Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 21.10.2014, RV/1100516/2013

Pendlerpauschale betreffend eine Grenzgängerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Claudia Mauthner, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne in der Beschwerdesache A , gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommenensteuer 2011 in nicht öffentlicher Sitzung am zu Recht erkannt:

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2011 wird abgeändert wie folgt:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
72.720,28
Pendlerpauschale laut Lohnzettel
0,00
Pendlerpauschale laut Veranlagung
-1.356,00
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-698,44
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
-12.091,71
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
58.574,13
Gesamtbetrag
58.574,13
Sonderausgaben (§18 EStG 1988)
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00
Kirchenbeitrag
-200,00
Einkommen
58.314,13
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
 
(58.314,13-25.000,00) X 15.125,00/35.000,00 + 5.110,00
19.506,46
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
19.506,46
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Grenzgängerabsetzbetrag
-54,00
Einkommensteuer
19.161,46
Ausländische Steuer
-2.908,81
0,35
 
 
Festgesetzte Einkommensteuer
16.253,00
 
 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Bei der Beschwerdeführerin (Bf.), einer österreichischen Staatsbürgerin, handelt es sich um eine Rechtsanwältin, welche im Zeitraum 2011 in D, Fürstentum Liechtenstein, als Rechtsanwaltskonzipientin tätig war.

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 verfahrensgegenständlich ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.242,00 gewährt.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom , beim Finanzamt eingegangen am , richtet sich gegen die Nichtzuerkennung des großen Pendlerpauschales. Laut Verwaltungsgerichtshof komme es bei typischerweise anfallenden Fahrtkosten bei der Abgrenzung des sogenannten kleinen Pauschales vom großen nach der Anordnung des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auch auf ein Element der Notwendigkeit des Aufwandes an. Was unter den Begriff der Zumutbarkeit zu verstehen sei, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Unzumutbarkeit werde jedenfalls (auch und vor allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen würden. Der Bf. sei im Veranlagungszeitraumdie Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend nicht zumutbar gewesen, da dadurch nicht gewährleistet gewesen wäre, dass sich die Wegzeit innerhalb des Zumutbaren bewegen würde. Als Konzipientin sei die Bf. im Veranlagungszeitraum des Weiteren gezwungen gewesen, überwiegend über die übliche Bürozeit hinaus zu arbeiten. Eine Heimkehr vom Arbeitsort nach Hause mittels öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb der zumutbaren Wegzeit wäre somit nicht gewährleistet gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Bf. als Konzipientin des Öfteren zu Mandantenterminen außerhalb der Kanzlei fahren müsste und deshalb stets einen PKW benötigt habe. Eine Überwindung eines Teiles der Fahrtstrecke mit privatem Verkehrsmittel und eines anderen Teiles mit öffentlichen Verkehrmitteln sei deshalb nicht zumutbar gewesen. Es werde daher beantragt, der Bf. im Veranlagungszeitraum 2011das große Pendlerpauschale zuzuerkennen.

Im Vorhalt an die Bf. vom führt das Finanzamt aus, dass für die Anspruchsberechtigung auf ein großes Pendlerpauschale Voraussetzung sei, dass zumindest für die einfache Wegstrecke Wohnort-Dienstort entweder die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder aufgrund langer Fahrtzeiten unzumutbar lang sei. Bei einer Fahrtdauer von 90 Minuten sei die Benützung eines auf dieser Wegstrecke verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels jedenfalls als zumutbar, ab einer Fahrtdauer von 2,5 Stunden jedenfalls als unzumutbar anzusehen. Betrage die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, sei die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels noch zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel höchstens dreimal so lange dauern würde als die Fahrtzeit mit dem Kraftfahrzeug. Laut Fahrplanabfage VMOBILE und Google Maps sei die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels von frühmorgens bis spätabends möglich und auch zumutbar iSd EStG 1988. Es werde um Stellungnahme oder um Zurücknahme der Berufung gebeten.

Nachdem die Bf. zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben hat, wurde die o.a. Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Neben der Wiederholung von bereits Ausgeführten hat das Finanzamt angeführt, dass von der Bf. keine Dienstzeitenaufzeichnungen für die einzelnen Kalendermonate vorgelegt worden seien, noch die möglichen benützten oder zur Benützung zur Verfügung gestandenen öffentlichen Verkehrsmittel bekanntgegeben worden seien.

Auch auf diese Begründung der Berufungsvorentscheidung, welche gleichzeitig Vorhaltscharakter hat, ist die Bf. nicht eingegangen, sondern hat mit elektronischer Eingabe vom über Finanzonline Vorlageantrag erhoben und lediglich Unrichtigkeit der Bescheidbegründung angeführt, sowie dass im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot bestehe.

Die Bf. hat schließlich mit Eingabe vom ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus:

Die in D als Rechtsanwaltskonzipientin tätige Bf. war im Jahr 2011 in B, wohnhaft und ist täglich gependelt. Die Wegstrecke von ihrer Wohnung in C und ihrer Arbeitstätte in D hat ca. 47 Kilometer betragen, weshalb ihr entweder das kleine oder große Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 bis 60 km zusteht.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen (, 0003). Vor diesem Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Ar­beitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.

Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn

- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleinesPendlerpauschale)

oder

- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großesPendlerpauschale).

In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (dh. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben sein.

Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die Benüt­zung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 genannten Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleinePendlerpauschale für eine Entfernung zwischen 40 km und 60 Kilometer € 1.356,00 € (2011):

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massen­beförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. für eine Entfernung zwischen 40 km und 60 Kilometer ein sog. großesPendlerpauschale in Höhe € 2.568,00 (2011) berücksichtigt.

Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls (auch und vor allem) anzunehmen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit, vgl. ). Die Unzumutbarkeit kann sich außerdem auch aus einer Behinderung ergeben.

Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte solcherart möglich, ist nach den amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP, 75) die Frage der Zumutbarkeit auf Grund der Fahrtzeiten zu prüfen. Unzumutbar sind nach den Gesetzesmaterialien jedenfalls im Vergleich zu einem Kfz mehr als drei Mal so lange Fahrtzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen Kfz; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrtzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrtzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.

Darüber hinaus hat der Unabhängige Finanzsenat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass eine Wegzeit von 90 Minuten in eine Richtung, unabhängig von der Wegstrecke, allgemein als Zumutbarkeitsgrenze anzunehmen sei (vgl. ua mit ausführlicher Begründung -F/07; -G/08; F/09; -G/08; ; -F/10; siehe dazu auch ; sowie Doralt, EStG13, § 16 Tz 107; Wanke, “Großes“ Pendlerpauschale, wenn die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang wie die Fahrt mit dem Pkw dauert, in: UFS aktuell 2006, Seiten 306 ff; Ryda/Langheinrich, Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, FJ 2006, Seiten 271 ff).

In diesem Sinne wurde nunmehr auch die von der Verwaltungspraxis bisher angewandte entfernungsabhängige Zeitstaffel (danach wurde bei einer Fahrtstrecke von unter 20 km eine Zeitdauer von 1,5 Stunden, für eine Fahrtstrecke von 20 bis 40 km eine Zeitdauer von 2 Stunden und bei einer Fahrtstrecke von mehr als 40 km eine Zeitdauer von 2,5 Stunden als Grenze erachtet) wie folgt abgeändert (vgl. LStR 2002, Rz 255, Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit):

- Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt.

- Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt.

- Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrtzeit mit dem Kfz (vgl. dazu auch Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2012, Seiten 184 und 242 f).

Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom ,, 2010/15/0156, aus: "Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" im Sinne der lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine "Unzumutbarkeit" wird jedenfalls (auch und vor allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Nach der Verwaltungspraxis ist Unzumutbarkeit gegeben, wenn für die Hinfahrt oder die Rückfahrt bei einfacher Wegstrecke unter 20 Kilometer 1,5 Stunden, bei einfacher Wegstrecke ab 20 Kilometer 2,0 Stunden und bei einfacher Wegstrecke ab 40 Kilometer 2,5 Stunden überschritten werden (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 6 Tz 1)." (Rechtssatz zu 2010/15/0156).

Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförde­rungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen.

Ist die Wegzeit bei der Hin- oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit. Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Geh- oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu unterstellen (vgl. dazu ). Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels; dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein [vgl. Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 184 und 240 ff; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988, Seiten 316 ff].

Die Bf. bestreitet nicht, dass öffentliche Verkehrsmittel für die Strecke C nach D zur Verfügung stehen. Sie sieht die Unzumutbarkeit der Benützung solcher jedoch einerseits in der Notwendigkeit eines Fahrzeuges vor Ort bei ihrer Arbeitsstätte, da sie ein solches zwecks Wahrnehmung von Mandantenterminen außerhalb der Kanzlei benötig habe und andererseits als Konzipientin überwiegend über die übliche Bürozeit hinaus arbeiten hätte müssen.

Vorerst führt das Bundesfinanzgericht an, dass laut Fahrplanabfrage Vorarlberger Verkehrsverbund (VorarlbergMOBIL) und von der Bf. unbestritten die Strecke C nach D (Erstfahrt ab ca. 05:00 Uhr von C nach D und Letztfahrt von D nach C ca. 22:45 Uhr, also - wie der BF. auch vorgehalten - von frühmorgens bis spätabends durch öffentliche Verkehrsmittel bedient wird. Es liegt dabei eine nach oben gerundete durchschnittliche einfache Fahrtzeit (inklusive Gehzeit) von maximal rd. 95 Minuten vor, weshalb jedenfalls nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zumutbarkeit der Benützung solcher Verkehrsmittel bestanden hat.

Laut Internetabfrage (www.michelin.de) beträgt die einfache Fahrtzeit mit dem PKW von der Wohnadresse in C zur Arbeitsstätte nach D ca. 41 Minuten (3fache Fahrtzeit mit PKW=121 Minuten, Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Gehzeit ca. 95 Minuten), weshalb jedenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des o.a. besteht.

Zur Argumentation der Bf. betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Notwendigkeit eines Fahrzeuges am Arbeitsort:

Dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf die Fahrtzeiten auf mehr als der halben Fahrtstrecke zumutbar ist, steht gegenständlich fest. Die Bf. sieht eine Unzumutbarkeit allerdings darin begründet, dass sie einen PKW an ihrem Arbeitsort benötigt, um zB Kliententerminen nachkommen zu können. Eine derartig weite Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit kann dem Gesetz nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes jedoch nicht entnommen werden. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stellt auf die durch die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort verursachten Aufwendungen ab und lässt deren Berücksichtigung nur in Form von Pauschbeträgen zu. Aus dem Regelungszusammenhang des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht den Individualverkehr unter Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will (vgl. ). Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden. Daraus erhellt aber, dass bezüglich der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit auf die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels für die eigentliche Bewältigung der Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort abzustellen ist und nicht etwa darauf, ob das Kfz am Arbeitsort für die Berufsausübung erforderlich ist, weshalb die tatsächliche Notwendigkeit eines Kfz am Arbeitsort betreffend das Pendlerpauschale unbeachtlich ist.

Wenn die Bf. sich weiters darauf beruft, dass sie im Veranlagungszeitraum überwiegend über die übliche Bürozeit, also von 08:00 bis 18:00 Uhr, hinaus arbeiten hat müssen, so kann  auch dieses Vorbringen ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Die Bf. hat trotz Vorhaltes keine Dienstzeitaufzeichnungen vorgelegt, aus welchen allenfalls hervorgehen würde, dass ihr Arbeitgeber angeordnet hat, dass sie an mehr als der Hälfte der Arbeitstage pro Lohnzahlungszeitraum weit über die normale Bürozeit derart lange Überstunden hat leisten müssen, dass sie keine Möglichkeit mehr hatte, ein öffentliches Verkehrsmittel zur Heimfahrt zu benutzen. Es scheint dies dem Bundesfinanzgericht auch der allgemeinen Lebenserfahrung absolut widersprechend, würde das doch heißen, dass die Bf. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage pro Lohnzahlungszeitraum gezwungen gewesen wäre, bis ca. 23.00 Uhr zu arbeiten, was realiter bei ihrem Beruf als Rechtsanwaltskonzipientin für das BFG nicht vorstellbar ist. Es wird hierzu vom BFG angemerkt, dass die Bf. solche bis tief in die Nachtstunden gehenden Überstunden konkret auch nicht behauptet hat. Zudem hat etwa der individuelle Umgang mit gleitender Arbeitszeit aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise bei der Pendlerpauschale keinen Einfluss auf die Möglichkeit/Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. das Pendlerpauschale.

Die Beschwerde war daher aufgrund der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln dem Grunde nach abzuweisen und lediglich eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des sog. kleinen Pendlerpauschales für 40 bis 60 Kilometer vorzunehmen, d.h. die der Bf. hierfür zustehenden € 1.356,00 statt € 1.242,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Die Erledigung basiert auf gesicherter Rechtsprechung. Die Abweichung vom Standpunkt der Beschwerdeführerin wurzelt in der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht berührt.

Eine ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Pendlerpauschale
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Notwendigkeit eines Kfz am Arbeitsort
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100516.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at