird, soweit sie die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate November und Dezember 2009 betrifft, Folge gegeben;

der angefochtene Bescheid wird insoweit gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) ersatzlos aufgehoben;

2. beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Rückforderung an Familienbehilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober 2009 sowie Jänner bis September 2010 abspricht, ebenso wie die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung vom gemäß § 278 BAO aufgehoben. Die Sache wird an die Beihilfenbehörde zurückverwiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) und spätere Beschwerdeführerin (Bf), Dr. A C, bezog im Streitzeitraum Oktober 2009 bis September 2010 für ihre im November 1990 geborene Tochter B Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

In Beantwortung einer Aufforderung des Finanzamtes vom betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe gab die Bw am bekannt, dass ihre Tochter B im Überprüfungszeitraum "nicht studiert, sondern sich auf die verschiedenen Aufnahmeprüfungen vorbereitet und zu Hause gelernt" habe.

Beigefügt war eine Inskriptionsbestätigung der Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg vom , wonach B an der Universität immatrikuliert und im Studienjahr 2010/11 (Wintersemester 2010/11 und Sommersemester 2011) Humanmedizin inskribiert habe.

Hierauf forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für den Streitzeitraum Oktober 2009 bis September 2010 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zurück:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studie förderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist elne Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Die Bw erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , (mangelhaft) Berufung mit dem ersichtlichen Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, und ergänzte die Berufung mit Schreiben vom :

Meine Tochter B hat nach der Matura entschieden, dass sie Medizin studieren möchte. Sie will Psychiater werden. Einen Studienplatz für Medizin zu bekommen ist in Österreich zZ ein sehr schwieriges Unterfangen. Bei den EMS Aufnahmetests für die Universitäten in Wien, Innsbruck und Graz werden ca. 10 % der Bewerber genommen. In Salzburg gibt es ein eigenes aufwendiges Aufnahmeverfahren mit schriftlichem Test und Interview, am Ende werden nur 50 Bewerber von ca. 700 Bewerbern genommen. Die Tests finden nur einmal im Jahr statt und sind nur zu schaffen, wenn man sich entsprechend vorbereitet. Dazu gibt es Kurse, die sehr viel Geld kosten s.u.

Mein Kind hat also nach der Matura weiterhin zuhause gewohnt und sich auf die diversen medizinischen Aufnahmeprüfungen vorbereitet. Wir haben uns extra dagegen entschieden, dass B irgendein Fach auf der Universität belegt, weil wir dachten, es wäre ungünstig, wenn sie mit der Medizin dann solange Studienzeiten zusammen bekommt.

Das war unser Irrtum. Hätte meine Tochter letztes Jahr pro forma ein Fach auf der Universität belegt, hätte es keine Diskussion über das Kindergeld gegeben.

Meine Tochter hat also das letzte Jahr damit verbracht auf der Psychiatrie zu praktizieren, viel zu Hause zu lernen und teure aber notwendige Vorbereitungskurse zu besuchen. Die Kurskosten allein ohne Bücher, Fahrtkosten etc. beliefen sich im vergangenen Jahr auf € 1.609,--

Deshalb bitte ich mir Kindergeld und Familienbeihilfe zu belassen.

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:

  • Kursbesuchsbestätigung über zwei Latinum-Vorbereitungskurse vom bis und vom bis , Kurskosten Euro 435,00.

  • EMS-Vorbereitungskurs am IFS (6 Tage, ganztägig; 29.3. – , 1.4. – ), Kurskosten Euro 379,00.

  • Bestätigung über den Aufenthalt als Beobachterin an der Station 06A der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Wien vom 23.11. bis

  • Inhaltsverzeichnis Kursordner zum EMS / TMS von das medtest-team & medtest verlag, Köln

  • Zahlungsbestätigung über Euro 795,00 offenbar in Zusammenhang mit den EMS-Vorbreitungen aus Köln

Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom betreffend die vorgeschriebene Berufsfelderfahrung für die Paracelsusuniversität Salzburg beantwortete die Bw am wie folgt:

Die PMU forderte mindestens 4-wöchige Berufsfelderkundung (Volontariat)… Anerkannt werden Praktika in Krankenanstalt, Pflegeheim, Altersheim etc.

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass die Anmeldung auf der Paracelsus Universität im Jänner 2010 erfolgte, die schriftliche Aufnahmeprüfung Ostern 2010 war, das Interview im Juni 2010 und meine Tochter B erst am die Zusage bekam. Bis dahin war alles ungewiss, weswegen sie sich ja auch auf die Aufnahmeprüfung auf die Med.Uni Wien mit verschiedenen teuren Kursen vorbereitet hat.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden. Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden, auch dann nicht, wenn nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltungen für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich sind.

Die von Ihrer Tochter besuchten Kurse stellen für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben genannten Sinne dar. Für das jetzt betriebene Studium sind keine derartigen Vorausbildungen Voraussetzung bzw. wurden die absolvierten Kurse und Praktika nicht in die weitere Ausbildung eingerechnet.

Die Bw erhob gegen die Berufungsvorentscheidung als "Einspruch" bezeichneten Vorlageantrag am , beim Finanzamt eingelangt am :

Ich erhebe Einspruch gegen die Ablehnung meiner Berufung vom

Und bitte die Angelegenheit an die nächste Instanz weiterzugeben.

Meine Begründung habe ich ja bereits dargelegt und ich bitte noch einmal die Angelegenheit zu prüfen.

Die österreichische Politik hat in den letzten Jahren versäumt für diese Jugendgeneration zumutbare Studienbedingungen zu schaffen. Der Staat lädt auf Steuer zahlende Eltern ungebührlich viel ab. Ich bin darüber wie viele andere sehr erzürnt.

Es kann nicht sein, dass sie mir die Familienbeihilfe streichen nur weil mein Kind nicht auf der Uni inskribiert war und dem Österreichischen Staat dadurch einen Haufen Geld erspart hat. Es handelt sich um ein Missverständnis und ich bitte die Angelegenheit für uns positiv zu entscheiden.

Das Finanzamt legte mit Bericht vom dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Am erfolgte auf Grund langanhaltender Erkrankung der zunächst zuständig gewesenen Richterin des BFG ein Wechsel der Richterin gemäß § 9 Abs. 9 BFGG.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Unstrittig ist folgender sich aus der Aktenlage ergebender Sachverhalt:

B, die Tochter der Bf, legte im Juni 2009 die Matura ab.

Vom 23.11. bis war sie am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien als Volontärin auf einer Station der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Wien, Medizinische Universität Wien, tätig.

Vom bis und vom bis besuchte sie nachweislich zwei Latinum-Vorbereitungskurse, vom 29. bis 31.3. und vom 1. bis einen jeweils ganztägigen EMS-Vorbereitungskurs am IFS.

Darüber hinaus bereitete sich B zu Hause auf die Aufnahmeprüfungen vor.

B bestand das Aufnahmeverfahren an der  Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg und begann hierauf zum nächstmöglichen Termin, im Wintersemester 2010, dort mit dem Studium Humanmedizin.

Nicht fest steht bislang, in welchem Umfang B durch die Vorbereitung auf die Aufnahmetests für das Medizinstudium zeitlich an Anspruch genommen wurde.

Die Absolvierung eines vierwöchigen Praktikums ist Voraussetzung für die Aufnahme an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg (vgl. ).

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung lautet (die übrigen Anspruchstatbestände des § 2 FLAG 1967 kommen hier nicht in Betracht):

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, ...

Beschwerdevorbringen

Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung sieht die Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides darin, dass die Tochter der Bf während des gesamten Rückforderungszeitraums Oktober 2009 bis September 2010 ein Voluntariat am AKH Wien absolvierte und sich für Aufnahmetests für das Medizinstudium sowie das Medizinstudium selbst teilweise durch Teilnahme an Kursen, teilweise durch Lernen zu Hause, vorbereitet hat.

Ob die Bf damit im Recht ist, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand nur teilweise beurteilt werden.

Wie zum Sachverhalt ausgeführt steht es bisher nicht fest, in welchem Umfang B durch die Vorbereitung auf die Aufnahmetests für das Medizinstudium und für das Medizinstudium selbst zeitlich an Anspruch genommen wurde.

Dies ist aber entscheidungsrelevant.

Praktikum an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Wien

Das in der Zeit von 23.11. bis von der Tochter am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien auf einer Station der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Wien, Medizinische Universität Wien, absolvierte Praktikum war Voraussetzung für die Aufnahme an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg. Dieses Praktikum hat die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen. Es ist daher von einer Berufsausbildung auszugehen (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher jedenfalls insoweit, als er Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate November und Dezember 2009 rückfordert, als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) und ist in diesem Umfang gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Vorbereitung auf die Aufnahmetests für das Medizinstudium und auf das Medizinstudium

Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits - ebenfalls in Bezug auf Aufnahmetests zum Medizinstudium - entschieden (), dass auch die Vorbereitungszeit zur Ablegung einer Aufnahmeprüfung, die Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung (eines Studiums) ist, selbst bereits als Berufsausbildung anzusehen ist. Allerdings ist es dafür Voraussetzung, dass sich der Prüfling ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang bemüht und die Vorbereitungszeit auch in quantitativer Hinsicht seine volle Zeit in Anspruch genommen hat (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 45 "Aufnahmeprüfungen").

Es ist aber nun nicht erwiesen, in welchem Umfang die Vorbereitung auf diese Aufnahmeprüfungen die volle Zeit der Tochter der Bf in Anspruch genommen hat (vgl. ).

Zur zeitlichen Inanspruchnahme der Tochter fehlen konkrete Feststellungen des Finanzamtes (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt).

Im weiteren Verfahren wird das Finanzamt daher zu prüfen haben, ob diese Vorbereitungen - während des gesamten restlichen Rückforderungszeitraums oder während eines Teils dieses Zeitraums - in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat (vgl. ).

Dazu wird die Einvernahme der Tochter der Bf als Zeugin (§ 169 BAO) nötig sein.

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben kann zum Beispiel die Vorlage von Aufzeichnungen über den Besuch von Kursen, über vorgenommenes Selbststudium usw. abverlangt (§ 172 BAO) oder die Nennung von Zeugen aufgetragen werden.

Das Ergebnis der Beweisaufnahmen ist sodann mit der Bf zu erörtern (§ 183 BAO).

Der UFS hat in der zitierten Entscheidung auf Grund des dort festgestellten Sachverhalts eine volle zeitliche Inanspruchnahme in Bezug auf die Vorbereitung auf den Aufnahmetest an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg jedenfalls von einem Monat, allenfalls von drei Monaten angenommen.

Unter www.wikipedia.com finden sich bezüglich EMS-Test ("Trainierbarkeit des EMS") auszugsweise folgende Ausführungen:

…Die Trainierbarkeit des EMS stellt für viele Bewerber ein wichtiges Thema dar, da sie sich auf den Test gut vorbereiten möchten, weshalb es auch einen florierenden Trainingsmarkt in diesem Bereich gibt. Von Seiten der Testentwickler wird zu einer Vorbereitung auf den Test dringend geraten.

Grundsätzlich gilt für den EMS das sogenannte Testing-the-Limits-Paradigma, d.h. dass der Test mit zunehmender Übung und Praxis an Differenzierungsfähigkeit gewinnt und die Werte sich von Testung zu Testung auf einem stabileren Level (der individuellen Leistungsasymptote) einpendeln, da Startvorteile, die in Vorwissensunterschieden oder einer besseren schulischen Ausbildung begründet liegen können, zwischen den Bewerbern ausgeglichen werden. Das heißt, dass die

Reliabilität des Messinstruments von Testung zu Testung zunimmt, wie in verschiedenen Untersuchungen bestätigt werden konnte. Das gleiche gilt auch für Training. Je besser die Trainingsintervention ist, umso schneller erreicht jemand seine individuelle Leistungsasymptote. Übung und Training stellen daher eine Notwendigkeit für die Bewerber dar, weshalb Originalversionen des Tests öffentlich erhältlich sind, die am besten unter Echtzeitbedingungen absolviert werden sollten.

Im Rahmen der Evaluierungen des EMS wurde auch die Auswirkung verschiedener Vorbereitungsarten untersucht. Insgesamt konnte ein Optimum bei einer selbständigen Vorbereitungsdauer von 30 bis 35 Stunden statistisch aufgefunden werden…

Generell wird zum EMS-Test auf die Ausführungen in http://de.wikipedia.org/wiki/Eignungstest_f%C3%BCr_das_Medizinstudium verwiesen. So sind die zehn Aufgabengruppen des Tests:


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Aufgabengruppe
Aufgaben und Dauer
Beschreibung
Quantitative und Formale Probleme
20 Aufgaben, 50 Minuten
Test zu mathematischen Fähigkeiten im naturwissenschaftlichen Kontext
Schlauchfiguren
20 Aufgaben, 12 Minuten
mentaler Rotationstest zu räumlichen Fähigkeiten
Textverständnis
18 Aufgaben, 45 Minuten
Test zum Lesesinnverständnis im naturwissenschaftlichen Kontext
Planen und Organisieren
20 Aufgaben, 60 Minuten
Test zur Planungskompetenz
Konzentriertes und Sorgfältiges Arbeiten
Blatt mit 1600 Zeichen, 8 Minuten
Aufmerksamkeits-
belastungstest
Figuren lernen
20 Aufgaben, 4 Minuten lernen, 5 Minuten reproduzieren
Test der figuralen Merkfähigkeit
Fakten lernen
20 Aufgaben, 6 Minuten lernen, 7 Minuten reproduzieren
Test der verbalen Merkfähigkeit und assoziativen Erinnerungsbildung
Medizinisch-Naturwissenschaftliches Grundverständnis
20 Aufgaben, 50 Minuten
Test zu naturwissenschaftlichem Denken
Muster zuordnen
20 Aufgaben, 18 Minuten
Test der visuellen Strukturierungsfähigkeit
Diagramme und Tabellen
20 Aufgaben, 50 Minuten
Test zum Verständnis und zur Interpretation von Diagrammen und Tabellen

Fehlende Ermittlungen

Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können, und die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 261 BAO) zu erklären ist. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Das Gericht hätte ohne Bescheidaufhebung die erforderliche Ergänzung des Verfahrens durch Einvernahme der Tochter und allfälliger weiterer Zeugen durch das Finanzamt veranlassen müssen, dieses hätte dann dem Gericht zu berichten gehabt, das Gericht hierzu das Parteiengehör zu wahren gehabt und allenfalls hätte in weiterer Folge das Gericht – nach Einholung entsprechender Zustimmungserklärungen – nach § 300 BAO vorgehen können.

Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt).

Soweit der angefochtene Bescheid Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober 2009 und Jänner bis September 2010 rückfordert, ist dieser daher gemäß § 278 BAO ebenso wie die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung vom unter Zurückverweisung der Sache an die Beihilfenbehörde aufzuheben.

"Pro forma-Studium"

Wenn die Bf in ihrem Vorlageantrag vermeint, es hätte "keine Diskussion über das Kindergeld gegeben", wenn "B irgendein Fach auf der Universität belegt", mag dies unter bestimmten Voraussetzungen zutreffen.

Allerdings genügt die Inskription eines Studium als reiner Formalakt nicht für die Familienbeihilfe, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann  (vgl. m.w.N.). Wurde ein Studium tatsächlich betrieben, aber wurden keine Prüfungen abgelegt, steht zwar für das erste Studienjahr Familienbeihilfe zu, allerdings kann dies dazu führen, dass in einem anschließenden Studium  im ersten Studienjahr Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zustehen (vgl. nochmals ).

Nichtzulassung der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt und das Bundesfinanzgericht der dargestellten Judikatur des VwGH folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Vorbereitung
Prüfungsvorbereitung
Berufsausbildung
Medizinstudium
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102653.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at